Mustervertrag zur Adoptionsvermittlung

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1 KONFERENZ DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER SCHWEIZ CONFERENCE SUISSE DES ORGANISMES INTERMEDIAIRES EN ADOPTION KAVS CSOIA Mustervertrag zur Adoptionsvermittlung Vorbemerkung: Der Vertrag versteht sich als Vorschlag für die individuellen Verträge der Vermittlungsstellen, die naturgemäss vom vorliegenden Vertrag je nach Rechtslage des entsprechenden Herkunftslandes erheblich abweichen können. Wichtige Passagen, die in dieser Form in jedem Fall in den Vertrag der Vermittlungsstelle aufgenommen werden sollten, sind unterstrichen. Die kursiven Stellen sind jedenfalls aufgrund der konkreten Verhältnisse anzupassen. Die Vermittlungsstelle [Name] im folgenden Vermittlungsstelle und das Ehepaar [Name] im folgenden Ehepaar schliessen folgenden Vertrag über die Adoptionsvermittlung: 1. Grundsätzliches Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, das Ehepaar bei der Adoption eines Kindes in [Land] zu beraten und zu unterstützen. Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle die im Rahmen dieses Vertrages vorgesehenen Vergütungen zu bezahlen. Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, die von der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen verabschiedete Charta der Vermittlungsstellen vom 23. April 1999 einzuhalten. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Regeln über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. 2. Gang des Vermittlungsverfahrens [Detaillierte Beschreibung des Adoptionsverfahrens der konkreten Organisation; dabei sind in der Regel zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase, in der die Organisation die Vorabklärungen trifft, welche ihr den Entscheid ermöglichen, ob sie dem Ehepaar ein Kind vermitteln kann und will; die zweite Phase mit der Erstellung des Dossiers und der Vermittlung eines Kindes] 3. Leistungen der Vermittlungsstelle Die Vermittlungsstelle klärt das Ehepaar über Gang, Chancen und Risiken des Adoptionsverfahrens auf. Sie ist bei der Zusammenstellung des Dossiers des Ehepaars behilflich; sie informiert insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen über die im Herkunftsland notwendigen Papiere. Sie besorgt die Vermittlung zwischen den Behörden im Herkunftsland und dem Ehepaar. Sie betreut das Ehepaar während der Pflegezeit in der Schweiz und vermittelt auf Wunsch insbesondere den Kontakt zu Fachleuten.

2 Die Vermittlungsstelle erbringt insbesondere folgende Leistungen: a) Information: detaillierte Aufklärung über den Gang des Adoptionsverfahrens im Herkunftsland und in der Schweiz, Darstellung der Chancen und Risiken dieses Verfahrens und Informationen über die mutmassliche Dauer und die Kosten des Verfahrens b) Erstellung des Dossiers: Uebergabe einer Liste über die im Herkunftsland benötigten Papiere, Vermittlung von Fachleuten für die Erstellung des psychologischen Gutachtens, Beratung über den Gang des Verfahrens betreffend provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz c) Verwaltung des Dossiers im Herkunftsland: Uebersetzung des Dossiers bzw. Vermittlung von Uebersetzern, Versand des Dossiers an die zuständige Stelle im Herkunftsland, Kontakt zu den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Behörden im Herkunftsland, Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Behörden im Herkunftsland d) Reise des Ehepaars ins Herkunftsland: falls erwünscht Organisation des Transportes, Organisation der Unterkunft, Vermittlung von Uebersetzern, Begleitung bei Besuchen des Ehepaares bei Behörden, Vermittlung von Aerzten e) Nachbetreuung während der Pflegezeit: Beratung über die in der Schweiz erforderlichen Schritte nach der Einreise des Adoptivkindes; auf Wunsch Vermittlung von Psychologen, Aerzten und Juristen, die mit der Problematik von Adoptivkindern vertraut sind; Beratung über die Abfassung von Zwischenberichten für die Behörden im Herkunftsland und Weiterleitung dieser Berichte. f) Kontakte: Organisation von Treffen zwischen Familien mit Adoptivkindern aus dem gleichen Kulturkreis g) auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens in der Schweiz Hilfe bei der Suche der biologischen Eltern Die Vermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen; sie kann aber nicht für eine erfolgreiche Adoptionsvermittlung garantieren. Der Entscheid über die Zusprache eines Adoptivkindes wird durch die zuständige Behörde im Herkunftsland gefällt und kann von der Vermittlungsstelle nicht beeinflusst werden. Die Vermittlungsstelle hat keinen Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren im Herkunftsland, welche allenfalls Adoptionen ins Ausland kurzfristig verbieten oder von neuen Voraussetzungen abhängig machen können. Die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden gesundheitlichen Informationen über ds Kind den AdoptionsbewerberInnen zur Verfügung zu stellen. Die AdoptionsbewerberInnen werden auf das Risiko aufmerksam gemacht, dass unter Umständen nicht alle gesundheitlichen Informationen der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt geworden sind, oder dass Krankheitsanlagen oder Gebrechen des Kindes noch nicht manifest sind. Die Vermittlungsstelle bemüht sich, alle erhältlichen Informationen über das Adoptivkind einzuholen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen

3 vollständig an das Ehepaar weiterzuleiten. Sie kann aber keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen übernehmen. 4. Pflichten des Ehepaares Das Ehepaar verpflichtet sich, für die Adoptionsvermittlung ausschliesslich die Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Es verpflichtet sich insbesondere, nichts zu unternehmen, was auf die direkte Vermittlung eines Adoptivkindes im Herkunftsland abzielt, welche durch Private oder Organisationen erfolgt, die nicht mit der Vermittlungsstelle zusammenarbeiten. Zieht das Ehepaar auch die Dienste einer andern Schweizerischen Vermittlungsstelle bei, so informiert sie darüber die Vermittlungsstelle. Das Ehepaar verpflichtet sich, nur mit andern Vermittlungsstellen zusammenzuarbeiten, die eine Bewilligung der zuständigen Behörde besitzen. Das Ehepaar hält direkte Kontakte zu den Behörden des Herkunftslandes nur, wenn die Vermittlungsstelle diesen Kontakten zustimmt. Das Ehepaar verpflichtet sich, die Obliegenheiten der Vermittlungsstelle im Adoptionsverfahren zu unterstützen. Es verpflichtet sich insbesondere: a) vor der Vermittlung die für das Adoptionsverfahren erforderlichen Papiere bereitzustellen, b) nach der Vermittlung die nach dem Recht des Herkunftslandes erforderlichen [Zahl oder Periode] Zwischenberichte fristgemäss an die Vermittlungsstelle weiterzuleiten; c) nach erfolgter Adoption in der Schweiz der Vermittlungsstelle eine beglaubigte Kopie des Adoptionsentscheides und eine Uebersetzung in [Sprache] zur Verfügung zu stellen. 5. Kosten des Verfahrens Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle folgende Vergütungen zu leisten: a) Für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Einschreibgebühr): Fr. [Betrag] b) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle in der Schweiz: Fr. [Betrag] c) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle und ihrer Vertreter im Herkunftsland: Fr. [Betrag] d) (weitere Leistungen, wie z.b. Vereinsbeitrag etc.) [Regelung der Fälligkeit dieser Zahlungen]. Das Ehepaar wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Adoptionsverfahrens mit folgenden weiteren Kosten zu rechnen ist, die nicht an die Vermittlungsstelle, sondern an Dritte bezahlt werden müssen: a) provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz samt den dazu erforderlichen Dokumenten: je nach Wohnsitzkanton und gemeinde ca. Fr bis 1'500.-

4 b) Uebersetzungskosten für das Dossier: ca. Fr. [Betrag] c) Reisekosten ins Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] d) Aufenthaltskosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] pro Aufenthaltstag e) Kosten der Vertretung im Herkunftsland bei den Behörden: ca. Fr. [Betrag] f) Gebühren im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] g) Dolmetscherkosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] h) Aufenthaltsbewilligung und definitive Pflegebewilligung in der Schweiz: je nach Wohnsitzkanton und gemeinde ca. Fr bis i) Adoption in der Schweiz: : je nach Wohnsitzkanton und gemeinde ca. Fr bis 1'000.- j) weitere Kosten Das Ehepaar verpflichtet sich, ohne Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der Vermittlungsstelle weder in der Schweiz noch im Herkunftsland irgendwelche direkten Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an Behörden oder Private zu leisten, welche über die hier aufgeführten Beträge hinausgehen. Unzulässig sind insbesondere Zahlungen an die leiblichen Eltern für Kosten, die vor der Zusprache des Kindes an das Ehepaar entstanden sind, sowie Barzahlungen oder Zuwendungen, die über übliche Höflichkeitsgeschenke hinausgehen, an Behördemitglieder. 6. Aktenführung Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, alle Akten des Adoptionsverfahrens vertraulich zu behandeln. Die Vermittlungsstelle leitet Kopien sämtlicher amtlichen Aktenstücke über das Adoptionsverfahren dem Ehepaar weiter. Sie ist berechtigt, für sich Kopien sämtlicher Aktenstücke zu erstellen, die ihr vom Ehepaar oder von Behörden des Inund Auslandes zugestellt werden. Die Vermittlungsstelle bewahrt die sich bei ihr befindlichen Akten während 100 Jahren auf. Die Akten stehen den Adoptivkindern und Adoptiveltern zur Einsicht offen; Dritten gegenüber wahrt die Vermittlungsstelle das Adoptionsgeheimnis. Löst sich die Vermittlungsstelle auf, dann werden die Akten bei einer von der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle aufbewahrt. 7. Dauer des Vertragsverhältnisses Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vermittlungsstelle und durch das Ehepaar in Kraft. Der Vertrag erlischt ohne weiteres, sobald nach erfolgter Vermittlung die Adoption des Kindes in der Schweiz erfolgt ist. Die Pflicht der Vermittlungsstelle, den von

5 ihnen vermittelten Kindern bei der Suche nach den leiblichen Eltern zur Verfügung zu stehen, besteht bis zur Auflösung der Vermittlungsstelle. Der Vertrag kann vom Ehepaar bis zum Vorschlag eines Adoptivkindes jederzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Wird ein bestimmtes Kind zur Adoption vorgeschlagen, dann bestehen die Pflichten des Ehepaares weiter bis zur definitiven Adoption des Kindes in der Schweiz oder bis zur definitiven Ablehnung des Vorschlags durch das Ehepaar. Der Vertrag kann von der Vermittlungsstelle bis zum definitiven Entscheid über die Erstellung des Dossiers ohne Angabe von Gründen jederzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Entscheidet die Vermittlungsstelle in dieser Phase, die Vermittlung nicht durchzuführen, dann sind folgende Kosten fällig: [einzeln aufzählen!] Der Vertrag kann von der Vermittlungsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vermittlung eines Adoptivkindes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr angezeigt ist; der Entscheid ist zu begründen. Der Vertrag kann von der Vermittlungsstelle fristlos aufgelöst werden, wenn sich herausstellt, dass das Ehepaar zusätzlich die Dienste einer nicht anerkannten Vermittlungsstelle oder von Dritten beansprucht oder unzulässige Zahlungen geleistet hat. Bereits erfolgte Aufwendungen der Vermittlungsstelle sind bei Kündigung des Vertrages durch das Ehepaar oder durch die Vermittlungsstelle nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten; die durch das Ehepaar bereits geleisteten Pauschalzahlungen sind nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch die Vermittlungsstelle zurückzuzahlen. 8. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand [Sitz der Vermittlungsstelle]. Der Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen steht beiden Parteien im Streitfall für Beratungen zur Verfügung und führt auf Wunsch einen Schlichtungsversuch durch. Ort, Datum: Für die Vermittlungsstelle: Das Ehepaar: Der Rahmen dieses Vertrages (mit Ausnahme der individuellen Vertragsbestandteile, aber unter Einschluss des Kostenrahmens nach Ziff. 4) wurde vom Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen am [Datum] genehmigt.

6 KONFERENZ DER ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER SCHWEIZ CONFERENCE SUISSE DES ORGANISMES INTERMEDIAIRES EN ADOPTION KAVS CSOIA Mustervertrag zur Adoptionsvermittlung Vorbemerkung: Der Vertrag versteht sich als Vorschlag für die individuellen Verträge der Vermittlungsstellen, die naturgemäss vom vorliegenden Vertrag je nach Rechtslage des entsprechenden Herkunftslandes erheblich abweichen können. Wichtige Passagen, die in dieser Form in jedem Fall in den Vertrag der Vermittlungsstelle aufgenommen werden sollten, sind unterstrichen. Die kursiven Stellen sind jedenfalls aufgrund der konkreten Verhältnisse anzupassen. Die Vermittlungsstelle [Name] im folgenden Vermittlungsstelle und das Ehepaar [Name] im folgenden Ehepaar schliessen folgenden Vertrag über die Adoptionsvermittlung: 1. Grundsätzliches Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, das Ehepaar bei der Adoption eines Kindes in [Land] zu beraten und zu unterstützen. Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle die im Rahmen dieses Vertrages vorgesehenen Vergütungen zu bezahlen. Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, die von der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen verabschiedete Charta der Vermittlungsstellen vom 23. April 1999 einzuhalten. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Regeln über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. 2. Gang des Vermittlungsverfahrens [Detaillierte Beschreibung des Adoptionsverfahrens der konkreten Organisation; dabei sind in der Regel zwei Phasen zu unterscheiden: Die erste Phase, in der die Organisation die Vorabklärungen trifft, welche ihr den Entscheid ermöglichen, ob sie dem Ehepaar ein Kind vermitteln kann und will; die zweite Phase mit der Erstellung des Dossiers und der Vermittlung eines Kindes] 3. Leistungen der Vermittlungsstelle Die Vermittlungsstelle klärt das Ehepaar über Gang, Chancen und Risiken des Adoptionsverfahrens auf. Sie ist bei der Zusammenstellung des Dossiers des Ehepaars behilflich; sie informiert insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen über die im Herkunftsland notwendigen Papiere. Sie besorgt die Vermittlung zwischen den Behörden im Herkunftsland und dem Ehepaar. Sie betreut das Ehepaar während der Pflegezeit in der Schweiz und vermittelt auf Wunsch insbesondere den Kontakt zu Fachleuten.

7 Die Vermittlungsstelle erbringt insbesondere folgende Leistungen: a) Information: detaillierte Aufklärung über den Gang des Adoptionsverfahrens im Herkunftsland und in der Schweiz, Darstellung der Chancen und Risiken dieses Verfahrens und Informationen über die mutmassliche Dauer und die Kosten des Verfahrens b) Erstellung des Dossiers: Uebergabe einer Liste über die im Herkunftsland benötigten Papiere, Vermittlung von Fachleuten für die Erstellung des psychologischen Gutachtens, Beratung über den Gang des Verfahrens betreffend provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz c) Verwaltung des Dossiers im Herkunftsland: Uebersetzung des Dossiers bzw. Vermittlung von Uebersetzern, Versand des Dossiers an die zuständige Stelle im Herkunftsland, Kontakt zu den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Behörden im Herkunftsland, Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Behörden im Herkunftsland d) Reise des Ehepaars ins Herkunftsland: falls erwünscht Organisation des Transportes, Organisation der Unterkunft, Vermittlung von Uebersetzern, Begleitung bei Besuchen des Ehepaares bei Behörden, Vermittlung von Aerzten e) Nachbetreuung während der Pflegezeit: Beratung über die in der Schweiz erforderlichen Schritte nach der Einreise des Adoptivkindes; auf Wunsch Vermittlung von Psychologen, Aerzten und Juristen, die mit der Problematik von Adoptivkindern vertraut sind; Beratung über die Abfassung von Zwischenberichten für die Behörden im Herkunftsland und Weiterleitung dieser Berichte. f) Kontakte: Organisation von Treffen zwischen Familien mit Adoptivkindern aus dem gleichen Kulturkreis g) auf Wunsch auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens in der Schweiz Hilfe bei der Suche der biologischen Eltern Die Vermittlungsstelle erledigt diese Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen; sie kann aber nicht für eine erfolgreiche Adoptionsvermittlung garantieren. Der Entscheid über die Zusprache eines Adoptivkindes wird durch die zuständige Behörde im Herkunftsland gefällt und kann von der Vermittlungsstelle nicht beeinflusst werden. Die Vermittlungsstelle hat keinen Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren im Herkunftsland, welche allenfalls Adoptionen ins Ausland kurzfristig verbieten oder von neuen Voraussetzungen abhängig machen können. Die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden gesundheitlichen Informationen über ds Kind den AdoptionsbewerberInnen zur Verfügung zu stellen. Die AdoptionsbewerberInnen werden auf das Risiko aufmerksam gemacht, dass unter Umständen nicht alle gesundheitlichen Informationen der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt geworden sind, oder dass Krankheitsanlagen oder Gebrechen des Kindes noch nicht manifest sind. Die Vermittlungsstelle bemüht sich, alle erhältlichen Informationen über das Adoptivkind einzuholen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen

8 vollständig an das Ehepaar weiterzuleiten. Sie kann aber keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen übernehmen. 4. Pflichten des Ehepaares Das Ehepaar verpflichtet sich, für die Adoptionsvermittlung ausschliesslich die Dienste der Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Es verpflichtet sich insbesondere, nichts zu unternehmen, was auf die direkte Vermittlung eines Adoptivkindes im Herkunftsland abzielt, welche durch Private oder Organisationen erfolgt, die nicht mit der Vermittlungsstelle zusammenarbeiten. Zieht das Ehepaar auch die Dienste einer andern Schweizerischen Vermittlungsstelle bei, so informiert sie darüber die Vermittlungsstelle. Das Ehepaar verpflichtet sich, nur mit andern Vermittlungsstellen zusammenzuarbeiten, die eine Bewilligung der zuständigen Behörde besitzen. Das Ehepaar hält direkte Kontakte zu den Behörden des Herkunftslandes nur, wenn die Vermittlungsstelle diesen Kontakten zustimmt. Das Ehepaar verpflichtet sich, die Obliegenheiten der Vermittlungsstelle im Adoptionsverfahren zu unterstützen. Es verpflichtet sich insbesondere: a) vor der Vermittlung die für das Adoptionsverfahren erforderlichen Papiere bereitzustellen, b) nach der Vermittlung die nach dem Recht des Herkunftslandes erforderlichen [Zahl oder Periode] Zwischenberichte fristgemäss an die Vermittlungsstelle weiterzuleiten; c) nach erfolgter Adoption in der Schweiz der Vermittlungsstelle eine beglaubigte Kopie des Adoptionsentscheides und eine Uebersetzung in [Sprache] zur Verfügung zu stellen. 5. Kosten des Verfahrens Das Ehepaar verpflichtet sich, der Vermittlungsstelle folgende Vergütungen zu leisten: a) Für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit (Einschreibgebühr): Fr. [Betrag] b) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle in der Schweiz: Fr. [Betrag] c) Für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle und ihrer Vertreter im Herkunftsland: Fr. [Betrag] d) (weitere Leistungen, wie z.b. Vereinsbeitrag etc.) [Regelung der Fälligkeit dieser Zahlungen]. Das Ehepaar wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Adoptionsverfahrens mit folgenden weiteren Kosten zu rechnen ist, die nicht an die Vermittlungsstelle, sondern an Dritte bezahlt werden müssen: a) provisorische Pflegebewilligung in der Schweiz samt den dazu erforderlichen Dokumenten: je nach Wohnsitzkanton und gemeinde ca. Fr bis 1'500.-

9 b) Uebersetzungskosten für das Dossier: ca. Fr. [Betrag] c) Reisekosten ins Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] d) Aufenthaltskosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] pro Aufenthaltstag e) Kosten der Vertretung im Herkunftsland bei den Behörden: ca. Fr. [Betrag] f) Gebühren im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] g) Dolmetscherkosten im Herkunftsland: ca. Fr. [Betrag] h) Aufenthaltsbewilligung und definitive Pflegebewilligung in der Schweiz: je nach Wohnsitzkanton und gemeinde ca. Fr bis i) Adoption in der Schweiz: : je nach Wohnsitzkanton und gemeinde ca. Fr bis 1'000.- j) weitere Kosten Das Ehepaar verpflichtet sich, ohne Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der Vermittlungsstelle weder in der Schweiz noch im Herkunftsland irgendwelche direkten Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen an Behörden oder Private zu leisten, welche über die hier aufgeführten Beträge hinausgehen. Unzulässig sind insbesondere Zahlungen an die leiblichen Eltern für Kosten, die vor der Zusprache des Kindes an das Ehepaar entstanden sind, sowie Barzahlungen oder Zuwendungen, die über übliche Höflichkeitsgeschenke hinausgehen, an Behördemitglieder. 6. Aktenführung Die Vermittlungsstelle verpflichtet sich, alle Akten des Adoptionsverfahrens vertraulich zu behandeln. Die Vermittlungsstelle leitet Kopien sämtlicher amtlichen Aktenstücke über das Adoptionsverfahren dem Ehepaar weiter. Sie ist berechtigt, für sich Kopien sämtlicher Aktenstücke zu erstellen, die ihr vom Ehepaar oder von Behörden des Inund Auslandes zugestellt werden. Die Vermittlungsstelle bewahrt die sich bei ihr befindlichen Akten während 100 Jahren auf. Die Akten stehen den Adoptivkindern und Adoptiveltern zur Einsicht offen; Dritten gegenüber wahrt die Vermittlungsstelle das Adoptionsgeheimnis. Löst sich die Vermittlungsstelle auf, dann werden die Akten bei einer von der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen bezeichneten Stelle aufbewahrt. 7. Dauer des Vertragsverhältnisses Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vermittlungsstelle und durch das Ehepaar in Kraft. Der Vertrag erlischt ohne weiteres, sobald nach erfolgter Vermittlung die Adoption des Kindes in der Schweiz erfolgt ist. Die Pflicht der Vermittlungsstelle, den von

10 ihnen vermittelten Kindern bei der Suche nach den leiblichen Eltern zur Verfügung zu stehen, besteht bis zur Auflösung der Vermittlungsstelle. Der Vertrag kann vom Ehepaar bis zum Vorschlag eines Adoptivkindes jederzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Wird ein bestimmtes Kind zur Adoption vorgeschlagen, dann bestehen die Pflichten des Ehepaares weiter bis zur definitiven Adoption des Kindes in der Schweiz oder bis zur definitiven Ablehnung des Vorschlags durch das Ehepaar. Der Vertrag kann von der Vermittlungsstelle bis zum definitiven Entscheid über die Erstellung des Dossiers ohne Angabe von Gründen jederzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Entscheidet die Vermittlungsstelle in dieser Phase, die Vermittlung nicht durchzuführen, dann sind folgende Kosten fällig: [einzeln aufzählen!] Der Vertrag kann von der Vermittlungsstelle unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden, falls die Vermittlung eines Adoptivkindes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich oder nicht mehr angezeigt ist; der Entscheid ist zu begründen. Der Vertrag kann von der Vermittlungsstelle fristlos aufgelöst werden, wenn sich herausstellt, dass das Ehepaar zusätzlich die Dienste einer nicht anerkannten Vermittlungsstelle oder von Dritten beansprucht oder unzulässige Zahlungen geleistet hat. Bereits erfolgte Aufwendungen der Vermittlungsstelle sind bei Kündigung des Vertrages durch das Ehepaar oder durch die Vermittlungsstelle nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten; die durch das Ehepaar bereits geleisteten Pauschalzahlungen sind nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen durch die Vermittlungsstelle zurückzuzahlen. 8. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand [Sitz der Vermittlungsstelle]. Der Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen steht beiden Parteien im Streitfall für Beratungen zur Verfügung und führt auf Wunsch einen Schlichtungsversuch durch. Ort, Datum: Für die Vermittlungsstelle: Das Ehepaar: Der Rahmen dieses Vertrages (mit Ausnahme der individuellen Vertragsbestandteile, aber unter Einschluss des Kostenrahmens nach Ziff. 4) wurde vom Vorstand der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen am [Datum] genehmigt.

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