I. Die Künstlersozialabgabe Achtung: Ab Juli 2007 Prüfung der Abführung der Abgabe durch die Prüfdienste der Rentenversicherung

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1 Seite 1 von 12 I. Die Achtung: Ab Juli 2007 Prüfung der Abführung der Abgabe durch die Prüfdienste der Rentenversicherung II. Wer ist abgabepflichtig nach dem KSVG? 1. Typische Verwertungen im Sinne von 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-9 KSVG 2. Eigenwerber nach 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG 3. sonstige Verwertungen (Generalklausel) des 24 Absatz 2 KSVG III. Wie hoch ist die? Das meldepflichtige Entgelt als Bemessungsgrundlage: 1. Künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen 2. Selbstständigkeit des Künstlers/Publizisten 3. Was gehört zum meldepflichtigen Entgelt im Sinne von 25 KSVG IV. Verfahren zur Erhebung der 1. Meldung bei der KSK Gesetzliche Meldepflicht 2. Entscheidung der KSK über die Abgabepflicht dem Grunde nach 3. Jährliche Meldung der Entgeltsumme 4. Abgabebescheid und monatliche Vorauszahlungen 5. Verjährung der 6. Weitere Pflichten der abgabepflichtigen Unternehmen V. Durchführung von Betriebsprüfungen VI. Rechtsschutz Anhang Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG - Beitragsüberwachungsverordnung

2 Seite 2 von 12 I. Die Achtung: Ab Juli 2007 Prüfung der Abführung der Abgabe durch die Prüfdienste der Rentenversicherung Die Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht seit 1983 für selbstständige Künstler und Publizisten eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie jedoch nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK), welche die Künstlersozialversicherung bundesweit durchführt. Die von der KSK geleistete Beitragshälfte finanziert sich zu 40% aus Bundesmitteln und zu 60% aus der sogenannten. Die wird von allen Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist dabei sehr viel weiter als dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch gemeinnützige Einrichtungen wie eingetragene Vereine oder Stiftungen können zur verpflichtet sein. Mit Wirkung zum wurde durch das 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze 1 die Prüfzuständigkeit für die ordnungsgemäße Abführung der auf die Deutsche Rentenversicherung verlagert. Zur vollständigen Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen erhalten damit die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die die Arbeitgeberprüfung für die Träger der Rentenversicherung, die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit vornehmen, auch die Aufgabe, die Arbeitgeber/Unternehmer auf die Abführung etwaiger n zu überprüfen. Dies wird im Rahmen der turnusmäßig durchzuführenden Betriebsprüfungen erfolgen. Die Künstlersozialkasse bleibt hinsichtlich ihrer Prüfzuständigkeit für Unternehmen ohne Beschäftigte und für die Ausgleichsvereinigungen zuständig. Während die bisher durch die Künstlersozialversicherung durchgeführte Überwachung nur einen Teil der abgabepflichtigen Unternehmen erreichte, werden mittelfristig alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, erfasst. Mit den Neuregelungen wird das Ziel verfolgt, im Bereich der Künstlersozialversicherung Beitrags- und Abgabegerechtigkeit herzustellen und damit die finanziellen Grundlagen der Künstlersozialversicherung zu stabilisieren. Dies soll erreicht werden, indem auf der Versichertenseite die Einkommen der versicherten Künstler und Publizisten wirksam erfasst werden und die Prüfpraxis verstärkt wird. Um den satz niedrig zu halten, sollen aber auch möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen dazu gebracht werden, die Abgabe auch tatsächlich zu entrichten. Die DRV und deren Prüfdienste in den Ländern haben bereits damit begonnen, im Rahmen einer Anschreibeaktion Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der an die bisher nicht bei der Künstlersozialkasse erfassten Unternehmen zu verschicken. 1 BGBl 2007 Teil I, Seite 1.34 ff, siehe Anlage

3 Seite 3 von 12 Betroffen sind nach derzeitiger Kenntnis Betriebe, in denen im nächsten Jahr (2008) turnusmäßig Betriebsprüfungen anstehen. Unsere Rechtsinformation informiert darüber, ob und unter welchen Umständen in Ihrem Betrieb eine Abgabepflicht in Betracht kommen kann. Für die finanzielle Kalkulation ist wichtig zu wissen, wie sich die etwaige Abgabe errechnet. Schließlich werden Verfahrensfragen, damit zusammenhängend Rechte der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung, die Aufzeichnungs-, Melde- und Auskunftspflichten der abgabepflichtigen Einrichtung sowie Fragen des Rechtsschutzes erörtert. II. Wer ist abgabepflichtig nach dem KSVG? Welche Unternehmen abgabepflichtig sein können, regelt 24 KSVG. Abgabepflichtig können sowohl öffentliche - rechtliche Körperschaften wie auch private Unternehmen und Betriebe, also auch eingetragenen Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen sein, aber auch nichtrechtsfähige Vereine oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Begriff des Unternehmens weit auszulegen. Die Betätigung als Unternehmen muss auf Wiederholung und eine unbestimmte Dauer angelegt sein. Auf die Erzielung von Einnahmen oder Gewinnen kommt es nicht an. Die Abgabepflicht eines Unternehmens kann bestehen 1. bei sog. typischen Verwertungen künstlerischer oder publizistischer Leistungen im Sinne von 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-9 KSVG 2. bei Werbung für das eigenen Unternehmen, als sog. Eigenwerber nach 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG 3. aufgrund sonstiger Verwertungen (Generalklausel) im Sinne des 24 Abs. 2 KSVG 1. Typische Verwertungen im Sinne von 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-9 KSVG 1 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-9 KSVG listet diejenigen Unternehmen auf, die klassischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen in Betracht kommen, wie z.b. Verlage, Theater, Galerien, Konzertdirektionen. Zur ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), 1 Die Künstlersozialkasse hat verschiedene Informationsschriften zu typischen Verwertungstätigkeiten herausgegeben, die Voraussetzungen und Folgen einer Abgabepflicht näher erläutern. Diese Informationsschriften können über den Internetauftritt der KSK kostenlos herunter geladen werden.

4 Seite 4 von Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt, 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt, 4. Rundfunk, Fernsehen, 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), 6. Galerien, Kunsthandel, 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, 8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Ob gemeinnützige Einrichtungen von dieser Aufzählung erfasst sind, ist in vielen Fällen umstritten. a) zu Nr. 1 Buch-, Presse-, sonstige Verlage Presseagenturen Das Bundessozialgericht (BSG) hat bis 2004 hier einen recht weiten Anwendungsspielraum gesehen. So wurde zum Beispiel angenommen, dass ein Verein ohne selbst ein Verlag zu sein, dennoch wie ein Verlag abgabepflichtig ist, wenn er wie ein Verlag tätig wird, beispielsweise bei der Herausgabe von Vereinszeitschriften oder Informationsbroschüren. Allerdings hat das BSG mit Urteil vom , B 3 KR 17/03 R erneut mit dem Begriff Verlag auseinandergesetzt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abgabepflicht allgemein nur für solche Unternehmen an zunehmen ist, deren wesentlicher Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsträgern (Medien) gerichtet ist. Die Verbreitung von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken sei nicht unter den Begriff des sonstigen Verlages im Sinne des 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG einzuordnen, sondern falle eher unter die Nr. 7 (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte) oder den Tatbestand der Eigenwerbung, 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (siehe weiter unten unter 2.). 1 Aus unserer Sicht macht also allein die Herausgabe von Vereinszeitschriften oder Informationsbroschüren einen Verein nicht zu einem sog. typischen Verwerter im Sinne des 24 Abs. 1 KSVG. b) zu Nr. 3 Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke zu sorgen Vereine, die regelmäßig im Rahmen ihres Zweckes Theaterstücke öffentlich vorführen, Musikvorführungen oder Literaturlesungen veranstalten, können zu diesem Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehören. Hier kommt es darauf an, dass das öffentliche Vorführen der wesentliche Zweck des Vereins sein muss. Ist das nicht der Fall, kann aber eine Abgabepflicht nach 24 Abs. 2 KSVG im Rahmen der Generalklausel in Betracht kommen (bei mindesten 4 Veranstaltungen pro Jahr und Absicht der Einnahmenerzielung (siehe auch weiter unten Punkt 3). 1 BSG mit Urteil vom , B 3 KR 17/03 R, zu finden über

5 Seite 5 von 12 c) zu Nr. 9 Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten pflichtig kann grundsätzlich auch eine Musikschule sein, die als gemeinnützig anerkannt ist und sich die Förderung musikalischer Jugend- und Laienausbildung zum Ziel gesetzt hat, deren Träger ein eingetragener Verein ist. Denn auch die Aus- und Fortbildung von Laien ist von 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG erfasst. 1 Eine Abgabepflicht entsteht allerdings immer nur dann, wenn in den genannten Tätigkeitsbereichen selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt werden und ihnen Entgelte gezahlt werden (vgl. hierzu weiter unten Punkt III). 2. Eigenwerber nach 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG Nach 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG sind Unternehmer abgabepflichtig, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Die Abgabepflicht kann hiernach in allen denkbaren Branchen entstehen. Erfasst sind nicht nur direkte Werbemaßnahmen wie zum Beispiel Produktwerbung in Zeitschriften oder Katalogen. Grundsätzlich fällt auch ein indirektes Werben für die Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder anderer Ziele als Eigenwerbung unter 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG. Damit begründet z.b. auch das Erstellen von Informationsbroschüren durch selbstständige Künstler oder Publizisten eine Abgabepflicht, selbst wenn hier Informationsvermittlung und Aufklärung im Vordergrund stehen sollten. Selbst Spendensammlungen und Finanzierung von Hilfeleistungen gelten als Maßnahmen der Eigenwerbung ebenso wie Feste oder andere Veranstaltungen die nach außen auf die Tätigkeit eines Vereins aufmerksam machen sollen. Auch die Gestaltung des Internetauftrittes durch Webdesigner kann dazu gehören. Die Auftragsvergabe muss aber nicht nur gelegentlich erfolgen. Nach Auffassung der KSK genügt es hierfür bereits, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Merkmal nicht nur gelegentlich, dass derartige Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten mit einer gewissen Regelmäßigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgen. Sie müssen in laufender oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden. 3 Das kann natürlich auch jährlich bedeuten, wenn Folgeaufträge absehbar sind. 1 Siehe auch Informationsschrift Nr. 11 der Künstlersozialkasse, 2 vgl. Informationsschrift Nr. 5 der KSK, 3 BSG vom , B 3 KR 29/04 R,

6 Seite 6 von sonstige Verwertungen (Generalklausel) des 24 Absatz 2 KSVG Eine Abgabepflicht entsteht schließlich für Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/innen und Publizisten/innen erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Die Regelmäßigkeit der Inanspruchnahme richtet sich für Veranstaltungen nach 24 Absatz 2 Satz 2 KSVG. Sie ist ab vier Veranstaltungen jährlich zu bejahen. Veranstaltet z.b. ein Schulförderverein unter anderem Lesungen in Schulklassen und engagiert er hierfür Schriftsteller/innen, ohne jedoch Einnahmen darüber erzielen zu wollen, handelt es sich weder um einen typischen Verwerter (siehe oben 1b), weil der wesentliche Zweck des Vereins nicht auf die öffentliche Aufführung gerichtet ist, noch um einen Fall der hier beschriebenen Generalklausel, weil keine Einnahmen erzielt werden. Falls doch, entsteht ab 4 Veranstaltungen die Abgabepflicht. Für alle anderen Verwertungen, die keine Veranstaltungen sind, lässt die Zahl 4 allerdings keine Rückschlüsse darauf zu, wann eine Nutzung nicht nur gelegentlich im Sinne des Absatzes 2 erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt es, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt. 1 Zu beachten ist, dass anders als bei den typischen Verwertern und den Eigenwerbern zudem die Absicht bestehen muss, mit der Verwertung auch Einnahmen zu erzielen. Unter den Begriff der Einnahmen fallen beispielsweise Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge. III. Wie hoch ist die? Auch wenn ein Unternehmen als Verwerter im Sinne des KSVG grundsätzlich zur Zahlung der verpflichtet ist (sog. Abgabepflicht dem Grunde nach), ist damit noch keine Aussage über die Höhe der zu leistenden Abgabe getroffen (Abgabepflicht der Höhe nach). Die wird in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben. Der Prozentsatz / Abgabesatz wird bis zum eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Die Abgabesätze seit ,8 % ,8 % ,3 % ,8 % 1 S. FN 2

7 Seite 7 von ,5 % ,1 %. Das meldepflichtige Entgelt als Bemessungsgrundlage Die zu zahlende Abgabe richtet sich nach den für die Inanspruchnahme von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten aufgewandten Entgelten, vgl. 25 KSVG. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler/innen und Publizisten/innen leistet, werden zusammengerechnet und mit dem jeweils geltenden Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende. Es ist wichtig zu wissen, welche Entgelte der KSK zu melden sind. Denn nicht automatisch jede Zahlung an eine/n Künstler/in oder Publizisten/in ist Teil des meldepflichtigen Entgelts. Wird die Entgeltsumme irrtümlicherweise zu hoch angegeben, dann muss auch eine dementsprechend zu hohe Abgabe gezahlt werden. Grundsätzlich sind Entgelte meldepflichtig, wenn sie im Rahmen einer der Zwecke des 24 KSVG (s.o.) für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an einen selbständigen Künstler/in oder Publizisten/in als Entgelt erbracht wurden. 1. Künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Das KSVG definiert nicht, wann ein Werk oder eine Leistung künstlerisch oder publizistisch ist. Auch die in 2 KSVG enthaltene Regelung, wer Künstler oder Publizist ist, hilft nur bedingt für die Beantwortung der Frage, wann eine Leistung oder ein Werk als künstlerisch oder publizistisch einzustufen ist: Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. a) künstlerische Werke oder Leistungen Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedes Werk oder Leistung als Kunst anzusehen, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist; die Anforderungen an eine künstlerische Leistung sind damit nicht allzu hoch anzusetzen, bereits eine Werbegrafik oder Werbefotos sowie die Gestaltung von Geschäftsberichten fallen hierunter. Auch Layoutern und Webdesignern

8 Seite 8 von 12 gehören zum Personenkreis, bei deren Beauftragung eine Abgabepflicht in Betracht kommt. Auf die künstlerische Qualität kommt es nicht an. Zu beachten ist jedoch die Abgrenzung zu (kunst-)handwerklichen Leistungen; eine künstlerische Leistung liegt hier erst dann vor, wenn eine über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Gestaltung entfaltet wird. b) publizistische Werke oder Leistungen Der Begriff des Publizisten ist ebenso weit zu verstehen. Er beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur auf die eigenschöpferische Wortgestaltung oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden. Neben Autoren, Schriftstellern und Wortjournalisten fallen auch Bildjournalisten und Pressefotografen unter den Begriff des Publizisten. Die KSK hat zu der Frage, wer in der Regel als Künstler oder Publizist anzusehen ist, einen Künstlerkatalog aufgestellt, in dem über 100 Tätigkeiten aufgezählt werden Selbstständigkeit des/der Künstlers/in, Publizisten/in Die ist nur auf Zahlungen an selbstständige Künstler oder Publizisten zu leisten. Für die im Unternehmen abhängig beschäftigten Künstler/Publizisten hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen. Entscheidend ist, in welcher Form der konkrete Auftrag ausgeführt wurde. Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit sind z.b.: - die freie Gestaltung von Arbeitszeit und ort, - die Möglichkeit, Aufträge selbständig abzulehnen, - das Tragen eines eigenen unternehmerischen Risikos - keine Weisungsgebundenheit Ob die Person anderswo abhängig beschäftigt ist, ist nicht relevant. So kann auch ein Honorar, das an einen verbeamteten Lehrer gezahlt wurde, der als Hobbykünstler bei von einem Verein organisierten Veranstaltungen auftritt, abgabepflichtig sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (s.o.). Es kommt auch nicht darauf an, ob der beauftragte Künstler oder Publizist nach dem KSVG versicherungspflichtig ist und ob er dieser Pflicht auch nachgekommen ist. Relevant ist auch nicht, ob der Künstler oder Publizist seinen Wohnsitz im Ausland hat, oder ob er Rentner oder etwa Student ist. 1 Informationschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse,

9 Seite 9 von 12 Schließlich ist auch nicht erheblich, ob die selbstständigen Künstler oder Publizisten als einzeln Freischaffende beauftragt wurden, oder als Gruppe, z.b. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Einzelfirma oder auch ohg oder KG. Dies kommt häufig im Werbebereich vor (Agenturen), aber auch bei der Beauftragung einer Musikgruppe. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, z.b. eine GmbH. 3. Was gehört zum meldepflichtigen Entgelt im Sinne von 25 KSVG Entgelt im Sinne des KSVG ist grundsätzlich alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/publizistische Werk bzw. die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, vgl. 25 Absatz 2 Satz 1 KSVG. Allerdings gehören nicht alle Rechnungsbestandteile dazu. Zum meldepflichtigen Entgelt zählen danach im Wesentlichen: - Honorarzahlungen (z.b. auch in Form von Sachaufwendungen oder Ausfallhonoraren), - Auslagen (z.b. für Telefon oder Fracht), - Nebenkosten (z.b. für Material, und nicht künstlerische Nebenleistungen, Honorare für Mitarbeiter des Künstlers sowie deren Reisekosten) - Entgelte aus Kommissionsgeschäften, bei Vertretung und Vermittlung ( 25 Abs. 3 KSVG, im Sozialbereich eher selten) - Zahlungen an Dritte für den Künstler sowie Zahlungen Dritter an den Künstler Nicht zum meldepflichtigen Entgelt zählt nach 25 Absatz 2 Satz 2 KSVG und der Künstlersozialversicherungsentgeltverordnung: - die Umsatzsteuer, soweit sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen ist, - Reisekosten des Künstlers selbst und Bewirtungskosten jeweils im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen 1, - Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.b. GEMA), - Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (z.b. AG, e.v., GmbH, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten), - steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Grenzen (z.b. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung) 2 - Nicht dazu zählen Honorare / Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 EStG aus einer nebenberuflichen Tätigkeit eines Übungsleiters / Ausbilders / Erziehers / Künstlers gezahlt wurden, wenn der Auftrag von einer gemeinnützigen Einrichtung erteilt wurde, (ab Euro jährlich, bisher 1848 Euro im Jahr.) Die Steuerfreiheit muss allerdings vom Künstler für das jeweilige Honorar tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Die Auftrag erteilende Organisation sollte 1 was im Einzelnen hierunter fällt, ist nachzulesen in Informationsschrift Nr. 10 der Künstlersozialkasse, 2 Siehe Informationsschrift Nr. 10 der Künstlersozialkasse

10 Seite 10 von 12 sich deshalb dies bei der Auftragserteilung durch den beauftragten Künstler schriftlich bestätigen lassen. Um die so gering wie möglich zu halten, sollte auf eine möglichst aufgeschlüsselte Rechnung durch den Künstler/Publizisten geachtet werden. Denn nur wenn in einer Rechnung zum Beispiel Honorar, Umsatzsteuer und Reisekosten gesondert aufgewiesen sind, können sie von dem insgesamt gezahlten Entgelt abgezogen werden. IV. Verfahren zur Erhebung der 1. Meldung bei der KSK Gesetzliche Meldepflicht, Wer als Verwerter im Sinne des KSVG zur Zahlung der verpflichtet ist (s.o. unter II.), muss sich ohne besondere Aufforderung bei der KSK melden. Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht, 27 Absatz 1 KSVG. 2. Entscheidung der KSK über die Abgabepflicht dem Grunde nach Nachdem die Meldung bei der KSK erfolgt ist, versendet diese einen Fragebogen an den Unternehmer. Anhand der Angaben zu diesem Fragebogen entscheidet die KSK, ob dem Grunde nicht der Höhe nach eine Abgabepflicht besteht. Dies stellt sie ggf. durch einen Bescheid fest. 3. Jährliche Meldung der Entgeltsumme Das abgabepflichtiges Unternehmen hat der KSK jährlich das meldepflichtige Entgelt (s.o. III.) mitzuteilen. Die Meldung muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr unter Verwendung eines Meldebogens der KSK gemeldet werden, selbst wenn keine Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizisten erfolgt sind. 1 Verspätete oder unrichtige Meldungen können ein Bußgeld bis zur Höhe von Euro zur Folge haben, 36 Abs. 2 KSVG. In diesen Fällen und auch bei unvollständigen Meldungen kann die KSK oder die DRV, wenn die Aufforderung zur Meldung durch diese erfolgte, die Höhe der zu leistenden Abgabe anhand von Durchschnittswerten schätzen, so dass möglicherweise ein höherer Betrag zu zahlen ist, als dies aufgrund der tatsächlich gezahlten Entgelte der Fall wäre. 4. Abgabebescheid und monatliche Vorauszahlungen Nach der Meldung der Entgeltsumme erlässt die KSK oder die DRV einen Abgabebescheid, in dem sie die Höhe der zu zahlenden festlegt. Außerdem wird dem Unternehmen die Höhe der für das laufende Jahr zu zahlenden monatlichen Vorauszahlungen mitgeteilt. 1 Der Meldebogen ist auch im Internetangebot der KSK zu finden

11 Seite 11 von 12 Sie berechnen sich auf Grundlage der Entgelte des Vorjahres; 1/12 dieser Entgeltsumme wird multipliziert mit dem aktuellen Abgabesatz der KSK und ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlung. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag kann die Vorauszahlungspflicht herabgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die voraussichtliche Abgabeschuld im laufenden Jahr die des Vorjahres erheblich unterschreiten wird. 5. Verjährung der Meldet sich ein Unternehmen erstmals bei der KSK, obwohl eine Abgabepflicht bereits zuvor bestand, muss es damit rechnen, dass die rückwirkend erhoben wird. Entsprechend der Verjährungsregelung nach 31 KSVG i.v.m. 25 SGB IV erfolgt eine Nacherhebung für die vergangenen fünf Jahre. So ist zum Beispiel die Abgabepflicht für das Jahr 2001 mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 verjährt, die Abgabepflicht für das Jahr 2002 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember Nach 25 SGB IV verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge innerhalb von 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Im Falle einer Betriebsprüfung ist die Verjährung bis spätestens 6 Monate nach Beendigung der Prüfung gehemmt. 6. Weitere Pflichten der abgabepflichtigen Unternehmen a) Aufzeichnungspflichten nach 28 KSVG Nach 28 KSVG sind die abgabepflichtigen Unternehmer verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen zu führen. Die hiernach zu führenden Aufzeichnungen müssen folgenden Anforderungen gerecht werden: - das Zustandekommen der jährlichen Entgeltmeldungen muss überprüfbar sein, d.h. jedes an einen selbstständigen Künstler/Publizisten gezahlte Entgelt muss mit Zahlungstag und Empfänger vermerkt werden sein, - der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss hergestellt werden können, d.h. es muss ein Bezug zur Buchführung hergestellt werden, zum Beispiel durch Aufführung der Belegnummern der Abrechnungen, Quittungen usw. o- der Hinweise zu sonstigen Vertragsunterlagen, die Aussagen über die Art der künstlerischen/publizistischen Leistung und zur Höhe des Entgelts beinhalten, - wenn für eine einzelne Leistung mehrere Entgeltzahlungen erbracht wurden, müssen diese für die Ermittlung des Gesamtentgeltes listenmäßig zusammengeführt werden können. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig wurden, aufbewahrt werden.

12 Seite 12 von 12 Wer diese Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig führt, kann mit bis zu Euro Bußgeld belegt werden. a) Auskunfts- und Vorlagepflichten nach 29 KSVG Nach 29 KSVG hat ein Unternehmer auf Verlangen nicht nur die nach 28 KSVG zu führenden Aufzeichnungen vorzulegen. Auch Unterlagen, aus denen sich Tatsachen über die Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach ergeben, sind auf Verlangen an die KSK oder die DRV zu übersenden oder Auskunft darüber zu geben. Gleiches gilt für Unterlagen die zur Feststellung der Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten erforderlich sein können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann ebenfalls zu einem Bußgeld führen (bis zu 5000 Euro). V. Durchführung von Betriebsprüfungen Der KSK obliegt es, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der bei Unternehmen ohne Beschäftigten und den Ausgleichsvereinigungen zu überwachen. Bei allen anderen abgabepflichtigen Unternehmen liegt seit die Prüfzuständigkeit bei der deutschen Rentenversicherung, die auch die ordnungsgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge überwacht. Diese Kontrolle erfolgt in erster Linie durch Betriebsprüfungen, die turnusmäßig alle 4 Jahre durchgeführt werden. Entsprechend dem Ziel der Überwachung ist Gegenstand der Prüfung, ob die in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Dementsprechend werden die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen des Unternehmers kontrolliert, um gegebenenfalls Nachforderungen zu erheben oder Erstattungen zu veranlassen. VI. Rechtsschutz Die Entscheidungen der KSK bzw. der Deutschen Rentenversicherung z.b. die Feststellung der Abgabepflicht sowie der Abgabebescheid stellen Verwaltungsakte dar. Um sich gegen derartige Entscheidungen zu wehren, ist ein Widerspruch das richtige Rechtsmittel. Dieser muss zwingend innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung schriftlich bei der KSK bzw. der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein, 84 Sozialgerichtsgesetz. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren ist die Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht möglich. Anlagen Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG Beitragsüberwachungsverordnung Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage:

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