Nr. 7 Brilon, 25. Juli 2013 Jahrgang 43

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1 Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe in der Ortsausgabe der in Brilon erscheinenden Tageszeitung WESTFALENPOST bekanntgegeben. Bezug durch die Stadtverwaltung, Fachbereich 1 Nr. 7 Brilon, 25. Juli 2013 Jahrgang 43 I N H A L T : 1. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September Wahlbekanntmachung der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September Berichtigung der Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum vom (Amtsblatt Nr. 5) 4. Hinweisbekanntmachung betr. Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hochsauerlandkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg, Sundern und Winterberg über die Durchführung der Aufgabe Adressänderungen eat 5. Bekanntmachung der Stadtwerke Brilon AöR über die Kraftloserklärung eines Dienstausweises 6. Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Brilon Ausnahmen vom Ladenschluss vom 18. Juli Bekanntmachung der 4. Satzung vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon vom 22. Dezember 1998 (Abfallentsorgungssatzung) 8. Bekanntmachung der 11. Satzung vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Gebührensatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon (Abfallgebührensatzung)

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6 Berichtigung der Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum vom (Amtsblatt Nr. 5) Punkt II. (Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Stadt Brilon zum ), Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Der Jahresabschluss zum wird bis zur Feststellung des Jahresabschlusses des Folgejahres zur Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude Bahnhofstraße 33, Zimmer 32, Brilon, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch: 8:15 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:45, Donnerstag: 8:15 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag: 8:15 Uhr bis 12:30 Uhr) verfügbar gehalten und ist unter der Adresse im Internet einzusehen. Brilon, den Der Bürgermeister In Vertretung: Huxoll

7 Stadt Brilon Der Bürgermeister Brilon, 11. Juli 2013 Hinweis-Bekanntmachung Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hochsauerlandkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg, Sundern und Winterberg über die Durchführung der Aufgabe Adressänderungen eat Die Bezirksregierung Arnsberg hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Hochsauerlandkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg, Schmallenberg, Sundern und Winterberg über die Durchführung der Aufgabe Adressänderungen eat am 31. Juli 2012 genehmigt. Diese Genehmigung ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nummer 32/2012 vom unter lfd. Nr. 525 öffentlich bekannt gemacht worden. Aufgrund der Bestimmungen des 24 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG vom (GV. NRW. S 612) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW 202) weise ich hiermit auf diese Veröffentlichung hin. i. V. Huxoll I. Beigeordneter

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9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Brilon Ausnahmen vom Ladenschluss - Aufgrund des 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113) in der zur Zeit geltenden Fassung wird von der Stadt Brilon als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Brilon vom 18. Juli 2013 für das Gebiet der Stadt Brilon folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Abweichend von 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen Verkaufsstellen jeweils von bis Uhr geöffnet sein 1. im gesamten Stadtgebiet aus Anlass der Veranstaltung Brilon blüht auf am Sonntag vor Ostern, 2. im gesamten Stadtgebiet aus Anlass des Altstadtfestes am letzten Sonntag im Monat August. Fällt der letzte Sonntag auf den 25. August, dürfen die Verkaufsstellen aus Anlass des Altstadtfestes nur am 1. September geöffnet sein, 3. im gesamten Stadtgebiet aus Anlass der Michaeliskirmes am letzten Sonntag im Monat September. Fällt der letzte Sonntag auf den 30. September, dürfen die Verkaufsstellen aus Anlass der Michaeliskirmes im September nur am 23. September geöffnet sein, 4. im gesamten Stadtgebiet aus Anlass des Weihnachtsmarktes am ersten Sonntag im Monat Dezember. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der im Rahmen des 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. 2 3 Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verlaufsstellen in der Stadt Brilon vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verordnung vom 18. Juli 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Brilon Ausnahmen vom Ladenschluss - nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

10 - 2 - a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brilon vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Brilon, 18. Juli 2013 Der Bürgermeister: In Vertretung: Reinhold Huxoll

11 4. Satzung vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon vom 22. Dezember 1998 (Abfallentsorgungssatzung) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV NRW S. 194), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom (BGBI I 2012, S. 212ff), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 734), 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom (BGBI I 2002, S. 1938ff), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom , (BGBI I 2012, S. 212), der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (GV NRW S. 148), sowie des 17 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2353), hat der Rat der Stadt Brilon in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 11 Absatz 2 (Erfassung der Hol- und Bringsysteme) erhält folgende Fassung: (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: Restmüll Graue Tonne Windeltonne (Zusatzbehälter für Windeln und Inkontinenzartikel) Graue Tonne Altpapier/Pappe/Kartonagen Blaue Tonne Organische Abfälle Grüne Tonne Saison-Biotonne Grüne Tonne mit braunem Deckel Metalle/Kunststoff- und Verbundverpackungen Gelber Wertstoffsack Altglas Depotcontainer für Weiß-, Braun-, Grünglas Artikel 2 12 Absatz 1 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter) erhält folgende Fassung: (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen mittels Abfallbehälter und Abfallsäcken einschl. der gelben Wertstoffsäcke für Verkaufsverpackungen sind zugelassen: - Müllgroßbehälter (MGB grau) mit einem Fassungsvermögen von 80, 120 und 240 DIN-Litern - Müllgroßbehälter (MGB grau) mit einem Fassungsvermögen von 120 DIN-Litern als Zusatzbehälter Windeltonne. - Müllumladecontainer (grau) mit einem Fassungsvermögen von 1,1 DIN-cbm - Abfallsäcke für Restmüll bei vorübergehendem Mehrbedarf - Müllgroßbehälter (MGB blau) mit einem Fassungsvermögen von 120 und 240 DIN- Litern - Müllumladecontainer (blau) mit einem Fassungsvermögen von 1,1 DIN-cbm - Müllgroßbehälter (MGB grün) mit einem Fassungsvermögen von 120 und 240 DIN-Litern - Müllgroßbehälter (MGB grün - Saison) mit einem Fassungsvermögen von 120 und 240 DIN-Litern - Gelber Wertstoffsack für Verkaufsverpackungen 1

12 Artikel 3 12 Absatz 9 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter) erhält folgende Fassung: (9) Privaten Haushalten mit besonderer Bedarfssituation durch ein höheres Aufkommen von Einwegwindeln bzw. Inkontinenzartikeln, wird auf schriftlichen Antrag neben einer regulären Restmülltonne ein zusätzliches 120 Liter-Restmüllgefäß als Windeltonne zur Verfügung gestellt. Anspruch auf eine zusätzliche Windeltonne haben: - Familien und Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres - Personen in Privathaushalten, die nachweislich Inkontinenzartikel benötigen. Der Bedarf für eine Windeltonne ist nachzuweisen. Bei Kleinkindern wird bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres der Anspruch auf eine Windeltonne unterstellt. Bei Personen, die Inkontinenzartikel benötigen, muss der Anspruch durch die Vorlage einer Bestätigung eines Arztes nachgewiesen werden. Je Anspruchsberechtigten kann eine zusätzliche 120 Liter Restmülltonne bereitgestellt werden. Der Wegfall der Voraussetzungen ist der Stadt Brilon unverzüglich anzuzeigen und die Windeltonne ist zurückzugeben bzw. kann weiter zu dem Gebührensatz eines regulären Restmüllgefäßes zur Verfügung gestellt werden. Die Abfuhr der Windeltonne erfolgt zusammen mit der regulären grauen Restmülltonne. Artikel 4 14 Absatz 1 (Entleerung und Aufstellen der Abfallbehälter) erhält folgende Fassung: (1) Die Abfuhr der Müllgroßbehälter für organische Abfälle (MGB grün) erfolgt 14-tägig; die Abfuhr der MGB für organische Abfälle als Saison-Biotonne (MGB grün Saison) erfolgt 14-tägig in der Zeit vom bis eines Jahres; die Abfuhr der Müllgroßbehälter für den Restmüll (MGB grau) einschließlich der Zusatzbehälter Windeltonne und für Papier (MGB blau) wird im 4-wöchigen Rhythmus durchgeführt. Die Abfuhr der gelben Wertstoffsäcke erfolgt 14-tägig. Die Abfuhr der 1,1-cbm-Müllumladecontainer erfolgt entsprechend der Bestellung des Grundstückseigentümers. Die Entleerung erfolgt werktags in der Zeit zwischen 6.00 und Uhr. Die Abfuhrtage sowie die notwendig werdenden Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von der Stadt bekannt gegeben. Artikel 5 16 Absatz 4 (Anmeldepflicht) erhält folgende Fassung: (4) Die Aufstellung einer zusätzlichen 120 Liter Restmülltonne als Windeltonne kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 12 Abs. 9 durch den Grundstückseigentümer schriftlich beantragt werden. 2

13 Artikel 6 24 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeiten) erhält folgende Fassung: (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. ausgeschlossene Abfälle der Stadt Brilon zum Einsammeln und Befördern überlässt, 2. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städtischen Abfallentsorgung nicht überlässt ( 7 Abs. 2), 3. von der Stadt Brilon bestimmte Abfallbehälter, Abfallsäcke und Wertstoffsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt ( 11) oder Wertstoffe und Abfälle neben die Erfassungssysteme ablegt ( 13 Abs. 2), 4. als Grundstückseigentümer bzw. als anderer Berechtigter und Verpflichteter nicht dafür sorgt, dass die Abfallbehälter und Wertstoffsäcke allen Hausbewohnern und sonstigen Grundstücksnutzern zugänglich sind ( 13 Abs. 3), 5. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt ( 13 Abs. 2 und 4), 6. Abfallbehälter und Wertstoffsäcke entgegen den Vorgaben des 13 Abs. 6 befüllt, 7. Depotcontainer außerhalb der zugelassenen Zeiten befüllt. ( 13 Abs. 8), 8. den erstmaligen Anfall von Abfällen nicht unverzüglich anmeldet ( 16), 9. den Anzeige und Auskunftspflichten nicht nachkommt ( 12 Abs. 9, 17), 10. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt ( 19 Abs. 3), 11. die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter entgegen der Satzung benutzt ( 23). Artikel 7 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. 3

14 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 4. Satzung vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon vom 22. Dezember 1998 (Abfallentsorgungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brilon vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Brilon, den 19. Juli 2013 Der Bürgermeister: (Schrewe) 4

15 11. Satzung vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Gebührensatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon (Abfallgebührensatzung) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV NRW, S. 194), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom (BGBI I 2012, S. 212ff), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 734), der 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetztes vom (GV NRW S. 148) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), sowie der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon vom , neueste Fassung, hat der Rat der Stadt Brilon in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 1 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung: Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Brilon zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt bereits dann vor, wenn dem Gebührenzahler auf dem Grundstück ein oder mehrere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden oder anderweitig vorhanden sind und das Grundstück zur Entleerung des/der Abfallbehälter/s turnusmäßig von einem Abfuhrfahrzeug angefahren wird. Artikel 2 2 Absatz 1 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung: (1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren richtet sich nach der Zahl und der Größe der benutzten Müllgroßbehälter (MGB). Sie beträgt jährlich für jeden 80-Ltr.-MGB grau 63, Ltr.-MGB grau 85, Ltr.-MGB grau 148, Ltr.-MGB grau - vierwöchentliche Abfuhr 882,24 - zweiwöchentliche Abfuhr 1.639,32 - wöchentliche Abfuhr 3.153, Ltr.-MGB grau Zusatzbehälter Windeltonne 50 % der Gebühr für 120-Ltr.-MGB grau 120-Ltr.-MGB grün 83, Ltr.-MGB grün 130, Ltr.-MGB grün Saisontonne (7 Monate) 47, Ltr.-MGB grün Saisontonne (7 Monate) 74,52 1

16 120-Ltr.-MGB blau 20, Ltr.-MGB blau 20, Ltr.-MGB blau -vierwöchentliche Abfuhr 271,56 Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. 2

17 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 11. Satzung vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Gebührensatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon (Abfallgebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brilon vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Brilon, den 19. Juli 2013 Der Bürgermeister: (Schrewe) 3

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