1. Aufsichtspflicht 2. Urheberrecht 3. Cybermobbing gegen Lehrer
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- Klaus Schumacher
- vor 8 Jahren
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1 didacta 2009: SchulRecht! Themen: 1. Aufsichtspflicht 2. Urheberrecht 3. Cybermobbing gegen Lehrer 1
2 I. Aufsichtspflicht und Haftung 2
3 1. Die Aufsichtspflicht Schule hat Verkehrssicherungspflicht normaler Unterricht gefahrgeneigte Tätigkeit Niemand kann erwarten, dass in der Schule keine Schäden entstehen. Die entscheidende Frage: Kann man Ihnen einen Vorwurf machen? 3
4 Die Stufen der Schuld Varianten des Vorsatzes Die Fahrlässigkeit: grobe FLK: Es wird schon nichts passieren, Land zahlt für Lehrer (Art. 34 GG), kann aber zurück fordern (Regress), darum: Amtshaftpflichtversicherung Leichte FLK : Lehrer denkt sich nichts, Land zahlt für Lehrer (ohne Rückforderung). vds-bildungsmedien G.H. 4
5 Anforderungen an Lehrkräfte: Im Regelfall keine lückenlose Aufsicht nötig, aber präventiv aktiv kontinuierlich. Je nach Reife der Schüler: Reduzierung od. Verstärkung der Aufsicht. vds-bildungsmedien G.H. 5
6 2. Urheberrecht Jede Lehrkraft trägt die Verantwortung für den rechtmäßigen Umgang mit geschützten Werken. (Schulgesetz: Bindung an rechtliche Vorschriften )
7 7
8 Das Bildungsprivileg ( 52 a UrhRG): erlaubt sind: Fotokopien von kleinen Teilen (sog. Bagatellklausel), Richtwert: max 10%, das sind z.b.: - Zeitungsartikel, - kurze Auszüge aus Büchern, - ein kurzes Gedicht, - eine Kurzgeschichte, - max. 6 Seiten Musiknoten - gilt auch für Unterrichtswerke (bis 2010) 8
9 Filme: Erlaubt: Parlamentsdebatten und Nachrichtensendungen (keine Magazine!), ebenso: Filme im festen Klassenverband, auch gemietete! (Quelle: BMJ, UrhR, FAQ, Themenkomplex Kopien, mehr) ansonsten (Kurse): auch hier 10%, (aber max. 10 Minuten) 9
10 Vorsicht!!! Stadtpläne (beliebt, aber illegal und teuer: ab ) 10
11 Der legale Ausweg: - Stadt- bzw. Landesbildstellen, - Ankauf von Exemplaren mit Vorführlizenz ( ), - Pläne vom Fremdenverkehrsamt 11
12 3. Cybermobbing gegen Lehrer Schmerzensgeld für Polizisten ( Du Missgeburt ) Die Angriffe Die Spielregeln Die Gegenmaßnahmen - und bei Lehrern??? heute: Die provozierte Handyaufnahme 12
13 Die Spielregeln, es greifen: ab Einschulung: Schulrecht ab 7. Lebensjahr: Zivilrecht ab 14. LJ: (Jugend-) Strafrecht ab 18. LJ (Erwachsenen) Strafrecht vds-bildungsmedien G.H. 13
14 Strafrecht Delikte: Beleidigung bis Verleumdung Strafantrag, keine Strafanzeige! als Amtsträger über Vorgesetzten, dadurch öffentliches Interesse StA ermittelt IP-Nummer des Computers Folge: (jugend) strafrechtliche Maßnahme und gleich kommt... 14
15 Der Joker, und zwar das Zivilrecht. Vorteile: - ab 7. LJ haftbar, - kostet richtig Geld, - beeindruckt viel mehr. Strategie: Erst böser Brief vom RA, dann Klagemöglichkeit vds-bildungsmedien G.H. 15
16 Schadensersatz ( 823 BGB), die Anspruchsgrundlagen 1. Der mögliche Karriereknick 2. Das Schmerzensgeld 3. Die fiktiven Lizenzgebühren vds-bildungsmedien G.H. 16
17 Danke fürs Zuhören! Nun die Internetadresse: Der Vortrag (ca. ab April) unter: vds-bildungsmedien didacta Forum Unterrichtspraxis, oder: Hoegg, SchulRecht!, Beltz-Verlag Noch Fragen?
18 Dr. jur. G. Hoegg Hoher Weg EMDEN Vortrag didacta 2009 (Hannover) SchulRecht gibt Sicherheit! Der folgende Text gibt den von mir gehaltenen Vortrag auf der didacta 2009 wieder, und zwar zu den Themen: Grundlagen der Aufsichtspflicht Urheberrecht in der Schule Cybermobbing gegen Lehrer. 1.Die Aufsichtspflicht Das Thema Aufsichtspflicht löst bei vielen Lehrern und Lehrerinnen Befürchtungen aus, für Schäden, die während ihrer Aufsicht entstehen, zahlen zu müssen. Diese Sorge ist, wenn die Aufsicht durchgeführt wird, in vielen Fällen unbegründet. Warum trotzdem jeder Lehrer für den Fall der Fälle eine Amtshaftpflichtversicherung haben sollte, wird gleich erklärt. Der Grund für die Sorgfaltspflicht der Schule und die Aufsichtspflicht der Lehrer liegt in Folgendem: Die Eltern überlassen ihre Kinder der Schule, damit sie dort unterrichtet und erzogen werden. Für diese Zeit unterstehen die Schüler der schulischen Fürsorge. Für die Schule resultiert daraus die sog. Verkehrssicherungspflicht ( 823 BGB). Sie verlangt, Gefahrenquellen so abzusichern, dass niemand dadurch zu Schaden kommt. Fehlt eine wirksame Absicherung und es entsteht ein Schaden, so haftet der Besitzer der Gefahrenquelle, hier also die Schule. Aus diesem Grund müssen z.b. Chemikalien oder gefährliche Werkzeuge besonders gesichert werden. Nun von der Schule zum einzelnen Lehrer: In Bezug auf die Aufsichtspflicht unterscheidet man normale Unterrichtstätigkeiten und die sog. gefahrgeneigten Tätigkeiten. Zu letzteren gehören z.b. Chemie- und Physikunterricht sowie der Sportunterricht. Für diese Fächer gibt es spezielle Erlasse, die genau regeln, worauf beim jeweiligen Unterricht zu achten ist. Aber auch in anderen Fächern können gefährliche Tätigkeiten auftreten, z.b. wenn im Kunstunterricht mit scharfen Messern gearbeitet wird, mit denen die Schüler sich schneiden können. An dieser Stelle entsteht häufig ein Missverständnis: Niemand verlangt vom Lehrer, dass in seinem Zuständigkeitsbereich keinerlei Schäden entstehen, denn das wäre unrealistisch. Allerdings wird von ihm gefordert, dass er mögliche gefährliche Situationen erkennt und im Vorfeld entsprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Im Fall eines Schadens wird sich der Lehrer also fragen lassen müssen, was er konkret getan hat, um den Schadenseintritt zu vermeiden. Wenn ein Sportlehrer beim Turnen am Barren plötzlich Durchfall bekommt und die Schüler nachdrücklich anweist, nicht allein an das Gerät zu gehen und zudem noch den Klassensprecher auffordert, sein Verbot zu überwachen, so hat er alles getan, was er in dieser Situation tun konnte. Falls trotzdem Schüler herumturnen und einer sich dabei verletzt, trifft den Lehrer keine Schuld mehr. Denn was will man ihm vorwerfen? Und damit komme ich zur Vorwerfbarkeit, d.h. zur Abstufung der Schuld. Eigentlich unterscheiden die Juristen 5 Stufen der Schuld. Lässt man die seltenen vorsätzlichen Verletzungen der Aufsichtspflicht weg, so bleiben die häufig
19 anzutreffenden 2 Stufen der Fahrlässigkeit. Und bei einer muss der Lehrer zahlen, falls er keine Amtshaftpflichtversicherung hat. 1. Die grobe (bewusste) Fahrlässigkeit. Der Handelnde denkt sich: Es wird schon nichts passieren. Dieser Gedanke zeigt aber, dass er die mögliche Gefahr gesehen und trotzdem nichts dagegen unternommen hat. Bei dieser Stufe zahlt zwar das Land zunächst für den Lehrer (Art. 34 GG) an den Geschädigten, kann aber gem. Absatz II das vorgestreckte Geld ganz oder teilweise vom Lehrer oder seiner Versicherung zurückfordern ( Regress ). 2. Die leichte (unbewusste) Fahrlässigkeit. Hier denkt der Handelnde nichts, weil er eine Gefahr nicht erkannt hat. Wenn dies nachvollziehbar ist, weil die Gefahr kaum vorhersehbar war, springt das Land für seinen Lehrer ein und fordert auch nicht zurück. Aber Vorsicht! Die Entscheidung darüber, welche Stufe der Fahrlässigkeit vorliegt, trifft nicht der Lehrer, sondern seine vorgesetzte Dienstbehörde und notfalls ein Gericht. Nach so vielen unangenehmen Nachrichten jetzt etwas Entlastendes: Außer bei gefahrgeneigten Tätigkeiten erwartet niemand vom Lehrer eine lückenlose Aufsicht. Aber sie soll präventiv, aktiv und kontinuierlich sein. Das heißt, der Lehrer muss vorausschauen, was passieren könnte, aktiv etwas machen, z.b. eine Belehrung oder Aufsicht durchführen, anwesend bzw. in der Nähe sein, so dass die Schüler das Gefühl haben, ständig beaufsichtigt zu sein. Die Anforderungen an die Aufsicht sind nicht starr, sondern hängen vom Verhalten der Schüler ab. So kann die Aufsicht mit zunehmender Reife (nicht Alter!) der Schüler allmählich reduziert werden, bei problematischen Schülern muss die Kontrolldichte allerdings erhöht werden. 2. Urheberrecht in der Schule Grob unterscheidet man zwischen privater und öffentlicher Nutzung bzw. Vorführung, wobei die Schule sich in einer Grauzone befindet. Sie ist nicht»öffentlich«in dem Sinne, dass man jedem, der sich dafür interessiert, den Videofilm, vielleicht noch gegen Gebühr, zeigt. Man kann aber auch nicht pauschal sagen, dass die Schule privat ist, etwa wie die Familie oder ein Freundeskreis. Inzwischen haben wir urheberrechtlich eine neue Situation. Grundlage ist das Urheber- und Verlagsrecht (UrhG) mit der Novelle vom Sept. 2004, das mittlerweile durch den sog.»zweiten Korb«(2008) noch weiter präzisiert worden ist. Kompliziert wird es dadurch, dass man zwischen unkörperlicher Verwertung (Zeigen von Filmen, Vorspielen von Musik) und körperlicher Verwertung (Anfertigung von Kopien) unterscheidet. Für den Einsatz in der Schule gilt: Von digitalen Werken dürfen die Schulen bzw. ihre Lehrer grundsätzlich kleine Teile so auf einem Server ablegen, dass die Schüler sie im Unterricht über einen PC abrufen können. Allerdings muss der Zugang nur für eine bestimmte Klasse möglich sein, die z.b. mit einem Textauszug arbeiten soll. Eine Sammlung von Gedichten, die mehreren Klassen zugänglich ist, wäre danach unzulässig. Was versteht man nun unter einem»kleinen Teil«? Das ist noch nicht so klar, die Rechtsprechung wird das sicher in den nächsten Jahren präzisieren. Ganz grob kann man sagen, dass dazu Auszüge gehören, die nicht mehr als 10 % des Umfangs ausmachen. Unzulässig ist es hingegen, ohne Einwilligung z.b. Stadtpläne oder Grafiken aus dem Internet herunterzuladen, auszudrucken und an die Schüler zu verteilen. Warum? Weil der Urheber eines Stadtplanes mit dem Zeigen seines Werkes im Internet dem
20 Betrachter kein urheberrechtliches Nutzungsrecht einräumt, sodass jeder es kopieren und verteilen darf. Das Problem bei Stadtplänen kann man jedoch dadurch umgehen, indem man den Schülern aufgibt, sie mögen selbständig dafür sorgen, dass sie sich in X-Stadt zurechtfinden. Was die Schüler bzw. deren Eltern dann machen, ist nicht mehr Ihr Problem. Zudem ist es völlig legal, wenn jeder Schüler sich individuell einen Stadtplan ausdruckt und sich an diesem orientiert. Was ist denn nun für alle Schüler zulässig? Bei Schulfunksendungen ( 47) ist eine kostenlose Nutzung möglich, die Werke dürfen nach der Ausstrahlung noch den Rest des Schuljahres plus ein weiteres Schuljahr aufbewahrt und genutzt werden. Nach dieser Zeit müssen sie gelöscht oder es muss an den Urheber gezahlt werden. Der 52 erlaubt den Schulen die öffentliche Wiedergabe (im Sinne einer Aufführung) von gesamten Werken, z.b. Theaterstücke od. Konzerte, auch ohne Vergütung. Nun kommt der entscheidende 52 a, der die Urheberrechte im Rahmen von Unterricht und Forschung behandelt, das sog.»bildungsprivileg«. Nach 52 a ist die Veröffentlichung kleiner Teile oder kurzer Werke (Gedichte, Zeitungsartikel) grundsätzlich ohne Einwilligung möglich. Zulässig sind auch Texte oder Textauszüge für Klausuren oder Prüfungen. Diese Kopien sind in Klassen- bzw. Kursstärke zum beruflichen Gebrauch in der Schule zulässig. Für diese Zugänglichmachung ist zwar eine Vergütung zu zahlen, die aber zentral abgegolten wird. Dies geschieht durch eine Vereinbarung zwischen den Kultusministerien und der entsprechenden Verwertungsgesellschaft. Diese pauschale Zahlung an die Urheber gilt seit dem Juli 2008 auch für Unterrichtsmaterialien, so dass nun auch kleine Teile (10 %) aus Lehrbüchern oder Schülerarbeitsheften legal kopiert werden dürfen. Einige Verlage für Unterrichtsmaterialien bieten bereits verstärkt Unterrichtsmaterialien an, bei denen die Lizenz zum unbegrenzten Kopieren bereits in den etwas höheren Kaufpreis»eingearbeitet«ist. Meist steht es unten auf jeder Seite des Werkes, eine sinnvolle Lösung, da so auch Schülern und Eltern deutlich wird, dass es sich um legale Kopien handelt. Nun eine weitere gute Nachricht: Es gibt erste Stellungnahmen zum UrhR, die das Zeigen eines gekauften (oder sogar gemieteten) Films vor einem festen Klassenverband als»nicht öffentlich«und damit als legal einstufen. Begründung: Das Verhältnis innerhalb der Klasse sei maßgeblich von persönlichen Bindungen geprägt. Diese schulfreundliche Auffassung wird sogar vom Bundesjustizministerium vertreten, und zwar unter Suche: Urheberrecht FAQ Themenkomplex Kopien»mehr«. Drucken Sie sich die Antwort des BMJ aus und nehmen Sie den Ausdruck als Absicherung zu Ihren Akten. Aber Vorsicht! Für zusammengewürfelte Lerngruppen oder gar die ganze Schule gilt dies nicht. Hier muss man auf Filme mit Vorführlizenz zurückgreifen. Falls es sich um zentrale Filme handelt, die in gemischten Gruppen häufig gezeigt werden, lohnt es sich, Filme mit Vorführlizenz anzuschaffen. Je nach Attraktivität kosten diese zwischen 50 und 150 Euro. Damit kann ein solcher Film immer wieder auch in gemischten Gruppen eingesetzt werden, und man muss nicht bei jeder Vorführung des Films zittern, ob nicht ein misslauniger Schüler eine gezielte Information weiterleitet. Falls Ihre Fachschaft nicht so viel Geld hat oder es nicht dafür ausgeben will, wenden Sie sich doch an Ihre Stadt- oder Landesbildstelle. Die sind in aller Regel dankbar, wenn sie Tipps bekommen, was sie für die Schulen anschaffen sollen. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht kann inzwischen auch strafrechtlich gegen den Verletzer der Rechte vorgegangen werden. Das wesentlich Interessantere ist jedoch die zivilrechtliche Seite, denn in einem zweiten Prozess geht es um
21 Schadensersatz. Für seine Höhe wird eine fiktive Lizenzgebühr angenommen (z.b Euro für das Vervielfältigen eines Stadtplans!), dazu kommen Prozess- und Anwaltskosten, eventuell noch Detektivkosten zur Aufdeckung. Wenn man das überschlägt, so kommen schnell 8000 Euro oder mehr zusammen. 3. Cybermobbing gegen Lehrer Das Internet bietet unzufriedenen Schüler die Möglichkeit, aus der (vermuteten) Anonymität heraus ihren Gefühlen über unbeliebte Lehrer freien Lauf zu lassen. Viele Kolleg/innen wissen gar nicht, was bereits alles über sie im Internet kursiert - und schonen damit ihre Nerven. Diejenigen, die es erfahren haben, sind nicht nur verärgert, sondern meist auch verzweifelt, weil sie meinen, gegen diese unfairen elektronischen Tiefschläge könne man sich nicht wehren. Da der Veranstalter mich angemessen entlohnt, sollen Sie im Folgenden etwas mehr erfahren als den Gemeinplatz, Cybermobbing verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht von Lehrern. Das haben Sie vermutlich schon gewusst. Zugegeben, die Angelegenheit ist etwas kompliziert, aber Sie können sich effektiv zur Wehr setzen. Damit man in dieser komplizierten Materie nicht den Überblick verliert, gehe ich wie folgt vor: I. Die Bedrohungen Schülerverhalten, Einordnung 1. Bewertung von Lehrern (Beispiel: spickmich.de) unterrichtsbezogen ( gut vorbereitet ) persönlichkeitsbezogen ( cool, witzig ) persönlich ( hässlich, unmenschlich ) 2. Drohungen und verbale Beleidigungen Öffentliche Drohung, Nötigung Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung 3. Missbrauch des Namens (Beispiel: Anmeldung beim Single-Club) Üble Nachrede Verletzung des Rechts am eigenen Namen 4. Gefilmtes Verhalten, verfremdete Bilder unautorisiertes Filmen, Verletzung des Rechts am eigenen Bild pornografische Bilder, virtuelle Hinrichtungen, Verleumdung, Verletzung des eig. Bildrechts rechtliche Möglichkeiten erlaubt, also keine erlaubt, also keine grenzwertig, aber schulrechtl. Maßnahmen mögl. Schulrecht Strafrecht Strafrecht + Zivilrecht (evtl. Schmerzensgeld) Schulrecht Strafrecht Zivilrecht (Schadensersatz) Schulrecht Zivilrecht (Schadensersatz) Strafrecht, Zivilrecht Nicht jede Maßnahme ist gegen jeden Schüler möglich, da bestimmte Altersgrenzen zwingend zu beachten sind. Deshalb gelten die folgenden Spielregeln. II. Die Spielregeln: Altersstufe es greifen: Folgen: Ab Einschulung SchulR, d.h. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Möglichkeiten bis zum Schulverweis
22 Ab 7. (bzw. 10.) Lebensjahr Zivilrecht Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz, evtl. auch (Schmerzensgeld) möglich Ab 14. LJ StrafR bzw. JugendstrafR Über Strafantrag Sozialstunden od. Geldbetrag an gemeinnützige Einrichtung Ab 18. LJ StrafR (bzw. JugendstrafR) Privatklage möglich III. Die Gegenmaßnahmen: Bei der Vielzahl von denkbaren Konstellationen ist es nicht möglich, alle Fälle durchzuspielen. Deshalb sollen hier an einem Fall die rechtlichen Möglichkeiten gezeigt werden, über die Sie im Bedarfsfall verfügen. Unser Fall: Sie wurden im Unterricht von einigen 15-jährigen Schülern durch eine vorgetäuschte Prügelei so provoziert bzw. manipuliert, dass man Sie wütend und schreiend filmen konnte. Die für Sie negativsten Szenen wurden von einem Schüler isoliert und ins Internet (z.b. bei Youtube) gestellt, wo Sie als aggressiver Pauker vorgeführt werden. Davon haben Sie per Zufall erfahren. Gelegentlich wird die Ansicht vertreten, es liege ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Das mag vielleicht auf den Internetbieter zutreffen, nicht aber auf den Schüler, da das Datenschutzgesetz im Prinzip nur Behörden und Unternehmen bindet, nicht aber den einzelnen Schüler in seinem privaten Tun. Deshalb werde ich auf diesen Argumentationsansatz nicht weiter eingehen. Aber es bleiben andere Wege. Ihre Möglichkeiten: 1. Dass Sie gegen den betreffenden Schüler mit schulischen Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahmen vorgehen können, gehört hoffentlich zum Standardwissen jedes Lehrers, so dass ich hierauf nicht weiter eingehe. 2. Kommen wir zur strafrechtlichen Gegenwehr. Die Handlung des Schülers ist ehrverletzend und erfüllt strafrechtlich den Tatbestand der Beleidigung ( 185 StGB), u.u. sogar der üblen Nachrede ( 186 StGB). Da der Schüler über 14 Jahre alt und strafmündig ist, kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dazu müssen Sie, besser aber noch Ihr Schulleiter, Strafantrag stellen, bitte keine Strafanzeige, wie die Polizei es regelmäßig vorschlägt. Einer Strafanzeige können die Ermittlungsbehörden, einem Strafantrag müssen sie jedoch nachgehen. Ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Da ich Ihre Frage ahne, lassen Sie mich unseren Fall etwas abwandeln: Sie wissen nicht, wer Sie gefilmt und ins Internet gestellt hat, müssen also erst einmal herausbekommen, gegen wen Sie sich wenden. An dieser Stelle geben die meisten Kollegen auf, weil sie nicht wissen, wie sie dies bewerkstelligen sollen. Da Sie einen Strafantrag gestellt haben, hilft Ihnen der Staatsanwalt. Er muss nämlich ermitteln, selbst wenn er hinterher den Fall (z.b. wegen Geringfügigkeit) einstellen sollte. Will der Provider nicht selbst als Störer haften, muss er dem StA die sog. IP- Nummer mitteilen, hinter der sich der Rechner verbirgt, von dem die kompromittierenden Bilder gesendet wurden. Selbst bei Einstellung des Verfahrens haben Sie (oder Ihr Anwalt) das Recht auf Akteneinsicht und kennen damit den Besitzer des Rechners. Es tut mir leid, dass ich einen weiteren kleinen Exkurs machen muss, aber es ist zu Ihrem Vorteil. Oben hatte ich gesagt, dass es günstiger ist, wenn Ihr Schulleiter den Strafantrag stellt. Worin liegt der Vorteil? Falls der StA das Verfahren einstellt, könnten Sie gegen Erwachsene den Weg der Privatklage beschreiten, bei Jugendlichen ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen, so dass Sie strafrechtlich ziemlich am Ende wären. Das ist anders, wenn Ihr Schulleiter
23 für Sie in die Bresche springt. Zwar gibt es juristisch nicht den Tatbestand der Beamtenbeleidigung, aber wenn Sie als Amtsträger beleidigt werden und das werden Sie meistens dann kann nach 194 III StGB der Dienstvorgesetzte den Strafantrag stellen. Dadurch bekommt das Ganze eine andere Dimension, denn jetzt liegt ein öffentliches Interesse vor, was eine Einstellung deutlich erschwert. Zudem entfällt bei diesem Weg die sonst vorgeschriebene Sühneverhandlung ( 380 III StPO), in welcher der Beleidiger sich meist pro forma entschuldigt und sich strafrechtlich meist aus der Affäre ziehen kann. Falls Ihr Schulleiter hier pädagogische Zurückhaltung zeigt, sollte der Personalrat ihn deutlich darauf hinweisen, dass es zu seiner Fürsorgepflicht gehört, seine Beamten vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu schützen. Führen wir unseren Fall weiter. Wegen des öffentlichen Interesses kommt es zum Verfahren und der Schüler wird verurteilt. Wenn Sie oben in die Tabelle schauen, werden Sie feststellen, dass die strafrechtlichen Maßnahmen gegen problematische Jugendliche nicht wirklich beeindruckend sind. Jetzt kommt der Joker. Ich nenne ihn einmal das Al Capone-Prinzip. Denn was hat man gemacht, als man Al Capone nicht wegen seiner Gewalttätigkeiten zu fassen bekam? Man hat ihm Steuerhinterziehung nachgewiesen und ihn so für viele Jahre hinter Gitter gebracht. Das heißt: Wenn mich jemand unfair attackiert, dann ist letztlich nicht entscheidend, wie ich ihn kriege, sondern ob ich ihn kriege. 3. Die kleinere, aber deutlich schärfere Waffe gegen Cybermobbing ist somit das unspektakuläre Zivilrecht. Dieser Weg hat zudem einen weiteren Vorteil. Während Schüler erst ab dem 14. LJ strafmündig sind, haften sie zivilrechtlich bereits ab dem 7. Lebensjahr, bei komplizierten Sachverhalten ab dem 10. Lebensjahr. Somit kann man auch Schüler zur Verantwortung ziehen, die strafrechtlich noch nicht zu belangen sind. Allerdings ist es nicht ratsam, den Schüler sofort mit einer Klage zu überziehen. Wenn dieser nämlich in der Verhandlung sofort alles einräumt, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Und wer will das schon? Also gehen Sie zuerst zu einem Anwalt Ihres Vertrauens und lassen einen bösen Brief aufsetzen. Das kostet Sie ungefähr 70.-, aber das Geld fordern Sie ja vom Schüler zurück. Zudem zeigen Sie durch diese Investition, dass man mit Ihnen nicht ungestraft solch üble Scherze treibt. Ihr Anwalt wird den Schüler vermutlich auffordern: dafür zu sorgen, dass der Beitrag unverzüglich aus dem Netz entfernt wird, eine Richtigstellung mit Entschuldigung im Netz zu platzieren, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, die Anwaltskosten (Abmahngebühr) zu übernehmen, Schadensersatz in realistischer Höhe (z.b ) zu zahlen und das Ganze in angemessener Zeit (14 Tage) zu erledigen. Weisen Sie in Ihrem Schreiben darauf hin, dass der Schüler nur über Ihren Anwalt mit Ihnen verkehren soll. Führen Sie keine separaten Gespräche mit dem Schüler und nehmen Sie keine Entschuldigung an, bevor nicht alle Ihre Forderungen erfüllt sind. Falls der Schüler Ihre Forderungen erfüllt, ist die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt. Tut er es nicht, sondern wartet (wie in den meisten Fällen) einfach nur ab, so können Sie jetzt Zivilklage erheben. Bei der Schadensersatzforderung sollten Sie nicht übertreiben, denn Sie wollen ja, dass der Schüler verurteilt wird und als Verlierer des Prozesses sämtliche Prozesskosten tragen muss. Das gelingt nur, wenn Sie zu 100% gewinnen. Und dafür sind die Chancen am besten, wenn Sie nicht übertrieben hohe Forderungen stellen. Die Anwälte sehen das etwas anders, denn ihre Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Je höher der ist, desto mehr Honorar steht ihnen zu.
24 Bei der Erwähnung des Geldes ahne ich Ihren Einwand. Wie soll denn ein 15-jähriger Schüler ohne Einkommen die Prozesskosten tragen? Das ist glücklicherweise nicht Ihr Problem, denn die Forderungen aus dem Prozess verjähren erst in 30 Jahren. Falls also der Schüler bis zu seinem 45. Lebensjahr nichts verdient hat, was über das unpfändbare Minimum hinausgeht, bleiben Sie tatsächlich auf den Kosten sitzen. Anderenfalls muss er vielleicht in 15 oder 20 Jahren zahlen, und zwar mit Zinsen. Die Argumentation für den zivilrechtlichen Schadensersatz hat 3 Grundlagen: 1. Eine negative Veröffentlichung im Internet kann ein Karrierehemmnis sein, insbesondere dann, wenn Sie vorhaben, sich irgendwann auf eine höher dotierte Stelle zu bewerben. So wie Personalchefs der freien Wirtschaft im Internet über Bewerber recherchieren, könnte es auch Ihre vorgesetzte Dienstbehörde machen und das glauben, was man dort von Ihnen sieht, hört und über Sie liest. 2. Wenn die Persönlichkeitsverletzung erheblich ist und auf anderem Wege keine ausreichende Genugtuung zu erreichen ist, kann für den immateriellen Schaden Schmerzensgeld gefordert werden. Als Anhaltspunkt: Einem Polizisten, den man als Missgeburt bezeichnet hatte, wurden als Schmerzensgeld zugesprochen. 3. Durch die Veröffentlichung im Internet hat man Ihr Grundrecht am eigenen Bild (Art. 2 GG) missachtet und damit Ihr zivilrechtliches Urheberrecht verletzt. Sie können also versuchen, fiktive Lizenzgebühren zu fordern, da man Ihr Bild, ohne Sie dafür zu bezahlen, öffentlich verwertet hat. Es liegt zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung nach 823 ff. vor, aus der Schadensersatz gefordert werden kann. Es ist nicht sicher, über diesen Weg Geld zu bekommen, aber einen Versuch ist es wert. Sie sehen also, Sie verfügen über eine Reihe von Gegenmaßnahmen. Zudem können Sie mehrere Wege parallel beschreiten. Ein 15-jähriger Schüler kann folglich schulrechtlich, strafrechtlich und zivilrechtlich belangt werden. Erfahrungsgemäß werden die aufgezeigten Möglichkeiten von denen, die vom Cybermobbing (noch) nicht betroffen sind, als unpädagogisch und überzogen empfunden. Diese Haltung ändert sich jedoch, wenn die Kollegen oder Kolleginnen sich zum Gaudi der gesamten Schule in Pornoszenen montiert wiederfinden oder ihre virtuelle Tötung als böser Feind in Ego-Shoooter-Spielen sehen. Wie dem auch sei. Sie kennen jetzt nicht nur Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Lehrer, sondern auch einige juristische Winkelzüge. Ob und in welchem Umfang Sie davon Gebrauch machen, ist allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie jedoch problematischen Schüler präventiv signalisieren, dass Sie die rechtlichen Gegenmaßnahmen zum Cybermobbing nicht nur kennen, sondern notfalls auch anwenden würden, verringern Sie die Chance, zu den beklagenswerten Opfern zu gehören. Ich gönne es Ihnen.
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