LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn K. N., M.. F., - Kläger und Berufungskläger -

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1 Geschäftsnummer: 9 Sa 631/06 11 Ca 9172/05 Arbeitsgericht E. LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Januar 2007 Milles, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Herrn K. N., M.. F., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Berufungskläger - Rechtssekretär C., DGB Rechtsschutz GmbH, Büro E., G.-F.-Str. E., g e g e n die C. H. GmbH & Co. KG, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin C. Verwaltungsgesellschaft mbh, d. vertr. d. d. Geschäftsführer E. H. X. und U. P. M., I.. E., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. u.a., I.. I., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts E. auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Welters und die ehrenamtliche Richterin Gräwe für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom Ca 9172/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Der Kläger (geboren am ) war bei der Beklagten seit dem als Schlosser beschäftigt. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am einen Interessenausgleich. Darin heißt es u.a.: "Vorbemerkung Aufgrund der defizitären Situation von C. insbesondere durch die erheblichen Überkapazitäten auf dem deutschen Glasmarkt hat sich die Geschäftsleitung entschlossen, eine Investition in die Wanne 1 in E. nicht durchzuführen und Standardsorten in die anderen deutschen Hütten zu verlagern. 1 Betriebsänderung 1. Die Wanne 1 im Werk E. wird spätestens zum endgültig stillgelegt. 2. Im Rahmen einer effektiven und qualitativen Produktion nach Schließung der Wanne ist eine Neuorganisation hinsichtlich der Zuordnung, der Arbeitsabläufe und der Anforderungsprofile einzelner Arbeitsplätze erforderlich. 2 Personalmaßnahmen 1. Aufgrund der in 1 genannten Betriebsänderung werden bis zu 107 Mitarbeiter des Werkes E. eine betriebsbedingte Beendigungskündigung erhalten und darüber hinaus bis zu 60 Mitarbeiter eine betriebsbedingte Änderungskündigung erhalten. Weiterhin werden Versetzungen erfolgen. 4 Transfergesellschaft Die Parteien kommen überein, den Mitarbeitern, die von einer betriebsbedingten Beendigungskündigung bedroht sind, durch einen spätestens bis zum abzuschließenden dreiseitigen Vertrag, zum den Übertritt in eine Transfergesellschaft zu ermöglichen. " - 3 -

3 - 3 - Ebenfalls am schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab. Darin heißt es u.a.: "Präambel Die C. hat mit dem Betriebsrat am einen Interessenausgleich gem. 112 BetrVG geschlossen. Die dort in der Präambel genannten Maßnahmen sind Gegenstand dieses Sozialplans. 1. Festlegung des Geltungsbereiches Dieser Sozialplan gilt für alle am Standort E. beschäftigten und von der Maßnahme betroffene Mitarbeiter 4. Beendigung von Arbeitsverhältnissen Alle Arbeitnehmer, die durch betriebsbedingte Kündigung ausscheiden oder zu der Transfergesellschaft, im Folgenden TG genannt, freiwillig wechseln, erhalten die unter Ziffer 4 genannte Abfindung sowie ggf. die weiteren unter Ziffer 6 genannten Leistungen. 4.1 Abfindungsregelung Berechnung der Grundabfindung Soweit vom Unternehmen veranlasst im hier geregelten Rahmen Arbeitsverhältnisse beendet werden, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Die individuelle Abfindungsberechnungsformel lautet: Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen 65 = Abfindung in, mit folgender Maßgabe: Die Mindestabfindung beträgt zwei durchschnittliche Bruttomonatsentgelte. a) bei Eintritt in die PEAG: Abfindung ohne Aufschlag oder Abzüge für Mitarbeiter geboren vor dem oder nach dem , Deckelung oder 22 Monatsentgelte b) bei Eintritt in die PEAG: Abfindung + 10% für Mitarbeiter geboren zwischen , Deckelung Transfergesellschaft - 4 -

4 Verweildauer in der TG Die Laufzeit der Transfergesellschaft beträgt 12 Monate. Die Verweildauer ist individuell zu vereinbaren. 5.4 Leistungen während der Verweildauer in der TG Materielle Leistungen Während der Verweildauer in der TG erhalten die Arbeitnehmer folgende Leistungen: Transferkurzarbeitergeld gem. 216 b SGB III Zuschuss der C. (Aufstockungsbetrag) auf das Transfer- Kurzarbeitergeld. Die C. stockt das Transferkurzarbeitergeld für Arbeitnehmer auf 85 % des Nettoentgeltes des Beschäftigten auf." Der Kläger wechselte aufgrund des Interessenausgleichs und Sozialplans vom zum in die Transfergesellschaft PEAG. Am schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen weiteren Interessenausgleich ab. Darin heißt es u.a.: "Vorbemerkung Die Wanne 1 im Werk E. wurde zum stillgelegt. Dadurch verloren 106 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz. Erklärtermaßen sollte mit dieser Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit des Werkes E. auf dem deutschen Glasmarkt wieder hergestellt werden. Nach Abschluss der Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan am hofften beide Betriebsparteien, entscheidend zum Fortbestand des Werkes E. beigetragen zu haben. Zur allgemeinen Bestürzung entschied jedoch die europäische Unternehmensleitung nur wenige Wochen später, die Glasproduktion im Werk E. zum aus den Gründen einer europäischen Überkapazität und der Finanzergebnisse des Werkes insgesamt einzustellen. Der Betriebsrat, dem die Entscheidung am bekannt gegeben wurde, hat sich mit Unterstützung der IG BCE bemüht, die Maßnahme zu verhindern und die vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten. 1 Betriebsänderung - 5 -

5 C. wird die Glasproduktion im Werk E. zum einstellen. 2 Personalmaßnahmen 1. Aufgrund der Betriebsänderung ( 1) werden alle Arbeitnehmer der Produktionsstätte E. und 6 Arbeitnehmer aus der Hauptverwaltung aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. 4 Tansfergesellschaft Die Betriebsparteien kommen überein, den Arbeitnehmern, die von einer betriebsbedingten Beendigungskündigung bedroht sind, durch einen spätestens bis zum abzuschließenden dreiseitigen Vertrag, zum den Übertritt in eine Transfergesellschaft zu ermöglichen. " Ebenfalls am schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen weiteren Sozialplan. Darin heißt es u.a.: "Vorbemerkung Die C. hat mit dem Betriebsrat am einen Interessenausgleich gem. 112 BetrVG geschlossen. Die dort in der Vormerkung benannte Betriebsänderung ist Gegenstand dieses Sozialplans. 1. Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Stilllegung der Produktion des Werkes E. ihren Arbeitsplatz bei C. aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder anstelle einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer auf betriebsbedingten Gründen beruhenden Aufhebungsvereinbarung verlieren oder in sonstiger Weise von der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung betroffen sind. 4. Beendigung von Arbeitsverhältnissen 4.1 Arbeitnehmer, die aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz bei C. verlieren, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe folgender Berechnungsformel: a) Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft wechseln Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen - 6 -

6 Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wird der sich aus a) bis c) jeweils errechnete Abfindungsbetrag um 4 % erhöht. Die Mindestabfindung beträgt zwei durchschnittliche Bruttomonatsentgelte, die Höchstabfindung ,-- oder 28 durchschnittliche Bruttomonatsentgelte; die 28 Bruttomonatsentgelte schließen die 4%-ige Erhöhung gemäß vorherigem Absatz nicht aus, die absolute Höchstgrenze beträgt , Wechsel in eine Transfergesellschaft 5.1 C. bietet den Arbeitnehmern, jeweils unter Voraussetzung der Bewilligung und Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gem. 215 b SGB III zum für die Dauer von zwölf Monaten den Wechsel in eine TG an, die von den Betriebsparteien gemeinsam ausgewählt wurde. 5.4 Während der Verweildauer in der TG erhalten die Arbeitnehmer folgende Leistungen: - Transferkurzarbeitergeld gem. 216 b SGB III - Zuschuss der C. (Aufstockungsbetrag) auf das Transferkurzarbeitergeld Die C. stockt das Transferkurzarbeitergeld für Arbeitnehmer auf 85 % des Durchschnittsnettoentgeltes des Beschäftigten auf." Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine Abfindung auf der Grundlage des Sozialplans vom zu zahlen. Erhalten hat er von der Beklagten eine Abfindung in Höhe von ,65. Nach den Bemessungskriterien des Sozialplans vom würde er eine Abfindung in Höhe von ,64 erhalten. Das Arbeitsgericht E. hat die Klage durch Urteil vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am (Dienstag nach Pfingsten) bei dem Landesarbeitsgericht eingegan

7 - 7 - genen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom , AZ 11 Ca 9172/05, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig ( 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan vom (Sozialplan II). Das ergibt dessen Auslegung i.v. mit dem Interessenausgleich vom (Interessenausgleich II). Die Auslegung von Kollektivvereinbarungen wie Sozialplan und Interessenausgleich richtet sich grundsätzlich nach den allgemein für die Auslegung von Rechtsnormen geltenden Maßstäben. Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum - 8 -

8 - 8 - Ausdruck gekommenen Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen niedergeschlagen hat. Heranzuziehen sind ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung und ggf. die Entstehungsgeschichte (BAG, Urteil v , AP Nr. 112 zu 112 BetrVG 1972 m.w.n.). Nach dem Wortlaut der Ziffer 1 des Sozialplans II gilt dieser für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund der Stilllegung der Produktion des Werkes E. ihren Arbeitsplatz bei der Beklagten aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder eines betriebsbedingten Aufhebungsvertrags verlieren oder in sonstiger Weise von der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung betroffen sind. Wie sich aus der Vorbemerkung zum Sozialplan II ergibt, ist der Interessenausgleich II gemeint. Nach 1 Nr. 1 dieses Interessenausgleichs ist dessen Gegenstand die Einstellung der Glasproduktion im Werk E. zum Vom Sozialplan II sind somit nur solche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen begünstigt, deren Arbeitsverhältnis infolge der Stilllegung des Betriebs der Beklagten in E. gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet wurde oder die in sonstiger Weise von der Stilllegung des Betriebs betroffen waren. Dazu gehört der Kläger nicht, denn er ist infolge der zum erfolgten Schließung der Wanne 1, die Gegenstand des Interessenausgleichs und Sozialplans vom (Interessenausgleich I und Sozialplan I) ist, bei der Beklagten ausgeschieden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan II aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG

9 - 9 - Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gem. 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (BAG, Urteil v , AP Nr. 48 zu 75 BetrVG 1972 m.w.n.). Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken. Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG, Urteil v , a.a.o.). Nach diesen Grundsätzen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Regelung der Abfindungsbeträge nach beiden Sozialplänen nicht verletzt. Denn die Lage bei Abschluss des Sozialplans II unterschied sich in wesentlichen Punkten

10 von den Umständen, wie sie bei Abschluss des Sozialplans I vorlagen. Wie aus 1 Ziffer 2 des Interessenausgleichs I hervorgeht, gingen die Betriebsparteien bei Abschluss dieses Interessenausgleichs und des dazugehörigen Sozialplans davon aus, dass nach Schließung der Wanne 1 eine Neuorganisation des Betriebs erforderlich wird, um eine effektive und qualitative Produktion sicherzustellen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs I und Sozialplans I nahmen sie daher an, dass der Betrieb mit Ausnahme der Wanne 1 fortgeführt wird (so deutlich auch die Vorbemerkung zum Sozialplan II). Nach der Vorbemerkung zum Interessenausgleich I sollten die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Schließung der Wanne 1 endet, entlassen werden, weil die Beklagte eine Investition in die Wanne 1 nicht vornehmen wollte. Demgegenüber wurden Interessenausgleich und Sozialplan II abgeschlossen, weil nunmehr auch die noch arbeitenden Teile des Betriebs in E. stillgelegt werden sollten. Es handelt sich somit um zwei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Betriebsänderungen ( 111 BetrVG). Damit liegt in der unterschiedlichen Höhe der Divisoren und der Höchstabfindungen nach Ziffer 4.1 des Sozialplans II einerseits und des Sozialplans I andererseits eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung. Diese ist nicht willkürlich. Denn zur Zeit des Abschlusses des Sozialplans I hatten die Betriebsparteien bei der Bestimmung der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel auch darauf zu achten, dass die nach den damaligen Planungen verbleibenden Arbeitsplätze gesichert werden mussten. Nach der Entscheidung der Beklagten, den gesamten Betrieb zu schließen, bedurfte es hingegen einer solchen Rücksichtnahme nicht mehr; die wirtschaftlichen Gesichtspunkte hatten sich verändert. Bei Vereinbarung des Sozialplans II durften die Betriebsparteien daher davon ausgehen, dass eine andere Lage bestand (BAG, Urteil v , AP Nr. 14 zu 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil v , EWiR 2001, 1033)

11 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsparteien durch den Sozialplan II insofern die Grundsätze von Recht und Billigkeit gem. 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht gewahrt haben, dass sie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Sozialplan I fielen, bei der Verteilung der Mittel unberücksichtigt ließen, die bei Abschluss des Sozialplans II zur Verfügung standen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom (a.a.o.) kann es nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Billigkeit geboten sein, für zwei Sozialpläne vorhandene Mittel einheitlich zu verteilen, wenn eine zunächst geplante Sanierung des Unternehmens durch eine Teilstilllegung nicht durchgeführt, sondern kurze Zeit später die Stilllegung des gesamten Unternehmens beschlossen wird und für die Arbeitnehmer, die von den neuen Maßnahmen betroffen sind, wesentlich höhere Mittel für einen Sozialplan zur Verfügung stehen als für die von der Teilstilllegung betroffenen, bereits ausgeschiedenen oder demnächst ausscheidenden Arbeitnehmer, weil die ursprünglich geplante Weiterführung des Unternehmens nicht gefährdet werden sollte. Die Schließung des Betriebs der Beklagten in E. erfolgte nur fünf Monate nach Schließung der Wanne 1. Der Betriebsrat erfuhr hiervon bereits am Eine Neuorganisation nach Schließung der Wanne 1 zur Sicherstellung einer effektiven und qualitativen Produktion, wie sie nach 1 Ziffer 2 des Interessenausgleichs I vorgesehen war, wurde möglicherweise noch eingeleitet. Jedoch ist es nicht, wie jedenfalls vom Betriebsrat erwartet, zu einem längerfristigen Fortbestand des Betriebes gekommen. Der Kläger und weitere Arbeitnehmer haben auch einen Beitrag zu der erwarteten Fortführung des Betriebs geleistet, denn sie sind kurzfristig in die Transfergesellschaft PEAG gewechselt; Kündigungsfristen musste die Beklagte nicht einhalten. Die Abfindungen nach Ziffer 4.1 des Sozialplans I sind hinsichtlich der in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch niedriger als die nach Ziffer 4.1 des Sozialplans II, wenngleich es sich nicht um "krasse" Unterschiede handelt

12 Eine Entscheidung, ob es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit verstößt, dass die Betriebsparteien die Arbeitnehmer, die unter den Sozialplan I fielen, bei der Verteilung der für den Sozialplan II zur Verfügung stehenden Mittel nicht berücksichtigt haben, bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass dies notwendig war, kann er von der Beklagten keine weitere Abfindung nach dem Sozialplan II verlangen. Die Nichtberücksichtigung dieser Arbeitnehmergruppe würde vielmehr zur Nichtigkeit des Sozialplans II führen, so dass hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden könnten. b) Hätten die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vom Interessenausgleich I und Sozialplan I betroffen waren, im Rahmen des Sozialplans II berücksichtigt werden müssen, wären sowohl die Regelung über den Geltungsbereich nach Ziffer 1 als auch die Abfindungsregelung nach Ziffer 4.1 des Sozialplans II unwirksam, weil diese Regelungen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vom Interessenausgleich I und Sozialplan I betroffen waren, nicht einbeziehen. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Teilunwirksamkeit einer Sozialplanregelung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans, wenn der wirksame Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Wenn der unwirksame Teil jedoch so wesentlich für die Gesamtregelung ist, dass sie ohne diesen keine sinnvolle Einheit darstellen kann, erfasst die Unwirksamkeit den gesamten Sozialplan (BAG, Beschluss v , AP Nr. 137 zu 112 BetrVG 1972 m.w.n.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Sozialplan II ohne Bestimmung der Arbeitnehmergruppen, für die er gilt, und ohne Regelungen über die Abfindungen unlösbare Probleme bei seiner Anwendung aufwerfen würde

13 c) Das Berufungsgericht kann auch nicht den Betrag bestimmen, der dem Kläger zustehen würde, wenn die Grundsätze von Recht und Billigkeit die Einbeziehung der von der Schließung der Wanne 1 betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der Verteilung der für den Sozialplan II zur Verfügung stehenden Mittel geboten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts behält der Betriebsrat auch nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller Betriebsratsmitglieder ein Restmandat zur Wahrnehmung aller sich im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte, das ggf. über den Ablauf der regulären Amtszeit und die tatsächliche Stilllegung des Betriebs hinaus bis zur abschließenden Regelung der mit der Betriebsstilllegung verbundenen Beteiligungsrechte andauert. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war (BAG, Urteil v , AP Nr. 141 zu 112 BetrVG 1972). Das Restmandat hinsichtlich des Abschlusses von Sozialplänen erfasst auch bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer (BAG, Beschluss v , AP Nr. 86 zu 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil v , a.a.o.). Falls der Sozialplan II nichtig ist, können und müssen daher die Beklagte und der Betriebsrat einen neuen Sozialplan unter Beachtung der Grundsätze des 75 BetrVG vereinbaren. In seiner Entscheidung vom (a.a.o.) hat das Bundesarbeitsgericht lediglich deshalb die Billigkeitskontrolle ersetzt und den Betrag bestimmt, der dem Kläger bei Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit zugestanden hätte, weil hier kein Betriebsrat mehr bestand und deshalb ein neuer Sozialplan nicht mehr zustande kommen konnte. Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch nicht ersichtlich, dass der für den Betrieb der Beklagten in E. gebildete Betriebsrat nicht mehr tätig werden könnte. 4. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen ( 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO)

14 Die Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind ( 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung : Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Heinlein Welters Gräwe

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