Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage
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- Tobias Kilian Weber
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 4/1756 Vierte Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Situation in der Abschiebungshaft in Sachsen-Anhalt Große Anfrage der Fraktion der PDS - Drs. 4/1644 Vorbemerkung der Fragestellenden: Gemäß 57 AuslG können Ausländerinnen und Ausländer bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten jeweiligen Voraussetzungen zur Vorbereitung oder zur Sicherstellung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip machen es erforderlich, dass Abschiebungshaft nur als ultimato ratio angewandt wird. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 15. Dezember BvR 347/00 festgestellt hat, zwingt die Verfassung die Entscheidungsträger weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird. Anwälte, Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler kritisieren jedoch, dass in der Praxis diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die gebührende Achtung geschenkt wird. Außerdem sind in jüngster Zeit zahlreiche Einzelheiten bei der Durchführung von Abschiebungshaft kritisiert worden. 1. In welchen Hafteinrichtungen des Landes (einschließlich Polizeigewahrsame) wird Abschiebungshaft durchgeführt? Wie viele Plätze stehen dort jeweils für die Durchführung von Abschiebungshaft zur Verfügung? Wie hoch ist die Zahl der durchschnittlich dort Inhaftierten? Abschiebungshaft an männlichen Abschiebungsgefangenen wird im Wege der Amtshilfe für das Ministerium des Innern in einem gesonderten Haus der Justizvollzugsanstalt Volkstedt vollzogen. In diesem Haus stehen 30 Haftplätze zur Verfügung. Die durchschnittliche Belegung belief sich im Jahr 2002 auf 28, im Jahr 2003 auf 19 und von Januar bis Juni 2004 auf 20 Abschiebungsgefangene. Abschiebungshaft an weiblichen Abschiebungsgefangenen wird seit dem 1. März 2002 in der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt Volkstedt in Eisleben mit einer Kapazität von 5 Haftplätzen vollzogen. Die durchschnittliche Belegung belief (Ausgegeben am )
2 2 sich im Jahr 2002 auf 3, im Jahr 2003 auf 3,9 und von Januar bis Juni 2004 auf 2,6 Abschiebungsgefangene. Die unterschiedliche Platzkapazität spiegelt die Unterrepräsentanz von Frauen bei den Abschiebungsgefangenen wider. In den übrigen Justizvollzugsanstalten des Geschäftsbereichs befinden sich gelegentlich ebenfalls männliche Abschiebungsgefangene, allerdings nur vorübergehend bis zu ihrer Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Volkstedt. 2. In welchen Hafteinrichtungen werden a) Abschiebungsgefangene zusammen mit Straf- und/oder Untersu chungshäftlingen, aa) in gemeinsamen Trakten, bb) in gemeinsamen Zellen, b) ausschließlich Abschiebungsgefangene c) Abschiebungsgefangene in eigenen Trakten d) Abschiebungsgefangene in den selben Einrichtungen, teils in eigenen Trakten, teils gemeinsam mit Straf- und Untersuchungsgefangenen unterge bracht? 2 a) und b) entfällt. c) Die Abschiebungsgefangenen sind in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt in einem separaten Haus untergebracht. d) In dem Haus, in dem Abschiebungshaft vollzogen wird, sind 5 Haftplätze für erkrankte Gefangene eingerichtet. Falls Strafgefangene dort im Einzelfall untergebracht werden müssen, sind die Haftraumtüren verschlossen, so dass eine Kontaktaufnahme mit den Abschiebungsgefangenen nicht mög lich ist. In der Abteilung für Frauen in Eisleben der Justizvollzugsanstalt Volkstedt erfolgt die Unterbringung der weiblichen Abschiebungsgefangenen in ge sonderten Hafträumen. 3. Gibt es besondere Hafteinrichtungen für a) Frauen b) Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren? Wenn ja, welche sind dies jeweils? Der Vollzug der Abschiebungshaft bei weiblichen Abschiebungsgefangenen erfolgt in der Abteilung für Frauen in Eisleben der Justizvollzugsanstalt Volkstedt. Der Vollzug von Abschiebungshaft bei männlichen Abschiebungsgefangenen bis zu 18 Jahren erfolgt in dem Haus für Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt. Eine getrennte Unterbringung von erwachsenen und jugendlichen Abschiebungsgefangenen erfolgt nicht. Probleme sind dabei bisher noch nicht sichtbar geworden.
3 3 4. Welche landesrechtlichen Vorschriften (einschließlich Erlasse) regeln die a) Antragstellung durch die Ausländerbehörden auf Haftanordnungen? b) Einzelheiten der Durchführung von Abschiebungshaft? Bitte jeweils die konkreten Vorschriften mit Fundstellen aufführen. Zu Frage 4a): Erlass des Ministeriums des Innern vom 27. August 2001, über Rückführungen von Hochschwangeren Zu Frage 4b): Erlass des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 2001, zum Vollzug der Abschiebungshaft Die Erlasse sind nicht veröffentlicht. 5. Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 a) bis zu 3 Monate, b) länger als 3 Monate, c) länger als 6 Monate, d) länger als 12 Monate, e) insgesamt inhaftiert? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Angaben hierzu sind nicht erfasst. Eine nachträgliche statistische Erfassung hätte zu einem nicht zu vertretenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand geführt. Daher fand lediglich eine Erfassung für das I. Quartal 2004 statt. Hierbei ist auf Art. 53 Abs. 4 der Landesverfassung hinzuweisen. Diese Situation liegt bei der Bearbeitung der Antwort auf diese Frage vor und trifft auch in einer Reihe weiterer nachgefragter Sachverhalte zu, für die keine speziellen Fachstatistiken vorgehalten werden. Männliche Abschiebungsgefangene, die eine Abschiebungshaft von bis zu 3 Monaten verbüßten und aus folgenden Herkunftsländern stammten: Weißrussland Kosovo Rumänien Türkei Moldavien Ägypten Benin Ecuador Gambia Togo 3 Abschiebungsgefangene 10 Abschiebungsgefangene 5 Abschiebungsgefangene 2 Abschiebungsgefangene 2 Abschiebungsgefangene
4 4 Jugoslawien Aserbaidschan Serbien Irak Albanien Guinea Kongo Ukraine Bulgarien Vietnam Italien Litauen Indien Insgesamt 3 Abschiebungsgefangene 5 Abschiebungsgefangene 2 Abschiebungsgefangene 22 Abschiebungsgefangene 68 Abschiebungsgefangene Abschiebungsgefangene, die eine Abschiebungshaft bis zu 6 Monaten verbüßten und aus folgenden Herkunftsländern stammten: Moldawien Togo Vietnam Insgesamt 2 Abschiebungsgefangene 4 Abschiebungsgefangene Männliche Abschiebungsgefangene, die eine Abschiebungshaft von mehr als 6 Monaten verbüßten und aus folgenden Herkunftsländern stammten: Benin Nigeria Indien Insgesamt 2 Abschiebungsgefangene 4 Abschiebungsgefangene Eine Abschiebungshaft von mehr als 12 Monaten wurde nicht vollzogen. Bei den weiblichen Abschiebungsgefangenen wurde im I. Quartal 2004 bei einer Abschiebungsgefangenen aus Litauen eine Abschiebungshaft von unter 3 Monaten, bei einer Abschiebungsgefangenen aus der Ukraine eine Abschiebungshaft bis unter 6 Monaten und bei 2 Abschiebungsgefangenen aus der Ukraine eine Abschiebungshaft von länger als 6 Monaten vollzogen. Eine Abschiebungshaft von über 12 Monaten wurde nicht vollzogen. 6. Wie viele Tage betrug die durchschnittliche Verweildauer in der Abschie bungshaft in Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten der In haftierten getrennt aufführen. Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Eine nachträgliche Erfassung würde zu einem nicht zu vertretenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen.
5 5 7. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 a) Vorbereitungshaft ( 57 Abs. 1 Ausländergesetz) b) Sicherungshaft ( 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Ausländergesetz), c) kleine Sicherungshaft ( 57 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz), d) Zurückweisungshaft ( 60 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 57 Ausländergesetz), e) Zurückschiebungshaft ( 61 Abs. 3 i.v.m. 57 Ausländergesetz) verhängt? Bitte jeweils nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage Wie viele Abschiebungsgefangene wurden in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 entlassen, weil eine Abschiebung nicht möglich war? Bitte jeweils nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Daten hierzu wurden nicht erhoben. Eine nachträgliche Erfassung würde zu einem nicht zu vertretenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Daher wurden nachträglich nur die Daten für das erste Quartal 2004 erhoben. Im ersten Quartal 2004 wurden aus der Justizvollzugsanstalt Volkstedt insgesamt 15 männliche und 1 weibliche Abschiebungsgefangene entlassen. Die Gründe für die Entlassung aus der Abschiebungshaft sind nicht bekannt. aus Weißrussland nach 91 Tagen 4 Abschiebungsgefangene aus der Türkei nach insgesamt 192 Tagen aus Ägypten nach 90 Tagen aus dem Benin nach 184 Tagen aus Nigeria nach 282 Tagen 2 Abschiebungsgefangene aus Togo nach insgesamt 49 Tagen aus Aserbaidschan nach 90 Tagen aus der Ukraine nach 90 Tagen 3 Abschiebungsgefangene aus Indien nach insgesamt 388 Tagen 1 weibliche Abschiebungsgefangene aus der Ukraine wurde nach 183 Tagen entlassen. 9. Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 a) nach eigenen Angaben b) nach amtlichen Feststellungen noch keine 18 Jahre alt? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Angaben hierzu sind nicht erhoben worden. Nach der Erinnerung von Bediensteten der JVA Volkstedt befanden sich in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt in den Jahren 2000 bis männliche Abschiebungsgefangene, die nach
6 6 eigenen Angaben noch keine 18 Jahre alt waren. Amtliche Feststellungen wurden nicht getroffen. 10. Wie viele Mütter von Kindern und in welchem Alter befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Daten hierzu werden nicht erfasst. Zurzeit befindet sich in der Abteilung Eisleben der Justizvollzugsanstalt Volkstedt, keine weibliche Abschiebungsgefangene mit Kindern. 11. Wie viele schwangere Frauen befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im I. Quartal 2004 in Abschiebungshaft? In welcher Schwangerschaftswoche wurden die Frauen jeweils abgeschoben oder entlassen? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Angaben hierzu sind nicht erfasst worden. Zurzeit befindet sich keine schwangere Abschiebungsgefangene in Abschiebungshaft. Für die Vergangenheit wird dies nach der Erinnerung ebenfalls ausgeschlossen. 12. Wie viele Menschen mit Behinderungen im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX. befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Daten hierzu wurden nicht erhoben. Abschiebungsgefangene mit Behinderungen im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX. befanden sich nach der Erinnerung nicht in Abschiebungshaft. 13. Wie viele Menschen im Alter von mehr als 60 Jahren befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft? Wie alt waren die Betroffenen jeweils zum Zeitpunkt der Abschiebung oder der Entlassung? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Daten hierzu sind nicht erfasst worden. Eine nachträgliche Erhebung würde zu einem nicht zu vertretenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. 14. In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 die Amtsgerichte a) Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft abgelehnt,
7 7 b) Anträge auf Verlängerung der Abschiebungshaft abgelehnt, c) Abschiebungshaft für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ver hängt, d) Abschiebungshaft für einen Zeitraum von drei Monaten verhängt, e) Abschiebungshaft für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ver hängt? Bitte jeweils nach Jahren sowie nach der Nationalität der Betroffenen getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage In wie vielen der in der Antwort auf Frage 14 aufgeführten Fällen wurden Entscheidungen der Amtsgerichte durch eine höhere Instanz aufgehoben? Bitte nach Jahren sowie nach der Nationalität der Betroffenen getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft genommene Personen a) innerhalb der Frist des 13 Abs. 1 FEVG nachträglich dem Haftrichter vorgeführt? b) aufgrund eines vorher erlassenen richterlichen Haftbefehls in Haft ge nommen? Bitte jeweils nach Jahren sowie nach der Nationalität der Betroffenen getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 gegen in Abschiebungshaft genommene Personen einstweilige Anordnungen nach 11 FEVG in Verfahren wegen Fortdauer ( 12 FEVG) erlassen? Bitte jeweils nach Jahren sowie nach der Nationalität der Betroffenen getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage Wie viele Abschiebungsgefangene wurden in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 aus Gesundheitsgründen aus der Haft entlassen? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Daten hierzu sind nicht erfasst worden. Nach der Erinnerung sind aus der Abschiebungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Volkstedt 3 männliche Abschiebungsgefangene, die einer stationären Behandlung bedurften, entlassen worden. Es handelte sich dabei um
8 8 1 Abschiebungsgefangenen aus Moldawien nach einer Haftdauer von 26 Tagen im Jahr 2000 aus der Türkei nach einer Haftdauer von 14 Tagen im Jahr 2001 und aus Togo mit einer Haftdauer von 30 Tagen (davon 28 Tage in der Freien Hansestadt Hamburg und 2 Tage in der Abschiebungs haftabteilung der Justizvollzugsanstalt Volkstedt). 19. Wie viele Abschiebungsgefangene wurden in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 aus der Haft abgeschoben? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten und den Zielstaaten der Abschiebungen getrennt aufführen. Die Anzahl und das Herkunftsland der in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Halbjahr 2004 aus der Haft abgeschobenen Personen ergibt sich aus der folgenden Übersicht. Die Zielstaaten sind in der Regel mit den Herkunftsländern identisch. Es ist nicht bekannt, aus welcher Hafteinrichtung die Abschiebung erfolgte und wie lange sich die Betroffenen in Abschiebungshaft befanden. Herkunftsland Halbjahr 2004 Gesamt Albanien Algerien Angola Armenien Aserbaidschan Äthiopien Benin Bosnien-Herzegowina BR Jugoslawien* Brasilien 1 1 Bulgarien Burundi China Cote d'ivoire 1 1 Ecuador Frankreich 1 1 Gambia Georgien Ghana Guinea Indien Irak Iran 1 1 Italien 1 1 2
9 9 Jordanien 1 1 Kamerun Kasachstan Kenia 1 1 Kirgistan 1 1 Kongo Kosovo Kroatien Lettland Liberia Libyen 1 1 Litauen Mali Marokko Mazedonien Moldau, Republik 1 1 Moldawien Mongolei Mosambik 1 1 Niger 1 1 Nigeria Pakistan Polen Rumänien Rußland Serbien u. Montenegro** Sierra Leone 1 1 Slowakische Republik sonst. asiat. Staaten Sri Lanka Sudan Syrien Togo Tschechische Republik Tschetschenien 1 1 Tunesien 1 1 Türkei Uganda 1 1 Ukraine Ungarn Vietnam Weißrußland Gesamt * ab Serbien und Montenegro ** bis BR Jugoslawien
10 Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 a) vor der Inhaftierung länger als 5 Jahre in Deutschland gewesen, b) vor der Inhaftierung länger als 10 Jahre in Deutschland gewesen, c) vor der Inhaftierung länger als 15 Jahre in Deutschland gewesen, d) vor der Inhaftierung länger als 20 Jahre in Deutschland gewesen, e) in Deutschland geboren? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Statistische Daten hierzu sind nicht erfasst worden. Eine nachträgliche Erhebung würde zu einem nicht zu vertretenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. 21. Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 ehemalige Asylsuchende? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und hatten keinen Asylantrag gestellt? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage Wie viele Abschiebungsgefangene wurden in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 gem. 14 Abs. 4 Satz 3 Asylverfahrensgesetz nach Asylantragstellung a) aus der Haft entlassen, b) nicht aus der Haft entlassen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ablehnte? Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage Wie wird die medizinische, soziale und psychologische Betreuung von Abschiebungsgefangenen in den Hafteinrichtungen des Landes durchge-
11 11 führt? Welches Personal wird hierfür eingesetzt? Wie viele Stellen für dieses Personal sind vorhanden? Bitte jeweils nach Jahren und Hafteinrichtungen getrennt aufführen. Die medizinische Betreuung der männlichen und weiblichen Abschiebungsgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt erfolgt durch einen hauptamtlichen Anstaltsarzt und weitere 5 Bedienstete des mittleren medizinischen Personals. Darüber hinaus erfolgt die Vorstellung in Facharztpraxen und im Klinikum Mansfelder Land, sofern dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Die Abschiebungsgefangenen haben täglich die Möglichkeit, gesundheitliche Probleme zu benennen (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers). Eine Vorstellung beim Anstaltsarzt ist täglich während der Dienstzeit möglich. Für die soziale Betreuung der männlichen und weiblichen Abschiebungsgefangenen steht ein Diplomsozialarbeiter zur Verfügung. Der Sozialarbeiter ist nicht Bediensteter des Justizvollzugs, sondern im Rahmen einer Projektförderung bei der Stadtmission Magdeburg angestellt. Er hat eine Vollzeitstelle. Die psychologische Betreuung der männlichen und weiblichen Abschiebungsgefangenen erfolgt durch die Anstaltspsychologen. Darüber hinaus kann die psychosoziale Konflikt- und Beratungsstelle bei der Stadtmission Magdeburg in Anspruch genommen werden. 25. Gibt es für die Arbeit mit Abschiebungshäftlingen speziell ausgebildete Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter? Wenn ja: wie viele? Bitte nach Hafteinrichtungen getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage 24. Der Sozialarbeiter, der in Benin geboren wurde, in Russland studierte und nunmehr in Deutschland lebt, besucht regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen, in denen Probleme ausländischer Mitbürger und Mitbürgerinnen und speziell der Abschiebungshaft behandelt werden. Er spricht mehrere Fremdsprachen. 26. Inwieweit wird das Anstaltspersonal für den Umgang mit Abschiebungshäftlingen besonders geschult? Bitte nach Hafteinrichtungen getrennt aufführen. Es erfolgt eine regelmäßige anstaltsinterne Fortbildung der Bediensteten. Darüber hinaus wurde durch das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt im vergangenen Jahr eine Fortbildungsveranstaltung für die Arbeit mit ausländischen Gefangenen sowie eine spezielle Fortbildungsveranstaltung für Bedienstete, die mit Abschiebungsgefangenen befasst sind, durchgeführt. 27. Wie viele Personen des Anstaltspersonals sind keine Landesbediensteten? Vier Mitarbeiter sind keine Justizvollzugsbediensteten. Es handelt sich dabei um zwei evangelische und einen katholischen Seelsorger sowie um einen Sozialarbeiter.
12 Gibt es Anstaltspersonal, bei dem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mehr als 45 Stunden beträgt? Wenn ja: Wie viele Personen sind dies? Nein. 29. Wie wird die Versorgung der Abschiebungsgefangenen a) mit Kleidung, b) mit Körperpflege und Hygienemittel, c) mit Dingen des besonderen Bedarfs (für Kranke, Menschen mit Behinderungen) sichergestellt? Die Abschiebungsgefangenen erhalten von der Justizvollzugsanstalt eine anstaltseigene Grundausstattung in Form von Unterwäsche, Oberbekleidung, Schuhen, Bettwäsche und Geschirr. Die Reinigung der Wäsche erfolgt wöchentlich in der Justizvollzugsanstalt. Darüber hinaus erfolgt bei der Aufnahme der Abschiebungsgefangenen eine Erstausstattung mit Körperpflege- und Hygieneartikeln. Weitere Körperpflegeund Hygieneartikel werden bei Bedarf ausgehändigt. Notwendige Heil- und Hilfsmittel sind durch den medizinischen Dienst erhältlich. 30. Wird allen Abschiebungshäftlingen ein Geldbetrag gemäß 3 Abs. 1 Satz 5 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt? Wenn nein: In wie vielen Fällen ist dies in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 und aus welchen Gründen nicht geschehen? Nicht allen Abschiebungsgefangenen wird ein Geldbetrag gem. 3 Abs. 1 Satz 5 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Die Anspruchseinschränkung ergibt sich aus 1a Asylbewerberleistungsgesetz. Als Gründe sind insbesondere zu nennen: - Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, - Widerstandshandlungen bei Abschiebungsmaßnahmen, - Entziehung der Abschiebung durch Untertauchen. Erkenntnisse über die Zahl der betroffenen Personen liegen nicht vor. Es handelt sich dabei um Einzelfälle. 31. Wie wird die seelsorgerische Betreuung der Abschiebungsgefangenen sichergestellt? Bitte nach Hafteinrichtung und Religion/Konfession getrennt aufführen. Siehe Antwort zu Frage 27. Auf Wunsch wird dem Abschiebungsgefangenen geholfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Festzustellen ist jedoch, dass bei Abschiebungsgefangenen keine Bindung an eine bestimmte Konfession deutlich wird; vielmehr kommt es den Gefangenen darauf an, überhaupt seelsorgerisch betreut zu werden.
13 Welchen Nichtregierungsorganisationen wird der Zutritt zu den Hafteinrichtungen und die Betreuung von Abschiebungshäftlingen ermöglicht? Bitte die einzelnen Organisationen und die jeweiligen Hafteinrichtungen aufführen. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Stadtmission Magdeburg und dem Verein Hilfe für Flüchtlinge und Aussiedler e.v. in Halle. Darüber hinaus sind ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tätig. 33. Welche Möglichkeiten gibt es für mittellose Abschiebungshäftlinge, aus der Haft heraus Kontakt mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufzunehmen bzw. diese zu mandatieren? Welche Möglichkeiten der Finanzierung anwaltlicher Tätigkeit für die Betroffenen sind geschaffen worden? Die Kosten für die Kontaktaufnahme zu einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt werden bei Mittellosigkeit des Abschiebungsgefangenen in angemessenem Umfang durch die Justizvollzugsanstalt übernommen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Telefon- und Portokosten. Eine Finanzierung der anwaltlichen Tätigkeit durch die Justizvollzugsanstalt erfolgt nicht. 34. Werden die Kosten der Abschiebungshaft den Häftlingen in Rechnung ge stellt? Wenn ja: a) zu welchen Anteilen und bis zu welchen Pfändungsfreigrenzen? b) Welche Gesamtsumme wurde in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ers ten Quartal 2004 wie vielen Personen in Rechnung gestellt? Bitte nach Jahren getrennt aufführen. Nach 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) hat der Ausländer Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, zu tragen. Dazu gehören nach 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch die Kosten für die Abschiebungshaft und die im Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebungshaft entstehenden Personal- und Fahrtkosten sowie die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers. Gem. 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG werden die Kosten durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Vom Ausländer kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Abs. 5). Sollten sich Ausländer im Besitz von Geldmitteln befinden und wird daher eine Sicherheitsleistung verlangt, sind die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 35. Wie viele a) Todesfälle b) Suizidversuche gab es in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in der Ab schiebungshaft?
14 14 Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen. In dem benannten Zeitraum gab es keine Todesfälle. Im Jahr 2002 unternahm ein moldawischer Abschiebungsgefangener, dessen Haftdauer 6 Monate betrug, in der Justizvollzugsanstalt Volkstedt einen Suizidversuch. 36. In wie vielen Fällen sind in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 Übergriffe von Beamten und Bediensteten des Vollzugs gegenüber Abschiebungshäftlingen bekannt geworden und welche Folgen hatten entsprechende Vorwürfe jeweils für die Beschuldigten? Bitte nach Jahren und Hafteinrichtungen getrennt aufführen. Übergriffe sind nicht bekannt geworden. Im April dieses Jahres ist ein türkischer Abschiebungsgefangener wegen angeblicher Suizidgefahr in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht und gefesselt worden. Eine dienstrechtliche Überprüfung findet zurzeit noch statt. 37. Wie viele ausländische Gefangene befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 ausschließlich aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften des Ausländer- oder des Asylverfahrensgesetzes a) in Untersuchungshaft, b) in Strafhaft? Bitte jeweils nach Jahren und nach den in Rede stehenden Vorschriften getrennt aufführen. Die Justizvollzugsanstalten waren bemüht, die Daten im Nachhinein zu erheben. Dabei konnte eine Trennung nach Verstoßen gegen das Ausländer- und Asylverfahrensgesetz nicht erfolgen, da beide Gesetze jeweils gemeinsam benannt sind. Jahr Untersuchungs- Strafhaft haft Gefangene 8 Gefangene Gefangene 7 Gefangene Gefangene 8 Gefangene Gefangene 13 Gefangene I. Quartal Gefangene 8 Gefangene 38. Gegen wie viele ausländische Untersuchungs- oder Strafgefangene wurde in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 Abschiebungshaft als Überhaft angeordnet? Bitte nach Jahren und nach Dauer der vorhergehenden Untersuchungsoder Strafzeit sowie nach Dauer der anschließenden Abschiebungshaft getrennt aufführen. Die Daten hierzu sind nicht erfasst worden. Die Justizvollzugsanstalten haben sich bemüht, eine nachträgliche Erhebung vorzunehmen. Die genannten Zahlen liefern jedoch nur Anhaltspunkte.
15 15 Jahr Anzahl der Gefangenen Dauer U-Haft Dauer Strafhaft Dauer Abschiebehaft 1 4 Monate 6 Woche Jahre 11 Monate 5 Wochen 1 26 Tage 8 Wochen Jahre 3 Monate 1 3 Monate 3 Monate Jahre 3 Monate 1 6 Monate 3 Monate 1 1 Jahr 3 Monate Monate 6 Monate 1 7 Monate 4 Tage 1 6 Wochen Monate 3 Monate 1 2 Jahre 9 Monate 3 Monate Tage 4 Wochen Monate 2 Wochen 1 1 Monat 4 Wochen 3 1. Quartal 2004 Fehlanzeige 39. Was unternimmt die Landesregierung, um zukünftig Abschiebungshaft zu vermeiden bzw. die Dauer der Abschiebungshaft zu verringern? Die Voraussetzungen für die Beantragung von Haft zur Sicherung der Abschiebung ergeben sich aus 57 Abs. 2 Ausländergesetz. Es handelt sich dabei ausschließlich um Gründe, die von den Betroffenen selber zu vertreten sind (unerlaubte Einreise, nicht angezeigter Wechsel des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist, Nichtwahrnehmung eines Abschiebungstermins, Untertauchen, begründeter Verdacht einer Abschiebungsentziehung) und nur von ihnen vermieden werden können. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht geprüft. Gegen die Anordnung von Abschiebungshaft ist die Beschwerde beim Landgericht - und somit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung - möglich. Vor diesem Hintergrund liegt die Vermeidung von Abschiebungshaft in der Hand der Betroffenen selbst. Während des Aufenthalts wird mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen. Zudem werden Rückkehrhilfen zur Förderung der freiwilligen Ausreise angeboten: In der Zentralen Anlaufstelle, in der zunächst alle Asylbewerber aufgenommen werden, informiert die Verfahrensberatungsstelle der Caritas über das weitere Verfahren und die asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde bei Verletzung aufent-
16 16 haltsrechtlicher Bestimmungen Abschiebungshaft beantragen kann. Die Betroffenen können sich also später nicht auf Unkenntnis berufen. Ferner weist die Verfahrensberatungsstelle auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Entstehen der Ausreisepflicht unter Inanspruchnahme der Programme REAG und GARP hin. Nach dem Programm GARP werden die Reisekosten einschl. der Passkosten übernommen und eine Reisebeihilfe gewährt. Das Programm REAG beinhaltet eine finanzielle Starthilfe nach Ankunft im Heimatland. Bei der Mitteilung über eine bevorstehende Abschiebung weisen die Ausländerbehörden darauf hin, dass bei Nichtwahrnehmung des Abschiebungstermins und Untertauchen grundsätzlich Abschiebungshaft beantragt wird. Auch in der Ausreiseeinrichtung werden ausreisepflichtige Ausländer über die Möglichkeiten der Förderung der freiwilligen Ausreise bei Inanspruchnahme der Programme REAG und GARP informiert. Spezielle Maßnahmen zur Verringerung der Dauer von Haft zur Sicherung der Abschiebung erscheinen nicht erforderlich. Abschiebungshaft wird befristet angeordnet; in der Regel nicht über 3 Monate hinaus. Bei jedem Verlängerungsantrag hat die Ausländerbehörde das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, sonst wird dem Antrag nicht entsprochen mit der Folge der Haftentlassung. In diesem Zusammenhang wird auf die Beantwortung zu Frage 5 verwiesen. Danach gab es relativ wenige Fälle von Abschiebungshaft über 3 bzw. 6 Monate hinaus und keinen Fall, in dem sich ein Ausländer über 12 Monate in Abschiebungshaft befand. Diese Zahlen belegen, dass spezielle Maßnahmen zur Verringerung der Dauer von Abschiebungshaft nicht erforderlich sind.
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