Werte der Sozialversicherung 2016 erhöhen sich voraussichtlich
|
|
- Pamela Seidel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sozialversicherungsrecht Hier finden Sie Hinweise zu aktuellen Problemen im Sozialversicherungsrecht. Werte der Sozialversicherung 2016 erhöhen sich voraussichtlich Nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 werden sich die Sozialversicherungswerte ab erhöhen. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen wie die Bezugsgröße werden steigen. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die Werte in der Sozialversicherung, die ab im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung gelten werden, bekannt gegeben. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und auch Pflegeversicherung soll von Euro auf 4.237,50 Euro im Monat ( Euro jährlich) steigen. Diese gilt bundeseinheitlich. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung soll in West auf Euro (jährlich Euro) angehoben werden. In den neuen Bundesländern soll sie monatlich Euro ( Euro) betragen. Damit steigen auch die Lohnnebenkosten. In der Knappschaftlichen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich in West Euro und in Ost Euro betragen. In der Arbeitslosenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich Euro (West) und Euro (Ost) festgesetzt werden. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil bei 14,6 Prozent. Zusätzlich können die Krankenkassen von den Arbeitnehmern einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze steigt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 Prozent) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld auf 309,34 Euro und für Arbeitgeber ebenfalls auf 309,34 Euro (7,3 Prozent). Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll von Euro auf Euro steigen. Die Anhebung der Werte erfolgt, weil sich die Löhne und Gehälter im Jahr 2014 nach oben entwickelt haben. Die Lohnzuwachsrate beträgt im Vergleich zu 2013 in den alten Ländern 2,54 Prozent und in den neuen 3,39 Prozent. Der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung 2016 soll im Oktober 2015 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Künstlersozialabgabesatz für 2016 Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2016 beträgt - wie im letzten Jahr - 5,2 Prozent. Die Verordnung trat am 1. September 2015 in Kraft. 1
2 Künstlersozialabgabe - Keine Abgabenpflicht für OHG Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Zahlungen für Aufträge an Unternehmen in der Rechtsform der OHG nicht der Abgabepflicht unterliegen (Az. B 3 KS 3/13 vom 16. Juli 2014). Des Weiteren besteht keine Abgabepflicht, wenn eine juristische Person beauftragt wird (zum Beispiel Aktiengesellschaft, GmbH oder eine KG sowie eine GmbH & Co. KG). Künstlersozialabgabensatz für 2013 Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2013 beträgt 4,1 Prozent. Die Verordnung trat am in Kraft. Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse? Wichtige BSG-Entscheidung für kleinere Werbeagenturen Kleinere Werbeagenturen und IT-Dienstleister für Webdesign diskutieren mit ihren Kunden seit einigen Wochen nicht mehr nur die Frage wie der neu zu gestaltende Internetauftritt die User am meisten überzeugt oder wie die nächste Werbekampagne zum durchschlagenden Erfolg wird, sondern auch, ob der Kunde auf die Dienstleistungen 4,9 Prozent Künstlersozialabgabe einkalkulieren muss. Dabei ist feststellbar, dass Kunden ihre Entscheidung, an wen sie den Werbeauftrag vergeben, nicht mehr nur von der Kompetenz der Werbeagentur abhängig machen, sondern auch von deren Rechtsform. Handelt es sich nämlich um eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) braucht sich der Kunde in puncto Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) keine Gedanken mehr zu machen: Für Leistungen von juristischen Personen sind Auftraggeber nicht KSK-zahlungspflichtig. Ebenfalls keine Abgabepflicht an die KSK besteht für angestellte Künstler/Publizisten, für die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse abgeführt werden. Unternehmen der Werbebranche, für die die Gründung einer GmbH keine Alternative ist, stellen sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob ihre Auftraggeber auch dann künstlersozialabgabenpflichtig sind, wenn nicht der Einzelunternehmer selbst, sondern ausschließlich sein Angestellter den Auftrag ausgeführt hat. Die IHK für Oberfranken Bayreuth hat die KSK um Stellungnahme zu dieser Frage gebeten, um für ihre Mitgliedsunternehmen zur Rechtsicherheit beizutragen. Die KSK beruft sich in ihrer Antwort auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom (B 3 KR 37/02 R), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt: Die Klägerin vergab Aufträge zur Erstellung von Werbematerial an eine einzelkaufmännische geführte Werbeagentur. Deren Mitarbeiter, allesamt sozialversicherungspflichtige Angestellte, erarbeiteten und gestalteten die Werbeschriften, ohne das die Unternehmerin in irgendeiner Weise daran mitwirkte. Darauf kommt es nicht an, argumentierte das Bundessozialgericht: Als Arbeitgeberin hatte die selbständige Unternehmerin?die künstlerische Oberaufsicht 2
3 inne? und trug trotz der Auftragsabwicklung durch ihre Angestellten die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk. Damit war der Auftraggeber nach Ansicht des Bundessozialgerichts zu Recht zur Künstlersozialabgabe herangezogen worden. Die IHK-Organisation hält diese Rechtslage für änderungsbedürftig, führt sie in der Praxis doch dazu, dass Einzelunternehmen unter dem Druck ihrer Auftraggeber nur aufgrund der Künstlersozialabgabenpflicht über die Gründung einer GmbH nachdenken, die für Kleinunternehmer zusätzliche Belastungen (Bilanzierung, Offenlegungspflicht, steuerliche Pflichten) mit sich bringt. Die IHK-Organisation hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits durch ein DIHK-Schreiben auf die unbefriedigende Situation für Kleinunternehmer hingewiesen und drängt auf eine Änderung des Künstlersozialversicherungsrechts. BSG-Urteil (86 KB) Unternehmen müssen Künstlersozialkasse finanzieren Das Wichtigste zur Künstlersozialabgabe in Kürze Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabenpflichtig sein, egal ob der Künstler selber Beiträge abführt oder nicht Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Wer ist abgabepflichtig? Private Unternehmen und Betriebe können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen. Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden. Dazu gehören zum Beispiel: Verlage und Presseagenturen Theater, Orchester und Chöre Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen Rundfunk- und Fernsehanbieter Hersteller von Bild- und Tonträgern Galerien und Kunsthandel Werbeagenturen Varieté- und Zirkusunternehmen Museen Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten. 3
4 Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens an oder darauf, dass ausschließlich die oben genannten Tätigkeiten betrieben werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr in einem weiten Sinne zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden. Unternehmen, die Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den Abgabepflichtigen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Schließlich kann jedermann als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für irgendwelche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (Generalklausel). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist von Regelmäßigkeit auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten oder vermarkten. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe? Der Abgabesatz für das Jahr 2005 beträgt 5,8 Prozent. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Zu beachten ist, dass sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, zum Beispiel für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, in die Berechnung einbezogen werden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind die gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel Reise- und Bewirtungskosten) im Rahmen der steuerlichen Grenzen (vgl. Info 10 der KSK) und die sogenannte "Übungsleiterpauschale" gemäß 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz. Wie funktioniert das Verfahren mit der Künstlersozialkasse? Alle Unternehmen, die mit Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten und zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören, müssen sich selbst und ohne besondere Aufforderung bei der Künstlersozialkasse melden. Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Das Gesetz sieht vor, dass alle im Laufe eines Jahres an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte inklusive Auslagen und Nebenkosten von den Unternehmen aufzuzeichnen sind. Bis zum des Folgejahres sind die Gesamtbeträge an die Künstlersozialkasse zu melden. Hierfür versendet die Künstlersozialkasse einen besonderen Meldebogen. Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr (ein Zwölftel der Entgeltsumme des Vorjahres multipliziert mit dem aktuellen Abgabesatz). Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden und bereits seit längerem aktiv sind, müssen rückwirkend Künstlersozialabgaben zahlen. Die Ansprüche auf Künstlersozialabgaben verjähren in vier Jahren ( 19 KSVG).. Wenn eine sofortige Begleichung des Zahlungsrückstandes nicht möglich ist, können Zahlungserleichterungen, wie zum Beispiel Ratenzahlung, beantragt werden. Wer seinen Meldepflichten bewusst nicht nachkommt und die Erfassung durch die Künstlersozialkasse abwartet, muss unter Umständen mit einer weitergehenden rückwirkenden Inanspruchnahme rechnen. Zudem sieht das Gesetz ein Bußgeld von bis zu Euro für diejenigen Unternehmen vor, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen. 4
5 Welche Beträge sind aufzuzeichnen? Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, müssen aufgezeichnet und an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten, nicht dagegen Zahlungen an GmbHs, die aber bezüglich der Zahlungen an ihre Gesellschafter ihrerseits unter Umständen abgabepflichtig sind. Neben den Honoraren, Lizenzen usw. gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten zu den abgabepflichtigen Entgelten. Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Das BSG hat entschieden, dass darunter auch Werbefotografen fallen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (Az. B3 KR 8/08 und 10/ 03). Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student geschehen. Es ist auch unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind. Zahlungen an Nichtversicherte sind also ebenso aufzuzeichnen und zu melden, wie zum Beispiel Zahlungen an ausländische Künstler und Publizisten. Klare Verträge sind wichtig Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch: Ein abgabepflichtiger Unternehmer, der mit einem Künstler oder Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung schließt, muss das Honorar inklusive aller Nebenkosten an die Künstlersozialkasse melden. Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Maßgebend für die Beurteilung, wer im Einzelfall abgabepflichtig ist, sind die zivilrechtlichen, also die vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Abgabepflicht von dem Unternehmer zu entrichten, der in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler steht. Das ist im Regelfall derjenige, der von dem Künstler die künstlerische Leistung verlangen und gegebenenfalls einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann. Der Vertreter eines Künstlers oder Publizisten (zum Beispiel ein Agent oder ein Manager) ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Vertragspartner des Künstlers oder Publizisten selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, das mit Abgabenummer bei der KSK registriert ist und die entsprechenden Entgelte an die KSK gemeldet hat. Es ist deswegen (auch) zur korrekten Erhebung der Künstlersozialabgabe wichtig, dass klare vertragliche Vereinbarungen geschlossen und in der Praxis entsprechend angewendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass durch einen Vertrag nicht geregelt werden kann, wer die Künstlersozialabgabe gegenüber der Künstlersozialkasse zu zahlen hat. Die Abgabepflicht ergibt sich allein aus dem Gesetz. Weitere Informationen sind unter zu finden. Insbesondere die Rubrik "Downloads" und hier wiederum der Bereich "Informationsschriften für Unternehmen und Verwerter" sind besonders informativ. Weitere Informationen existieren unter Wann sind Unternehmen an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig? 5
6 Grundsätzliches Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von 5,1 Prozent an die KSK leisten (genauere Informationen siehe unten). Selbständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert. Gesetzliche Neuregelung Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVG-Novelle) ist am 22. März 2007 vom Gesetzgeber die verschärfte Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht beschlossen worden. Künftig wird diese Prüfung in der Regel nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übernommen, die auch die Prüfung in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Auch können künftig höhere Bußgelder erhoben werden, wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen seiner Abgabepflicht nicht nachkommt. Bisher wurden Bußgelder bis zu einer Höhe von Euro erhoben. Nach der Neuregelung können sie (je nachdem, ob Meldungen nicht abgegeben, Aufzeichnungen nicht geführt oder Auskünfte nicht erteilt wurden) bis auf Euro erhöht werden. An der Künstlersozialversicherung generell und speziell an der Härte der Neuregelung ist von Seiten der Wirtschaft bereits Kritik geübt worden. Im Februar 2007 hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an die KSK gewandt und darauf hingewiesen, dass diese Regelungen unverhältnismäßig hart sind, insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die KSK hat daraufhin zugesagt, dass die Situation derjenigen Unternehmen, die bisher ihrer Abgabepflicht nicht nachkamen, im Einzelfall geprüft und dass sehr hohe Bußgelder lediglich in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln verhängt würden. Wesentliche Informationen Die folgenden Informationen sollen es Unternehmen erleichtern festzustellen, ob sie an die KSK abgabepflichtig sind. Diese selbständige Überprüfung sollte in jedem Fall vorgenommen werden, damit bei der Aufnahme der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung keine unangenehmen Überraschungen auftreten. Vorab: Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden als?verwerter? bezeichnet, da sie die Leistungen kommerziell verwerten. Wann sind Unternehmen abgabepflichtig? Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie - typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen etc.), oder - Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun. Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur?gelegentlich? vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt. Eine gute Orientierung bietet aber die Tatsache, dass Unternehmen 6
7 zum Beispiel dann abgabepflichtig sind, wenn sie jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen möchten. Die Definition künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist ebenfalls nicht immer eindeutig. Wesentliche Hinweise liefert die Definition des Personenkreises, der durch das Künstlersozialversicherungsgesetz begünstigt werden soll. Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren beziehungsweise als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Internetseite der Künstlersozialkasse: Informationsschriften der KSK für Unternehmen und Verwerter, Info 06 und Info 09). Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selber in der KSK versicherungspflichtig ist (zum Beispiel weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich beziehungsweise nicht berufsmäßig ausübt oder im Ausland ansässig ist). Die Künstlersozialabgabe muss dann geleistet werden, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Es ist dabei unerheblich, ob die selbständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie zum Beispiel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma, aber auch ohg, KG) beauftragt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie zum Beispiel an eine GmbH. Allerdings muss die GmbH selber auf die an die selbständigen Künstler gezahlten Entgelte die Abgabe zahlen. Weiterhin sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel Reise- und Bewirtungskosten) sowie Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind ( 3 Nr. 26 EStG), nicht abgabepflichtig. Es existieren einige komplizierte Konstellationen, in denen häufig unklar ist, ob eine Abgabepflicht besteht. So muss ein Unternehmen auf Entgelte an Personengesellschaften (zum Beispiel eine OHG und KG), von denen es künstlerische Leistungen bezieht, die Abgabe zahlen und zwar unabhängig davon, ob diese Personengesellschaft selber versicherungspflichtig ist oder nicht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Auch die speziellen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer GmbH können häufig nicht leicht eingeordnet werden. So können auch Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständige Künstler definiert werden, womit die Zahlungen der GmbH an sie abgabepflichtig sind (wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen). In diesen speziellen oder anderen unklaren Fällen sollten Sie sich direkt an die Künstlersozialkasse wenden: Per Telefon (allgemeine Informationen und Vermittlung zu passenden Ansprechpartnern): (Montag bis Mittwoch 9-12 Uhr, Donnerstag 9-15 Uhr, Freitag 9-12 Uhr) Per Fax: Im Internet: 7
8 Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige Aufgrund einer Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ist ab dem das Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige nicht mehr Teil der Versicherungsleistungen. Sie sollten sich an ihre Krankenkasse für Informationen zu entsprechenden zusätzlichen Wahltarifen wenden. Im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2009 freiwillig versicherte Selbständige prinzipiell keinen Anspruch auf Krankengeld haben (Neufassung des 44, SGB V). Bislang gab es bezüglich des Krankengeldanspruchs in der GKV für freiwillig versicherte Selbständige drei Varianten: Die Kassen zahlten Krankengeld für Selbständige ab der siebten Woche, es galt der allgemeine Beitragssatz (derzeit durchschnittlich 14,9 Prozent). Manche Kassen boten Selbständigen gegen einen erhöhten Beitragssatz schon ab dem 22. Krankheitstag Krankengeld an. Manche Kassen boten Selbständigen gar keinen Krankengeldanspruch, dann galt der ermäßigte Beitragssatz. Ab dem gilt für alle Versicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ein einheitlicher, reduzierter Tarif, der bei 14,9 Prozent liegen wird (Neufassung des 243 SGB V), der allgemeine, einheitliche Satz wird bei 15,5 Prozent liegen. Dies betrifft dann alle freiwillig versicherten Selbständigen, da der Anspruch auf Krankengeld für sie prinzipiell entfällt. Aufsattelnd auf den reduzierten Beitragssatz von 14,9 Prozent kann dann entweder ein Wahltarif bei der Kasse abgeschlossen werden oder eine Absicherung über eine private Krankentagegeldversicherung gewählt werden. Die Kassen sind verpflichtet, ab dem Krankengeld-Wahltarife anzubieten. Bei Abschluss eines solchen Wahltarifes ist man für drei Jahre an die jeweilige Kasse gebunden. Man verzichtet also mit Abschluss des Wahltarifes für drei Jahre auf sein Sonderkündigungsrecht zum Beispiel bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages. Es ist unter den gegebenen Umständen ratsam, sich mit der eigenen Krankenkasse in Verbindung zu setzen und nach den Kosten und Konditionen der Wahltarife zu erkundigen, die diese anbieten wird. Die Kassen werden in den kommenden Tagen und Wochen diese Tarife veröffentlichen. Die Alternative ist, sich nach den Kosten einer privaten Krankentagegeldversicherung zu erkundigen. Grundsätzlich bleibt aber wie zuvor die Möglichkeit bestehen, sich zu einem im Vergleich zu den übrigen Versicherten reduzierten Beitragssatz zu versichern - ohne Versicherung des Krankengeldes. 8
Abgabepflicht von Unternehmen an die Künstlersozialkasse
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R58 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Abgabepflicht von Unternehmen an die Künstlersozialkasse
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop & Vorwerk
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop & Vorwerk Kreativrecht - Künstlersozialabgabe Autor: Kristina Vorwerk Inhaltsverzeichnis: 1. KÜNSTLERSOZIALKASSE UND KÜNSTLERSOZIALABGABE WAS IST DAS?...3 2. WER IST ABGABEPFLICHTIG?...3
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrKurzinformation zur Künstlersozialabgabe
Kurzinformation zur Künstlersozialabgabe Für alle Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, besteht eine bislang wenig bekannte gesetzliche Abgabepflicht: Die Künstlersozialabgabe! Die Künstlersozialabgabe
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. Künstlersozialabgabe. mit Anmerkungen zur Abgabepflicht bei Kammern und Verbänden
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt Künstlersozialabgabe mit Anmerkungen zur Abgabepflicht bei Kammern und Verbänden Abteilung Soziale Sicherung Berlin, September 2007 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrDie Künstlersozialabgabe
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Die Künstlersozialabgabe Gehören auch Sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...1 2. Künstlersozialabgabe,
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. Künstlersozialabgabe. Für die Abgabepflicht bei Handwerksbetrieben
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt Künstlersozialabgabe Für die Abgabepflicht bei Handwerksbetrieben Abteilung Soziale Sicherung Berlin, Dezember 2007 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Abgabepflicht...
MehrSchutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme
Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrBürgerentlastungsgesetz
Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz
Mehrplus Steuerberater Merkblatt Künstlersozialabgabe Inhalt Weskott Lyssoudis Kugler Monika Lyssoudis Steuerberater Silvio Kugler Steuerberater
plus Weskott Lyssoudis Kugler Monika Lyssoudis Silvio Kugler Hermann Weskott ausgeschieden 01/2013 Aplus Tegernseer Landstraße 98 81539 München Tegernseer Landstraße 98 81539 München Tel. 089 / 61 38 75
MehrKünstlersozialkasse Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Künstlersozialkasse Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) besteht seit vielen Jahren, trotzdem sind sich viele
MehrGesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrABC der Künstlersozialabgaben. -Entscheidungshilfen für Unternehmen 2/2013
ABC der Künstlersozialabgaben -Entscheidungshilfen für Unternehmen 2/2013 Stand: 11/2013 Referent: Dipl.-Verwaltungswirt Joachim Zacher Nachdruck - auch auszugsweise - nicht gestattet Joachim Zacher ABC
MehrKünstlersozialkasse. Referent: Klaus Thorwesten, Osnabrück 2006
Künstlersozialkasse Referent:, Osnabrück 2006 Voraussetzungen der Versicherungspflicht Wer ist Künstler? Nach 1 KSVG muss eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
MehrEinmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung
1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat
MehrMerkblatt. Künstlersozialabgabe. Für die Abgabepflicht bei Handwerksbetrieben. Berlin, Dezember 2014 Abteilung Soziale Sicherung
Merkblatt Künstlersozialabgabe Für die Abgabepflicht bei Handwerksbetrieben Berlin, Dezember 2014 Abteilung Soziale Sicherung INHALTSVERZEICHNIS I. Die Abgabepflicht... 3 1. Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit...
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrLEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE
STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrKünstlersozialabgabe wird ab 2015 intensiver geprüft
Künstlersozialabgabe wird ab 2015 intensiver geprüft Ab 2015 gilt das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz. Dieses erhöht deutlich die Gefahr, dass Unternehmen nachträglich Künstlersozialabgaben zahlen
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009
Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Arzneimittelgesetz bedarf der
MehrExistenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135
Existenzgründung Informationen zum Versicherungsrecht BARMER GEK Paderborn Bahnhofstr. 50 33102 Paderborn Ansprechpartner: Thomas Vockel Thomas.Vockel@barmer-gek.de Telefon: 0800 33 20 60 81-1135 Datum:
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrZur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrGesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrSozialversicherung 2016
Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.
MehrAbgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz ( 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden:
1. Wer ist künstlersozialabgabepflichtig? Abgabepflichtig sind Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform. Im Gesetz ( 24 KSVG) werden drei Gruppen unterschieden: a. typische Verwerter Sie verwerten typischerweise
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrMustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium
Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
Mehrfür Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan
für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim
MehrDer Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html
Page 1 of 6 GLOSSARBEGRIFF Der Sozialausgleich Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag? Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Mehr54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40
Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBuchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011
Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrLohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?
MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrSozialversicherung 2012
Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrCrashkurs Buchführung für Selbstständige
Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft
HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
MehrUnternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an:
Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Hauptverwaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen/ Ansprechperson: Telefon: 06221 5108-42490 Fax: 06221
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrFakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung.
Fakten zur geförderten Pflegezusatzversicherung. Historischer Schritt für die soziale Sicherung in Deutschland Seit dem 1. Januar 2013 zahlt der Staat einen Zuschuss für bestimmte private Pflegezusatzversicherungen.
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrDienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)
Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrFür die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:
Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrBundesversicherungsamt
Bundesversicherungsamt Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Prüfungsaufgaben für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde Abschlussprüfungen Aufgabe 1. Aufgabe Eine GmbH, die Spielwaren
MehrKrankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes
Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
Mehr1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005
- Dienstleistungszentrum - DZ IV 46 FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 1. Juli 2005 Zusätzlicher Krankenkassen-Beitragssatz 1. Zusätzlicher Beitragssatz in
MehrMeinungen zur Altersvorsorge
Meinungen zur Altersvorsorge Datenbasis: 1.003 Befragte ab 18 Jahren, die nicht in Rente sind Erhebungszeitraum: 19. bis 22. März 2007 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: komm.passion
Mehr100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig
100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrFür die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.
MehrIch-AG oder Überbrückungsgeld?
Informationen für Existenzgründer oder? Ausgabe 1 Juli 2003 Mit diesem Faltblatt geben wir Ihnen Informationen zur sogenannten. In der Tabelle auf dieser Seite werden und direkt miteinander verglichen.
MehrAnlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.
Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von
Mehr