Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 1. gestützt auf 150 Abs. 3 der Gerichtsordnung vom 10.

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1 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (Vom 0. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 50 Abs. der Gerichtsordnung vom 0. Mai 974, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt. Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif. 4 Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif vorgesehen sind. Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr von Fr. 0.- bis Fr erhoben werden. 5 Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter Vorbehalt von Abs. gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen. Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr für die Stunde nicht überschritten werden. Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. 4 Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden. 4 6 Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können. SRSZ..009

2 5 7 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst oder mit dem Entscheid auferlegt werden. Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie mangels anderer Vorschriften solidarisch. 6 Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse. Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die Staatskasse. Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemeinden fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse, sofern die Bezirke und Gemeinden keine andere Regelung getroffen haben. 4 Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs. ist sinngemäss anwendbar. 5 Die Gebühren können, sofern sie Fr nicht übersteigen, durch Nachnahme erhoben werden. 7 Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird. Der Gebührenpflichtige kann gegen Vergütung eine detaillierte Abrechnung verlangen. 8 Die Kostenrechnung ist mit der Hauptsache anfechtbar. Sie ist durch Beschwerde auch für sich allein anfechtbar. Verlangt der Gebührenpflichtige innert zehn Tagen im Sinne von 7 Abs. eine detaillierte Abrechnung, so beginnt die Beschwerdefrist für die Anfechtung der Gebühr erst mit deren Zustellung zu laufen. 9 Unrichtige oder unangemessene Kostenbemessungen, welche die Aufsichtsbehörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen und zu berichtigen. II. Allgemeine Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigungen 0 8 Kanzleigebühren Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:

3 a) Ausfertigung von Verfügungen oder Entscheiden je angefangene Seite Fr. 5.- b) für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite Fr..- für die weiteren Kopien, je Seite Fr c) für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben Fr. 0.- bis 40.- d) Zustellgebühr inklusive Porti, Zustellung von Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen Fr. 0.- bis 50.- e) Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzerlassen Fr..- bis 0.- Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr Fr. 5.- bis Fr Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei. 9 Beglaubigungen Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die Gebühr Fr Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu beglaubigen, so beträgt die Gebühr für jede Unterschrift Fr Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 0.- je Seite. 0 Dienstleistungen, Auskünfte Für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Interesse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach dem Stundenansatz gemäss Abs. eine Gebühr erhoben werden. Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Im Bereich der Strassenverwaltung kann für Dienstleistungen und Auskünfte (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), die im Aufwand über eine Kurzberatung hinausgehen (mehr als eine Stunde Aufwand), nach dem Stundenansatz gemäss Abs. bzw. gemäss Gebührentarif (Tiefbauamt, Dienstleistungen Strassenverwaltung) eine Gebühr erhoben werden. a Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei. Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach 0 und berechnete Gebühr den Betrag von Fr nicht erreicht. SRSZ..009

4 Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung von Fr bis Fr pro Stunde. Für andere Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand Fr. 0.- bis Fr Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- und Arbeitsort ist in Anrechnung zu bringen. Für Auskünfte von Drittpersonen können die gleichen Entschädigungen wie für Zeugen ausgerichtet werden. 4 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der Behörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Übersetzer beigezogen hat, nach Ermessen festgesetzt. 8 ist sinngemäss anwendbar. 5 Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigungen Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzer darf eine Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigung gemäss den Bestimmungen über die Personal- und Besoldungsverordnung belastet werden. III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats- und Gemeindeverwaltung 6 4 Gemeindekanzlei Nr. Fr. Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung 60.- bis a 5 Einwohnerkontrolle a Ausstellung eines Niederlassungsausweises 0.- b Ausstellung oder Erneuerung eines Aufenthaltsausweises 0.- c Entgegennahme der Meldung einer Geschäftseröffnung 0.- d Erteilung von Auskünften an Private (unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen) Adressen 5.- volle Personalien 0.- e Wohnsitzbescheinigung 0.- f Lebensbescheinigung 5.- 4

5 g Bestätigung für Verkehrsamt 0.- In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Portoauslagen, Telefonspesen, Kosten von Publikationen usw.) nicht inbegriffen. 7 6 Gemeindepräsidium Amtliche Verfügungen 0.- bis Amtliche Leitung von öffentlichen Versteigerungen, von Gründungsversammlungen und ähnlichen Veranstaltungen 0.- bis Vormundschaftsbehörde 4 Protokollführung bei der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung 0.- bis Bestellung eines gesetzlichen Vertreters und andere Verfügungen 50.- bis Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung eines Vormundes, Beistandes oder Beirates 50.- bis Prüfung und Vormerkung des Berichtes des überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen: ½ Promille des reinen Vermögens, jedoch höchstens Fr Mitwirkung bei einer amtlichen Siegelung, Inventaraufnahmen, Erbteilung oder Versteigerung: für jede halbe Stunde Hinterlegung und Änderung der Registrierung einer letztwilligen Verfügung Erbbescheinigungen 60.- bis Eröffnung einer letztwilligen Verfügung 40.- bis 00.- Genehmigung von Rechtsgeschäften 40.- bis 00.- Erstmalige Entgegennahme des Mündelvermögens zur Aufbewahrung und Vormerkung: bei Vermögen bis Fr bei Vermögen über Fr Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen Rückzug des Vermögens. 4 Einvernahmen: für jede halbe Stunde Gemeinderat 5 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeindegut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich nach der Bedeutung der Anlage. 6 Erlass von Verfügungen 60.- bis Behandlung anderer Geschäfte 60.- bis SRSZ

6 0 9 Betreibungsamt 8 Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden. 0 Bezirksbehörden 9 Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinngemäss für die Amtshandlungen der Bezirksbehörden anzuwenden. Steuerkommission 0 Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren 50.- bis Departemente des Regierungsrates und kantonale Amtsstellen Erlass von Verfügungen 50.- bis Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis Regierungsrat Konzessionen für die Beanspruchung von Staatsgut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach der Bedeutung der Anlage festzulegen. 4 Erlass von Verfügungen 50.- bis Behandlung anderer Geschäfte 50.- bis Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichtes. 5 4 Verwaltungsgericht 7 Behandlung und Entscheid einer Vor- oder Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache entschieden wird 60.- bis Einzelrichterentscheide 60.- bis Behandlung und Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision 00.- bis Behandlung und Entscheid einer Klage 00.- bis Erläuterung eines Entscheides 40.- bis Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. 6

7 IV. Gebühren für die Strafrechtspflege 6 5 Verfahren bei Verbrechen und Vergehen A. Untersuchung Nr. Fr. Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Tatbestandesaufnahmen, Gutachtenberichte, Pläne, Leumundsberichte, Ausführung von Vorführungs- und Haftbefehlen, Teilnahme an oder Durchführung von Einvernahmen, Ermittlungen, Aktenauswertung usw.) je angebrochene halbe Stunde 40.- Erlass von Verfügungen im Untersuchungsverfahren 0.- bis Durchführung der Strafuntersuchung (Beweisabnahmen, Aktenstudium usw.) 60.- bis B. Einstellung / Strafbefehl / Anklage 4 Einstellungsverfügung; andere Verfügungen 50.- bis Strafbefehl 00.- bis Anklageerhebung inklusive Vorbereitung und Teilnahme an Verhandlung; Anklagevertretung vor. Instanz; Nichtigkeitsbeschwerden, Vernehmlassungen zu Beschwerden 00.- bis C. Einzelrichter / Gericht 7 Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 00.- bis Richterliche Verfügungen 0.- bis Behandlung und Entscheid einer selbständigen Vor- oder Zwischenfrage 0.- bis Verhandlung vor Gericht und Entscheid inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 00.- bis Behandlung und Entscheid einer Revision 90.- bis Redaktion eines Entscheides 00.- bis Erläuterung eines Entscheides 00.- bis Behandlung einer Haftbeschwerde durch Gerichtspräsident 60.- bis Verfahren bei Übertretungen 5 Erlass einer Strafverfügung 0.- bis Einstellungsverfügung 0.- bis 00.- SRSZ

8 7 Einsprache und Anklage an Einzelrichter 60.- bis Im Übrigen gelten die Gebührenansätze nach Verfahren gegen Kinder und Jugendliche 9 In Verfahren gegen Jugendliche können die Gebühren zur Hälfte erlassen werden. 9 8 Begnadigung Behandlung und Beurteilung eines Begnadigungsgesuches 00.- bis Besondere Bestimmungen Für die Tätigkeit der gerichtlichen Polizei setzt der Regierungsrat die Gebührenvergütung der Bezirke an den Kanton fest. Der Regierungsrat regelt das Abrechnungsverfahren. V. Gebühren für die Zivilrechtspflege 0 Vermittler Nr. Fr. Vermittlungsvorstand 00.- bis Damit sind Gebühren und Auslagen des Sühneverfahrens pauschal abgegolten. Vorbehalten bleibt 76 ZPO. Für die Tätigkeit als Einzelrichter gelten die Ansätze von. Gerichtskanzleien Anlage des Aktenheftes, Protokoll- und Buchführung 40.- bis Redaktion eines Entscheides 00.- bis Einzelrichter und Bezirksgericht 4 Behandlung durch den Einzelrichter und Entscheid des Einzelrichters 00.- bis Prüfung und Unterzeichnung von Gülten und Schuldbriefen: bis zum Wert von Fr von Fr bis Fr , pro Fr über Fr

9 6 Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes 00.- bis Kantonsgericht 7 Behandlung und Entscheid einer Berufung bis Behandlung und Entscheid eines Rekurses, einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Beschwerde oder einer Revision 00.- bis Verfügungen des Präsidenten 00.- bis Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten die Ansätze des Bezirksgerichtes. 5 4 Gemeinsame Bestimmungen für Einzelrichter, Bezirksgericht und Kantonsgericht 9 Erläuterung eines Entscheides 00.- bis Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens des betreffenden Gerichtes 60.- bis Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und Grundbuchverwalter. VI. Schlussbestimmung 6 5 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 6 GS 6-68 mit Änderungen vom 0. August 979 (GS 7-57), vom. Dezember 984 (GS 7-58), vom 8. Dezember 990 (GS 8-75), vom. Dezember 99 (GS 8-88), vom 9. November 994 (GS 8-57), vom 7. Dezember 996 (GS 9-7), vom 4. Dezember 999 (GS 9-478), vom 0. Dezember 00 (GS 0-47), vom. Dezember 00 (GS 0-468), vom 7. Dezember 004 (GS 0-6), vom 9. Dezember 006 (GS -07) und vom 8. Oktober 008 (V zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS -6a). In der Fassung gemäss 40 ZPO (GS 6-56). Abs. neu eingefügt am 8. Dezember 990. In Kraft getreten am. Januar Abs. in der Fassung vom 8. Dezember 990 und Abs. in der Fassung vom. Dezember Abs. und in der Fassung vom. Dezember 984, Abs. in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am. Dezember Fassung vom 4. Dezember Abs. und in der Fassung vom. Dezember Überschrift in der Fassung vom 9. November 994, Abs. in der Fassung vom 7. Dezember 004 und Abs. in der Fassung vom. Dezember 99. SRSZ

10 9 Fassung vom 7. Dezember Fassung vom 7. Dezember 004. Neu eingefügt am 8. Oktober 008. Überschrift und Abs. (neu) in der Fassung vom 8. Dezember 990; Abs. in der Fassung vom. Dezember 00. Fassung vom. Dezember Nr. in der Fassung vom. Dezember 99 und Nr. aufgehoben am 7. Dezember Neu eingefügt am. Dezember Die bisherigen Nrn. und 4 wurden in der Fassung vom 7. Dezember 996 zu Nrn. und. 7 Nr. 5 in der Fassung vom 4. Dezember 999, Nrn. 6 bis 4 in der Fassung vom. Dezember 99 und Nr. 4 neu eingefügt am 7. Dezember Nr. 7 in der Fassung vom. Dezember 99 und Nr. 6 in der Fassung vom 7. Dezember Die bisherige Nr. 7 wird neu Nr. 8 (Änderung vom 8. Dezember 990). 0 Die bisherige Nr. 8 wird neu Nr. 9 (Änderung vom 8. Dezember 990). Fassung vom 7. Dezember 004. In der Fassung vom. Dezember 99. Nrn. 4 und 5 in der Fassung vom. Dezember Nrn. 7, 8, 0 und in der Fassung vom. Dezember 99 und Nr. 9 in der Fassung vom 9. Dezember Nrn., 8, 9, und 4 in der Fassung vom. Dezember 99, Nrn. 5, 7 und in der Fassung vom 7. Dezember 996, Nrn.,, 4, 6 und 0 in der Fassung vom 7. Dezember 004 und Nr. in der Fassung vom 9. Dezember Nr. 8 in der Fassung vom 8. Dezember 990 und Nrn. 5-7 in der Fassung vom. Dezember Die bisherigen Nrn. 8 und 9 werden neu zu Nrn. 9 und 0 (Änderung vom 8. Dezember 990). Nr. 0 aufgehoben am 4. Dezember In der Fassung vom 8. Dezember In der Fassung vom. Dezember In der Fassung vom 4. Dezember 999. Nr. in der Fassung vom. Dezember 99 und Nr. in der Fassung vom 9. Dezember 006. Nr. 5 in der Fassung vom 8. Dezember 990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember 004. Nrn. 7 und 8 in der Fassung vom 7. Dezember Nrn. und in der Fassung vom 8. Dezember 990, Nr. 0 in der Fassung vom. Dezember 99 und Nr. 9 in der Fassung vom 7. Dezember In der Fassung vom. Dezember Änderungen vom 0. Dezember 00 sind am. Januar 00 (Abl 00 4), vom. Dezember 00 am. Januar 004 (Abl ), vom 7. Dezember 004 am. Januar 005 (Abl ), vom 9. Dezember 006 am. Januar 007 (Abl 006 ) und vom 8. Oktober 008 am. November 008 (Abl ) in Kraft getreten. 0

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