MARINOVIC EGGER. Studienförderungsgesetz. 7., überarbeitete Auflage

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1 MARINOVIC EGGER Studienförderungsgesetz 7., überarbeitete Auflage

2 Alexander Marinovic, Alexander Egger Studienförderungs gesetz in der seit 1. Oktober 2018 geltenden Fassung mit Verordnungen und Auszügen aus einschlägigen Gesetzen 7., überarbeitete Auflage

3 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen. 7. Auflage 2018 Copyright 2018 Facultas Verlags- und Buchhandels AG facultas Universitätsverlag, 1050 Wien Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Satz: Wandl Multimedia-Agentur Druck: Finidr s.r.o., Český Těšín ISBN

4 Vorwort Das kommentierte Studienförderungsgesetz liegt nunmehr bereits in seiner siebten Auflage vor. Seit Erscheinen der sechsten Auflage sind mehrere Gesetzesnovellen mit teilweise bedeutenden, systematischen Änderungen in Kraft getreten. Unter der neuen Judikatur, die den Gesetzestext und den Kommentar ergänzt, finden sich nun in zunehmendem Maße Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Anhang sind wie bisher die geltenden Verordnungen und Richtlinien zum Studienförderungsgesetz enthalten. Jene Gesetze, die außerhalb der Studienförderung im engeren Sinne die soziale Lage der Studierenden verbessern sollen, sind auszugsweise in den entscheidenden Passagen enthalten. Damit liegt wiederum ein aktuelles Kompendium der Sozialrechtsbestimmungen für Studierende vor. Ein Sachregister am Ende des Buches erleichtert das Auffinden der entsprechenden Bestimmungen. Für wertvolle Mitarbeit bei Aktualisierung der Gesetzestexte und der Entscheidungen danken die beiden Herausgeber Frau Mag. Elvira Mutschmann-Sanchez. Dank gebührt auch jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Studienbeihilfenbehörde, die beim Korrekturlesen tatkräftig mitgewirkt haben. Wien, September 2018 Alexander Marinovic, Alexander Egger 5

5 Hinweise für den Benutzer Zitate aus Gesetzesmaterialien werden im Text jeweils mit Regierungsvorlage (RV) und der jeweiligen Jahreszahl gekennzeichnet; zur besseren Kenntlichmachung sind diese Zitate kursiv gesetzt. Die genaue Fundstelle finden Sie in der Übersicht am Beginn des Gesetzestextes. Sofern im vorliegenden Kommentar keine Fundstelle angegeben ist, handelt es sich um die persönlichen Rechtsmeinungen der Autoren. 6

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Hinweise für den Benutzer... 6 Abkürzungsverzeichnis Einleitung Studienförderungsgesetz 1992 I. Hauptstück Geltungsbereich Studienförderungsmaßnahmen Begünstigter Personenkreis Österreichische Staatsbürger Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose Sonstige Gleichstellungen II. Hauptstück Studienbeihilfen Abschnitt 16. Voraussetzungen Abschnitt Soziale Bedürftigkeit Kriterien der sozialen Bedürftigkeit Einkommen Hinzurechnungen Pauschalierungsausgleich Einkommensnachweise Sonderfälle der Einkommensbewertung

7 Inhaltsverzeichnis 3. Abschnitt Studium Begriff Mehrfachstudien Vorstudien Abschnitt Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen Studienwechsel Anspruchsdauer Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen (außer Kraft getreten) (außer Kraft getreten) a. (außer Kraft getreten) Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen Studienerfolg an Konservatorien Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien a. Studienerfolg an Hebammenakademien Abschnitt Höchststudienbeihilfen Allgemeine Höchststudienbeihilfe Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe Höhe der Studienbeihilfe Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen Bemessungsgrundlage

8 Inhaltsverzeichnis 7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde Einrichtung Stipendienstellen Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen Senate der Studienbeihilfenbehörde Zusammensetzung der Senate Abschnitt Verfahren Anträge Nachweispflichten Erledigung des Antrages Vorstellung Vorentscheidung über die Vorstellung Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung Entscheidung des Senates Beschwerde Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe Auszahlungstermine Nachweise Ruhen des Anspruches Erlöschen des Anspruches Rückzahlung III. Hauptstück Sonstige Studienförderungsmaßnahmen Abschnitt Ergänzende Förderungen Fahrtkostenzuschuss a. Versicherungskostenbeitrag b. Studienabschluss-Stipendien

9 Inhaltsverzeichnis 52c. Studienzuschuss d. Refundierung der Studienbeiträge Abschnitt Förderung von Auslandsstudien Studienbeihilfe während Auslandsstudien Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten Anträge Zuerkennung a. Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien b. Reisekostenzuschüsse c. Sprachstipendien d. Mobilitätsstipendien Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen Förderungsziel Zuweisung der Förderungsmittel Ausschreibung Voraussetzungen Zuerkennung Abschnitt Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen Abschnitt Förderungsstipendien Förderungsziel Zuweisung der Förderungsmittel Ausschreibung

10 Inhaltsverzeichnis 66. Voraussetzungen Zuerkennung Abschnitt Studienunterstützungen Abschnitt a. Psychologische Studierendenberatung IV. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Veröffentlichung im Hochschulbericht Verfahren Handlungsfähigkeit Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Strafbestimmungen V. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften Übergangsbestimmungen Vollziehung Außerkrafttreten Inkrafttreten Anhang: Verordnungen und Richtlinien zum StudFG 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen

11 Inhaltsverzeichnis 2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung an der Webster University Vienna Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende

12 Inhaltsverzeichnis 10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde Richtlinien für die Vergabe von Fahrtkostenzuschüssen gemäß 52 StudFG Richtlinien über Reisekostenzuschüsse für Bezieher von Auslandsbeihilfen Verordnung für die Vergabe von Studienabschluss- Stipendien für (Teilzeit-) Studierende in der Studienabschlussphase Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen für Kinderbetreuungskosten von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien Richtlinien über die Gewährung von Sprachstipendien Richtlinien über Mobilitätsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützung gemäß 68 StudFG Richtlinien über die Förderung von Studien an Fernuniversitäten

13 Inhaltsverzeichnis 21. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter Zusätzliche Rechtsvorschriften (auszugsweise) 11. Einkommenssteuergesetz Familienlastenausgleichsgesetz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Pensionsgesetz Privatuniversitätengesetz Stichwortverzeichnis

14 Abkürzungsverzeichnis AÄA Abänderungsantrag AB Ausschussbericht ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AHStG Allgemeines Hochschul-Studiengesetz AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz Art. Artikel ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BAO Bundesabgabenordnung BGBl. Bundesgesetzblatt Blg. Sten. Prot. NR Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates BMBWF Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung BMBWK Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur BMUK Bundesministerium für Unterricht und Kunst BMUKK Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur BMUKA Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten BMWF Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung BMWFK Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst BWFW Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft BMWV Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr BMWVK Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst BR Bundesrat 15

15 Abkürzungsverzeichnis BVwG Bundesverwaltungsgericht DSG Datenschutzgesetz DSGVO Datenschutzgrundverordnung ECTS European Credit Transfer System EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EWR Europäischer Wirtschaftsraum FLAG Familienlastenausgleichsgesetz FOG Forschungsorganisationsgesetz GP Gesetzgebungsperiode GZ Geschäftszahl HSG Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz IA Initiativantrag idf in der Fassung isd im Sinne des ivm in Verbindung mit lit. litera (Buchstabe) KHStG Kunsthochschul-Studiengesetz MTA Medizinisch-technische Akademie Nr. Nummer NR Nationalrat ÖH Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft PUG Privatuniversitätengesetz RV Regierungsvorlage S Seite StF Stammfassung StudFG Studienförderungsgesetz UniAkkG Universitäts-Akkreditierungsgesetz UniStG Universitäts-Studiengesetz UOG Universitäts-Organisationsgesetz UG Universitätsgesetz 2002 VfGH Verfassungsgerichtshof vgl. vergleiche vh von Hundert VVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz VwGH Verwaltungsgerichtshof Z Ziffer 16

16 Einleitung Die staatliche Studienförderung umfasst Ausgaben der öffentlichen Hand, die Ausbildungen im postsekundären Bereich unterstützen. Sie besteht aus den Aufwendungen für die soziale Unterstützung der Studierenden, nicht beinhaltet sind die Ausgaben für den Hochschulbetrieb. Systematisch lassen sich die staatlichen Leistungen der Studienförderung in zwei Gruppen gliedern: Transferleistungen, die Studierende in Geld direkt erhalten (direkte Studienförderung), und Ausgaben, die den Studierenden entweder als Transferleistungen an die Eltern oder als Sachleistungen zugute kommen (indirekte Studienförderung). 1. Indirekte staatliche Studienförderung Die indirekten staatlichen Ausbildungsförderungen, die wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung während des Studiums sind, bestehen in der Hauptsache aus Mitteln, die von den Eltern der Studierenden (bzw. über die Eltern) in Anspruch genommen werden können. Anspruchsgrundlage für diese Förderungen ist die gesetzliche Verpflichtung der Eltern, Kindern bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt zu leisten. Durch staatliche Förderungsmaßnahmen sollen die Eltern dazu in die Lage gesetzt werden. Daneben gibt es Unterstützungen, die den Studierenden durch Subventionen oder Ermäßigungen zugutekommen. Der Förderungscharakter dieser Leistungen liegt überwiegend darin, dass die indirekten Leistungen grundsätzlich mit dem vollendeten 18. bzw. 19. Lebensjahr limitiert sind, anlässlich eines Studiums aber maximal bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. 17

17 Einleitung 1.1 Familienbeihilfe Diese Unterstützung hat ihre rechtliche Grundlage im Familienlastenausgleichsgesetz. Es gebührt (Stand 2018) Eltern von studierenden Kindern unter 19 Jahren eine Familienbeihilfe in der Höhe von 141,50 EUR monatlich; für studierende Kinder ab dem Monat, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, bis zur Altersgrenze von 24 Jahren (bei vorheriger Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes bzw. nach Geburt eines Kindes: 25 Jahren) gebührt eine Beihilfe von 165,10 EUR monatlich. Dazu kommt allenfalls noch ein Mehrkindzuschlag. Mittlerweile ist auch generell die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an die Studierenden selbst möglich. Der Anspruch ist an den Nachweis eines günstigen Studienfortganges gebunden. 1.2 Kranken- und Unfallversicherung Studierende sind durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Damit sind jene Unfälle gedeckt, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Universitätsausbildung ereignen. Die Unfallversicherung besteht obligatorisch ohne eigene Beitragsleistung der Studierenden. Die pauschalierten Beiträge werden zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds getragen. Im Bereich der Krankenversicherung besteht nach den Regelungen des ASVG für die Studierenden die Möglichkeit, als Angehörige bei den Eltern oder beim Ehepartner mitversichert zu sein. Die Mitversicherung ist an jene Voraussetzungen geknüpft, die für den Familienbeihilfenbezug vor dem Strukturanpassungsgesetz galten: im ersten Studienabschnitt jährlich Prüfungen über acht Semesterwochenstunden, im zweiten Studienabschnitt kein eigener Nachweis, Altersgrenze 27 Jahre. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ermöglicht es jenen Studierenden, die weder bei Eltern, Ehegatten oder Lebensgefährten mitversichert noch auf Grund eigener Berufstätigkeit pflichtversichert sind, eine Krankenversicherung zu günstigen Bedingungen abzuschließen. Die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung orien- 18

18 Einleitung tieren sich in modifizierter Weise am Studienförderungsgesetz: Einkommen unter EUR jährlich, höchstens zwei Studienwechsel, die gesamte (allenfalls aus wichtigen Gründen verlängerte) Anspruchsdauer darf um nicht mehr als vier Semester überschritten sein, keine Altersgrenze. 1.3 Steuerbegünstigungen Für Studierende, für die Familienbeihilfe bezogen wird, besteht auch Anspruch auf Förderung durch folgende Regelungen nach dem Familienlastenbesteuerungsgesetz, mit denen das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wurde: Für Studierende, die bei den Eltern leben, wird ein Kinderabsetzbetrag, für solche, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt. Diese Absetzbeträge liegen (Stand 2018) bei 58,40 EUR je Kind. Daneben ist es weiterhin möglich, auf Grund des Einkommensteuergesetzes außergewöhnliche Belastungen für Studierende, die außerhalb des Wohnorts studieren müssen, steuerlich geltend zu machen. Die Steuerbegünstigungen werden nur für studierende Kinder gewährt, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Damit ist sichergestellt, dass auch in diesem Bereich Förderungen nur für Studierende mit einem nachweisbaren Studienfortgang bezogen werden. 1.4 Förderungen für Studierendenheime und Mensen Zu den indirekten Förderungsmaßnahmen für Studierende sind auch die Subventionen des Bundes für Studentenheime und Studentenmensen sowie für jene Kindergärten, in denen Kinder von Studierenden aufgenommen werden, zu zählen. Aktuell sind allerdings die Förderungen für Studentenheime ausgesetzt. Neben der Objektförderung für die genannten Bereiche werden zunehmend im Rahmen einer Subjektförderung in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Hochschülerinnenund Hochschülerschaft sozial bedürftigen Studierenden finanzielle Hilfestellungen geleistet. 19

19 Einleitung Die von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gewährten Zuwendungen betreffen insbesondere die verbilligte Einnahme von Studentenmenüs, finanzielle Zuwendungen für Studentenkindergärten sowie die Unterstützung von Studierenden bei besonders hohen Wohnkosten oder in sozialen Härtefällen. Für diese Bereiche erhält die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Subventionen des Bundes. 2. Direkte staatliche Studienförderung Die Vergabe von direkten Ausbildungsförderungen für Studierende erfolgt in der Regel nach differenzierten sozialen Kriterien und nur bei Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs, zu einem geringen Teil nach reinen Leistungskriterien. Die verschiedenen Formen solcher Ausbildungsförderung sind im Studienförderungsgesetz 1992 geregelt. 2.1 Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz Studienbeihilfe Die bedeutendste Förderung aus dem Leistungsbündel, das im Studienförderungsgesetz seine rechtliche Grundlage hat, ist die Studienbeihilfe. Ihr Ziel ist es, die Differenz zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Finanzbedarf der studierenden Kinder auszugleichen. Üblicherweise ergänzt die Studienbeihilfe die eigenen Einkünfte der Studierenden zuzüglich der Unterhaltsbeiträge von Eltern und Partnern sowie der Familienbeihilfe auf den zur Lebenshaltung notwendigen Betrag. Zweck dieser Förderungsmaßnahme ist es auch, den Zwang zur Berufstätigkeit für Studierende zu beseitigen. Die Studienzeiten von Beihilfenbeziehern liegen unter den durchschnittlichen Studienzeiten, so dass auch von einer motivierenden Funktion der Studienbeihilfe zu sprechen ist. Der Anspruch auf Studienbeihilfe hängt im Wesentlichen von sozialer Bedürftigkeit (Einkommen, Familiensituation) und vom Studienerfolg (Einhaltung der Studienzeit) ab. 20

20 Einleitung Studienzuschuss Der Studienzuschuss deckt die Kosten für die an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen eingehobenen Studienbeiträge ganz oder teilweise; praktische Bedeutung in der Studienförderung hat er nur für Studierende an Fachhochschulen Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss deckt einen Teil der notwendigen Fahrtkosten im Inland, der Reisekostenzuschuss einen Teil der für ein gefördertes Auslandsstudium notwendigen Reisekosten ins Ausland ab Versicherungskostenbeitrag Der Versicherungskostenbeitrag dient dem Ersatz der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende, die aus Altersgründen (ab 27 Jahren) nicht mehr auf Grund der Angehörigeneigenschaft mit einem Elternteil mitversichert sein können Studienabschluss-Stipendium Das Studienabschluss-Stipendium ermöglicht Studierenden ohne Rücksicht auf ihren bisherigen Studienverlauf eine Finanzierung des letzten Studienjahres zum Studienabschluss (Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit), wenn sie in den letzten vier Jahren mindestens drei Jahre zumindest halbbeschäftigt waren und diese Berufstätigkeit vorübergehend aufgeben. Studierende mit Kindern können in der Studienabschlussphase oder während eines Berufspraktikums zusätzlich Kinderbetreuungszuschüsse erhalten Beihilfe für Auslandsstudien Studienbeihilfenbezieher können ab dem 3. Semester Beihilfen für Auslandsstudien erhalten. Die erhöhten Ausgaben 21

21 Einleitung während eines Auslandsstudiums werden durch diese Beihilfe, die zusätzlich zur Studienbeihilfe ausbezahlt wird, in Abhängigkeit von den Lebenshaltungs- und Studienkosten des jeweiligen Landes weitestgehend abgegolten Sprachstipendium Sprachstipendien dienen zur Finanzierung von Sprachkursen im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium Mobilitätsstipendium Mobilitätsstipendien werden Studierenden zuerkannt, die ihr komplettes Studium außerhalb Österreichs, an einer anerkannten Bildungseinrichtung in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (einschließlich der Schweiz) betreiben Leistungsstipendium Leistungsstipendien werden Studierenden in Anerkennung ihrer hervorragenden Studienleistungen von den Einrichtungen, an denen das Studium betrieben wird, zuerkannt Förderungsstipendium Förderungsstipendien sollen Studierenden mit günstigem Studienfortgang an Universitäten und Universitäten der Künste die Anfertigung kostenintensiver wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten ermöglichen Studienunterstützung Studienunterstützungen werden Studierenden vom jeweils zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Damit sollen soziale Härten und besonders schwierige Studienbedingungen ausgeglichen, die Finanzierung von Studienbeiträgen unterstützt, Auslandsaufenthalte und besondere Studienleistungen gefördert oder wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten ermöglicht werden. 22

22 Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 StudFG) BGBl. Nr. 305/1992 Materialien- und Novellierungsnachweise RV 473 (= RV 1992) und AB 521 Blg. Sten. Prot. NR, 18. GP BGBl. Nr. 343/1993 AB 1052 Blg. Sten. Prot. NR, 18. GP BGBl. Nr. 29/1994 IA 649/A und AB 1435 Blg. Sten. Prot. NR, 18. GP BGBl. Nr. 619/1994 RV 1591 (= RV 1994) und AB 1755 Blg. Sten. Prot. NR, 18. GP BGBl. Nr. 513/1995 RV 161 (= RV 1995) und AB 279 Blg. Sten. Prot. NR, 19. GP BGBl. Nr. 201/1996 RV 72 und zu 72 (= RV 1996) und AB 95 Blg. Sten. Prot. NR, 20. GP BGBl. Nr. 377/1996 AB 209 Blg. Sten. Prot. NR, 20. GP BGBl. I Nr. 98/1997 RV 701 (= RV 1997) AB 780 Blg. Sten. Prot. NR, 20. GP BGBl. I Nr. 30/1998 RV 915 und AB 1037 Blg. Sten. Prot. NR, 20. GP 23

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