2 Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

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1 Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Das KSVG vom 7. Juli ist durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt, im Übrigen durch zahlreiche Gesetze geändert und modifiziert worden. Eckpunkte markieren die drei Änderungsgesetze zum Künstlersozialversicherungsgesetz. A. Erstes und Zweites Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung Das Erste Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherungsgesetz verbessert die Durchführung des Gesetzes und vereinfacht das Beitragsverfahren. Außerdem werden zwischenzeitlich wieder abgeschaffte bereichsspezifische Abgabesätze (Wort, Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst) eingeführt. Die Abgabepflicht wird auf weitere Unternehmen ausgedehnt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes 4 führt neben Verbesserungen des Versicherungsschutzes auch zu Einschränkungen bei der Versicherungspflicht. B. Drittes Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung Seit einigen Jahren nehmen die Zahl der Versicherten in der Künstlersozialversicherung und damit auch der Finanzbedarf stark zu. Dies schlägt sich auch in der Erhöhung der Künstlersozialabgabe nieder. Der Beitragssatz ist von,8 % (00) bis auf 5,8 % (005) gestiegen. Die zunehmende Zahl der Versicherten lässt sich auf einen Wandel des Arbeitsmarktes zurückführen. Über den engeren Kreis der Künstler und Publizistenhinaus üben immer mehr Angehörige künstlerischer/publizistischer Berufe ihre Arbeit selbständig und nicht mehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Viele Kultureinrichtungen und -unternehmen verzichten auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern und arbeiten stattdessen je nach Auftragslage lieber mit Selbständigen zusammen. Demgegenüber steigen die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe nur langsam. Dies liegt vor allem daran, dass eine erhebliche Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen ihrer Abgabepflicht nicht nachkommt. Zwar sind die klassischen Unternehmen der Kultur- und Medienlandschaft (Verlage, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Rundfunk und Fernsehen, Galerien, Kunsthandel, Rundfunk, Werbeagenturen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstleri BGBl. I S. 705; zu den Gesetzesmaterialien vgl. BT-Drs. 8/17 (Gesetzentwurf/BReg.) und BT-Drs. 9/6 (Gesetzentwurf/Fraktionen SPD und FDP). Vgl. die Übersicht bei Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG,. Auflage 004, Einf., Rdnr. 11. Erstes Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung v , BGBl. I S. 606; BT-Drs. 11/964 (Gesetzentwurf). 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (. KSVGuaÄndG) v , BGBl. I S. 107; BT-Drs. 14/5066 (Gesetzentwurf). 7

2 Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes 6 7 sche/publizistische Berufe etc.) nahezu flächendeckend erfasst, in anderen Bereichen bestehen jedoch beträchtliche Erfassungslücken. Unternehmen, die ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenz und gefährden das System der Künstlersozialversicherung. Auch Versicherte, die eigentlich gar nicht versicherungspflichtig sind etwa weil sie die vorgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze von.900 jährlich unterschreiten tragen zur Instabilisierung des Systems bei. Mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Künstlersozialversicherungsgesetz 5 schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine lückenlose Erfassung der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe erfüllt. 6 Bisher wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse nur unzureichend wahrgenommen. Die Neuregelung wird in den nächsten Jahren zu einer massiven Einnahmeerhöhung führen. 7 Die Künstlersozialkasse bleibt weiterhin zuständig für die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei Unternehmen ohne Beschäftigte und bei den Ausgleichsvereinbarungen. Sie behält die Funktion der Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe. 5 Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (. KSVGuaÄndG) v , BGBl. I 007, 104; vgl. hierzu Berndt, Die Künstlersozialabgabe in der Betriebsprüfung der Renten versicherungsträger, DStR 007, S a SGB IV. 7 Berndt, Die Künstlersozialabgabe in der Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger, DStR 007, S

3 Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten Nach 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach den näheren Bestimmungen des KSVG versichert 1, wenn sie die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des 8 SGB IV. Ob die Voraussetzungen der Künstlersozialversicherungspflicht erfüllt sind, prüft die KSK anhand eines auf die Versicherungspflicht zugeschnittenen Fragebogens. 4 1 Übersicht: Versicherungspflicht 1 KSVG (1) Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des KSVG versichert, wenn sie () eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit () erwerbsmäßig (4) und nicht nur vorübergehend ausüben und (5) im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, a) b) die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne 8 SGB IV. Im Mittelpunkt der Versicherungspflicht und auch der Abgabepflicht steht zunächst die Frage nach der Künstler- oder Publizisteneigenschaft. Der selbständige Künstler/Publizist muss eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbstätig und nicht nur vorübergehend ausüben und darf im Zusammenhang mit seiner künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne 8 SGB IV Vgl. auch Berndt, Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten nach dem Künstler sozial ver sicherungsgesetz, DStR 008, S. 0 ff. 1 Nr. 1 KSVG. 1 Nr. KSVG. 4 Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. 5 1 KSVG. 9

4 Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten 6 7 Unternehmer, die künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens verwerten, sind nach Maßgabe des 4 KSVG abgabepflichtig. A. Künstler Versicherungspflichtig sind selbständige Künstler und Publizisten. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 6 Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. 7 Der Gesetzgeber verzichtet auf eine Definition oder Aufzählung künstlerischer/publizistischer Tätigkeiten und nennt stattdessen die Ausübungsformen: 8 9 Musik Bildende Kunst Darstellende Kunst Publizistik in Form von Generalklauseln. In der Praxis hilft dies nicht weiter. Lässt sich die Tätigkeit eines Tätowierers im Einzelfall unter den Begriff der Bildenden Kunst subsumieren oder handelt es sich um eine handwerkliche Tätigkeit? Die Qualifikation einer Tätigkeit als künstlerische/publizistische Tätigkeit ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht des Künstlers 8 und zugleich für die Abgabepflicht des Verwerters. 9 > Beispiel: Zwei bekannte Profiboxer treten als Darsteller in verschiedenen Werbesports für Papiertaschentücher und Kindersnacks auf. Handelt es sich bei diesen Auftritten um eine selbständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst? Wenn ja, sind die Profiboxer versicherungspflichtig nach KSVG. Gleichzeitig unterliegen die von der Produktionsfirma an die selbständigen Profiboxer für ihre darstellende Tätigkeit gezahlten Honorare der Abgabepflicht nach dem KSVG (vgl. BSG, Urt. v ) > Beispiel: Ein Musiker, Produzent und Komponist tritt neben weiteren Jury-Mitgliedern in der RTL-Casting-Show Deutschland sucht den Superstar als Moderator auf. Handelt es sich bei der Moderatorentätigkeit um eine selbständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst? Wenn ja, sind die Jury-Mitglieder versicherungspflichtig nach KSVG. Gleichzeitig unterliegen die von der Produktionsfirma an den selbständigen Künstler gezahlten Honorare der Abgabepflicht nach dem KSVG (vgl. SG Köln, Urt. v ) Anknüpfungspunkt für die Qualifikation einer Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit sind die im Künstlerbericht 1975 genannten Berufsgruppen und künstlerischen Tätigkeiten. Wir werfen einen Blick auf die Entstehungsgeschichte des KSVG. 6 S. 1 KSVG. 7 S. KSVG. 8 1 KSVG. 9 5 KSVG. 0

5 A. Künstler I. Künstlerbericht 1975 Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung bereits am 0. April 1971 auf, einen Bericht über die soziale Lage der freien Bühnendarsteller, Musikerzieher, Musikinterpreten, Journalisten, Bildjournalisten und der ständigen freien Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten dem Deutschen Bundestagvorzulegen. 10 Dieser Aufforderung kommt die Bundesregierung mit dem Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht 1975) 11 nach, legt allerdings ausgehend von dem weitgehend sozialpolitischen Anliegen der Berichterstattung ihrer Untersuchung einen möglichst umfassenden Kunstbegriff zugrunde, der nicht nur eindeutig künstlerische, sondern auch verwandte Tätigkeitsbereiche erfasst. 1 Der Personenkreis, den der Bericht erfasst, geht über den vom Deutschen Bundestag ausdrücklich genannten Kreis hinaus, indem er zum Beispiel aus dem Bereich der Musik auch die Komponisten, aus dem Bereich der darstellenden Kunst u.a. auch Regisseure, Tänzer und Unterhaltungskünstler/Artisten, besonders aber den gesamten Bereich der bildenden Kunst (vor allem Maler, Bildhauer, aber auch andere bildende Künstler) 1 einbezieht. Auf der anderen Seite ist der Personenkreis insofern etwas enger gefasst, als Journalisten (mit Ausnahme der Bildjournalisten) nicht einbezogen sind. 14 Die soziale Situation der Wortautoren (Journalisten, Schriftsteller, freien Mitarbeiter bei Funk und Fernsehen im Wortbereich usw.) ist bereits hinreichend durch einen im Jahr 197 vorgelegten Autorenreport 15 erfasst II. Künstlersozialversicherungsgesetz Bei der Konzeption des KSVG verzichtet der Gesetzgeber darauf, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren. Einer solchen Definition stehen Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dassjedenfalls die im Künstlerbericht 1975 erfassten Berufsgruppen sowie alle im Bereich Wort tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in den Schutzbereich des KSVG einbezogen sind. 16 Er unterstellt das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Leistung im Einzelfall ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird Vgl. Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht 1975) BT-Drs. 7/071 S Künstlerbericht 1975, BT-Drs. 7/ BT-Drs. 7/071 S Künstlerbericht 1975, BT-Drs. 7/071 S BT-Drs. 7/071 S Fohrbeck/Wiesand, Autorenreport BT-Drs. 8/17 S. 1 (Gesetzentwurf). 17 BT-Drs. 8/17 S. 1, vgl. auch BSG, Urt. v B KR /98 R (Regieassistent) SozR KSVG Nr. 5, S. ; BSG, Urt. v B KR 9/04 R (Visagistin) SozR KSVG Nr. 4 S. 11/1. 1

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