Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Datum: 26. Juli 1957 Fundstelle: BGBl 1957, 861, 907 Textnachweis Geltung ab: Stand: Zuletzt geänt durch Art. 1 Abs. 6 G v Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BRAGebO Anhang EV; diese zuletzt geänt durch Art Nr. 7 und 8 G v BRAGebO Übersicht ERSTER ABSCHNTT Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich... Sinngemäße Anwendung des Gesetzes... Vereinbarung Vergütung... Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts... Mehrere Rechtsanwälte... Mehrere Auftraggeber... Gegenstandswert... Wertvorschriften... Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren. Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren... Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr. Rahmengebühren... Abgeltungsbereich Gebühren... Verweisung, Abgabe, Zulassung von Rechtsmitteln... Zurückverweisung... Fälligkeit... Vorschuß... Berechnung... Festsetzung Vergütung a ZWETER ABSCHNTT Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen Rat, Auskunft, Erstberatung... Gutachten... Gutachten über die Aussichten einer Berufung o einer Revision... Hebegebühr... Vergleichsgebühr... Erledigungsgebühr... Ersatz von Auslagen... Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen... Schreibauslagen... Geschäftsreisen...

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte. Verlegung Kanzlei DRTTER ABSCHNTT Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr, Erörterungsgebühr... Vorzeitige Beendigung des Auftrags... Nichtstreitige Verhandlung, Übertragung des mündlichen Verhandelns... Vorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten o Urkunden... Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.. (weggefallen)... Ausschluss Vergleichsgebühr,... Aussöhnung von Eheleuten und Lebenspartnern... Beigeordneter Rechtsanwalt... Rechtszug... Einspruch gegen Versäumnisurteil... Verfahren nach Abstandnahme vom Urkundeno Wechselprozeß o nach Vorbehaltsurteil... Arrest, einstweilige Verfügung... Einstweilige Anordnungen... Verfahren nach 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes o 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes... Mahnverfahren... Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minjähriger... Aufgebotsverfahren... Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen... Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel... Sicherung des Beweises... Vorläufige Einstellung, Beschränkung o Aufhebung Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils... Räumungsfrist... Verfahren über die Prozeßkostenhilfe... Gebühren des Verkehrsanwalts... Vertretung in mündlichen Verhandlung, Ausführung Parteirechte... Vertretung in Beweisaufnahme... Abänung von Entscheidungen von beauftragten o ersuchten Richtern, von Rechtspflegern und Urkundsbeamten... Sonstige Einzeltätigkeiten... Zwangsvollstreckung a 36 36a

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 Angelegenheiten Zwangsvollstreckung.. Vollziehung eines Arrests o einer einstweiligen Verfügung... Verteilungsverfahren... Beschwerde, Erinnerung... Beschwerde in Folgesachen... Arbeitssachen... Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Landwirtschaftssachen, Regelung Auslandsschulden... Vertragshilfeverfahren... Güteverfahren... Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen... Verfahren nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten... Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof... Nachprüfung von Anordnungen Justizbehörden... Schiedsrichterliches Verfahren a a 65b 66 66a Erster Rechtszug VERTER ABSCHNTT Gebühren im Verfahren Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung... Zwangsverwaltung... Rechtsmittelverfahren... Besone Verteilungsverfahren... FÜNFTER ABSCHNTT Gebühren in nsolvenzverfahren und in schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren Eröffnung des nsolvenzverfahrens, Schuldenbereinigungsplan... Vertretung im nsolvenzverfahren... Restschuldbefreiung, nsolvenzplan... Anmeldung einer nsolvenzforung... Beschwerdeverfahren, Feststellungsverfahren... Gegenstandswert... (weggefallen)... (weggefallen)... (weggefallen)... Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren... Mehrere Aufträge... SECHSTER ABSCHNTT Gebühren in Strafsachen 1. Gebühren des gewählten Verteidigers und aner gewählter Vertreter

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 Verfahren außerhalb Hauptverhandlung. Berufungsverfahren... Revisionsverfahren... Pauschgebühren... Einziehung und verwandte Maßnahmen... Vermögensrechtliche Ansprüche... Wieaufnahmeverfahren... Gebühren für einzelne Tätigkeiten... Mehrere einzelne Tätigkeiten... Gnadengesuche... Privatklage... Vertretung eines Nebenklägers und aner Verfahrensbeteiligter... Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung... Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs a 2. Gebühren des gerichtlich bestellten und des beigeordneten Rechtsanwalts Anspruch gegen die Staatskasse... Tätigkeit als Kontaktperson... Festsetzung Gebühren... Strafsachen besonen Umfangs... Anspruch gegen den Beschuldigten... Anrechnung, Rückzahlung... Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungsverfahren, Beteiligung des nebenklageberechtigten Verletzten... Bundeskasse, Landeskasse a SEBENTER ABSCHNTT Gebühren in Bußgeldverfahren (weggefallen) Bußgeldverfahren ACHTER ABSCHNTT (weggefallen) a NEUNTER ABSCHNTT Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Beistandsleistung Bestellter Rechtsanwalt Pauschgebühren ZEHNTER ABSCHNTT Gebühren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei Untersuchung von Seeunfällen und bei Freiheitsentziehungen Disziplinarverfahren Wehrbeschwerdeverfahren vor den Wehrdienstgerichten a Ehren- und berufsgerichtliche Verfahren.. 110

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Untersuchung von Seeunfällen Freiheitsentziehungen ELFTER ABSCHNTT Gebühren in Verfahren vor Gerichten Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften, vor Gerichten Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit Verfahren vor Verfassungsgerichten... Verfahren vor dem Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften... Verfahren vor Gerichten Verwaltungsund Finanzgerichtsbarkeit... (weggefallen)... Verfahren vor Gerichten Sozialgerichtsbarkeit... Besonheiten für Verfahren vor Gerichten Finanzgerichtsbarkeit a ZWÖLFTER ABSCHNTT Gebühren in sonstigen Angelegenheiten Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, Aussetzung Vollziehung Einfache Schreiben DREZEHNTER ABSCHNTT Vergütung bei Prozeßkostenhilfe Vergütung aus Bundes- o Landeskasse Umfang Beiordnung... Gebühren des Rechtsanwalts... Weitere Vergütung... Verschulden eines beigeordneten Rechtsanwalts... Auslagen... Vorschuß... Rechtsweg... Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen. Übergang von Ansprüchen auf die Bundeso Landeskasse VERZEHNTER ABSCHNTT Vergütung für die Beratungshilfe Vergütung aus Landeskasse Gebühren für die Beratungshilfe FÜNFZEHNTER ABSCHNTT Übergangs- und Schlußvorschriften Übergangsvorschrift Berlinklausel

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften BRAGebO 1 Geltungsbereich (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich nach diesem Gesetz. Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, nsolvenzverwalter, Sachverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhän, Schiedsrichter o in ähnlicher Stellung tätig wird Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. BRAGebO 2 Sinngemäße Anwendung des Gesetzes st in diesem Gesetz über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessen. BRAGebO 3 Vereinbarung Vergütung (1) Aus einer Vereinbarung kann Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur forn, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in Vollmacht o in einem Vordruck, auch ane Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Hat Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückforn, weil seine Erklärung Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber. (2) Die Festsetzung Vergütung kann dem billigen Ermessen des Vorstandes Rechtsanwaltskammer überlassen werden. st die Festsetzung Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. (3) st eine vereinbarte o von dem Vorstand Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn Vorstand Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (4) Durch eine Vereinbarung, nach ein im Wege Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückforn, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (5) n außergerichtlichen Angelegenheiten kann Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den 803 bis 863 und 899 bis 915 Zivilprozeßordnung verpflichten, daß er, wenn Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. BRAGebO 4 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts Die Vergütung für eine Tätigkeit, die Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter o einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. BRAGebO 5 Mehrere Rechtsanwälte st Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen,

7 Ein Service juris GmbH Seite 7 so erhält je Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. BRAGebO 6 Mehrere Auftraggeber (1) Wird Rechtsanwalt in selben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. st Gegenstand anwaltlichen Tätigkeit selbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr ( 118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen. (2) Je Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; ferner schuldet je Auftraggeber die Dokumentenpauschale, soweit diese durch die notwendige Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern entstanden ist ( 27 Abs. 1 Nr. 2). Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen forn. BRAGebO 7 Gegenstandswert (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den Gegenstand anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) n selben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen ( 623 Abs. 1 bis 3, 5, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen ( 661 Abs. 2, 623 Abs. 1 und 5 Zivilprozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes. BRAGebO 8 Wertvorschriften (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn Gegenstand Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. (2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anes ergibt, gelten in anen Angelegenheiten für den Gegenstandswert 18 Abs. 2, 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 25, 39 Abs. 2 Kostenordnung sinngemäß. Soweit sich Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist Gegenstandswert auf Euro, nach Lage des Falles niedriger o höher, jedoch nicht über Euro anzunehmen. (3) Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anordnung nach 620 Nr. 1, 2, 3 o 621g Zivilprozessordnung, so ist von einem Wert von 500 Euro auszugehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach 621g Zivilprozessordnung eine Familiensache nach 621 Abs. 1 Nr. 7 Zivilprozessordnung betrifft, ist jedoch 20 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige Anordnung nach 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. BRAGebO 9 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (1) Wird für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht ergreifen. BRAGebO 10 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (1) Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert o fehlt es an

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind Rechtsanwalt, Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, auch die Bundes- o Landeskasse. Vor Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren keine Gebühren. (3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn Beschwerdegegenstand 50 Euro übersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung einzulegen. m übrigen sind die für die Beschwerde in Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Beschwerde ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen grundsätzlichen Bedeutung zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die 546 und 547 Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll Geschäftsstelle gegeben o schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden; 130a Zivilprozessordnung gilt entsprechend. BRAGebO 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr (1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem für jeden Gegenstandswert angefangenen um bis... Euro Betrag von... Euro weiteren... Euro über Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. m Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. m Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. n Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- o abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. BRAGebO 12 Rahmengebühren (1) Bei Rahmengebühren bestimmt Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesone Bedeutung Angelegenheit, des Umfangs und Schwierigkeit anwaltlichen Tätigkeit sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. st die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. (2) m Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt auch im Verfahren nach 495a Zivilprozeßordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 BRAGebO 13 Abgeltungsbereich Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in selben Angelegenheit nur einmal forn. n gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug forn. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält Rechtsanwalt für die Teile gesont berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt o Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) Wird Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in selben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. st frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. (6) st Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren als mit gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. BRAGebO 14 Verweisung, Abgabe, Zulassung von Rechtsmitteln (1) Wird eine Sache an ein anes Gericht verwiesen o abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden o abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen o abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des Rechtsmittels. BRAGebO 15 Zurückverweisung (1) Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Prozeßgebühr erhält Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit Sache noch nicht befaßt war. (2) n den Fällen des 629b Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 Zivilprozessordnung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug. BRAGebO 16 Fälligkeit Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn Auftrag erledigt o die Angelegenheit beendigt ist. st Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen o Rechtszug beendigt ist o wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. BRAGebO 17 Vorschuß Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen forn. entstandenen angemessenen und die Vorschuß BRAGebO 18 Berechnung (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einforn. Der Lauf Verjährungsfrist ist von Mitteilung Berechnung nicht abhängig. (2) n Berechnung sind die Beträge einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

10 Ein Service juris GmbH Seite 10 (3) Hat Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung Berechnung noch forn, solange Rechtsanwalt zur Aufbewahrung Handakten verpflichtet ist. BRAGebO 19 Festsetzung Vergütung (1) Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten o Verkehrsanwalt ( 52) zusteht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts o des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschriften Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren über den Antrag keine Gebühr. (3) m Verfahren vor den Gerichten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten sinngemäß. (4) Wird vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht ( 9, 10, 113a Abs. 1) hierüber entschieden hat. (5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit Antragsgegner Einwendungen o Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber artige Einwendungen o Einreden erhoben, so ist die Erhebung Klage nicht von vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig. (6) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll Geschäftsstelle gegeben o schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. (7) Durch den Antrag auf Festsetzung Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht bei Rahmengebühren.

11 Ein Service juris GmbH Seite 11 Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen BRAGebO 20 Rat, Auskunft, Erstberatung (1) Für einen mündlichen o schriftlichen Rat o eine Auskunft, die nicht mit einer anen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln vollen Gebühr. st die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro forn. Bezieht sich Rat o die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche o sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit Raterteilung o Auskunft zusammenhängt. (2) Wird ein Rechtsanwalt, mit Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt, zu prüfen, ob eine Berufung o Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er eine halbe Gebühr nach 11 Abs. 1 Satz 4, wenn er von Einlegung eines Rechtsmittels abrät und ein Rechtsmittel durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. BRAGebO 21 Gutachten Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer erhält Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr. 12 gilt sinngemäß. Begründung BRAGebO 21a Gutachten über die Aussichten einer Berufung o einer Revision Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussichten einer Berufung o einer Revision erhält Rechtsanwalt eine volle Gebühr nach 11 Abs. 1 Satz 4; dies gilt nicht in den in 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Prozeßgebühr, die im Berufungs- o Revisionsverfahren entsteht, anzurechnen. BRAGebO 22 Hebegebühr (1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung o Rückzahlung bei Beträgen bis zu Euro einschließlich 1 vom Hunt, von dem Mehrbetrag bis zu Euro einschließlich 0,5 vom Hunt, von dem Mehrbetrag über Euro 0,25 vom Hunt. Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent auf- o abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) st das Geld in mehreren Beträgen gesont ausgezahlt o zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besons erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro. (4) Für die Ablieferung o Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält Rechtsanwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Der Rechtsanwalt erhält die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht o eine Behörde weiterleitet o eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt o eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet. BRAGebO 23 Vergleichsgebühr (1) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs ( 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daß seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält Rechtsanwalt die

12 Ein Service juris GmbH Seite 12 Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. (2) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung o unter dem Vorbehalt des Wirufs geschlossenen Vergleich erhält Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist o Vergleich nicht mehr wirufen werden kann. (3) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. BRAGebO 24 Erledigungsgebühr Erledigt sich eine Rechtssache ganz o teilweise nach Zurücknahme o Änung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält Rechtsanwalt, bei Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. BRAGebO 24a Einvernehmen (1) Wird Rechtsanwalt zur Herstellung des Einvernehmens nach 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe Prozeßgebühr o Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn er selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtigter anzurechnen. (2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, erhält Rechtsanwalt die Hälfte Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtigter o Verteidiger beauftragt wäre; 83 Abs. 2, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2, 106 Abs. 2 Satz 2, 109 Abs. 4 sowie 109a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als Bevollmächtigter o Verteidiger angerechnet. (3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auftrags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln vollen Gebühr, wenn er nach Prüfung Sach- und Rechtslage das Einvernehmen nicht herstellt. n den Fällen des Absatzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Mindestbetrag. BRAGebO 25 Ersatz von Auslagen (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. (2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. (3) Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Ersatz für Postund Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, auf Ersatz Reisekosten und auf eine Dokumentenpauschale nach den folgenden Vorschriften. BRAGebO 26 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz bei Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz forn, fünfzehn vom Hunt gesetzlichen Gebühren beträgt, in selben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 Euro. 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. BRAGebO 27 Dokumentenpauschale (1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale 1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit en Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung Rechtssache geboten war, 2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern o Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift o nach Aufforung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern, 3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter,

13 Ein Service juris GmbH Seite 13 angefertigt worden sind und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle in Nummern 2 und 3 genannten Abschriften und Ablichtungen. (2) Die Höhe Dokumentenpauschale in selben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen. 4. BRAGebO 28 Geschäftsreisen (1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb Gemeinde liegt, in sich die Kanzlei o die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,27 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesone Parkgebühren, 2. bei Benutzung aner Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. (3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 15 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 31 Euro und von mehr als 8 Stunden 56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hunt berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. BRAGebO 29 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgel nach dem Verhältnis Kosten zu verteilen, die bei gesonter Ausführung einzelnen Geschäfte entstanden wären. BRAGebO 30 Verlegung Kanzlei Ein Rechtsanwalt, seine Kanzlei nach einem anen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgel nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

14 Ein Service juris GmbH Seite 14 Dritter Abschnitt Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren BRAGebO 31 Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr, Erörterungsgebühr (1) Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr 1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich nformation (Prozeßgebühr), 2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren o bei Anhörung o Vernehmung einer Partei nach 613 Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 Zivilprozessordnung, (Beweisgebühr), 4. für die Erörterung Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr). (2) Erörterungsgebühren und Verhandlungsgebühren, die denselben Gegenstand betreffen und in demselben Rechtszug entstehen, werden aufeinan angerechnet. (3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Scheidungsfolgesachen nach 623 Abs. 1 bis 3, 5, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 Zivilprozessordnung und für Folgesachen einer Lebenspartnerschaftssache ( 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7, Abs. 2, 623 Abs. 1 und 5 Zivilprozessordnung). BRAGebO 31a Sprungrevision m Verfahren über den Antrag auf Zulassung Sprungrevision erhält Rechtsanwalt die für das Revisionsverfahren bestimmten Gebühren. BRAGebO 32 Vorzeitige Beendigung des Auftrags (1) Endigt Auftrag, bevor Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag o einen Schriftsatz, Sachanträge, die Zurücknahme Klage o die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht o bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeßgebühr. (2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung Parteien zu Protokoll zu nehmen. BRAGebO 33 Nichtstreitige Verhandlung, Übertragung des mündlichen Verhandelns (1) Für eine nichtstreitige Verhandlung erhält Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr. Dies gilt nicht, wenn 1. eine Entscheidung nach Lage Akten ( 331a Zivilprozessordnung) beantragt wird, 2. Berufungskläger o Revisionskläger ein Versäumnisurteil beantragt o 3. Antragsteller in Ehesachen o in Lebenspartnerschaftssachen nach 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung o Kläger in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kinn nichtstreitig verhandelt. (2) Stellt Rechtsanwalt in mündlichen Verhandlung Anträge nur zur Prozeßo Sachleistung, so erhält er fünf Zehntel Verhandlungsgebühr. (3) Der Prozeßbevollmächtigte, im Einverständnis mit Partei die Vertretung in mündlichen Verhandlung einem anen Rechtsanwalt übertragen hat, erhält eine Gebühr in Höhe von fünf Zehnteln diesem zustehenden Verhandlungs- o Erörterungsgebühr, mindestens jedoch drei Zehntel vollen Gebühr. Diese Gebühr wird auf die Verhandlungs- o Erörterungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten angerechnet. BRAGebO 34 Vorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten o Urkunden (1) Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich

15 Ein Service juris GmbH Seite 15 in Vorlegung in den Händen Urkunden besteht. (2) Werden Akten o Urkunden Beweisgebühr nur, wenn die Akten erkennbar zum Beweis beigezogen o des Beweisführers o des Gegners befindlichen beigezogen, so erhält Rechtsanwalt die o Urkunden durch Beweisbeschluß o sonst als Beweis verwertet werden. BRAGebO 35 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Wird in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien o gemäß 307 Abs. 2, 331 Abs. 3 o 495a Abs. 1 Zivilprozeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. BRAGebO 35a BRAGebO 36 Ausschluss Vergleichsgebühr, Aussöhnung von Eheleuten und Lebenspartnern (1) n Ehesachen ( 606 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen nach 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung gilt 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbesone über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt Wert dieser Sache außer Betracht. (2) st eine Scheidungssache o ein Verfahren auf Aufhebung einer Ehe anhängig o ist ernstliche Wille eines Ehegatten, ein solches Verfahren anhängig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort o nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wie auf, so erhält Rechtsanwalt, bei Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. (3) m Verfahren über die Aufhebung Lebenspartnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend. BRAGebO 36a Beigeordneter Rechtsanwalt (1) Der Rechtsanwalt, nach 625 Zivilprozeßordnung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuß forn. (2) st Antragsgegner mit Zahlung Vergütung im Verzug, so kann Rechtsanwalt eine Vergütung aus Landeskasse verlangen. Die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts gelten sinngemäß. BRAGebO 37 Rechtszug Zum Rechtszug gehören insbesone 1. die Vorbereitung Klage, des Antrags o Rechtsverteidigung, soweit kein besones gerichtliches o behördliches Verfahren stattfindet; 2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen; 3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, das selbständige Beweisverfahren, das Verfahren über die Prozeßkostenhilfe, die vorläufige Einstellung, Beschränkung o Aufhebung Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit ( 109 Abs. 1 und 2, 715 Zivilprozeßordnung), die Bestellung von Vertretern durch das Prozeßgericht o das Vollstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten Geschäftsstelle o Sachverständigen, die Zulassung einer Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag o an einem allgemeinen Feiertag ( 188 Zivilprozeßordnung), die Festsetzung des Streitwerts; 4. das Verfahren vor dem beauftragten o ersuchten Richter; 5. das Verfahren über die Erinnerung ( 573 Zivilprozessordnung, 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) und die Rüge wegen Verletzung des

16 Ein Service juris GmbH Seite 16 Anspruchs auf rechtliches Gehör ( 321a Zivilprozessordnung); die Berichtigung o Ergänzung Entscheidung o ihres Tatbestandes; die Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit; 6a. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung Entscheidung; 7. die Zustellung o Empfangnahme von Entscheidungen o Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Sprungrevision ( 566 Abs. 1 Zivilprozessordnung), Ausspruch über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen o eines Rechtsmittels verlustig zu sein ( 91a, 269 Abs. 3 Satz 2 und 3, 516 Abs. 3 Satz 1, 565 Zivilprozessordnung), Vollstreckbarerklärung eines Urteils ( 537, 558 Zivilprozessordnung), die Erteilung des Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die Ausstellung einer Bescheinigung nach 54 o 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes, die erstmalige Erteilung Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach 731 Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Kostenfestsetzung ( 104, 107 Zivilprozeßordnung) ausschließlich Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, die Einforung Vergütung ( 18, 19), die Herausgabe Handakten o ihre Übersendung an einen anen Rechtsanwalt. 6. BRAGebO 38 Einspruch gegen Versäumnisurteil (1) Wird Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgenommen o verworfen, so gilt das Verfahren über den Einspruch als besone Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens über den Einspruch angerechnet. (2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt o die Hauptsache erörtert, so erhält Rechtsanwalt, das Versäumnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen ist, besons. BRAGebO 39 Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden- o Wechselprozeß o nach Vorbehaltsurteil Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- o Wechselprozeß o nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt ( 596, 600 Zivilprozeßordnung) gilt als besone Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des Urkundeno Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet. BRAGebO 40 Arrest, einstweilige Verfügung (1) Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänung o Aufhebung eines Arrestes o einer einstweiligen Verfügung gilt als besone Angelegenheit. (2) Das Verfahren über einen Antrag auf Abänung o Aufhebung eines Arrestes o einer einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes o einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit. (3) st das Berufungsgericht als Gericht Hauptsache anzusehen ( 943 Zivilprozeßordnung), so erhält Rechtsanwalt die Gebühren nach 11 Abs. 1 Satz 1 und 2. BRAGebO 41 Einstweilige Anordnungen (1) Die Verfahren nach a) 127a Zivilprozessordnung, b) 620, 620b Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2 Zivilprozessordnung, c) 621f Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit 661 Abs. 2

17 Ein Service juris GmbH Seite 17 Zivilprozessordnung 621g Zivilprozessordnung, 641d Zivilprozessordnung, 644 Zivilprozessordnung, 64b des Gesetzes über die Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten jeweils als besone Angelegenheit. Für mehrere Verfahren, die unter einem Buchstaben genannt sind, erhält Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. (2) Die Höhe Gebühren richtet sich nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften. Bei einer Einigung Parteien erhält Rechtsanwalt die Prozesso Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht gestellt worden ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung Parteien zu Protokoll zu nehmen. d) e) f) g) BRAGebO 42 Verfahren nach 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, o 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes n Verfahren nach 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, o 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes erhält Rechtsanwalt die Hälfte in 31 bestimmten Gebühren. BRAGebO 43 Mahnverfahren (1) m Mahnverfahren erhält Rechtsanwalt 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids einschließlich Mitteilung des Wispruchs an den Auftraggeber; 2. drei Zehntel vollen Gebühr für die Erhebung des Wispruchs; 3. fünf Zehntel vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids, wenn innerhalb Wispruchsfrist kein Wispruch erhoben o Wispruch gemäß 703a Abs. 2 Nr. 4 Zivilprozeßordnung beschränkt worden ist. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet, die Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält. (3) n den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt 32 sinngemäß. BRAGebO 44 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minjähriger (1) Der Rechtsanwalt erhält 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach 645 Abs. 1 Zivilprozeßordnung; 2. fünf Zehntel vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Abänung eines Vollstreckungstitels nach 655 Abs. 1 Zivilprozeßordnung. 32 ist anzuwenden; Rechtsanwalt erhält jedoch mindestens drei Zehntel vollen Gebühr. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält ( 651 Zivilprozeßordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach 656 Zivilprozeßordnung erhält. (3) n Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich Wert nach 17 des Gerichtskostengesetzes. BRAGebO 45 Aufgebotsverfahren (1) m Aufgebotsverfahren ( 946 bis 956, 959, 977 bis 1024 Zivilprozeßordnung) erhält Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers ( 947 Zivilprozeßordnung) fünf Zehntel vollen Gebühr 1. als Prozeßgebühr,

18 Ein Service juris GmbH Seite für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots, für den Antrag auf Anordnung Zahlungssperre, wenn Antrag vor dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird, 4. für die Wahrnehmung Aufgebotstermine. (2) Als Vertreter einer anen Person erhält Rechtsanwalt fünf Zehntel vollen Gebühr für das ganze Verfahren. BRAGebO 46 Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen (1) m Verfahren über die Aufhebung o die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs o über die Aufhebung Vollstreckbarerklärung, im Verfahren über den Antrag auf Feststellung Zulässigkeit o Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens und bei Rüge Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den 796a und 796b Zivilprozeßordnung erhält Rechtsanwalt die in 31 bestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs o en Aufhebung. (2) n Verfahren über die Rechtsbeschwerde ( 1065 Zivilprozeßordnung) erhält Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) Das Verfahren über die Zulassung Vollziehung einer vorläufigen o sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung o Änung einer Entscheidung über die Zulassung Vollziehung ( 1041 Zivilprozeßordnung) gilt als besone Angelegenheit. Das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung o Änung einer Entscheidung über die Zulassung Vollziehung bildet mit dem Verfahren über die Zulassung Vollziehung eine Angelegenheit. (4) Die Hälfte in 31 bestimmten Gebühren erhält Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich ein gerichtliches Verfahren bei Bestellung eines Schiedsrichters o Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters o über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unterstützung bei Beweisaufnahme o bei Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft. BRAGebO 47 Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel (1) m Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel o auf Erteilung Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie im Verfahren Aufhebung o Abänung Vollstreckbarerklärung o Vollstreckungsklausel erhält Rechtsanwalt die in 31 bestimmten Gebühren auch dann, wenn durch Beschluß entschieden wird. (2) m Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) Das Verfahren nach 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen Bundesrepublik Deutschland und Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960 (Bundesgesetzbl. S. 169) gilt als besone Angelegenheit. Die Prozeßgebühr, die Rechtsanwalt für das Verfahren nach 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten hat, wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens nach 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln angerechnet. BRAGebO 48 Selbständiges Beweisverfahren m selbständigen Beweisverfahren erhält Rechtsanwalt die in 31 bestimmten Gebühren. BRAGebO 49 Vorläufige Einstellung, Beschränkung o Aufhebung Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils (1) m Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung o Aufhebung Zwangsvollstreckung erhält Rechtsanwalt, wenn eine abgesonte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, drei Zehntel in 31 bestimmten Gebühren. Wird Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozeßgericht gestellt, so erhält Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur einmal. Die Vorschriften des 32 und des 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2) m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils ( 537, 558 Zivilprozeßordnung) erhält Rechtsanwalt drei Zehntel vollen Gebühr.

19 Ein Service juris GmbH Seite 19 BRAGebO 50 Räumungsfrist m Verfahren vor dem Prozeßgericht o dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung o Verkürzung einer Räumungsfrist ( 721, 794a Zivilprozeßordnung) erhält Rechtsanwalt fünf Zehntel in 31 bestimmten Gebühren, wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist. BRAGebO 51 Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (1) m Verfahren über die Prozeßkostenhilfe erhält Rechtsanwalt fünf Zehntel in 31 bestimmten Gebühren. n mehreren Verfahren dieser Art erhält Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. Die Vorschriften des 32 und des 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2) m Verfahren über die Bewilligung Prozeßkostenhilfe o die Aufhebung Bewilligung nach 124 Nr. 1 Zivilprozeßordnung bestimmt sich Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. BRAGebO 52 Gebühren des Verkehrsanwalts (1) Der Rechtsanwalt, lediglich den Verkehr Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, erhält hierfür eine Gebühr in Höhe dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Prozeßgebühr. (2) Der Rechtsanwalt, im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit Übersendung Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachtliche Äußerungen verbindet, erhält hierfür die in Absatz 1 bestimmte Gebühr. BRAGebO 53 Vertretung in mündlichen Verhandlung, Ausführung Parteirechte Der Rechtsanwalt, dem die Partei o mit en Einverständnis Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung o die Ausführung Parteirechte übertragen hat, erhält neben Verhandlungs- o Erörterungsgebühr ein halbe Prozeßgebühr. Diese Prozeßgebühr erhält er auch dann, wenn Auftrag vor mündlichen Verhandlung erledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit mündlichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme, so erhält Rechtsanwalt außerdem die Beweisgebühr. BRAGebO 54 Vertretung in Beweisaufnahme Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in Beweisaufnahme beschränkt, erhält für den Rechtszug je fünf Zehntel Prozeß- und Beweisgebühr. Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn sich Auftrag ohne Wahrnehmung eines Termins erledigt. BRAGebO 55 Erinnerung und Gehörsrüge Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Verfahren über eine Erinnerung ( 573 Zivilprozessordnung, 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) o eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( 321a Zivilprozessordnung) beschränkt, erhält, soweit nichts anes bestimmt ist, drei Zehntel in 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des 32 und des 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. BRAGebO 56 Sonstige Einzeltätigkeiten (1) Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anes bestimmt ist, eine halbe Gebühr für 1. die Einreichung, Anfertigung o Unterzeichnung von Schriftsätzen, 2. die Wahrnehmung von anen als zur mündlichen Verhandlung o zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen. (2) Endigt Auftrag, bevor Rechtsanwalt den Schriftsatz ausgehändigt o eingereicht o Termin begonnen hat, so erhält Rechtsanwalt nur drei Zehntel vollen Gebühr. (3) 120 gilt sinngemäß. BRAGebO 57 Zwangsvollstreckung

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