I N F O R M A T I O N

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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Sozial-Landesrätin Mag. a Gertraud Jahn am 11. Juni 2013 im OÖ. Presseclub, Linz zum Thema "Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes Verbesserungen für Menschen mit Beeinträchtigungen" Weitere Gesprächsteilnehmerin: Mag.ª Renate Hackl, Abteilung Soziales

2 PK Sozial-Landesrätin Jahn: Novelle ChG Novellierung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG) Menschen mit Beeinträchtigung haben ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben wie alle anderen auch. Sie sollen Teil der Gesellschaft sein. Das sagt die UN- Behindertenrechtskonvention. Österreich ist 2008 der UN-Behindertenrechtskonvention beigetreten. Durch sie sollen Menschen mit Beeinträchtigungen die gleichen Rechte wie alle Menschen haben. Oberösterreichs Sozial-Landesrätin Mag.ª Gertraud Jahn setzt weitere wichtige Schritte in Richtung UN-Behindertenrechtskonvention. Es werden verstärkt Aktivitäten zu mehr Mit- und Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzt. In der vorliegenden Novellierung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes werden wichtige Weichen dafür gestellt. Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) trat am 1. September 2008 in Kraft. Es läutete einen Paradigmenwechsel in der oberösterreichischen Behindertenpolitik ein. Wesentliche Meilensteine des Gesetzes sind: Ausdrückliche Verankerung und Absicherung des Vorranges der Selbstbestimmtheit der Menschen mit Beeinträchtigungen Erweiterung der mit Rechtsanspruch ausgestatteten Leistungen insbesondere im Hinblick auf bedarfsgerechtes Wohnen und persönliche Assistenz Einführung einer Peer-Beratung: Menschen mit Beeinträchtigungen beraten und begleiten andere Menschen mit Beeinträchtigungen Einrichtung einer effizienten landesweiten Interessensvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen Menschen mit Beeinträchtigungen haben die Möglichkeit, selbst über ihre Anliegen zu sprechen. Es wird nicht mehr über sie gesprochen sondern sie reden mit. Menschen mit Beeinträchtigungen reden im Sinne eines Case-Managementsystems mit, wenn es um die Zuerkennung einer Leistung geht. Vorrang von mobilen vor stationären Leistungen Eine rechtliche Grundlage für Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Einbeziehung der Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Im Jahr 2012 wurde das Oö. ChG evaluiert. Die Inhalte der nun vorliegenden Novelle beruhen auf Basis der Ergebnisse der Evaluierung und den anschließenden Gesprächen mit Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern sowie den gewonnenen Erfahrungen in der Verwaltungspraxis. Pressekonferenz am 11. Juni 2014 Seite - 2 -

3 PK Sozial-Landesrätin Jahn: Novelle ChG Auftraggebermodell in der Persönlichen Assistenz für Menschen mit Beeinträchtigungen Mit der Einführung des Auftraggebermodelles in der Persönlichen Assistenz wird ein wesentlicher Schritt zu mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzt. Statt der üblichen Sachleistung (=Träger organisiert die Dienstleistung) wird den Menschen mit Beeinträchtigung eine Geldleistung zur Verfügung gestellt. Diese organisieren sich die Dienstleistung - sprich Assistent/innen - selbst und bezahlen sie auch. Das Auftraggebermodell wurde ein Jahr bei 10 Personen in einem Pilotprojekt getestet und soll nun in den Regelbetrieb übergeführt werden. Neben mehr Autonomie und Selbstverwaltung hat das Auftraggebermodell auch den angenehmen Nebeneffekt, dass der zu leistende Kostenbeitrag geringer ist und mehr Stunden im Monat verbraucht werden können. Dies ist deshalb möglich, da die Verwaltung und Organisation der Stunde vom Menschen mit Beeinträchtigung selbst gemacht wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit der Gesetzesnovelle geschaffen. Verpflichtende Bescheiderstellung in Leicht Verständlich, auf Wunsch in Leicht Lesen Hier wird der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen, dass die Information verständlich für Menschen mit Beeinträchtigungen dargestellt werden soll. In der Novellierung des Oö. Chancengleichheitsgesetz ist nun rechtlich verankert, dass die Bescheide künftig in einer leicht verständlichen Form zu verfassen sind. Auf allen Bezirksverwaltungsbehörden wurden die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen und mit 1. Juli 2014 werden die Bescheide in einfacher Sprache erstellt. Beispiele: siehe Beilage Familienbegleitung in der Frühförderung Familien mit multiplen Problemlagen erhalten neben der Frühförderung auch eine Unterstützung in der Erziehung. Frühförder/innen haben durch ihre Tätigkeit in der Familie ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Daher wird von Ihnen auch leichter Unterstützung in der Erziehung angenommen. Diese Maßnahme wird durch eine bereits vorgenommene Effizienzsteigerung gesichert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden nun mit der Novellierung geschaffen. Pressekonferenz am 11. Juni 2014 Seite - 3 -

4 PK Sozial-Landesrätin Jahn: Novelle ChG Und noch ein weiterer Schritt Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung den Zugang zu Medien zu ermöglichen. lesen und versenden ganz einfach. Das KI-I Kompetenznetzwerk Informationstechnologie zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen hat im Auftrag des Landes Oberösterreich den EasyMailer entwickelt. Der EasyMailer ist ein einfach gestaltetes, kostenloses -Programm. Mit dem EasyMailer können s gesendet und empfangen sowie -Adressen verwaltet werden. Außerdem können mit dem EasyMailer gesprochene s versendet werden. Sie nehmen die Nachricht einfach auf und verschicken Sie. Der Empfänger erhält eine Audio- Datei. Diese kann auf jedem Computer angehört werden. Vorteile des EasyMailers sind: Reduziert auf das Wesentliche Einzigartige Funktion von gesprochenen s Unterstützung mit Bildern Große Schaltflächen Trennung von Benutzung und Konfiguration Kostenlos Und so sieht die Oberfläche aus... Pressekonferenz am 11. Juni 2014 Seite - 4 -

5 PK Sozial-Landesrätin Jahn: Novelle ChG Entbürokratisierung Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass nicht bei jeder Zuerkennung einer Leistung auch eine Assistenzkonferenz erforderlich ist. So müssen künftig bei den Leistungen Heilbehandlung, Frühförderung und Schulassistenz keine verpflichtenden Assistenzkonferenzen durchgeführt werden. Assistenzkonferenzen dienen dazu, unter anderem mit dem Menschen mit Beeinträchtigungen zu besprechen, welche Leistungen und in welchem Umfang diese benötigt werden. Zusätzliche Plätze in der Beschäftigung für Menschen mit Beeinträchtigungen in den nächsten 3 Jahren Aufgrund der budgetären Situation ist der Ausbau der Betreuungsleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich. Um die dringendsten Bedarfe abzudecken, konnte mit den Trägerorganisationen der Behindertenhilfe vereinbart werden, dass in den nächsten 3 Jahren je zusätzlich 40 Personen betreut werden, ohne die bestehenden Ressourcen zu erhöhen. Derzeit wird intensiv an weiteren vertretbaren Optimierungen gearbeitet, um zusätzlich Betreuuungsleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen sicherzustellen. Bedarfssituation in Oberösterreich mit Stichtag Die Abteilung Soziales des Landes Oberösterreich verfügt über eine zentrale Datenbank, in der die Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen nach Leistungen und Maßnahmen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz zentral erfasst werden. Der Erfassungsgrad dieser Bedarfserhebung liegt erfahrungsgemäß bei ca. 80% bis 90%. Damit stellt diese personenorientierte Datenbasis eine sehr aussagekräftige und wesentliche Grundlage für die Sozialplanung in Oberösterreich dar. Oberösterreich ist übrigens das einzige Bundesland, welches über konkrete Zahlen der Bedarfe an Dienstleistungen verfügt. Die nachstehenden Daten beziehen sich auf den Abfragestichtag und enthalten ausschließlich Angaben von Personen, die ihren Wohnsitz im Bundesland Oberösterreich haben. Mittlerweile erhalten über Menschen mit Beeinträchtigung eine oder mehrere Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz. Dem gegenüber stehen Menschen mit Beeinträchtigungen, die aktuell eine oder mehrere der Leistungen benötigen würden. Pressekonferenz am 11. Juni 2014 Seite - 5 -

6 PK Sozial-Landesrätin Jahn: Novelle ChG Leistung Inanspruchnahme Bedarf Bedarfsdeckungsgrad Frühförderung Prozent Mobile Hilfe und Prozent Betreuung Persönliche Prozent Assistenz Wohnen Prozent Fähigkeitsorientierte Prozent Aktivität Berufliche Prozent Qualifizierung Geschützte Arbeit Prozent Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist, sind entsprechende Anstrengungen zu treffen, künftig mehr finanzielle Mittel sicherzustellen. In der Landessozialreferent/innenkonferenz im Mai 2014 konnte der Beschluss gefasst werden, auf Bundesebene einen Behindertenfonds zu verlangen, ähnlich dem Pflegefonds, um mehr Betreuungsplätze für Menschen mit Beeinträchtigungen sicherzustellen. Ziel in den nächsten Jahren muss es sein, den Bedarfsdeckungsgrad im Wohnen und bei den mobilen Diensten entsprechend zu erhöhen. "Um die offenen Bedarfe abzudecken, sind für Oberösterreich 200 Millionen Euro notwendig. Nun gilt es, die Diskussion über die Finanzierung zu führen. Beispielsweise könnte ein Teil über die Erhöhung der Ausgleichstaxe abgedeckt werden", so Jahn abschließend. Pressekonferenz am 11. Juni 2014 Seite - 6 -

7 Beitragsbescheid Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Hammersteinplatz Braunau am Inn An Max Mustermann Musterstraße Musterstadt Geschäftszeichen: SH / Bearbeiter: Klaus Mustermann Tel: ( ) Fax: ( ) bh-br.post@ooe.gv.at Braunau, am 15. Juni 2014 Max Mustermann, geboren am 1. Juli 1980, Musterstraße 1, 4200 Musterstadt; Sozialversicherungsnummer: Angesuchte Leistung: Fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen Fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen nach 11 Absatz 2 Ziffer 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG); Die Erstfassung des Oö. ChG steht im Landesgesetzblatt Nummer 41/2008. Für diesen Bescheid gilt das Oö. ChG in der gültigen Fassung. Fähigkeitsorientierte Aktivität ist eine Hauptleistung. Alle unterstrichenen Wörter sind im Beiblatt erklärt. DVR

8 Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Braunau ist die zuständige Behörde in erster Instanz. Sie hat so entschieden: Spruch: Sie haben am einen Antrag für die Hauptleistung Fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen nach 11 Absatz 2 Ziffer 3 Oö. ChG gestellt. Dem Antrag wird stattgegeben. Das heißt, der Antrag wird bewilligt. Bei der Assistenz-Konferenz am wurde der Assistenzplan für Sie erstellt. Aufgrund dieses Assistenzplanes erhalten Sie Fähigkeitsorientierte Aktivität in folgendem Ausmaß: Betreuungsschlüssel: 1:16 38 Wochenstunden ab in der Tagesstruktur Braunau, Büroservice, Adalbert-Stifter-Straße 4, 5280 Braunau am Inn Rechtsgrundlage: Die folgenden Gesetze und Verordnungen sind die Grundlage für diesen Bescheid. Für diesen Bescheid gelten die Gesetze und Verordnungen in der gültigen Fassung. Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), 2 bis 4, 8, der 11 Absatz 2 Ziffer 3, und die 20 bis 24 Die Erstfassung des Oö. ChG steht im Landesgesetzblatt Nummer 41/2008. Die Oö. ChG - Hauptleistungs-Verordnung, 7 Die Erstfassung der Oö. ChG - Hauptleistungs-Verordnung steht im Landesgesetzblatt Nummer 79/2008. Das AVG von 1991, 56 bis 62 Die Erstfassung des AVG steht im Bundesgesetzblatt Nummer 51/1991. Seite 2

9 Begründung: Voraussetzungen, um Fähigkeitsorientierte Aktivität in einer Einrichtung bekommen zu können: Menschen mit Beeinträchtigungen können Fähigkeitsorientierte Aktivität bekommen, wenn sie nicht mehr in die Schule gehen und wenn sie arbeiten möchten und wenn eine andere Form der Arbeit für sie im Moment nicht passt. Eine andere Form der Arbeit ist zum Beispiel eine Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt oder Geschützte Arbeit. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen? Es wurde ein Ermittlungs-Verfahren durchgeführt, in dem festgestellt wurde, dass Sie die Voraussetzung für Fähigkeitsorientierte Aktivität erfüllen Die getroffene Feststellung beruht auf dem gesamten Ermittlungs-Verfahren, besonders auf diesen Dokumenten: - Ergebnis der Assistenz-Konferenz vom , SH / Gutachten von Frau Mag. Musterfrau vom , SH / Erhebungsbogen zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs vom Assistenzplan vom Der ermittelte Sachverhalt wurde Ihnen am zur Kenntnis gebracht und keine weitere Stellungnahme Ihrerseits mehr abgegeben. Sie gehören zu der Gruppe der Menschen mit Beeinträchtigungen, die Fähigkeitsorientierte Aktivität bekommen können. Sie erfüllen die Voraussetzungen für Fähigkeitsorientierte Aktivität. Darum bekommen Sie Fähigkeitsorientierte Aktivität, so wie es im Spruch steht. Seite 3

10 Rechtsmittel-Belehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen Beschwerde einzubringen. Die vier Wochen beginnen, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Die Beschwerde müssen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau schriftlich einbringen. Die Einbringung kann per Post, per Fax oder per Mail erfolgen. Damit ihre Beschwerde inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie folgende Punkte enthalten: - Geschäftszeichen und Datum von diesem Bescheid; - die Behörde, die diesen Bescheid ausgestellt hat (Bezirkshauptmannschaft Braunau) - einen Antrag, welche Änderungen Sie beim Bescheid haben möchten oder dass der Bescheid aufgehoben werden soll - eine Begründung, warum Sie eine Änderung oder Aufhebung des Bescheides möchten. Eine Vorlage für die Beschwerde bekommen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau.. Dieser Bescheid wird auch noch geschickt an: 1. pro mente Oberösterreich, Lonstorferplatz 1, 4020 Linz Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirks-Hauptmann Klaus Mustermann Hinweis: Wenn sich beim Menschen mit Beeinträchtigungen etwas ändert, das die Voraussetzungen für Fähigkeitsorientierte Aktivität betrifft, so ist eine Neubemessung der Leistung erforderlich. Ändert sich im Ausmaß der Fähigkeitsorientierten Aktivität etwas, so ist ebenfalls eine Neubemessung erforderlich. Das steht im 15 Absatz 5 des Oö. ChG. Seite 4

11 Hinweis auf Anzeigepflicht Im 23 Absatz 3 des Oö. ChG steht: Jede Änderung beim Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Fähigkeitsorientierte Aktivität betrifft, muss gemeldet werden. An wen muss eine Änderung gemeldet werden? Bezirkshauptmannschaft Braunau Wann muss eine Änderung gemeldet werden? Innerhalb von zwei Wochen Wer muss diese Änderungen melden? Der Mensch mit Beeinträchtigungen oder die gesetzliche Vertretung oder die Pflegeeltern Welche Änderungen müssen gemeldet werden? Änderung des Pflegegeld-Bezugs, der Vermögens-Verhältnisse, der Einkommens-Verhältnisse, der Familien-Verhältnisse oder der Wohn-Verhältnisse Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten Werden diese Änderungen nicht gemeldet oder werden bewusst falsche Angaben gemacht oder werden bewusst wichtige Tatsachen verschwiegen, dann müssen die Kosten oder ein Teil der Kosten für die Fähigkeitsorientierte Aktivität zurück gezahlt werden. Seite 5

12 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität Wort-Erklärungen Dieses Zeichen heißt Paragraph. Ein Paragraph ist ein Teil in einem Gesetz. Wenn das Zeichen zweimal hintereinander steht, dann sind mehrere Paragraphen gemeint. Das schaut dann so aus: Andere Form der Arbeit Eine andere Form der Arbeit ist: Arbeit in einer Firma Dazu sagt man auch: Arbeit auf dem ersten Arbeits-Markt. Berufliche Qualifizierung Bei der Beruflichen Qualifizierung können Menschen mit Beeinträchtigungen eine Ausbildung für eine Arbeit auf dem ersten Arbeits-Markt machen. Die Berufliche Qualifizierung steht im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz 11 Absatz 2 Ziffer1. Geschützte Arbeit Das kann ein geschützter Arbeitsplatz in einer Firma oder in einer Geschützten Werkstätte sein. Die Geschützte Arbeit steht im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz 11 Absatz 2 Ziffer 2. Seite 1

13 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität AVG Das ist die Abkürzung für Allgemeines Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz. Beitrags- und Richtsatz-Verordnung Die Beitrags- und Richtsatz-Verordnung gehört zum Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz. Dort steht drinnen, wieviel ein Menschen mit Beeinträchtigungen für eine Leistung nach dem Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz bezahlen muss. Beschwerde In einer Beschwerde schreiben Sie, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Eine Vorlage für eine Beschwerde gibt es bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Einkommen Einkommen ist das Geld, das ein Mensch jeden Monat bezahlt bekommt. Zum Beispiel Lohn von der Arbeit oder eine Pension. Seite 2

14 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität Erste Instanz Die erste Instanz ist die Behörde, die als erstes entscheidet. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, dann können Sie Beschwerde einlegen. Beschwerde müssen Sie bei der ersten Instanz einlegen. Die erste Instanz ist die Bezirkshauptmannschaft Braunau. Wenn Sie Beschwerde einlegen, dann schickt die Bezirkshauptmannschaft Braunau Ihre Beschwerde weiter an die zweite Instanz. Dann entscheidet die zweite Instanz. Gesetzliche Vertretung Die gesetzliche Vertretung ist eine Person, die Ihnen hilft. Zum Beispiel: Wenn Sie Hilfe beim Geld verwalten brauchen. Wenn Sie einen Vertrag machen müssen. Wenn Sie zu einer Behörde müssen. Die gesetzliche Vertretung darf sich nicht in alle Dinge in Ihrem Leben einmischen. Sie darf sich nur in Dinge einmischen, für die sie zuständig ist. Die gesetzliche Vertretung können zum Beispiel Eltern, Verwandte, eine Sachwalterin oder ein Sachwalter sein. Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind, haben immer eine gesetzliche Vertretung. Das sind meistens die Eltern. Seite 3

15 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität Hauptleistung Im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz gibt es Hauptleistungen Dazu gehört zum Beispiel Fähigkeits-orientierte Aktivität Ergänzende Leistungen Dazu gehört zum Beispiel der Ersatz von Fahrtkosten; wenn Sie zu einer Therapie fahren. Eine Ergänzende Leistung kann man nur bekommen, wenn man auch eine Hauptleistung bekommt. Eine Hauptleistung kann man alleine bekommen. Hauptleistungs-Verordnung Die Hauptleistungs-Verordnung gehört zum Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz. Sie erklärt die Hauptleistungen genauer, die im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz stehen. In der gültigen Fassung Das heißt: Das Gesetz, wie es jetzt gilt. Wenn ein Gesetz geändert wird, dann gibt es eine neue Fassung vom Gesetz. Es gilt dann die neue Fassung vom Gesetz. Die neue Fassung ist die gültige Fassung. Wenn Sie im Gesetz etwas nachschauen wollen, dann müssen Sie darauf achten, dass sie in der gültigen Fassung nachschauen. Seite 4

16 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität Leistung Eine Leistung ist etwas, das Sie bekommen. Zum Beispiel Fähigkeits-orientierte Aktivität oder ein Platz in einem Wohnheim. Welche Leistungen es gibt, steh im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz. Sachverständige Das sind Menschen, die von einer Sache viel verstehen. Das kann eine Ärztin oder ein Arzt sein. Das kann eine Sozial-Arbeiterin oder ein Sozial-Arbeiter sein. Das kann eine Therapeutin oder ein Therapeut sein. Sachwalterin oder Sachwalter Eine Sachwalterin oder ein Sachwalter ist Ihre gesetzliche Vertretung. Ein Gericht bestimmt, wer Ihre Sachwalterin oder Ihr Sachwalter ist. Die Sachwalterin oder der Sachwalter regelt verschiedene Angelegenheiten für Sie, zum Beispiel Ihr Geld verwalten. Aber die Sachwalterin oder der Sachwalter darf sich nicht in alle Dinge in Ihrem Leben einmischen. Sozial-Hilfe-Verband In jedem Bezirk gibt es einen Sozial-Hilfe-Verband. Da gehören alle Gemeinden vom Bezirk dazu. Die Gemeinden zahlen zusammen, dass soziale Dienste im Bezirk angeboten werden können. Zum Beispiel ein Senioren-Heim. Seite 5

17 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität Spruch Im Spruch steht, wie die Behörde Ihren Antrag entschieden hat. Träger Bei einem Träger bekommen Menschen mit Beeinträchtigungen eine Leistung nach dem Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz. Zum Beispiel: Der Träger bietet Fähigkeits-orientierte Aktivität an. Vermögen Vermögen kann Geld sein, zum Beispiel ein Sparbuch. Vermögen können auch Dinge sein, zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung. Verordnung Eine Verordnung wird von einem Amt oder einer Behörde gemacht. Eine Verordnung gilt wie ein Gesetz. Eine Verordnung erklärt einen Teil von einem Gesetz genauer. Seite 6

18 Beiblatt für den Bescheid Fähigkeits-orientierte Aktivität Zweite Instanz Die zweite Instanz ist die Behörde, die als zweites entscheidet. Wenn Sie Beschwerde einlegen, dann schickt die Bezirkshauptmannschaft Braunau. Ihre Beschwerde weiter an die zweite Instanz. Dann entscheidet die zweite Instanz. Wenn es um eine Beschwerde zu einem Bescheid geht, dann ist die zweite Instanz das Landes-Verwaltungs-Gericht. Seite 7

19 Leistungsbescheid Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Hammersteinplatz Braunau am Inn An Max Mustermann Musterstraße Musterstadt Geschäftszeichen: SH / Bearbeiter: Klaus Mustermann Tel: ( ) Fax: ( ) bh-br.post@ooe.gv.at Braunau, am 15. Juni 2014 Person, die Fähigkeits-orientierte Aktivität möchte: Name: Max Mustermann Geburtsdatum: 1. Jänner 1980 Adresse: Musterstrasse 1, 4000 Musterstadt In diesem Schreiben steht die Entscheidung, ob Sie eine Fähigkeits-orientierte Aktivität bekommen. Fähigkeits-orientierte Aktivität nach dem Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz, 11 Absatz 2 Ziffer 3 in der gültigen Fassung Das Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz steht im Landes-Gesetzblatt Nummer 41/2008. Fähigkeits-orientierte Aktivität ist eine Hauptleistung. DVR

20 Alle Wörter, die in diesem Schreiben unterstrichen sind, sind im Beiblatt erklärt. Bescheid Die zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft Braunau. Die zuständige Behörde ist die erste Instanz. Die zuständige Behörde hat so entschieden: Spruch Sie haben am 1. Mai 2014 einen Antrag für Fähigkeits-orientierte Aktivität gestellt. Fähigkeits-orientierte Aktivität ist eine Hauptleistung nach dem Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz, 11 Absatz 2 Ziffer 3 Ihrem Antrag wird stattgegeben. Das heißt, Ihr Antrag wird bewilligt. Das heißt, Sie bekommen die Fähigkeits-orientierte Aktivität. Bei der Assistenz-Konferenz am 1. Juni 2014 ist Ihr Assistenz-Plan gemacht worden. Im Assistenz-Plan steht, wieviel Unterstützung Sie bekommen. Darum bekommen Sie Fähigkeits-orientierte Aktivität in folgendem Ausmaß: Bewilligungs-Stufe: 1:4 Arbeitszeit: 38 Stunden pro Woche Ab wann: 1. Juli 2014 Seite 2

21 In der Einrichtung: Tagesstruktur Braunau, Büroservice Adalbert-Stifter-Straße Braunau am Inn Für die Fähigkeits-orientierte Aktivität müssen Sie derzeit keinen Beitrag bezahlen. Sie brauchen für die Fähigkeits-orientierte Aktivität keinen Beitrag bezahlen, weil Sie kein Pflegegeld bekommen Sie weniger als Euro Vermögen haben und Sie weniger als Euro verdienen Rechts-Grundlage In der Rechts-Grundlage stehen die Gesetze und Verordnungen. Sie sind die Grundlage für diesen Bescheid. Es kann sein, dass sich ein Gesetz oder eine Verordnung verändert hat. Für diesen Bescheid nimmt man das Gesetz oder die Verordnung in der gültigen Fassung. Folgende Gesetze sind hier wichtig: Das Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz Das Gesetz steht im Landes-Gesetzblatt Nummer 41/2008. Das ist die erste Fassung vom Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz. In der langen Form heißt das Gesetz: Das Landes-Gesetz betreffend die Chancen-Gleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen. Aus diesem Gesetz sind die 2 bis 4, 8, 11 Absatz 2 Ziffer 3, 20 bis 24 wichtig. Die Hauptleistungs-Verordnung zum Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz Die Verordnung steht im Landes-Gesetzblatt Nummer 79/2008. Seite 3

22 Das ist die erste Fassung von der Hauptleistungs-Verordnung. Aus der Verordnung ist der 7 wichtig. Das AVG von 1991 Das Gesetz steht im Bundes-Gesetzblatt Nummer 51/1991. Das ist die erste Fassung vom AVG. Aus diesem Gesetz sind die 56 bis 62wichtig. Begründung der Entscheidung Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man Fähigkeits-orientierte Aktivität bekommt: Menschen mit Beeinträchtigungen können Fähigkeits-orientierte Aktivität bekommen. Im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz, 2 steht, wer zu den Menschen mit Beeinträchtigungen gehört. Im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz, 11 Absatz 2 Ziffer 3 und in der Hauptleistungs-Verordnung, 7 steht: Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Fähigkeits-orientierte Aktivität bekommen, wenn Sie nicht mehr in die Schule gehen müssen und wenn Sie arbeiten möchten und wenn für Sie eine andere Form der Arbeit nicht möglich ist. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen? Der Bedarfs-Koordinator hat ein Ermittlungs-Verfahren durchgeführt. Zu einem Ermittlungs-Verfahren gehört: Der Bedarfs-Koordinator schaut sich den Antrag an. Der Bedarfs-Koordinator macht eine Assistenz-Konferenz. Der Bedarfs-Koordinator stellt den individuellen Hilfe-Bedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen fest. Der Bedarfs-Koordinator holt Gutachten von Sachverständigen ein, wenn das nötig ist. Seite 4

23 Es wird ein Assistenz-Plan gemacht. Seite 5

24 Folgende Unterlagen gibt es zum Ermittlungs-Verfahren: das Ergebnis der Assistenz-Konferenz vom 1. Juni 2014,SH / das Gutachten von Frau Mag. Musterfrau vom 1. Juni 2014, SH / den Assistenz-Plan vom 1. Juni 2014, SH / und den Erhebungs-Bogen vom 1. Juni 2014 auf dem der individuelle Hilfe-Bedarf steht. Das hat Ihnen der Bedarfskoordinator bei der Assistenzkonferenz mitgeteilt. Sie haben dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Durch dieses Ermittlungs-Verfahren steht fest, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, Sie können die Fähigkeits-orientierte Aktivität bekommen. Darum bekommen Sie Fähigkeits-orientierte Aktivität so wie es im Spruch steht Seite 6

25 Rechtsmittel-Belehrung In der Rechtsmittel-Belehrung steht was Sie tun können, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Sie können Beschwerde einlegen. Das geht so: Sie müssen die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen einlegen, nachdem Sie den Bescheid bekommen haben. Sie müssen die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau einlegen. Sie müssen die Beschwerde schriftlich machen. Sie können die Beschwerde per Post schicken: Bezirkshauptmannschaft Braunau Hammersteinplatz Braunau am Inn Sie können die Beschwerde selbst vorbeibringen. Sie können die Beschwerde per Fax schicken: ( ) Sie können die Beschwerde per schicken: bh-br.post@ooe.gv.at Eine Vorlage für eine Beschwerde bekommen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau. Seite 7

26 Diesen Bescheid bekommt auch noch: pro mente Oberösterreich Lonstorferplatz Linz Damit weiß auch pro mente Oberösterreich, dass Sie jetzt eine Fähigkeits-orientierte Aktivität bekommen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirks-Hauptmann Klaus Mustermann Hinweis Wenn sich die Voraussetzungen beim Menschen mit Beeinträchtigungen ändern, dann gibt es eine neue Assistenz-Konferenz. Wenn sich das Ausmaß der Leistung ändern soll, dann gibt es eine neue Assistenz-Konferenz. Das steht im Oö. Chancen-Gleichheits-Gesetz, 15, Absatz 5. Seite 8

27 Hinweis auf Anzeige-Pflicht Anzeige-Pflicht heißt: Wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das für die Fähigkeits-orientierte Aktivität wichtig ist, dann müssen Sie das spätestens nach 2 Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Braunau melden. Diese Änderungen müssen Sie melden: Wenn Sie viel Geld bekommen. Zum Beispiel, weil Sie etwas geerbt haben oder weil Sie eine Arbeit bekommen haben, bei der Sie viel verdienen. Änderung der Familienverhältnisse Zum Beispiel, Sie ziehen mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zusammen. Oder Sie bekommen ein Kind. Wenn sich in Ihrer Wohnsituation etwas ändert. Zum Beispiel, Sie haben bisher alleine gelebt und ziehen in eine Wohngemeinschaft. Wenn Sie im Krankenhaus sind oder waren. Wenn Sie eine Kur machen. Diese Änderungen müssen Sie selbst oder Ihre gesetzliche Vertretung melden. Wenn ein Kind mit Beeinträchtigungen bei Pflege-Eltern wohnt, dann müssen die Pflege-Eltern die Änderungen melden. Sie müssen die Kosten für die Fähigkeits-orientierte Aktivität zurück zahlen, wenn Sie diese Änderungen absichtlich nicht melden. wenn Sie absichtlich falsche Dinge gesagt haben. wenn Sie absichtlich wichtige Dinge nicht gesagt haben. Es kann sein, dass Sie die ganzen Kosten zurück zahlen müssen. Es kann sein, dass Sie einen Teil der Kosten zurück zahlen müssen. Seite 9

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