Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes Vernehmlassung vom bis

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1 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Human Life International Schweiz Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Postfach 1307, 6301 Zug Kontaktperson : Dr. Roland Graf Telefon : graf@human-life.ch Datum : Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben. 3. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte bis am 18. Mai 2009 an folgende Adresse: biomedizin@bag.admin.ch

2 (Präimplantationsdiagnostik) Name / Firma (bitte auf der ersten Seite angegebene Abkürzung verwenden) Allgemeine Bemerkungen -Schweiz lehnt jede, welche irgend eine Form der Präimplantationsdiagnostik erlaubt, ab. Dazu sind folgende schwerwiegende Gründe zu nennen: Die PID als Methode beinhaltet die Unterscheidung zwischen lebenswert und lebensunwert. Nur jene Embryonen, welche bestimmten Kriterien entsprechen, d.h. frei von einer Anlage für eine schwere Krankheit sind, werden für einen Embryotransfer ausgelesen, die anderen werden vernichtet und somit als lebensunwert eingestuft. Art. 5a mit dem Begriff Veranlagung für eine schwere Krankheit hat eugenischen Charakter. Das wird S. 49 und S. 50 in den Erläuterungen offensichtlich. Es wird klar festgehalten: Es ist ethisch unvertretbar, im Rahmen der PID Embryonen zu verwerfen, die nur ein geringes oder gar kein Risiko aufweisen, jemals zu erkranken. (S. 51) Im Umkehrschluss ist dann eben ethisch vertretbar, im Rahmen der PID Embryonen zu verwerfen, die ein grösseres (ab 25%) Risiko aufweisen, jemals zu erkranken. Unseres Erachtens ist die Botschaft, welche mit der Zulassung der PID an die Gesellschaft gerichtet wird, verheerend: Menschen mit einer Veranlagung für eine Wahrscheinlichkeit zu 25% und mehr bis zum 50. Lebensjahr schwer zu erkranken, wären demnach lebensunwert. Durch den ganzen Bericht, zieht sich wie ein roter Faden, dass die schwere Krankheit verhindert oder vermieden werden soll. Es ist eine sprachliche Verharmlosung der dahinter liegenden Wahrheit. Die PID verhindert oder vermeidet keine einzige schwere Krankheit, sondern sortiert mit allen Raffinessen heutiger Gendiagnostik gezielt jene Embryonen aus, die nicht den aufgestellten Kriterien entsprechen. Den bereits gezeugten Menschen wird ihre Existenz genommen, selbstverständlich nicht in ihrem Interesse, wie auch in den Erläuterungen nachzulesen ist, sondern im Interesse ihrer Eltern. Die Auslese erfolgt derart rigoros, dass im Anschluss an die PID invasive Pränatale Diagnostik empfohlen wird, um bei einer allfälligen Falschdiagnose das Kind abtreiben zu können. Gemäss der aktuellsten Statistik der ESHRE PGD Konsortiums ist das nachweisbar auch der Fall (Hum Reprod 23 (2008) ). Der Druck auf Paare mit einer Veranlagung für eine schwere Krankheit von der an sich ethisch nicht akzeptablen assistierten Fortpflanzung und der PID Gebrauch zu machen, würde erhöht. Eine Zulassung der PID würde die Mentalität in unserer Gesellschaft noch verstärken, Eltern behinderter Kinder vorzuwerfen, sie hätten diese durch Abtreibung nach pränataler Diagnostik oder PID verhindern sollen. In näherer Zukunft könnten Versicherungen sich eine durch die PID geförderte gesellschaftlich akzeptierte Mentalität zunutze machen und nach Feststellung einer schweren Krankheit, welche mit der Durchführung einer PID vermeidbar gewesen wäre, die Übernahme der Folgekosten kürzen oder gar verweigern. In diesem Zusammenhang könnte sich die beschwichtigende Zusicherung auf Seite 51 der Erläuterungen Damit bleibt die Abwägung aber an medizinische Kriterien gebunden; andere wie etwa ökonomische dürfen dabei keine Rolle spielen. als obsolet erweisen.

3 Es gibt viele Menschen in der Schweiz, die aufgrund eines Unfalls oder infolge eines schweren Krankheitsverlaufs ohne entsprechende Anlagen in jenen Zustand geraten sind, der nun mit der Zulassung der PID verhindert werden soll. Ihre ohnehin schon schwierige Situation in unserem gesellschaftlichen Umfeld wird dadurch noch verschlimmert. Die Auswirkung der PID auf die geborenen Kinder soll gemäss Art. 14b mit Forschungsprojekten untersucht werden. Damit gibt der Gesetzgeber implizit zu, dass die gezeugten Kinder das Produkt eines mit ungewissen Risiken behafteten Verfahrens sind. Es ist typisch für die assistierte Reproduktionsmedizin, Verfahren ohne ausreichende vorausgehende Risikoanalyse in Tierversuchen durchzuführen. Selbst Befürworter dieser Techniken müssten aus ethischer Sicht verlangen, dass derartige Techniken vor ihrem Einsatz weit rigoroser getestet werden müssten, als die Zulassung von irgend einem Medikament für den Markt. Der vorliegende Entwurf des FMedG besticht nur scheinbar durch seinen für die PID eng gesteckten Rahmen. Auffallend ist im erläuternden Bericht, dass PID zunächst als eigenes Verfahren im Rahmen der IVF vorgestellt wird, dann aber durch die Angliederung von Art.5a an Art. 5 Anwendung von Fortpflanzungsverfahren praktisch zu einem Verfahren der unterstützten Fortpflanzung wird. Es ist ohne weiteres absehbar, dass eine prinzipielle Zulassung der PID nach einiger Zeit zu einer Ausweitung der Indikation und zu einer weiteren Lockerung z.b. der Dreier-Regel (maximale Zahl der Embryos, die entwickelt werden dürfen) führen wird. Die Befürworter der PID pflegen das Schiefe-Ebene-Argument abzulehnen, wonach sich nach einer prinzipiellen Zulassung die weitere Entwicklung mit unabsehbaren Folgen nicht mehr stoppen lässt. An den Entwicklungen in der assistierten Fortpflanzungsmedizin seit der Zulassung der In-vitro-Fertilisation lässt sich leider sehr gut ablesen, was das Betreten der schiefen Ebene bedeutet. Eine Zulassung der PID, die wohl mehr aus taktischen Gründen mit Blick auf die FMF-Initiative, abgelehnt wurde, stellt gerade auch einen weiteren Folgeschritt der negativen Entwicklung seit der Zulassung der In-vitro-Fertilisation dar. Nach einer prinzipiellen Zulassung der PID kämen sukzessive die Forderung nach dem Aneuploidie- Screening, der HLA-Typisierung und nach dem Social Sexing. Bei letzterem zählt nur das gewünschte Geschlecht als Kriterium. Gemäss der genannten aktuellen Studie wurde in einem Fall des Social Sexing anschliessend an die PID mittels PND das männliche statt das gewünschte weibliche Geschlecht festgestellt. Das gesunde Kind wurde deswegen abgetrieben (Hum Reprod 23 (2008) 753). Bei den liberalsten Ländern lässt sich seit der Einführung der In-vitro-Fertilisation ohne Zweifel die Gültigkeit des Schiefe-Ebene-Argumentes überzeugend verifizieren. Die Änderungen am FMedG führen dazu, dass die ursprüngliche Intention, sogenannte überzählige Embryonen möglichst zu vermeiden, aufgegeben wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 FMedG). Vom Wortlaut her ergibt die Zulassung der PID mit Art. 17 Abs. 1 des FMedG einen Widerspruch. Gerade bei der PID werden ja nicht alle Embryonen für die Herbeiführung einer Schwangerschaft entwickelt, sondern zunächst einmal für die Selektion! Dies wiederspricht auch der Intention des Art. 119 Abs. 3 Bst. c der Bundesverfassung. Bei der Einführung des damaligen Art. 24 novies im Jahr 1992 war die PID noch im Experimentierstadium weniger Forscherteams. Ganz sicher wäre eine solche Methode vom Stimmbürger als Missbrauch aufgefasst worden, den Art. 24 novies bzw. Art. 119 in der nachgeführten Bundesverfassung von 1998 verhindern sollte. -Schweiz votiert bei den nachfolgenden Artikeln für die Beibehaltung der bisherigen Fassung des FMedG und trägt damit nur dem rechtlichen Status Quo Rechnung. Aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass -Schweiz die IVF befürwortet. Die letzten Jahre haben den Berfürwortern der FMF-Initiative in allen Punkten Recht gegeben. Die Behauptung im Vorfeld der Abstimmung, es gebe gar keine überzähligen Embryonen, hat sich als falsch erwiesen. Die Unklarheiten bezüglich der überzähligen Embryonen, namentlich die immer

4 noch fehlenden Zahlen der überzähligen Embryonen aus den Jahren , die überwiegende Übertragung der Erfassung der Statistik an die FIVNAT und die aus den Zahlen des BSF eruierbaren Missbräuche zeigen überdeutlich, dass schon die prinzipielle Zulassung der IVF ein Fehler war. Statt IVF und PID auf Kosten unzähliger menschlicher Embryonen zu praktizieren, plädiert -Schweiz, unfruchtbaren Paaren auf andere Weise behilflich zu sein, damit sie mit ihrem unerfüllbaren Kinderwunsch umgehen können. Eine Möglichkeit wäre, die Auflagen für die Adoption bei solchen Ehepaaren und bei jenen, die Träger einer Erbkrankheit sind, zu erleichtern. Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Name / Firma Artikel Kommentar / Bemerkungen 5 Abs. 1 Bst b Da wir die Änderung des FMedG ablehnen, muss hier die bish-dierige Fassung beibehalten werden. Krankheit soll belassen werden. bisherige Fassung schwere, unheilbare 5a Den Artikel ersatzlos streichen. 5b Den Artikel ersatzlos streichen. 5b Abs. 4 Äusserst problematisch erachten wir die Verpflichtung, vor jedem Verfahrensschritt auf das Selbstbestimmungsrecht des Paares hinzuweisen. Diese Formulierung wäre nicht nur für die PID gültig, sondern auch für die Standard-IVF. Wenn auf das Selbstbestimmungsrecht nicht nur bei der Auswahl der imprägnierten Eizellen für die Entwicklung zu Embryonen, sondern auch noch vor jedem Transfer der Embryonen hingewiesen wird, könnte das zu weiteren überzähligen Embryonen führen, was der ursprünglichen Intention der Verfassung widerspricht.

5 6 Einleitung Bezeichnend scheint uns, dass bei der Information und Beratung beim Fortpflanzungsverfahren neu hinreichend, statt sorgfältig sorgfältig statt hinreichend informiert werden soll. Aus Gesprächen mit betroffenen Paaren ist uns bekannt, dass schon bei der Standard-IVF nicht alle Praxen und Kliniken, wirklich sorgfältig informieren. Namentlich ist den Paaren der Unterschied zwischen einer unbefruchteten und einer imprägnierten Eizelle nicht immer bewusst. Zeitweise gaben Kliniken sogar Formulare für die Einverständniserklärung des Paares zur Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen ab, in denen konsequent nur von Eizellen die Rede war. Ausserdem machen sich die betroffenen Paare zu wenig Gedanken darüber, was mit den tiefgefrorenen imprägnierten Eizellen später geschehen soll. 6a Den Artikel ersatzlos streichen. 7 Die Streichung des Art. 7 ist überhaupt nicht angebracht. Das bisherige FMedG verpflichtet zur sorgfältigen Information und Den Artikel wie bisher unverändert belassen. Beratung und fordert separat die schriftliche Einwilligung des Paares. Es gibt keinen plausiblen Grund, diese bisherige Praxis aufzugeben. Siehe auch unsere Anmerkung zu Art. 6 Einleitung. 8 Den Artikel wie bisher unverändert belassen. 9 Abs. 3 Den Artikel wie bisher unverändert belassen a neu Den Artikel ersatzlos streichen. Den Artikel wie bisher unverändert belassen.

6 11a neu Die vorgesehene Meldepflicht an das BAG ist gut gemeint und falls er so belassen werden sollte, würde er gewiss wieder als Den Artikel ersatzlos streichen. restriktiv verkauft. Die betroffenen Paare könnten bei einem negativen Bescheid den Gerichtsweg über das Verwaltungsgericht bis zum Bundesgericht beschreiten. Die Kontrolle der Fortpflanzungsmedizin ist bereits unter den jetzigen Bedingungen nicht gewährleistet. Das Buebetrickli des Bundesrates, über den Verordnungsweg die Statistik der Fortpflanzungsmedizin gemäss Art. 11 Abs 4 statt über die kantonalen Bewilligungsbehörde weitgehend über die Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM) abzuwickeln, gewährleistet keine unabhängige Kontrolle mehr. Durch die Anonymisierung der Zentren, besteht nicht einmal mehr die Möglichkeit, Praxen und Kliniken zu eruieren, die sich nicht an das FMedG halten. Trotz Kryokonservierungsverbot (Art. 17 Abs. 3) wurden in den Jahren 2001 bis 2005 zwischen 51 und 91 Embryonen tiefgefroren. Obwohl sich die Behandlungszyklen von 2005 auf 2006 nur um 13% erhöhten, stieg die Zahl der tiefgefrorenen Embryonen von 80 auf 191. Im Jahr 2006 meldete ein Zentrum seine Daten nur via Kanton an das BFS. Aus der BFSund der FIVNAT-Statistik 2006 lässt sich berechnen, dass 24 Zentren mit 7109 Zyklen total 127 Embryonen tiefgefroren hatten, wärend ein Zentrum mit nur 880 Zyklen allein 75 Embryon tiefgefror. Das zeigt klar, dass es mindestens eine Klinik geben muss, die ihre Tiefgefrierpraxis geändert hat und nicht nur in Notfällen kryokonserviert. Aus den Jahresberichten der FIVNAT lässt sich indirekt schliessen, das es sich um das Zentrum IIRM in Sorengo handeln dürfte. Wir verlangen vom Bundesrat umgehend die Änderung der Fortpflanzungsmedizinverordnung. Art 11 Abs. 4 des FMedG verlangt nämlich nicht, dass die Daten ohne Hinweis auf die verantwortlichen Kliniken und Praxen an das Bundesamt für Statistik gemeldet werden müssen. 12

7 12 Abs. 1 Unseres Erachtens sollte die Aufsicht über alle Kliniken und Praxen inklusive Bewilligung dem Bund übertragen werden. Dabei sollten unabhängige Experten die Kontrollen vornehmen. Denkbar wäre eine Eidgenössische Kommission zur Überwachung der Fortpflanzungsmedizin analog zur Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden nehmen ihre Aufsichtspflicht nicht in allen Kantonen in gleicher Weise wahr, sonst wäre es nicht möglich, dass von einem Jahr aufs andere bei nur leichter Zunahme der Anzahl Behandlungen, sich die Zahl der tiefgefrorenen Embryonen verdoppelt und die Zahl nachher auf diesem Niveau bleibt (siehe Kommentar zu 11a neu). Es ist leider nicht nur so, dass sich einige Kliniken und Praxen nicht an das Gesetz halten, sondern auch eine oder mehrere kantonale Bewilligungsbehörden! 12 Abs. 2 Angesichts der beschriebenen Mängel ist es fahrlässig, keine un-deangemeldeten Bund (bzw. Eidg. Kommmission) nimmt Inspektionen mehr vorzusehen. Sonst begrüssen zusammen mit unabhängigen Experten wir die detailliertere neue Version. unangemeldete Inspektionen vor und kann dabei Grundstücke, Betriebe und Räume betreten, unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie jede andere erforderliche Unterstützung anfordern.

8 12 Abs. 2bisDieser Zusatz belegt, dass es nicht dem Sinn der FMedG ent-ersatzlosprach, streichen (neu) als der Bundesrat im Juni 2006 einfach auf dem Verord- nungsweg ( ) die Erhebung der Daten über die assistierte Fortpflanzungsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin bzw. deren Unterkommission FIVNAT übertrug. Die unabhängige Kontrolle muss gewährleistet sein. Dabei sei an den Kommentar zu Art. 11 aus der Botschaft zum FMedG S. 262 erinnert: Dies ist eine wichtige Begleitmassnahme für die Kontrolle reproduktionsmedizinischer Tätigkeit. Insbesondere soll das Wissen um die Nachprüfung präventiv wirken. Missbräuchliche Anwendungen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie sind von der Natur der Sache her schwer wahrnehmbar. Ihr Ort ist das vertrauliche Verhältnis zwischen Medizinalperson und Patientin und Patient sowie das Laboratorium. Die Berichterstattung soll sicherstellen, dass allfällige Unregelmässigkeiten nicht nur durch Zufall entdeckt werden. Art. 12 Abs 2bis würde dazu führen, dass Unregelmässigkeiten nicht einmal mehr zufällig entdeckt werden. Art. 14 Der Spielraum des Bundesrates für den Verordnungsweg wird hier noch grösser. Art. 11 und 12 müssen so formuliert sein, dass es ausgeschlossen ist, dass sich die Reproduktionsmedizin in der Schweiz via SGRM bzw. FIVNAT selber kontrolliert. Art. 14a (neu) ersatzlos streichen Art. 14b (neu) ersatzlos streichen Art. 33 Den Artikel wie bisher unverändert belassen. Art. 34 Abs. 2 Den Artikel wie bisher unverändert belassen. Art. 38 Konsequenterweise sollte neben der Bewilligung und der Aufsicht über die Kliniken und Praxen auch die Strafverfolgung dem Bund übertragen werden.

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