Informationen zur Künstlersozialabgabe. 08. April 2008 J. Gräßer Deutsche Rentenversicherung Saarland
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1 Informationen zur Künstlersozialabgabe 08. April 2008 J. Gräßer Deutsche Rentenversicherung Saarland
2 Informationen zur Künstlersozialabgabe Grundlage: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) Seit in Kraft Ziel: Einbeziehung dieser Selbständigen in die soziale Absicherung im Krankheits-, Pflegefall und im Alter Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde entschieden ( ) : Künstlersozialabgabe ist verfassungsgemäß Erweiterung des Personenkreises erforderlich, da Eingrenzung auf die Kulturwirtschaft nicht sachgerecht Eigenwerber Generalklausel
3 Zuständigkeit Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven (= Einzugsstelle) entscheidet über die Versicherungspflicht der Künstler und Publizisten erhält die Beitragszahlungen und die Künstlersozialabgabe sowie den Bundeszuschuss führt die gezahlten Beiträge ab an die Kranken- und Pflegekassen und an die Rentenversicherung Aber: 3. KSVG-Änderungsgesetz, seit in Kraft: Übertragung der Überwachung der Künstlersozialabgabe (KSA) auf die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung
4 Finanzierung der Künstlersozialversicherung Versicherte 50% Künstlersozialabgabe 30% Bund 20%
5 Künstler und Publizisten Künstler i.s.d. KSVG ist, wer Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt Publizist i.s.d. KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt Jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen von natürlichen Personen führt zur Künstlersozialabgabe- oder Beitragspflicht
6 Begriff des Unternehmers Definition: Unternehmer = Verwerter = alles, was nicht privat betrieben wird Drei Gruppen von Unternehmern fallen unter die grundsätzliche Abgabepflicht nach dem KSVG: 1. Typische Verwerter 2. Eigenwerbung betreibende Unternehmer 3. Unter die Generalklausel fallende Unternehmer
7 1. Typische Verwerter Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste Theater, Orchester, Chöre Theater-, Konzert-, Gastspieldirektionen Rundfunk, Fernsehen Hersteller bespielter Bild- und Tonträger Galerien, Kunsthandel Werbung, Öffentlichkeitsarbeit für Dritte Variete, Zirkus, Museen Aus- und Fortbildungseinrichtungen
8 2. Eigenwerber Alle Unternehmer, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und nicht nur gelegentlich (d.h. generell mindestens zweimal jährlich) Aufträge an selbständige Künstler bzw. Publizisten erteilen Beispiele: Produktwerbung, Imagewerbung, Sponsoring, Websites, Aufdrucke z. B. auf Bäckertüten
9 3. Generalklausel Alle Unternehmer, die für Zwecke des eigenen Unternehmens nicht nur gelegentlich (d.h. generell mehr als dreimal jährlich) Aufträge an selbständige Künstler bzw. Publizisten erteilen um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Beispiele: Künstlerische Gestaltung von Produkten, Karnevalsvereine engagieren Prominente
10 Ausgleichsvereinigungen Gegründet durch grundsätzlich abgabepflichtige Unternehmen Vertraglich geregelte abweichende Berechnungsgröße für die Künstlersozialabgabe (KSA) Übernimmt die Meldung und Zahlung der KSA Beispiele: Verlage, Musikverlage, Evang. Kirche, Kath. Kirche, DGB, Unternehmen der chem. Industrie, Parteien
11 Höhe der Künstlersozialabgabe Abgabepflichtig: Alle an selbständige Künstler/ Publizisten gezahlte Entgelte (=Honorare) Unabhängig davon, ob der Künstler/Publizist selbst versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist welche Staatsangehörigkeit er hat wo er wohnt (In- oder Ausland) wie er steuerlich eingestuft ist wie viele Arbeitnehmer er beschäftigt
12 Höhe der Künstlersozialabgabe Abgabefrei: Zahlungen an juristische Personen (z.b. GmbH) und Verwertungsgesellschaften Ausgewiesene Umsatzsteuer steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.b. Reisekosten) steuerfreie Einnahmen (z.b. Übungsleiterpauschale) Vervielfältigungen (z.b. Drucke, Kopien) ,8% Beitragssatz im Jahr ,3% 5,8% 5,5% 5,1% ,9%
13 Folgen der Abgabepflicht Der abgabepflichtige Unternehmer zeichnet die Entgelte auf meldet die Entgelte bis zum des Folgejahres zahlt die Künstlersozialabgabe zahlt die Vorauszahlungen unterliegt Auskunfts- und Vorlagepflichten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig oder nicht rechtzeitig die abgabepflichtigen Entgelte meldet die Aufzeichnungen führt der Auskunfts- und Vorlagepflicht nachkommt Bußgeld!
14 Ablauf in der Praxis der DRV Saarland Im Herbst und Winter 2007 wurden zwei Anschreibeaktionen gestartet. Angeschrieben wurden 511 Betriebe, die im Jahr 2008 zur Betriebsprüfung anstehen. Die verschickten Fragebögen waren auszufüllen und zurückzusenden. Auf dieser Grundlage wird per Prüfmitteilung bzw. Bescheid bestimmt, ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist und in welcher Höhe Künstlersozialabgabe zu zahlen ist und in welcher Höhe die Vorauszahlung zu leisten ist. Bei Unstimmigkeiten, Problemen wird bei der regulären Betriebsprüfung zusätzlich die Abgabepflicht nach dem KSVG geprüft. In den Jahren 2008 bis 2010 finden weitere Anschreibeaktionen statt, so dass alle Unternehmen erfasst werden.
15 Weitere Informationen Empfehlenswert ist die Broschüre SUMMA SUMMARUM Ausgabe 4/2007: kann unter heruntergeladen werden.
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