Sonderbeilage. Das neue anwaltliche Vergütungsrecht: Synoptische Übersicht altes Recht (BRAGO) neues Recht (RVG)

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1 58. Jahrgang Sonderbeilage Das neue anwaltliche Vergütungsrecht: Synoptische Übersicht altes Recht (BRAGO) neues Recht () Zusammengestellt von Dipl.-Rpfl. Peter Mock, Koblenz

2 2 Synopse BRAGO 1 Geltungsbereich (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den 57 und 58 der Zivilprozessordnung.... (2) Dieses Gesetz gilt nicht, wennder Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 1 Geltungsbereich (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Dieses Gesetzgilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. zum 7 Gegenstandswert (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr (2)...² Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. 2 Höhe der Vergütung (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent aufoder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. 116 Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt 1. vor dem Sozialgericht 50 bis 660 Euro, 2. vordem Landessozialgericht 60 bis 780 Euro, 3. vor dem Bundessozialgericht 90 bis Euro. Im Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr. Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1ist diegebühr nach 43 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 für ein vorausgegangenes Mahnverfahren ( 182a des Sozialgerichtsgesetzes) anzurechnen. 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. 2500, Teil 3 Abschnitt 1, Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu 3104

3 Synopse BRAGO 3 (2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnittes sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den in 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. In Verfahren nach 105 Abs. 1 oder 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr. zum 3 Vereinbarung der Vergütung (1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Hat derauftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber. (2) Die Festsetzung der Vergütung kann dem billigen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer überlassen werden. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. 4 Vereinbarung der Vergütung (1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kanner das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht. (2) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber. (3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

4 4 Synopse BRAGO zum (3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unterberücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, sokann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hatdas Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetztevergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (4) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann erdas Geleistete nicht deshalb zurückfordern,weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen im angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. 8 BerHG; Gebühr des Rechtsanwalts Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig. 4 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. (6) 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwaltdurch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

5 Synopse BRAGO 5 5 Mehrere Rechtsanwälte Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigungübertragen, so erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. 6 Mehrere Rechtsanwälte Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigungübertragen, so erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. zum 6 Mehrere Auftraggeber (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr ( 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozessgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen.bei Gebühren, die nur dem Mindest-und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; fernerschuldet jeder Auftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit diese durch die notwendige Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern entstanden ist ( 27 Abs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Abs. 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern. 7 Mehrere Auftraggeber (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wennder Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des ses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern Nr. 1 Buchst. c 16 Fälligkeit Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung (1) Die Vergütung wird fällig, wennder Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wirddie Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. (2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen

6 6 Synopse BRAGO 17 Vorschuss Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. 18 Berechnung (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteiltenberechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. 9 Vorschuss Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. 10 Berechnung (1) Der Rechtsanwaltkann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf derverjährungsfrist ist von dermitteilung der Berechnung nicht abhängig. zum (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, einekurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Postund Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. 19 Festsetzung der Vergütung (1) Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt ( 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenndie Vergütung fällig ist. Vor derfestsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr. (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des ses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. 11 Festsetzung der Vergütung (1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen ( 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sindabzusetzen. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vorder Festsetzung sinddie Beteiligtenzu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des 104 Abs. 2Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugsist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustel-

7 Synopse BRAGO 7 lung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden. zum (3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemäß. (3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend. (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht ( 9, 10, 113a Abs. 1) hierüber entschieden hat. (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten,so ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat ( 32, 33 und 38 Abs. 1). (5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits demrechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben,so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig. (5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweitder Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig. (6) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengebühren. (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Die 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder derauftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung aufantrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebersnicht mit dem Antrag vorlegt. 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach 4a der Insolvenzordnung gleich.

8 8 Synopse BRAGO 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr (1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem fürjeden Gegenstandswert angefangenen um bis... Euro Betragvon Euro weiteren... Euro über Wertgebühren (1) Wenn sich diegebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem für jeden Gegenstandswert angefangenen um bis... Euro Betrag von Euro weiteren... Euro über zum Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis Euro ist diesem Gesetzals Anlage 2 beigefügt. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozessgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. InVerfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. Abschnitt bis 3205 (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro Rahmengebühren (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt auch im Verfahren nach 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenloszu erstatten. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. 14 Rahmengebühren (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitigist; dies gilt auch im Verfahren nach 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten bis , 2102, 2202, , , 3103, , 3205, 3212, , 3511, 3512, 3515, 3517, bis 4142, bis bis bis 6404

9 Synopse BRAGO 9 13 Abgeltungsbereich der Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetznichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, soerhält der Rechtsanwalt für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetragder Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. 15 Abgeltungsbereich der Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatzberechnete Gebühr. zum (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nichtmehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nichtmehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. 16 Dieselbe Angelegenheit Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen, 37 Rechtszug Zum Rechtszug gehören insbesondere das Verfahren über die Prozesskostenhilfe das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, 3335, 3336

10 1 0 Synopse BRAGO 51 Verfahren über die Prozesskostenhilfe (1)...² In mehreren Verfahren dieser Art erhält der Rechtsanwaltdie Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. 7 Gegenstandswert (3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen ( 623 Abs. 1 bis 3, 5, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen ( 661 Abs. 2, 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes. 40 Arrest, einstweilige Verfügung (2) Das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder dereinstweiligen Verfügung eine Angelegenheit. 47 Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel (3) Das Verfahren nach 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrageszwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960 (BGBl. I S. 169) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt für das Verfahren nach 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten hat, wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens nach 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln angerechnet. 45 Aufgebotsverfahren (1) Im Aufgebotsverfahren ( 946 bis 956, 959, 977 bis 1024 der Zivilprozessordnung) erhält derrechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers ( 947 der Zivilprozessordnung) fünf Zehntel der vollen Gebühr 1. als Prozessgebühr, 2. für den Antrag auf Erlass des Aufgebots, 3. für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erlass des Aufgebots gestellt wird, 4. für die Wahrnehmung der Aufgebotstermine. 3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug, 4. eine Scheidungssache und die Folgesachen ( 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilprozessordnung), 5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen ( 661 Abs. 2, 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung), 6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf Erlass einer einstweiligen odervorläufigen Anordnung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung, 7. das Verfahren nach 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,und das Verfahren nach 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes, 8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach 1020 der Zivilprozessordnung, zum 3334, Vorbem ff., 3200 ff ff., 3200, Vorbem. 3.2 Abs ff.; Vorbem Nr , 3332

11 Synopse BRAGO 11 (2) Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwaltfünf Zehntel dervollen Gebühr für das ganze Verfahren. 46 Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen (3)...² Das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ( 1041 der Zivilprozessordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Das Verfahren über einenantrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit dem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine Angelegenheit. (4) Die Hälfte der in 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahmeoder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft. 62 Arbeitssachen (3) Die Hälfte der in 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist ( 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters ( 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung ( 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft. 67 Abs. 4 gilt sinngemäß. 61 Beschwerde, Erinnerung (2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal. 14 Verweisung, Abgabe, Zulassung von Rechtsmitteln (2)...² Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren über 9. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ( 1041 der Zivilprozessordnung), 10. das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters,über die Ablehnung einesschiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, 11. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren überdie Bestimmung einer Frist ( 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters ( 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung ( 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes), 12. im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im Kostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere Verfahren über a) die Erinnerung, b) die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug, 13. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; und zum 3100 ff. 3327, ff., 3326, , ff.

12 1 2 Synopse BRAGO das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des Rechtsmittels. 94 Privatklage (2) Durch die Widerklage erhöhen sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch dann nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist. 119 Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, Aussetzung der Vollziehung (1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), ist zusammenmit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit. (3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren eine Angelegenheit. 43 Mahnverfahren (2) Die inabsatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält. 44 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält ( 651 der Zivilprozessordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Gebühr wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach 656 der Zivilprozessordnung erhält. 40 Arrest, einstweilige Verfügung (1) Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gilt als besondere Angelegenheit. 14. das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Falle des 388 Abs. 2 der Strafprozessordnung. 17 Verschiedene Angelegenheiten Verschiedene Angelegenheiten sind 1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, 2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, 3. das vereinfachte Verfahren überden Unterhalt Minderjähriger und dasstreitige Verfahren, 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf a) Anordnung eines Arrests, b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zum Vorbem. 4 Abs. 1, 4100 ff. 2401; Vorbem , 3309, , Abs ff., 3200 Vorbem. 3.2 Abs. 2

13 Synopse BRAGO Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (6) ¹ Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsakts, auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt 40 sinngemäß Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozessoder nach Vorbehaltsurteil ¹ Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt ( 596, 600 der Zivilprozessordnung), giltals besondere Angelegenheit Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen (3) ¹ Das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ( 1041 der Zivilprozessordnung) gilt als besondere Angelegenheit Güteverfahren (1) Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt 1. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der in 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art; 2. im Verfahren vor einem Ausschuss der in 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art; 3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen; 4. im Verfahren vor sonstigengesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen. Außer in obligatorischen Güteverfahren nach 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wird die Gebühr nach Satz 1 auf die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt ineinem nachfolgenden Rechtsstreit erhält, nicht angerechnet. c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung, 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt ( 596, 600 der Zivilprozessordnung), 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ( 1041 der Zivilprozessordnung), 7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oderanerkannten Gütestelle ( 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt ( 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung), b) Verfahren vor einem Ausschuss der in 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen, zum 3100 ff.; Vorbem. 3.2 Abs. 2 Satz 1; Vorbem Abs. 1 Nr Abs. 2 Vorbem. 3.1 Abs. 1, 2; 3327,

14 14 Synopse BRAGO 118 Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr (2)... ² Soweit sie fürein erfolglos gebliebenes Vermittlungsverfahren nach 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht, ist sie auf die entsprechende Gebühr für ein sich anschließendes Verfahren anzurechnen. 14 Verweisung, Abgabe, Zulassung von Rechtsmitteln (2) ¹ Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug Pauschgebühren...³ Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 275a der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die Gebühren gesondert. 90 Wiederaufnahmeverfahren (1) Für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag gelten die in 83 Abs. 1 bestimmten Gebühren; 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gebühren gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens abrät. (2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat. 41 Einstweilige Anordnungen (1) Die Verfahren nach a) 127a der Zivilprozessordnung, b) 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, 8. das Vermittlungsverfahren nach 52a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, 9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, 10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendesbußgeldverfahren, 11. das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und 12. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des ses richten. 18 Besondere Angelegenheiten Besondere Angelegenheiten sind 1. jedes Verfahren über eineeinstweilige Anordnung nach a) 127a der Zivilprozessordnung, b) den 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, zum 2400, Vorbem. 3 Abs. 4, 3100 Abs bis bis 5200 (vgl. auch Vorbem. 5. Abs. 2 zu Teil 5) Vorbem Abs. 2, 4100 ff.; bis 4141 Vorbem. 3.1 Abs. 1

15 Synopse BRAGO 15 c) 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung d) 621g der Zivilprozessordnung, e) 641d der Zivilprozessordnung, f) 644 der Zivilprozessordnung, g) 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten jeweils als besondere Angelegenheit. Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. 58 Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung (1) In der Zwangsvollstreckung ( 57) gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. 114 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. 59 Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (1) Die Vorschriften der 57 und 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung ( 928bis 934, 936 der Zivilprozessordnung) sinngemäß. c) 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, d) 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, e) 641d der Zivilprozessordnung, f) 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, g) 64b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben genannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand betreffen; 2. nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine einstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Anordnungen in derselben Hauptsache sind eine Angelegenheit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand betreffen; 3. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies giltentsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für jede Maßnahme nach 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 4. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ( 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; 5. jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des ses richten,soweitsich aus 16 Nr. 12 nichtsanderes ergibt; zum 3309, , bis 3518

16 1 6 Synopse BRAGO 58 Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung (3) Als besondere Angelegenheiten gelten 1. Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; 2. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ( 733 der Zivilprozessordnung); 3. Verfahren über Anträge nach den 765a, 813b, 851a und 851b der Zivilprozessordnung; jedes neue Verfahren, insbesondere jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen, gilt als besondere Angelegenheit; 4. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung ( 811a der Zivilprozessordnung); 4a. Verfahren über Anträge nach 825 der Zivilprozessordnung; 5. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung ( 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung); 6. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek ( 867, 870a der Zivilprozessordnung); 7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird ( 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); 8. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel ( 888 der Zivilprozessordnung); 9. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; 6. das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf die 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; 7. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; 8. jedes Verfahren über Anträge nach den 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung der getroffenen Anordnungen; 9. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung ( 811a der Zivilprozessordnung); 10. das Verfahren über einen Antrag nach 825 der Zivilprozessordnung; 11. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung ( 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung); 12. das Verteilungsverfahren ( 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung); 13. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek ( 867, 870a der Zivilprozessordnung); 14. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird ( 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); 15. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel ( 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Zwangsmittel und einer besonderen Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt ( 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); 16. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeldgemäß 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; zum 3309, , , , , , , , , , , 3310

17 Synopse BRAGO die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung; 11. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( 900, 901 der Zivilprozessordnung); 12. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ( 915a der Zivilprozessordnung); 13. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis 81 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren (2)¹ im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln ( 8 Abs. 5 und 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 3. im Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung, soweit diese auf 17 Abs. 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gestützt werden. 17. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung; 18. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ( 900 und901 der Zivilprozessordnung, 33 Abs. 2 Satz5 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); 19. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ( 915a der Zivilprozessordnung); 20. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis; 21. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach 17 Abs. 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und 22. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln ( 8 Abs. 5 und 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung). zum 3309, , , , , , Rechtszug Zum Rechtszug gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; 2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen; 3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, das selbstständige Beweisverfahren, dasverfahren über die Prozesskostenhilfe,... die Bestellung von Vertretern durch das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht,die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen,die Festsetzung des Streitwerts; 19 Rechtszug; Tätigkeiten,die mit dem Verfahren zusammenhängen (1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach 18 eine besondereangelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; 2. außergerichtliche Verhandlungen; 3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts;

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