Beitrag an die Haushaltsführung; sozialhilferechtliche Uebernahme von Mietzinskosten bei unterlassener vorgängiger Rücksprache mit der Sozialbehörde

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1 GER 1993 Nr. 16 Beitrag an die Haushaltsführung; sozialhilferechtliche Uebernahme von Mietzinskosten bei unterlassener vorgängiger Rücksprache mit der Sozialbehörde - Beitrag des nicht unterstützten Mitgliedes an das unterstützte Mitglied für die Haushaltführung bei Hausgemeinschaft; Gesetzliche Grundlage: Ziff SKöF- Richtlinien (E ); Berechnung des Sockelbeitrages (E ); Erhöhung oder Reduktion des Sockelbeitrages (E ) - sozialhilferechtliche Uebernahme von Arztselbstbehalten etc. (E.2.2.4) - Uebernahme von Mietzinskosten bei unterlassener vorgängiger Rücksprache mit der Sozialbehörde; Meldepflicht für Wohnungswechsel gemäss 29 Abs. 2 lit. c SHV; Folgen der unterlassenen Meldepflicht gemäss 9 Abs. 1 SHV (E ) 1. Sachverhalt Verkürzt: Bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets für Frau A, welche mit ihrem Freund und dem gemeinsamen Kind in Hausgemeinschaft lebt, berücksichtigte die Sozialhilfebehörde als Ausgabe u.a. den hälftigen Mietzinsanteil von Fr und rechnete ihr als Einnahme einen Beitrag von Fr ihres Freundes an die Haushaltführung an. Dagegen erhob Frau A Beschwerde beim Departement des Innern. Während des Beschwerdeverfahrens zog Frau A ohne vorgängige Rücksprache mit der Sozialbehörde in eine teurere Wohnung, worauf die Sozialbehörde anfragte, ob sie nun auch dafür die Hälfte des Mietzinses sozialhilferechtlich übernehmen müsse. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten Auf die Beschwerde ist einzutreten Inhaltliches Im konkreten Fall sind folgende Fragen zu prüfen: die Höhe des Beitrages an die Haushaltführung, die sozialhilferechtliche Uebernahme von Arztrechnungen etc. und die Höhe des Mietzinsanteils gemäss Mietvertrag und Sozialhilfegesetz Gesetzliche Grundlage für den Beitrag an die Haushaltführung

2 2 Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 568 vom 18. Februar 1992 erklärte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz öffentlicher Fürsorge (SKöF) für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Kanton Solothurn für anwendbar. Die Verordnung über die Richtsätze zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (BGS ) trat auf den 1. Juli 1992 in Kraft. Nach Ziff der SKöF-Richtlinien hat ein nicht unterstütztes Mitglied dem in Hausgemeinschaft lebenden unterstützten Mitglied eine pauschale Entschädigung für Haushaltdienste von Fr bis zu leisten. Dieser Betrag ist zu verdoppeln, wenn ein oder mehrere Kinder des nicht unterstützten Mitgliedes betreut werden. Er ist hingegen zu verringern, wenn das nicht unterstützte Mitglied bei Haushaltarbeiten bzw. bei der Kinderbetreuung massgeblich mithilft Höhe des Sockelbeitrages Im konkreten Fall verpflichtet der angefochtene Beschluss den Lebenspartner der Beschwerdeführerin zu einem Beitrag an die Haushaltführung von Fr und zu einem Unterhaltsbeitrag für das Kind von Fr Während die Beschwerdeführerin den Haushaltsbeitrag als zu hoch einschätzt, beabsichtigt die Fürsorgekommission nunmehr, diesen Beitrag auf mindestens Fr. 1' zu erhöhen. Es ist demnach zu prüfen, welcher Beitrag angemessen ist. Dabei gilt es einmal, das Einkommen des nicht unterstützten Mitgliedes zu berücksichtigen (Komm. zu Ziff SKöF). Bei einer Bandbreite von Fr bis Fr des Sockelbeitrages für die Haushaltführung und einem Einkommen von damals Fr. 3' und heute Fr. 3' erscheint der im angefochtenen Beschluss festgesetzte Beitrag von Fr an die Haushaltführung angemessen, zumal der Verpflichtete von seinem Einkommen zudem Alimente von Fr bezahlt und Unterhaltsverpflichtungen nach dem Kommentar zu Ziff SköF-Richtlinien Vorrang geniessen. Demnach ist für den Beitrag an die Haushaltführung von einem heutigen Netto-Einkommen von Fr. 2' auszugehen. Nachdem der Sockelbeitrag an die Haushaltführung von Fr als angemessen zu qualifizieren ist, bleibt zu prüfen, ob dieser Beitrag verdoppelt werden könnte, da zusätzlich ein Kind des nicht unterstützten Mitgliedes betreut wird oder ob dieser gar zu verringern ist, da das nicht unterstützte Mitglied sich nach Angaben der Beschwerdeführerin hälftig am Haushalt beteilige Erhöhung oder Reduktion des Sockelbeitrages Bei der Frage der Erhöhung oder Verdoppelung des Haushaltbeitrages ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim betreuten Kind um das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Partners handelt. Da beide Elternteile gegenüber dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und der Vater bereits einen Unterhaltsbeitrag von Fr durch Geldzahlung leistet und damit zumindest die Barkosten des Unterhaltes deckt - zumal er nach bisheriger Regelung auch die Hälfte des Mietzinses und damit zusätzlich die Hälfte der Mietkosten für das Kind übernimmt - hat die Mutter ihren Anteil am Unterhalt ordentlicherweise in natura, d.h. durch persönliche Pflege und Erziehung, zu leisten (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, S. 131 und 138). Mit andern Worten bedeutet dies, dass es nicht zulässig erscheint, den Haushaltbeitrag des Vaters beinahe zu verdoppeln. Dies würde eine indirekte Arbeitsentschädigung der Mutter für die Pflege und Betreuung ihres eigenen

3 3 Kindes bedeuten. Nachdem der Vater seinem Anteil am Unterhalt durch Leistung einer Geldzahlung und nach glaubhafter Darstellung auch durch Mitarbeit im Haushalt und an der Kinderbetreuung nachkommt, rechtfertigt es sich nicht, den Haushaltsbeitrag zu verdoppeln. Bei der Frage der angemessenen Verringerung des Sockelbeitrages an die Haushaltführung von Fr ist zu prüfen, wieweit das nicht unterstützte Mitglied sich am Haushalt und der Kinderbetreuung beteiligt und wieweit diese Mithilfe Auswirkungen auf den Hilfeprozess hat (vgl. Kommentar zu Ziff SKöF-Richtlinien). Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Partner beteilige sich zur Hälfte am Haushalt, wird von der Vorinstanz nicht bestritten und erscheint aufgrund dessen zeitlicher Arbeitsbelastung (nur halbtägige Ausbildung) auch glaubhaft. Andererseits zeitigt die Mitarbeit im Haushalt keine günstigen Auswirkungen auf den Hilfeprozess der Beschwerdeführerin, da diese trotz massgeblicher Entlastung bei Haushalt und Kinderbetreuung keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht und auf diese Weise die sozialhilferechtliche Unterstützung reduziert. Demnach ist im konkreten Fall die Mitarbeit des nicht unterstützten Mitgliedes am Haushalt nicht geeignet, den Beitrag an die Haushaltführung zu verringern. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin nicht mit der Auflage zu verbinden wäre, in Anbetracht ihrer Entlastung in Hausarbeit und Kinderbetreuung eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne von 27 SHG aufzunehmen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diese Frage eingehend zu prüfen. Erst wenn sich beide Lebenspartner an Erwerbstätigkeit und Hausarbeit beteiligen würden, könnte der Beitrag des nicht unterstützten Mitgliedes für die Haushaltführung entsprechend den Arbeitspensen verringert werden. Aufgrund der heutigen Sachlage ist der im angefochtenen Beschluss festgelegte Beitrag an die Haushaltführung von Fr demnach als angemessen und sachgerecht zu schützen. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die sich die Kinderbetreuung mit dem Kindsvater teilt, eine zumutbare Arbeit aufnehmen könnte. Die Antwort auf diese Frage ist allenfalls als Auflage mit der Ausrichtung von Sozialhilfe zu verbinden Sozialhilferechtliche Uebernahme von Arztselbstbehalten etc. Obwohl der angefochtene Beschluss sich nicht über die sozialhilferechtliche Uebernahme von Arztselbstbehalten etc. ausspricht und die Beschwerdeführerin aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes auch nie ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, erscheint es sinnvoll, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in Zukunft solche Rechnungen oder die entsprechenden Quittungen der Fürsorgekommission unterbreiten kann. Ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Uebernahme besteht jedoch nur für notwendige Ausgaben gemäss den SKöF-Richtlinien. Im Zweifelsfall, z.b. bei Zahnsanierungen etc., ist vorgängig ein Kostengutsprachegesuch einzuholen. Nach 9 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Sozialhilfegesetz (BGS ; SHV) müssen Sozialhilfeorgane für Leistungen, die ein Hilfeempfänger von Dritten erwirkt, nur einstehen, soweit sie im voraus Gutsprache geleistet haben. Es empfiehlt sich daher für die Beschwerdeführerin, im eigenen Interesse mit der Fürsorgekommission zu kooperieren und diese möglichst umfassend und frühzeitig zu informieren Sozialhilferechtliche Uebernahme von Mietzinskosten

4 4 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens bezog die Beschwerdeführerin eine neue Wohnung, ohne die Fürsorgekommission darüber vorgängig zu orientieren. Die Fürsorgekommission stellt nun die Frage, ob sie die sozialhilferechtliche Unterstützung den neuen Gegebenheiten anpassen müsse oder ob sie weiterhin den bisherigen Mietzinsanteil von Fr anrechnen könne. Nach 29 SHV sind Hilfesuchende auf ihre Auskunftspflicht mit einem vom kantonalen Sozialamt erstellten Merkblatt aufmerksam zu machen. Ferner sind sie darüber zu orientieren, dass sie insbesondere wichtige Aenderungen wie z.b. Wohnungswechsel ( 29 Abs. 2 lit. c SHV) umgehend zu melden haben. Die Beschwerdeführerin wurde über ihre Auskunftspflicht mit dem vorgeschriebenen Merkblatt orientiert. Sie bestätigte am 6. Mai 1992 unterschriftlich, dass sie die entsprechenden Bestimmungen zur Kenntnis genommen hat. Die trotz Kenntnis der Vorschrift unterlassene Meldung in Verbindung mit der erwähnten Bestimmung, dass Sozialhilfeorgane für Leistungen nur einzustehen haben, soweit sie im voraus dafür Kostengutsprache geleistet haben, lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob sich die Fürsorgekommission an den Mietzinskosten überhaupt beteiligen muss. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der neuen Wohnung um ein überaus teures Mietobjekt (Mietzins Fr. 1'746.--) handelt. Hinzu kommt, dass der Mietvertrag sowohl von der Beschwerdeführerin und ihrem Freund als auch von dessen Eltern unterschrieben ist. Nach diesem Mietvertrag haften mehrere Mieter für die Pflichten aus dem Mietvertrag solidarisch. Das heisst mit andern Worten, dass sie gegenüber dem Vermieter jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften (vgl. Art. 143 OR). Im internen Verhältnis hingegen haben Solidarschuldner jeweils einen gleichen Teil zu übernehmen (Art. 148 OR). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin als eine von vier Mietparteien lediglich einen Viertel des Mietzinses schuldet. Nachdem der alte Mietzinsanteil für die Beschwerdeführerin Fr betrug und der neue Mietzinsanteil rund Fr beträgt, drängt sich eine Neuberechnung des sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs auf. Obwohl die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht nachkam, erscheint die sozialhilferechtliche Uebernahme ihres Mietzinsanteiles von Fr in Anbetracht der gesamten wirtschaftlichen Situation angemessen. Nachdem sich ihr Unterstützungsbedarf durch die Anpassung des Mietzinsanteils auf Fr reduziert und ihr Freund ein Einkommen von rund Fr. 3' erzielt, wovon er Fr an den Unterhalt des Kindes und Fr an die Haushaltführung zu entrichten hat und nunmehr gemeinsam mit seinen Eltern rund Fr. 1' für die Miete zu bezahlen hat, ist das Budgetvolumen der Konkubinatsfamilie von rund Fr. 4' nicht unverhältnismässig hoch, zumal noch zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Zudem ist eher damit zu rechnen, dass längerfristig die Mietzinsbelastung zu hoch wird und dass ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig wird. Für diesen Fall wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie rechtzeitig mit der Fürsorgekommission Kontakt aufnimmt und das Vorgehen gemeinsam mit ihr festlegt. 3. Schlussfolgerung Im Sinne der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der für die Haushaltführung festgesetzte Beitrag von Fr ist als angemessen zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat zu

5 5 prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die sich die Kinderbetreuung mit dem Kindsvater teilt, nicht einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Weiter hat sie eine allfällige Auflage mit der Sozialhilfe zu verknüpfen. Für besondere Rechnungen, wie Arztselbstbehalte und Medikamente, ist die Beschwerdeführerin an die Fürsorgekommission zu verweisen. Aufgrund des neuen Mietvertrages und in Anbetracht der gesamten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist ein Viertel des neuen Mietzinses sozialhilferechtlich zu übernehmen. (Verfügung vom 12. Februar 1993)

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