Wärmelieferungsvertrag

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1 Wärmelieferungsvertrag zwischen Loßburg (nachfolgend Kunde ) und Gemeinde Loßburg Hauptstr Loßburg (nachfolgend Gemeinde ) Auf der Grundlage - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni AVB FernwärmeV - in der jeweils gültigen Fassung, - des Preisblattes für das Neubaugebiet der Wärmeversorgung der Gemeinde Loßburg in der jeweils gültigen Fassung wird zwischen Kunde und Gemeinde folgender Wärmeversorgungsvertrag vereinbart: Seite 1 von 9

2 1 Allgemeines Die Gemeinde Loßburg beabsichtigt, in Loßburg ein Wärmenetz zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien zur errichten. Der Kunde erstellt auf dem Flurstück der Gemarkung Loßburg ein Wohngebäude. Die Wärmeversorgung des Anwesens soll über einen Anschluss an das Nahwärmenetz der Gemeinde Loßburg erfolgen. 1 a Aufschiebende Bedingung Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart, dass das geplante Nahwärmenetz auf der Gemarkung der Gemeinde technisch und finanziell umsetzbar ist und tatsächlich errichtet und in Betrieb genommen wird. 2 Umfang der Versorgung Die Gemeinde beabsichtigt, in Loßburg dem Kunden für das auf Flst. Nr. der Gemarkung Loßburg stehende Wohngebäude einen Nahwärmeanschluss für Raumheizung und Warmwasser zur Verfügung. Für die Verteilung der Wärme und des Warmwassers in den Gebäuden und die Funktion der Hausverteilungsanlage ist der Anschlussnehmer verantwortlich. (1) Die Gemeinde liefert dem Kunden für die Abnahmestelle: (Straße, Hausnummer, Baugebiet) Wärme für Heizzwecke während der jährlichen Heizperiode und zur ganzjährigen Warmwasserbereitung. Die vereinbarte bereitzustellende maximale Heizleistung beträgt kw. (2) Als Wärmeträger dient Heizwasser. Das Heizwasser darf vom Kunden nicht entnommen, verändert oder verunreinigt werden. Die Vorlauftemperaturen auf der Sekundärseite (Kundenseite) nach dem Wärmetauscher betragen: Winter 65 C bis max. 75 C Sommer min. 65 C Eine sekundärseitige Rücklauftemperatur Raumheizung max. 35 C Warmwasserbereitung max. 45 C Die angestrebten Vorlauftemperaturen im Wärmenetz der Gemeinde betragen: Winter bis 85 C Sommer C Seite 2 von 9

3 (3) Die jährliche Heizperiode dauert vom eines jeden Jahres. Die Lieferung der Wärme zur Warmwasserbereitung erfolgt ebenfalls ganzjährig. (4) Die Gemeinde stellt dem Kunden die Wärme nach der Übergabestation im Heizungskeller zur Verfügung. Die Leistungspflicht der Gemeinde, endet mit den Absperrarmaturen auf der Kundenseite der Übergabestation. Die Verteilung der bereitgestellten Wärme, des Warmwassers, sowie die Funktionalität der Hausverteilungsanlagen obliegt dem Kunden. (5) Vom Kunden sind folgende Anlagenteile auf eigene Kosten zu erstellen: - Tiefbau für die Anbindung der Wärmeleitung bzw. der Hausanschlussleitung - Herstellung der Öffnung für die Hauseinführung (Kernbohrung) - das dafür notwendige Material (6) Die Gemeinde trägt die zur Vollwärmeversorgung erforderlichen Investitionskosten, wie beispielsweise - den Bau und Betrieb einer Heizzentrale mit Blockheizkraftwerken, Holzhackschnitzelheizung und Zusatzkessel für die Spitzenlastabdeckung und Ausfallsicherung. - Lieferung, Montage und Betrieb einer Fernwärmeleitung inkl. Übergabestation und Netz-Pumpen. - Einbau eines geeichten Wärmemengenzählers primärseitig / Netzbetreiber. - Wartung einschließlich aller Ersatzteile und Arbeitszeiten innerhalb der Liefergrenze, sowie Fernüberwachung und Rund-um-die-Uhr-Überwachung mit Ferndiagnose. (7) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden oder seiner Mieter zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. 2 a Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Im Falle einer Störung sorgt die Gemeinde dafür, dass diese in einem angemessenen Zeitraum behoben wird. Versorgungsunterbrechungen werden in der Regel innerhalb von 24 Stunden beseitigt. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände verursacht ist, deren Beseitigung der Gemeinde nicht zugemutet werden kann ( 5 Abs. 1 Nr. 2 - AVB FernwärmeV). (2) Die Gemeinde unterrichtet den Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unt3errichtung a. Nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder b. Die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. (3) Die Haftung für Schäden bei Unterbrechung der Lieferversorgung richtet sich nach 6 AVB FernwärmeV. Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche geltend machen kann, als in 6 Abs. 1 bis 3 AVB FernwärmeV vorgesehen. 2 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt. Seite 3 von 9

4 2 b Verbindung zu vorübergehendem Zweck Alle von der Gemeinde errichteten und in der Verantwortung der Gemeinde verbleibenden Anlagen, die sich auf dem Grundstück oder im Gebäude des Kunden oder eines von ihm bestimmten Dritten befinden, bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer des Vertrags mit dem Grundstück verbunden und sind gemäß 95 BGB kein Bestandteil des Grundstücks oder eines Gebäudes. Ein Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers oder des Kunden findet nicht statt. 3 Abnahmepflicht und Leistungen des Kunden (1) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Wärmebedarf für Heizzwecke und Warmwasserbereitung ausschließlich aus den Wärmelieferungen der Gemeinde zu decken. (2) Die Wärmeversorgung über das Wärmenetz erfolgt zu einem Großteil regenerativer Energiequellen. Durch eine nachträgliche Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage seitens des Kunden kommt es zu einer Verdrängung der durch regenerativ erzeugten Wärme aus dem Nahwärmenetz, was dem Vertragszweck widerspricht. 4 Verbrauchserfassung - Wärmemessung Die Gemeinde ermittelt die vom Kunden verbrauchte Wärmemenge mithilfe eines geeichten Wärmemengenzählers, der im Eigentum der Gemeinde verbleibt. Art, Größe und Anbringungsort notwendiger Messeinrichtungen bestimmt die Gemeinde unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden. 5 Hausanschlusskosten (1) Die vom Kunden für die Wärmeversorgung zu zahlenden Hausanschlusskosten betragen einmalig 3.570,-- EUR inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für den erstmaligen Anschluss an die zentrale Nahwärmeversorgung Loßburg bis zu einer Abnahmeleistung von 20 kw. Darin sind die Kosten für die Hausanschlussleitung bis zu einer Länge von 15 m ab Grundstücksgrenze bis zur Übergabestation und die Inbetriebnahme der Anlage enthalten. (2) Bei Mehrlängen gegenüber der in Abs.1 genannten Länge, werden Kosten in Höhe von 298,-- EUR/Meter Mehrlänge inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. (3) Die gewährten Fördermittel für das Baugebiet Bahnhofstraße III sind in diese Hausanschlusskosten bereits eingerechnet. (4) Wird keine Abnahme des Hausanschlusses und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten verlangt und wurde der Hausanschluss in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Wärmelieferung durch die Gemeinde als erfolgt. Seite 4 von 9

5 6 Wärmepreis (1) Der Kunde zahlt der Gemeinde für die gelieferte und verbrauchte Wärmemenge einen Wärmepreis. Der Wärmepreis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis zusammen. (2) Die Preise werden unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei Erzeugung, Bezug, Transport und Bereitstellung und der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt gemäß den Preisänderungsklauseln in Anlage 3 angepasst. (3) Die jeweils gültigen Preise ergeben sich aus dem Preisblatt für die tarifliche Wärmeversorgung der Gemeinde. Zu dem Wärmepreis wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet. (4) Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug vom Beginn der Vertragslaufzeit an zu bezahlen. Im Grundpreis mit enthalten sind die Kosten für den/die Wärmemengenzähler. (5) Die Gemeinde ist bei steigenden Preisen berechtigt bzw. bei fallenden Preisen verpflichtet, die Preise gemäß der Preisänderungsformeln anzupassen. Die Preise werden jeweils zum eines Jahres angepasst. (6) Die Gemeinde rechnet im Zeitraum bis einschließlich nur die Ausgangspreise gemäß Preisblatt ab (Preisbindung). Eine Preisanpassung erfolgt erstmalig zum (7) Die Änderung der Preise bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Vorankündigung. Die Preisanpassung wird den Kunden über eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde mitgeteilt. (8) Sollten nach Vertragsabschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert werden, die sich auf die Wärmeerzeugungs- oder Wärmelieferkosten der Gemeinde kostenerhöhend auswirken, so ist sie berechtigt, diese Mehrkosten auf den Kunden umzulegen. (9) Abs. 10 gilt nicht, soweit eine gesetzliche Regelung der Weiterberechnung der Kosten entgegensteht oder die Mehrkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Höhe und Zeitpunkt schon konkret vorhersehbar waren. Kostenentlastungen, die mit der Mehrkosten verursachenden neuen Steuer oder Abgabe in Zusammenhang stehen sind anzurechnen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Kunden möglichst frühzeitig über eine geplante Weiterberechnung und eine entsprechende Kostenanpassung zu unterrichten. (10) Zur Berechnung einer Preisanpassung werden die sich aus Anlage 3 ergebenden statistischen Indizes des Statistischen Bundesamtes in ihrer jeweils gültigen und veröffentlichten Fassung zugrunde gelegt. Soweit erforderlich, ist die Gemeinde berechtigt, die statistischen Indexwerte in der Preisanpassungsformel abzuändern, um insbesondere 1. deren Vergleichbarkeit im Rahmen einer Umstellung der Bezugsjahre vor und nach einer Umbasierung herzustellen, oder 2. die Kosten- und Marktorientierung nach 24 Abs. 4 S.1 AVB FernwärmeV angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer Abänderung nach Satz 2, wird der Kunde im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde über die angepassten Indexwerte informiert. Seite 5 von 9

6 7 Abrechnung und Bezahlung (1) Die Hausanschlusskosten nach 5 werden mit Fertigstellung des Hausanschlusses und Inbetriebnahme der Nahwärmeversorgung zur Zahlung fällig. Diese werden mit einer gesonderten Rechnung angefordert. (2) Der Wärmepreis nach 6 wird von der Gemeinde für einen Zeitraum von 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungszeitraum). Die in Rechnung gestellten Beträge werden zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. (3) Auf den zu zahlenden Wärmepreis werden von der Gemeinde im laufenden Abrechnungszeitraum Abschlagszahlungen für jeden Monat erhoben. (4) Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Gemeinde festgesetzt und dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Ergeben sich im laufenden Abrechnungszeitraum Preisänderungen oder erweisen sich die festgesetzten Abschlagszahlungen als unangemessen, so kann die Gemeinde die Höhe der Abschlagszahlungen neu festsetzen. (5) Die Gemeinde teilt dem Wärmekunden die geänderten Abschlagszahlungen schriftlich mit. Die geänderten Abschlagszahlungen werden zu Beginn des auf die Änderung folgenden Monats fällig. (6) Die Abschlagszahlungen sind bis zum 3. Werktag des Kalendermonats oder dem darauffolgenden Werktag des jeweiligen Kalendermonats zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet die Gemeinde, entsprechend 288 Abs. 1 S. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. (7) Die bei einem Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraumes notwendige anteilige Entgeltermittlung für Vor- und Nachmieter am Ende des Abrechnungszeitraums ist vom Kunden vorzunehmen. Seitens der Gemeinde wird mit dem Kunden nur der Jahresverbrauch abgerechnet. 8 Datenschutz Die Gemeinde verpflichtet sich, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen kundenbezogenen Daten unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Baden-Württemberg zu verarbeiten und das Datengeheimnis zu wahren. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur automatischen Datenverarbeitung durch die Gemeinde. 9 Zutrittsrecht (1) Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde und von dieser beauftragten Dritten, nach vorheriger Ankündigung unter angemessener Frist den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung, Instand- und Unterhaltung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag und der AVB FernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Seite 6 von 9

7 (2) Eine wiederholte oder unberechtigte Verweigerung des Zutrittsrechts durch den Kunden stellt eine Zuwiderhandlung im Sinne von 33 Abs. 2 AVB FernwärmeV dar und berechtigt die Gemeinde, nach einer entsprechenden Androhung, die Versorgung nach Ablauf von zwei Wochen einzustellen. (3) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Kunde verpflichtet, der Gemeinde oder deren beauftragten Dritten, hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 10 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Tritt während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Gemeinde und des Kunden unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis geraten, so kann sowohl der Kunde als auch die Gemeinde eine angemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen. 11 Rechtsnachfolge (1) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der vollständigen, oder teilweisen Veräußerung verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. (2) Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist. Bis zur rechtswirksamen Vertragsübernahme durch den Erwerber haftet der Kunde für die Erfüllung der Vertragspflichten. (3) In Abweichung von 32 Abs. 3 S. 1 AVB FernwärmeV, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag der Zustimmung der Gemeinde bedarf, wenn anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt, an dem der Kunde beteiligt ist. Der Wechsel des Kunden ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Den Eintritt eines sonstigen Dritten als Rechtsnachfolger des Wärmekunden in den Vertrag kann die Gemeinde verweigern oder eine Anpassung der Vertragsbestimmungen verlangen, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages auf den Nachfolger nicht anwendbar sind oder gegen seine finanzielle Leistungsfähigkeit Bedenken bestehen. Der Kunde wird erst nach dem schriftlichen Einverständnis der Gemeinde mit dem Eintritt des Nachfolgers von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit. (4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einem Dritten zu übertragen, an dem die Gemeinde beteiligt ist. (5) Der Wechsel nach Abs. 4 wird öffentlich bekannt gegeben. Seite 7 von 9

8 (1) Die Erstlaufzeit beträgt zehn Jahre. 12 Laufzeit (2) Wird der Vertrag nicht vom Kunden oder der Gemeinde mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart. Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform. (3) Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Anschluss des Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll oder technisch nur unzureichend hergestellt werden kann, steht ein Sonderkündigungsrecht zu. Widerrufsrecht 13 Widerrufsbelehrung Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Gemeinde Lossburg, Hauptstraße 50, Loßburg, , ; mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Seite 8 von 9

9 Bestandteile des Vertrages sind: 14 Schlussbestimmungen - Die AVB FernwärmeV (Anlage 1 des Vertrages) - Das aktuelle Preisblatt Neubaugebiet Wärmeversorgung der Gemeinde Loßburg (Anlage 2 des Vertrages). - Die aktuellen Preisgleitklauseln Grundpreis und Arbeitspreis (Anlage 3 des Vertrags) - Schema der Übergabestation mit Eigentumsgrenzen (Anlage 4 des Vertrags) - Widerrufsformular (Anlage 5 des Vertrags) Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet worden. Sollte eine der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit des übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Gemeinde und der Kunde verpflichten sich jedoch, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere, der unwirksamen Bestimmung möglichst wirtschaftlich und rechtlich gleichkommenden Bestimmung zu ersetzen. Loßburg,.. Gemeinde Loßburg vertreten durch Bürgermeister Christoph Enderle Loßburg,.. Unterschrift Wärmekunde Seite 9 von 9

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