Novelle SächsWG Umsetzung des Standes der Technik bis 31. Dezember 2015 Regionalkonferenz Abwasser
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- Gerd Richter
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1 Novelle SächsWG Umsetzung des Standes der Technik bis 31. Dezember 2015 Regionalkonferenz Abwasser
2 Große Novelle SächsWG I. SächsWG (= Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2013, SächsGVBl. S. 503) Kabinettsbefassung mit Freigabe zur Einbringung in den Landtag 27. November 2012 Anhörung im Landtag 1. März 2013 Beschlussfassung im Landtag 11. Juli 2013 Inkrafttreten 8. August 2013 II. SächsWasserZuVO Übergangsregelung Artikel 16 Absatz 5 Anhörung bis 7. August 2013 zurzeit Normprüfung anschließend Beschluss durch Kabinett September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
3 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu 57 WHG) Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember Befristete Erlaubnisse nach 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Satz 2: Klarstellung des Gewollten: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens als Übergangsregelung erteilte Erlaubnisse (Anschluss an öffentliche Abwasseranlage innerhalb von fünf Jahren) werden nicht von der allgemeinen Erlöschensregelung erfasst September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
4 Abwasserbeseitigung 10 SächsWG Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus KKA Wasserrechtliche Erlaubnisse für KKA, die nicht an Stand der Technik angepasst worden sind, erlöschen zum 31. Dezember Konsequenz aus der Verpflichtung, KKA bis 31. Dezember 2015 an Stand der Technik anzupassen Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung Achtung = Gegenstück zu 52 Abs. 2 SächsWG (Fiktion wasserrechtliche Erlaubnis) und Förderung für KKA September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
5 Wer ist von der Frist betroffen, wer ist von der Regelung 10 (Erlöschen der Erlaubnis) betroffen? I. Von Einhaltung der Frist 2015 betroffen sind: KKA, die Direkteinleiter sind, außer Übergangslösungen nach 2 Abs. 2 KleinkläranlagenVO, Abflusslose Gruben ( dicht, Sammlung des gesamten Abwassers), Einleitung aus TOK, Bürgermeisterkanal oder Straßenentwässerungsgraben (= Kanal) nach 3 Satz 2 KleinkläranlagenVO, Indirekteinleiter erst, wenn Betreiber des Kanals ihn zur Nachrüstung mit Fristsetzung verpflichtet nach 3 Satz 1 KleinkläranlagenVO. II. Von Regelung 10 betroffen sind: KKA, die Direkteinleiter sind, noch nicht dem Stand der Technik entsprechen und Keine Übergangslösungen nach 2 Abs. 2 KleinkläranlagenVO sind. Nicht betroffen: KKA, die Indirekteinleiter sind, KKA (Direkteinleiter), die Übergangslösungen nach 2 Abs. 2 KleinkläranlagenVO sind, Abflusslose Gruben, die Einleitung aus einer TOK, Bürgermeisterkanal oder Straßenentwässerungsgraben. Direkteinleiter Indirekteinleiter abflusslose Grube KKA 2015 ohne SdT KKA 2015 oberirdisches Gewässer Versickerung in Untergrund (= Grundwasser) KKA TOK, Bürgermeisterkanal, Straßengraben 2015 abfl. Gr. gesamtes Abwasser oberirdisches Gewässer Kommunale KA SdT September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
6 Ausgangssituation Anpassungspflicht für bestehende Einleitungen Anpassungspflicht WHG gilt seit 1. Juli Abs. 1 SächsWG seit 1993 Frist Spätestens Erlass des SMUL vom 15. Juni 2001 (Az.: /8) 2 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281) Grundsätze des SMUL gemäß 9 SächsWG für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015 vom 28. September September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
7 Was gilt ab 1. Januar 2016 und was passiert? untere Wasserbehörde ( 100 WHG) Anordnung der Stilllegung Aufgabenträger ( 56 WHG i. V. m. 50 SächsWG) Abwasserbeseitigungspflicht Anspruch auf Abwasserüberlassung Abstimmungspflicht, da nur einheitliches Vorgehen gegen KKA-Betreiber rechtlich zulässig 1. Stufe bleibt bei privater Lösung öffentliche Lösung 2. Stufe Nachrüstung KKA Stand der Technik abflusslose Grube (= Verplomben der Einleitung) auf Dauer oder zeitweise rollender Kanal KKA in öffentlicher Trägerschaft öffentliche Gruppenlösung Einzelfallentscheidung im Ermessen der Wasserbehörde, insbesondere konkrete Maßnahmen und Zeitpunkt unter Beachtung der Härtefallregelung Duldung bis öffentliche Lösung greift max. drei Jahre (ausnahmsweise bis 5 Jahre) Rechtsgedanke 2 KleinkläranlagenVO September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
8 Begriffe zentral / dezentral / Gruppenlösung sowie Zuordnung der Trägerschaft Trägerschaft: Zentral: > 50 EW Dezentral: 50 EW herkömmliche zentrale Lösung Gruppenlösungen (> 50 EW) in öffentlicher Trägerschaft Gemeinsame Kleinkläranlage (idr 50 EW) für mehrere Grundstücke 4 EW-Kleinkläranlage (Grundstückskleinkläranlage) abflusslose Gruben Gruppenlösungen in öffentlicher Trägerschaft kann in öffentlicher Trägerschaft erfolgen (wünschenswert) privat, aber öffentliche Trägerschaft möglich; ggf. im Einzelfall vorteilhaft September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
9 100 WHG Aufgaben der Gewässeraufsicht (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ( 57 Abs. 5, 8 Abs. 1 WHG), nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (AbwV) oder nach landesrechtlichen Vorschriften ( 7, 10 SächsWG, 2 Abs. 1 KleinkläranlagenVO sowie 50, 51 SächsWG). Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. (2)... Zur Ausübung dieses durch Gesetz eingeräumten Ermessens durch die zuständige UWB erlässt SMUL Ermessensleitende Hinweise (z. Zt. Entwurf vom ), die von den UWB im Vollzug und von der LDS ird Aufsicht zu beachten sind September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
10 Handlungsbedarf ab jetzt Geeignete Zwischenfristen setzen, um Endtermin einhalten zu können Fristenkontrolle, Berichtspflicht, ggf. gegensteuern unverzüglich: UWB/AT: abgestimmte Entscheidung über weiteres Vorgehen Identifizierung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen vertiefte Prüfung/Konkretisierung stattfinden muss Vertiefte Überprüfung auf Basis des bestehenden ABK tatsächlich wirtschaftlichste Lösung Bei gravierenden Mängeln: Beanstandung durch UWB bis spätestens Ende Februar 2014: verbindliche Entscheidung über Entsorgungslösung UWB/AT: Entsorgungslösung ist unverzüglich zu kommunizieren und gemeinsam umzusetzen September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
11 wenn öffentliche Entsorgungslösung bis spätestens 30. Juni 2014 AT: Vorlage Umsetzungskonzeption bei UWB bis spätestens 30. September 2014 AT/UWB: unwiderruflicher öffentlich-rechtlicher Vertrag angemessene Umsetzungsfrist für öffentliche Entsorgungslösung (i. d. R. max. zwei bis drei Jahre, höchstens fünf Jahre) während Übergangszeit vorrangig: abflusslose Grube (Ø pauschalierte Jahresbetriebskosten vollbiologische KKA), ab drei Jahren zwingend vertraglich vereinbaren wenn unverhältnismäßig: Duldung KKA Überwachung UWB: Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vertrag September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
12 wenn private Entsorgungslösung unverzüglich UWB/AT: Information der betroffenen Bürger Rechtslage, Pflichten Rechtsfolgen Hinweis: Nachweis Vertragsschluss bis spätestens bis 30. April 2015 ATUWB: aktueller Stand Kleineinleitungen (noch nicht SdT) Anschließend (III. Quartal 2015) UWB: Information der KKA-Betreiber, die noch nicht Stand der Technik erfüllen spätestens Ende I. Quartal 2016 Nachweis der Nachrüstung bzw. des rechtzeitigen Vertragsschlusses ( ), wenn (-) Fristablauf ist zu vertreten September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
13 Nach Fristablauf UWB: Entscheidung nach 100 Abs. 1 Satz 2 WHG OB WIE WANN extreme Fälle: insbes. Frist Sanierungsanordnung lange abgelaufen, bes. Schutzbedürfnis Einleitgewässer, Alter/Zustand der KKA Fristversäumnis zu vertreten (keine Beauftragung bis ) extreme Fälle: sofortige Stilllegung abflusslose Grube Fristsetzung/Zwangsmittel ggf. Ordnungswidrigkeit grundsätzlich hohe Priorität extreme Fälle mittlere Priorität Fälle vorübergehender Duldung Kein/später Einschreiten Härtefallregelungen September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
14 Mögliche Härtefälle alleinstehende Menschen Lieferengpass, trotz rechtzeitiger Bestellung Finanzierungsengpass, z. B. Bausparvertrag wird erst 2016 fällig, aber nicht Hartz IV flächenhafter Sonderfall, wie Umsiedlung (Schleife, Trebendorf) sonstige Sonderfälle des Nicht-Vertreten- Könnens/Müssens mögliche aktive Duldung für kurze Übergangsfrist max. ein Jahr, ausnahmsweise bei besonderen Umständen max. drei Jahre; Anwendung des Rechtsgedankens nach 2 Absatz 2 KleinkläranlagenVO aber: gilt nicht, wenn Verschulden vorliegt (bei kontinuierlicher Nachrüstung nach derzeitigem Kenntnisstand keine Lieferengpässe zu erwarten) Zwischenfinanzierung möglich und zumutbar Verplomben der Anlage verhältnismäßig, da keine oder nur unwesentlich höhere Kosten, wie im Falle der zentralen Erschließung oder bei Betrieb einer KKA nach dem Stand der Technik entstehen Keine Besserstellung ggü Betreiber vollbiologischer KKA bzw. zentral erschlossenen Einwohnern September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
15 Pflicht zur Abwasserbeseitigung - 50 SächsWG neu: Klarstellung als Reaktion auf die Sinkkästenentscheidung des BVerwG vom 21. Juni 2011 (Az.: 9 B 99/10) 50 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 3 SächsWG Eindeutige Regelung zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Abwasserbeseitigungspflichtigen und Straßenbaulastträger getroffen Beseitigung Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen = Aufgabe Straßenbaulastträger September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
16 September 2013 Regionalkonferenz Abwasser Wolf-Dieter Dallhammer
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