Strafverfahrensrecht II Rechtsanwalt Dr. Andrew Patzschke, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht

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1 Das ist ein Sonderrecht für Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender, das im JGG geregelt ist. Nach 1 JGG findet das Gesetz Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Das JGG verweist damit auf die Straftatbestände des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts; es enthält keine eigenen jugendspezifischen Straftatbestände, auch keine jugendspezifischen Ausnahmetatbestände, etwa eine jugendspezifische Bagatellklausel. Das JGG beruht also auf dem Gedanken der Einheit der Strafrechtsordnung. Auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten findet es unmittelbar keine Anwendung; freilich verweisen einzelne Bestimmungen des OWiG ( 1 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1, 68 Abs. 2, 98 OWiG) auf das JGG. Das JGG enthält keine abschließende Regelung. Es verweist nicht nur in 1 Abs. 1 JGG auf die Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts. Nach 2 Abs. 2 JGG gelten auch im Übrigen die allgemeinen Vorschriften, d. h. die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts und des allgemeinen Strafprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, soweit das JGG nichts anderes bestimmt. Wegen der subsidiären Geltung der allgemeinen Vorschriften kommt das JGG mit einem sehr knappen Normenbestand aus. Die Altersgruppen der Jugendlichen und Heranwachsenden, für deren Straftaten das JGG gilt, sind in 1 Abs. 2 JGG definiert. Für die Berechnung des maßgeblichen Alters gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB, also 186 ff., 187 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat. Dafür wiederum ist maßgeblich die tatbestandliche Willensbetätigung, nicht der Eintritt des Erfolgs. Lässt sich nicht aufklären, wie alt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat war, so gilt in dubio pro reo. Dies bedeutet bei der Altersgrenze von 14 Jahren, dass der Beschuldigte als strafunmündiges Kind zu behandeln ist. Bei den Altersgrenzen von 18 und 21 Jahren ist jeweils konkret zu ermitteln, welche tatsächliche Annahme für den Beschuldigten günstiger ist. Dies muss nicht in allen Fällen, wird aber regelmäßig die Annahme sein, die zur Anwendung des s führt.

2 Das dient ebenso wie das Kernstrafrecht, dem Rechtsgüterschutz und der Normstabilisierung, ist aber vom Erziehungsgedanken beherrscht. In 2 Abs. 1 Satz 1 JGG heißt es, dass die Anwendung des s vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken soll. Und 2 Abs. 1 Satz 2 JGG, dass hierfür die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Die Anwendung des s dient also vor allem, aber nicht ausschließlich dem Strafzweck der Spezialprävention; andere Strafzwecke wie der Schuldausgleich oder die positive Generalprävention sind nicht ausgeschlossen. Nur die negative Generalprävention im Sinne der Abschreckung anderer wollte der Gesetzgeber ausgeschlossen sehen. Nicht die Erziehung des jungen Straftäters nennt das Gesetz also als Ziel, sondern (nur) dessen künftige Legalbewährung. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Sanktionen und, soweit zulässig, auch das Verfahren am Erziehungsgedanken ausgerichtet werden, sollen erzieherische Gesichtspunkte berücksichtigt und erzieherische Mittel eingesetzt werden. Erzieherische Intentionen müssen also ausgerichtet sein auf die Legalbewährung des jungen Straftäters; weitergehenden pädagogischen Ehrgeiz stützt das Gesetz nicht.

3 1. Schuldfähigkeit und Verantwortungsreife Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig, 19 StGB. Man spricht auch von Strafunmündigkeit kein Freispruch, sondern Einstellung des Strafverfahrens nach 206 a, 260 Abs. 3 StPO. Jugendliche sind bedingt (relativ) strafmündig. Für eine Straftat haben sie nach Maßgabe des JGG strafrechtlich einzustehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat im Sinne des 3 S. 1 JGG nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das ist in jedem Einzelfall zu prüfen und ggf. positiv festzustellen. Bleiben nicht behebbare Zweifel, ob die Verantwortungsreife gegeben ist, so ist in dubio pro reo von fehlender Verantwortungsreife auszugehen. Auf Heranwachsende findet 3 JGG keine Anwendung (vgl. 105 Abs. 1 JGG). Sie sind ohne Einschränkung strafmündig. 1. Schuldfähigkeit und Verantwortungsreife 3 JGG unterscheidet zwischen Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit, die eine entsprechende Verstandesreife und eine entsprechende ethische Reife voraussetzt, muss sich auf das Unrecht der Tat beziehen, also auf das rechtliche Verbotensein, nicht auf die Strafbarkeit. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit ist teilbar ; sie muss für jeden verwirklichten Straftatbestand, auch für die Merkmale einer Qualifikation, gesondert festgestellt werden. Das kann praktische Bedeutung erlangen, wenn gemeinsam mit einem einfach gelagerten Delikt wie Diebstahl oder Sachbeschädigung ein komplizierterer Tatbestand wie Betrug oder Untreue verfolgt wird.

4 1. Schuldfähigkeit und Verantwortungsreife Kann trotz vorhandener Unrechtseinsicht die Unrechtseinsichtsfähigkeit fehlen? Ja! Es kann an der Fähigkeit fehlen, nach der Unrechtseinsicht zu handeln. Dies kommt in Betracht, wenn übermächtige Einflüsse den Jugendlichen drängen, entgegen seiner Einsicht zu handeln. Dabei kommen vielerlei Einflüsse in Betracht. Ein denkbarer Fall ist die gemeinsame Tatbegehung mit erwachsenen Bezugspersonen, etwa den Eltern, ein anderer das Sichhineinsteigern in die Rolle krimineller Vorbilder. 1. Schuldfähigkeit und Verantwortungsreife Wie ist zu verfahren, wenn es an der Verantwortungsreife fehlt? Der Jugendliche hat ohne Schuld gehandelt. Ein anhängiges Ermittlungsverfahren ist nach 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Stellt sich die mangelnde Verantwortlichkeit erst im Hauptverfahren heraus, hat Freispruch zu erfolgen. Alternativ kann der Jugendrichter nach 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG das Verfahren einstellen. Das kann sinnvoll sein, wenn damit eine Hauptverhandlung vermieden wird und auf diese Weise Zeit und Ressourcen gespart werden. Problematisch erscheint dagegen die Begründung, die Einstellung sei dem Freispruch erzieherisch überlegen. 3 Satz 2 JGG ermächtigt den Jugendrichter, gegen einen nicht verantwortlichen Jugendlichen dieselben Maßnahmen anzuordnen, wie sie der Vormundschaftsrichter anordnen kann (vgl Abs. 3, 1666 Abs. 1 BGB). Das gilt in allen Verfahrensabschnitten. Wird der Jugendrichter nicht mit der Sache befasst, weil der Staatsanwalt das Verfahren nach 170 Abs. 2 StPO einstellt, so kann der Staatsanwalt beim Vormundschaftsrichter unmittelbar entsprechende Maßnahmen anregen.

5 1. Schuldfähigkeit und Verantwortungsreife Die Regelung des 3 JGG steht selbstständig neben der in 20, 21 StGB; die 20, 21 StGB sind neben 3 JGG auf Jugendliche anwendbar. In beiden Regelungen geht es um einen Ausschluss der Schuld, weil die Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder die Handlungsfähigkeit fehlen. Während dieser Mangel in 20, 21 StGB an einen der in 20 StGB genannten pathologischen Zustände anknüpft, geht es in 3 JGG um ein psychisches Zurückbleiben im Zuge eines noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses. Es ist im Einzelfall möglich, dass es sowohl an der Verantwortlichkeit nach 3 JGG wie an der Schuldfähigkeit nach 20 StGB fehlt, bzw. die Schuldfähigkeit im Sinne des 21 StGB vermindert ist. Wie ist dann zu verfahren? Der BGH hat in einem Fall, in dem fehlende Verantwortlichkeit mit verminderter Schuldfähigkeit zusammentraf, angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 63 StGB die Unterbringung zwingend ist. Das OLG Karlsruhe hat eine Unterbringung nach 63 StGB für ausgeschlossen erklärt. Letzteres entspricht der in der Literatur wohl überwiegenden Meinung, die 3 Satz 2 JGG als abschließendes Sonderrecht ansieht. 1. Zulässige Maßnahmen Das JGG stellt in 5 JGG den Hauptstrafen des allgemeinen Strafrechts, der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe, ein eigenes, abgestuftes Sanktionensystem gegenüber, bestehend aus der Gruppe der Erziehungsmaßregeln ( 5 Abs. 1, 9 12 JGG), der Gruppe der Zuchtmittel ( 5 Abs. 2, JGG) und der Jugendstrafe ( 5 Abs. 2, 17 ff. JGG); letztere ist die einzige Sanktion, die die Rechtswirkungen einer Strafe hat. Freiheitsstrafen und Geldstrafen finden keine Anwendung. Die Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts sind dagegen nach Maßgabe des 6 JGG anwendbar. Insbesondere kann also ein Fahrverbot, 44 StGB, angeordnet werden. Gleiches gilt nach Maßgabe des 7 JGG für die Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei für die Sicherungsverwahrung nach 7, 106 JGG sehr hohe Hürden bestehen; ausgeschlossen ist nur das Berufsverbot.

6 2. Verbindung zulässiger Maßnahmen 8 JGG erlaubt es in weitem Umfang, verschiedene Maßnahmen zu verbinden; der Jugendrichter kann Maßnahmenpakete schnüren. Die Möglichkeit der Bündelung besteht nicht nur bei den Sanktionen des s. Nach Maßgabe des 8 Abs. 3 JGG können auch die zulässigen Nebenstrafen und -folgen, etwa ein Fahrverbot, einbezogen werden. Nur wenige Kombinationen schließt das Gesetz aus. Arrest darf nicht mit Hilfe zur Erziehung nach 12 Nr. 2 JGG (Betreutes Wohnen) verbunden werden, 8 Abs. 1 Satz 2 JGG. Auch darf Jugendstrafe mit Hilfe zur Erziehung nach 12 Nr. 2 JGG nicht verknüpft werden, 8 Abs. 2 Satz 1 JGG. Das ist ebenso Ausdruck des Grundsatzes der Einspurigkeit der freiheitsentziehenden Rechtsfolgen wie das in 8 Abs. 2 Satz 1 JGG enthaltene Verbot, Jugendarrest mit Jugendstrafe zu verbinden. An letzterem Verbot machte sich der Streit um den so genannten Einstiegs- oder Warnschussarrest fest, den der Gesetzgeber in 16 a JGG jetzt entschieden hat. Für die Maßregeln der Besserung und Sicherung enthält 8 JGG kein Koppelungsverbot. Doch ist 5 Abs. 3 JGG zu beachten, wonach von Zuchtmitteln und Jugendstrafe abzusehen ist, wenn eine Unterbringung nach 63 StGB oder nach 64 StGB eine Ahndung der Tat entbehrlich macht. 3. Erziehungsmaßregeln Nach 5 Abs. 1 JGG werden Erziehungsmaßregeln aus Anlass der Straftat angeordnet. Damit will das Gesetz zum Ausdruck bringen, dass Erziehungsmaßregeln zwar eine Straftat voraussetzen, jugendrichterliche Reaktion auf eine Straftat sind, es bei dieser Reaktion aber nicht um eine Ahndung der Straftat geht, wie dies bei der Verhängung von Zuchtmitteln und Jugendstrafe der Fall ist (vgl. 5 Abs. 2 JGG). Welchen Zweck verfolgen Erziehungsmaßregeln?

7 3. Erziehungsmaßregeln Erziehungsmaßregeln sollen vielmehr ausschließlich durch eine erzieherische Zielsetzung bestimmt, Reaktion auf einen Erziehungsmangel sein. Dies ändert nichts daran, dass auch Erziehungsmaßregeln in die Freiheit des Beschuldigten eingreifen und deshalb von diesem vielfach als Strafe empfunden werden. Davon geht letztlich auch das Gesetz aus, wenn es in 5 Abs. 2 JGG voraussetzt, dass die Anordnung von Erziehungsmaßregeln die Verhängung von Zuchtmitteln und Jugendstrafe überflüssig machen kann. Der durch die Erziehungsmaßregeln bewirkte Eingriff darf zur Tat nicht außer Verhältnis stehen. Dass Jugendrichter als Reaktion auf eine Straftat nur Erziehungsmaßregeln anordnen, ist verhältnismäßig selten; häufiger ist die Kombination mit Zuchtmitteln. 3. Erziehungsmaßregeln Weisungen sind nach der gesetzlichen Definition in 10 Abs. 1 Satz 1 JGG Gebote oder Verbote, die die Lebensführung des jungen Straftäters regeln und dadurch seine Erziehung fördern sollen. Das Gesetz nennt in 10 Abs. 1 Satz 3 JGG beispielhaft ( insbesondere ) nen einzelne Weisungen. Dabei handelt es sich um Weisungen, die in der Praxis eine gewisse Bedeutung haben oder hatten. Darüber hinaus hat der Jugendrichter ein Weisungserfindungsrecht. Von diesem Weisungserfindungsrecht wurde und wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. Freie Weisungen zielen nicht selten auf die Erfüllung ohnehin bestehender Pflichten in Bezug auf Schule, Ausbildung, Beruf oder auf den Erwerb von Kompetenzen.

8 3. Erziehungsmaßregeln Welche Einschränkungen kann es bei den Weisungen geben? Für alle Weisungen, gesetzlich geregelte wie nicht geregelte, gilt, dass sie, wie 10 Abs. 1 Satz 2 JGG bestimmt, an die Lebensführung des Beschuldigten keine unzumutbaren Anforderungen stellen dürfen. Es gibt jedoch noch weitere Grenzen für Weisungen. Dazu zählt die Schranke der Unverhältnismäßigkeit. Die Weisung darf in ihrer Eingriffsintensität nicht außer Verhältnis zur Anlasstat stehen. Weisungen dürfen nicht unzulässig in Grundrechte eingreifen. Das hat praktische Bedeutung z. B. für die Grundrechte aus Art. 4, 9 und 12 GG. Weisungen müssen bestimmt sein. Weisungen müssen schließlich die Zweckbestimmung beachten, die sie nach der gesetzlichen Regelung haben. Da Weisungen dazu da sind, die Lebensführung des Beschuldigten zu regeln und dadurch seine Erziehung zu fördern und zu sichern ( 10 Abs. 1 Satz 1 JGG), sind Weisungen mit dem Ziel der Tatvergeltung, der Abschreckung anderer oder des Schutzes der Allgemeinheit nicht zulässig. 3. Erziehungsmaßregeln 12 JGG gibt dem Jugendrichter die Möglichkeit, nach Anhörung des Jugendamts den Beschuldigten aus Anlass einer Straftat ( 5 Abs. 1 JGG) zu verpflichten, bestimmte im SGB VIII vorgesehene Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, nämlich Erziehungsbeistandschaft und die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Die Maßnahme hat ganz geringe Bedeutung. In der Regel werden der Jugendliche und seine Eltern zur freiwilligen Inanspruchnahme der genannten Hilfen veranlasst.

9 4. Zuchtmittel Welchen Zweck verfolgen Zuchtmittel? Zuchtmittel dienen der Ahndung der Tat ( 5 Abs. 2 JGG). Sie haben, wie 13 Abs. 1 JGG bestimmt, die Aufgabe, dem Verurteilten eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Auch die Zuchtmittel haben eine erzieherische Zielsetzung. Damit verbindet sich aber der Zweck der Zurechtweisung und der Erteilung eines Denkzettels. Die Rechtswirkung einer Strafe kommt Zuchtmitteln nicht zu ( 13 Abs. 3 JGG). Die Zuchtmittel sind mit Abstand die häufigsten jugendstrafrechtlichen Sanktionen, auch wenn man die Fälle, in denen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verbunden werden, nicht mitzählt. Innerhalb der Zuchtmittel werden am häufigsten Auflagen verhängt, wobei die Arbeitsauflage vor der Geldbuße liegt, sodann folgt die Verwarnung und erst dann der Jugendarrest in seinen verschiedenen Formen. 4. Zuchtmittel Die Verwarnung ( 14 JGG) als förmliche Zurechtweisung durch den Richter aufgrund eines rechtskräftigen Urteils unterscheidet sich inhaltlich nicht von der formlosen Ermahnung im Diversionsverfahren ( 45 Abs. 3 Satz 1 JGG). In beiden Fällen geht es um einen der Person des Beschuldigten angepassten eindringlichen Vorhalt des begangenen Unrechts, verbunden mit einer Warnung vor weiteren Straftaten. Die erzieherische Komponente ist dabei ersichtlich stärker ausgeprägt als die sühnende. Sie ist die zweithäufigste jugendrichterliche Maßnahme. Das Urteil wird nicht sofort rechtskräftig - die Verwarnung kann deshalb nicht im Anschluss an die Urteilsverkündung erfolgen, sondern in einem gesonderten Verwarnungstermin. Da zu diesem Termin nicht vorgeführt werden kann, kann die Verwarnung auch schriftlich erfolgen.

10 4. Zuchtmittel 15 Abs. 1 JGG enthält einen geschlossenen Katalog von 4 Auflagen, wovon die Arbeitsauflage (als Auferlegung gemeinnütziger Arbeit) und die Bußgeldauflage große praktische Bedeutung haben. Die Arbeitsauflage ist die häufigste jugendrichterliche Maßnahme überhaupt, die Geldauflage liegt bei den Auflagen an nächster Stelle. Indem die Auflagen dem Verurteilten eine Leistung gegenüber dem Verletzten ( 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 JGG) oder gegenüber der Allgemeinheit ( 15 Abs. 1 Nr. 3, 4 JGG) auferlegen, soll ihm im Sinne des 13 Abs. 1 JGG das Unrecht der Tat verdeutlicht werden. Außerdem werden soziale Lernerlebnisse erstrebt. Vorausgesetzt ist, dass geeignete Arbeit ausreichend zur Verfügung steht und die Überwachung gesichert ist. Das ist Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ( 38 Abs. 2 Satz 5 JGG). 4. Zuchtmittel Auch die Bußgeldauflage kann mehr sein als ein bloßes Vermögensopfer, wenn bei der Auswahl des Empfängers auf den Horizont des Verurteilten Bedacht genommen wird. Im Übrigen bestimmt 15 Abs. 2 JGG für die Geldauflage, dass sie nur anzuordnen ist, wenn angenommen werden kann, dass der Verurteilte die Geldzahlung aus eigenen Mitteln leistet oder wenn es darum geht, den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil abzuschöpfen ( 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG).

11 4. Zuchtmittel Für alle Auflagen gilt, dass sie an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen stellen dürfen, 15 Abs. 1 Satz 2 JGG. Für alle Auflagen gilt auch, dass sie nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Das hat besondere Bedeutung, weil das Gesetz keine Obergrenzen vorsieht. Wie Weisungen können auch Auflagen nachträglich geändert sowie ganz oder teilweise aufgehoben werden, 15 Abs. 3 Satz 1 JGG. 4. Zuchtmittel Ist eine Vollstreckung von Auflagen möglich? Wie bei Weisungen ist eine Vollstreckung von Auflagen nicht möglich es kann allerdings Ungehorsamsarrest verhängt werden. Insoweit verweist 15 Abs. 3 Satz 2 JGG auf die zu den Weisungen getroffene Regelung des 11 Abs. 3 JGG. Anders als für Weisungen bestimmt 15 Abs. 3 Satz 3 JGG für Auflagen, dass nach erfolgter Arrestvollstreckung der Jugendrichter die Auflage ganz oder teilweise für erledigt erklären kann. Für das Verfahren bei nachträglichen Entscheidungen gilt 65 JGG.

12 4. Zuchtmittel Das Wesen des Jugendarrests in seinen drei Formen als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest ( 16 JGG) ist Freiheitsentzug in einer Jugendarrestanstalt unter jugendrichterlicher Leitung ( 90 Abs. 2 JGG). Dabei soll das Ehrgefühl des Verurteilten geweckt und ihm, wie dies auch von 13 Abs. 1 JGG bestimmt ist, eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat ( 90 Abs. 1 Satz 1 JGG). Die Vollstreckung des Arrests kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, 87 Abs. 1 JGG. Der Vollzug des Arrests soll erzieherisch gestaltet werden, 90 Abs. 1 Satz 2 JGG, und dem Verurteilten im Sinne des 90 Abs. 1 Satz 3 JGG Hilfestellungen geben. Wie alle Zuchtmittel hat der Jugendarrest nicht die Rechtswirkungen einer Strafe, 13 Abs. 3 JGG. 4. Zuchtmittel Der Jugendarrest kann mit anderen Zuchtmitteln verbunden werden, auch mit Weisungen, dagegen nicht mit der Hilfe zur Erziehung nach 12 Nr. 2 JGG ( 8 Abs. 1 Satz 2 JGG). Mit dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom wurde, vielfachem Wunsch aus der jugendgerichtlichen Praxis entsprechend, unter den Voraussetzungen des 16 a JGG eine Verbindung von Jugendarrest mit der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe ( 21 JGG), der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe ( 27 JGG) und mit der sog. Vorbewährung ( 61 JGG) zugelassen. Die Regelung lässt klar erkennen, dass es darum geht, die Chancen für eine Bewährung und damit den Anwendungsbereich der Aussetzung zu erweitern, worauf in 21 Abs. 3 JGG Bezug genommen ist. Die Vollstreckung von Jugendstrafe soll möglichst vermieden werden. Dieser Zielsetzung entspricht es, dass 87 Abs. 4 Satz 2 JGG für die Vollstreckung von Jugendarrest nach 16 a JGG besonders enge Zeitvorgaben macht.

13 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Nach 71 Abs. 1 JGG kann der Jugendrichter bis zur Rechtskraft des Urteils vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. In Betracht kommen z. B. Anordnungen, die sich auf Schule, Ausbildung und Wohnung beziehen, auf den Umgang mit bestimmten Personen oder den Aufenthalt an bestimmten Orten. Auch eine Anordnung mit dem Inhalt einer Betreuungsweisung kann sich im Einzelfall empfehlen. Außerdem kann der Jugendrichter nach 71 Abs. 1 JGG die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII anregen. Anordnungsgrund dürfen ausschließlich erzieherische Erwägungen sein, repressive Zwecke sind unzulässig. Es geht darum, den Jugendlichen vor einem Abgleiten in weitere Straftaten zu schützen. Besteht eine entsprechende Gefahr nicht, sind einstweilige Anordnungen nicht veranlasst. Stets ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Einstweilige Anordnungen können nicht vollstreckt werden, auch ein Ungehorsamsarrest ist nicht zulässig. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist nicht notwendig, aber ebenso wie bei Weisungen zweckmäßig. Jedenfalls ist die Anhörung der Erziehungsberechtigten veranlasst, möglichst vor der Anordnung, und ebenso der Jugendgerichtshilfe. Die Anordnung ergeht durch begründeten Beschluss, gegen den einfache Beschwerde statthaft ist. Einstweilige Anordnungen können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Vorzuziehen ist aus der Sicht des Richters immer eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendlichen möglichst unter Einbeziehung der Eltern. Eine solche kann auch im Interesse des Jugendlichen sein; in diesem Fall wird der Verteidiger das Zustandekommen unterstützen. Für Heranwachsende gelten die Regelungen des 71 JGG nicht (vgl. 109 JGG).

14 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Unter den Voraussetzungen des 71 Abs. 2 JGG ist die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe möglich. Sie ist ebenfalls nur zulässig, wenn sie geboten ist, um den Jugendlichen vor der Begehung neuer Straftaten zu bewahren. Da es sich um eine erheblich eingreifende Maßnahme handelt, verlangt das Gesetz außerdem, dass die Anordnung im Hinblick auf die zu erwartende Maßnahme geboten sein muss. Es muss also ein angemessenes Verhältnis zur Rechtsfolgenerwartung bestehen. Ambulante Maßnahmen dürfen nicht ausreichen. 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Für das Verfahren bei der Anordnung verweist 72 Abs. 2 Satz 2 JGG in weitem Umfang auf das Haftrecht der StPO. Die Durchführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich dann, wie 71 Abs. 2 Satz 3 JGG klarstellt, nach den für das Heim geltenden Regelungen. Praktisch ist die Unterbringung davon abhängig, dass ein geeigneter Heimplatz gefunden werden kann und das Heim zur Aufnahme des Jugendlichen bereit ist. Kein Hindernis sollten die (hohen) Kosten der Heimunterbringung sein. Sie sind Teil der Auslagen des Verfahrens. Vielfach wird es angezeigt sein, gem. 74 JGG von der Auferlegung dieser Kosten abzusehen.

15 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Die einstweilige Unterbringung in einem Heim nach 71 Abs. 2 JGG kann bei Jugendlichen anstelle von Untersuchungshaft angeordnet werden, 72 Abs. 4 Satz 1 JGG. Wie sich aus 72 Abs. 1 Satz 1, 3 JGG ergibt, soll dies nach dem Willen des Gesetzes auch in möglichst großem Umfang geschehen, um die schädlichen Wirkungen des Untersuchungshaftvollzugs auf Jugendliche zu vermeiden. Wo liegen die praktischen Probleme? 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Das Hauptproblem ist, einen geeigneten Heimplatz zu finden, sei es in einer entsprechend spezialisierten Einrichtung, sei es in einem anderen Heim der Jugendhilfe. Viele Jugendrichter legen Wert darauf, dass das Heim nicht allzu weit entfernt ist. Dagegen hat die früher verbreitete Vorstellung, das Heim müsse fluchtsicher sein, an Boden verloren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass intensive pädagogische Betreuung in vielen Fällen ein Weglaufen des Jugendlichen verhindern kann. Da es Heime mit baulichen Sicherungen gegen ein Weglaufen kaum gibt, bliebe für die anderen Fälle letztlich nur die Untersuchungshaft. Auch im günstigsten Fall bedarf es vielfach einiger Tage, bis ein geeigneter Heimplatz bereit steht. Dann kann ein bestehender Haftbefehl durch einen Unterbringungsbefehl ersetzt werden, so wie umgekehrt ein Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzt werden kann, 71 Abs. 4 Satz 2 JGG.

16 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen ist unerwünscht. Das JGG will Untersuchungshaft an Jugendlichen möglichst vermeiden. Dem dient der in 72 Abs. 1 Satz 1 JGG ausgesprochene Subsidiaritätsgrundsatz. Dem dient auch das allgemeine Verhältnismäßigkeitsgebots in 72 Abs. 1 Satz 2 JGG. Er soll durch die Dokumentationspflicht des 72 Abs. 1 Satz 3 JGG eine verfahrensmäßige Absicherung erfahren. Für die Jugendlichen unter 16 Jahren bringt 72 Abs. 2 JGG eine weitere Einschränkung: Wegen Fluchtgefahr, dem weitaus häufigsten Haftgrund, darf gegen sie Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn sie sich dem Verfahren bereits entzogen haben oder Anstalten zur Flucht getroffen haben oder wenn sie in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es wird also eine qualifizierte Fluchtgefahr verlangt. 5. Vorläufige Erziehungsanordnungen, einstweilige Unterbringung, Untersuchungshaft Untersuchungshaft vermeiden soll die Möglichkeit der Heimunterbringung statt Untersuchungshaft. Verfahrensmäßig soll 72 a JGG, der der Jugendgerichtshilfe die Einrichtung einer Haftentscheidungshilfe ermöglicht, der Anordnung oder der Fortdauer von Untersuchungshaft entgegenwirken, ebenso 68 Nr. 5 JGG, der bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Falle der Untersuchungshaft die unverzügliche Bestellung eines Verteidigers anordnet. Die Verkürzung der Untersuchungshaft erstrebt das Beschleunigungsgebot des 72 Abs. 5 JGG, dessen Verletzung zur Aufhebung des Haftbefehls führt. Trotz dieses Bündels gesetzlicher Maßnahmen, ist der erhoffe Rückgang der Untersuchungshaft gegen Jugendliche zunächst nicht in dem erwünschten Ausmaß eingetreten. Inzwischen ist ein deutlicher Rückgang erkennbar. Für Heranwachsende gelten die einschränkenden Regelungen des 72 JGG nicht. Zur Vollstreckung der Untersuchungshaft vgl. 89 c, 110 Abs. 1 JGG.

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