Die Umsetzung des Gesetzes über die Energieeffizienz

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1 Die Umsetzung des Gesetzes über die Energieeffizienz RYSZARD FRANCUZ VIII. DEUTSCH-POLNISCHE KONFERENZ GRENZNAHE ENERGIEWIRSCHAFT IN POLEN UND DEUTSCHLAND ERFAHRUNGEN UND PERSPEKTIVEN Sulechów, den 18. November

2 I. Zur Genese des Gesetzes über die Energieeffizienz II. III. IV. Inhalt des Gesetzes über die Energieeffizienz Bewertung der Energieeffizienz in Polen Was kommt auf uns zu was bereiten die EU- Behörden vor? 2

3 I. Zur Genese des Gesetzes über die Energieeffizienz 3

4 Das Gesetz über die Energieeffizienz EU-Richtlinie 2006/32/EG zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen Schlussfolgerung des Rates der Europäischen Union vom März 2007, die sich als Ziel 20 % der Energieeinsparungen für die gesamte EU bis 2020 gesetzt hat. 4

5 Zeittafel Verabschiedung der Richtlinie 2006/32/EG über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen Veröffentlichung von Voraussetzungen zum Gesetz über die Energieeffizienz von bis MG folgende Fassungen des Gesetzes werden für öffentliche Konsultationen zugänglich gemacht Verabschiedung des Gesetzes 10. Mai 2011 Bekanntmachung des Gesetzes 5

6 Das Gesetz über die Energieeffizienz vom 15. April 2011 /Gesetzblatt vom 2011 Nr. 94 Ziff. 551/ Datum des Inkrafttretens: 11. August 2011 Datum des Außerkrafttretens: 31. Dezember

7 Durchführungsvorschriften zum o.g. Gesetz Verordnung des Wirtschaftsministers zum genauen Umfang der Verpflichtung zum Erwerb von Energieeffizienzausweisen und zur Vorlage zwecks deren Entwertung und Entrichtung von einer Ersatzgebühr durch Energieunternehmen, die den Strom, Wärme oder Erdgas an Endabnehmer verkaufen Verordnung des Wirtschaftsministers über die Ausschreibungsvoraussetzungen und verfahren zwecks der Wahl von Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz, die für Erlangen von Energieeffizienzausweisen erforderlich sind Verordnung des Wirtschaftsministers über den genauen Umfang sowie die Art und Weise der Vorbereitung von Energieeffizienzaudit, von Musterblatt des Energieeffizienzaudits sowie der Berechnungsmethode von Energieeinsparung Verordnung des Wirtschaftsministers über die Durchführung von Schulungen und Prüfungen für diejenige Personen, die sich um die Befugnisse eines Energieeffizienz-Auditors bewerben /das Projekt ist für die Konsultationen gemäß dem Zeitplan der Gesetzgebungsarbeiten verfügbar, geplante Herausgabe: Dezember 2011/ Verordnung des Finanzministers über die Haftpflichtversicherung des Energieeffizienz-Auditors / Gesetzblatt 2011 Nr. 94 Ziff. 551/ 7

8 II. Inhalt des Gesetzes über die Energieeffizienz 8

9 Nationales Ziel im Bereich der Energieeffizienz es werden bis 2016 Endenergieeinsparungen in der Menge angestrebt, die nicht kleiner als 9 % des nationalen Verbrauchs dieser Energie im Durchschnitt innerhalb eines Jahres sind, wobei sich dieser Durchschnitt auf die Jahre bezieht Aufgaben öffentlicher Einrichtungen für die Energieeffizienz Es wird die Anwendung von mindestens zwei Mitteln zur Verbesserung der Energieeffizienz erfordert, wie: 1) Vertrag über die Durchführung und Finanzierung von Vorhaben, die der Verbesserung von Energieeffizienz dienen (ESCO); 2) Erwerb einer neuen Anlage, Installation oder Fahrzeuges mit niedrigem Energieverbrauch und niedrigen Betriebskosten 3) Austausch von betriebenen Anlagen, Installation oder Fahrzeug (Anforderungen wie Pkt. 2) 4) Erwerb oder Mieten von energieeffizienten Gebäuden oder auch Umbau, davon Thermomodernisierung 5) Vorbereitung von Energieaudit im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Thermomodernisierung 9

10 Grundsätze zum Erwerb und zur Entwertung von Energieausweis (weiße Zertifikate) Grundsätze zur Vorbereitung von Energieaudit und zur Erteilung von Befugnissen eines Energieeffizienz-Auditors Geldstrafen: für die Unternehmer, die für die Entwertung weißer Zertifikate verpflichtet sind (bis 10% der Einnahmen des Unternehmens) für die Unternehmer, die an der Ausschreibung für den Erwerb weißer Zertifikate teilnehmen (bis Gegenwert von 2 Mio. ) 10

11 Änderungen in den geltenden Vorschriften für Abnehmer mit Spitzenleistung über 50 kw die Anschlusspflicht an das Fernwärmenetz, das mittels einer KWK-Quelle versorgt wird (die Vorschrift gilt ab 1. Juli 2012) für die Stromveräußerer die Pflicht, den Abnehmer über den Stromverbrauch im Vorjahr und über die Stelle, in der die Auskunft über den Durchschnittsstromverbrauch für die jeweilige Anschlussgruppe sowie über die Mittel zur Verbesserung der Energieeffizienz erhältlich sind, zu informieren 11

12 III. Bewertung der Energieeffizienz in Polen 12

13 [Quelle: Prognose der Umweltauswirkung von dem Projekt der Strategie Energiesicherheit und die Umwelt Umweltministerium 2011 In dem Jahrzehnt hat die Stromintensität um 29,5% zu senken, was die Realisierung des Ziels der Steigerung von der Energieeffizienz um 20% mit großer Reserve bedeutet, welches durch die EU im Rahmen des Energie-Klimapakets festgelegt wurde. 13

14 Richtwerte der Stromintensität des polnischen BIP (mit Bezug auf die Werte BIP(PPP) berechnet gemäß der Kaufkraftparität) sind auf dem Niveau, das mit dem EU-Durchschnitt vergleichbar ist [Quelle: Prognose der Umweltauswirkung von dem Projekt der Strategie Energiesicherheit und die Umwelt Umweltministerium

15 Stromverbrauch pro Einwohner in Polen (2008: kwh/pers.) ist sehr niedrig und gehört zu den niedrigsten in der EU (niedriger ist nur in Rumänien, Litauen und Lettland). Der Verbrauch ist erheblich niedriger (sogar ca. 2,1-fach) als in den Ländern der ursprünglichen 15 EU-Staaten (EU-15). Quelle: Prognose der Umweltauswirkung von dem Projekt der Strategie Energiesicherheit und die Umwelt Umweltministerium

16 IV. Was kommt auf uns zu was bereiten die EU-Behörden vor 16

17 17

18 Ziel Einschränkung des Stromverbrauchs in der Europäischen Union um 20% bis

19 Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten Förderung von Energie-Audits durch die Mitgliedsstaaten Unterstützung bei den Audits für kleine und mittlere Unternehmen Audits werden durch unabhängige Auditoren durchgeführt 19

20 Pflichten des öffentlichen Sektors: Ab dem 1. Januar 2014 werden jedes Jahr 3 % der Gebäuden der Energiesanierung unterzogen Darstellung der Angaben zum Energieverbrauch und zur Gebäudefläche Standards der Energieeffizienz in den Ausschreibungen 20

21 Pflichten der Energieunternehmen Pflicht der Erlangung durch sämtliche Energieversorger von jährlichen Einsparungen an Energie, die den Endabnehmern verkauft wird und die 1,5 % der Energieverkaufshöhe aus dem Vorjahr gleicht diese Pflicht wird auferlegt : Energieverteiler oder Energieverkäufer 21

22 Anforderungen im Bereich der Energieverbrauchsmessungen Zähler, die Informationen über den aktuellen Energieverbrauch liefern, sind an die Schnittstelle, die eine sichere Kommunikation mit dem Endabnehmer gewährleisten, angeschlossen Zähler für die Wärme- und Kälteversorgung für Gebäuden für Wohnungen in Wohnblocks, es werden aber Wärmeverteiler unter der Bedingung zugelassen, dass ihre Displays gut ablesbar sind und dem Endabnehmer die Prüfung des laufenden Verbrauchstempos sowie Verbrauchsniveaus in der Zukunft ermöglichen Wärmeabrechnung in Wohnblocks mit Verwendung von Korrekturfaktoren bei dem Wärmefluss 22

23 Anforderungen im Bereich der Information der Abnehmer Information der Kunden über aktuellen Energieverbrauch ab 1. Januar 2015 in allen Sektoren Rechnungen in Papier- oder EDV-Form Zugang zu der Datenbasis des Energieverbrauchs in der Vergangenheit Rechnungen und unentgeltlicher Zugang zu den Daten sowie anderen gebundenen Informationen 23

24 Planung im Bereich der Fernwärme und Fernkälte Pläne der Entwicklung von der hocheffizienten KWK und Fernwärmesystemen, davon Fernkälteversorgung bis 1. Januar 2014 sowie alle fünf Jahre Notifikation der Kommission 24

25 Fördermechanismen für den Ausbau der effektiven Infrastruktur der Fernwärme und -kälte Beim Ausbau von Fernwärme und Fernkälte wählen die Mitgliedsstaaten soweit möglich die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung statt der reinen Wärmeerzeugung. 25

26 Sämtliche neuen oder modernisierten Wärmekraftwerke mit der Leistung von über 20 MW mit einer Ausrüstung ausgestattet werden, die die Rückgewinnung von Abwärme durch einen hocheffizienten KWK-Block ermöglicht sich an einem Standort befinden, an dem Abwärme genutzt werden kann 26

27 Standortanforderungen für Kraftwerke Wärmenachfrage Entfernung Leistung >7500 TJ/Jahr <100 km >1999 MWe >1875 TJ/Jahr <65 km >500 MWe >50 TJ/Jahr <15 km >20 MWe für industrielle Abwärmequellen >1600 TJ/Jahr <75 km >75 MWe >1000 TJ/Jahr <60 km >50 MWe >400 TJ/Jahr <25 km >50 MWe >100 TJ/Jahr <15 km >20 MWe 27

28 Vielen Dank! 28

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