Im Bewährungsbeschluss, der gleichzeitig mit dem Urteil ergeht, werden festgelegt

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1 Bewährungsbeschluss Im Bewährungsbeschluss, der gleichzeitig mit dem Urteil ergeht, werden festgelegt Dauer der Bewährungszeit» 56 a I, 2 mindestens zwei und höchstens fünf Jahre» Nachträgliche Veränderung durch Verkürzung oder Verlängerung möglich ( 56 a II, 2)» Die Vollstreckungsverjährung ruht während der Verjährungszeit ( 79a Nr. 2b) Auflagen und/oder Weisungen: 56 b und c Sanktionenrecht SS 2012 Page 1

2 Auflagen 56 b Auflagen dienen der Genugtuung für das Unrecht der Tat Strafähnliche Maßnahmen Keine unzumutbaren Anforderungen Verhältnismäßigkeit» Wiedergutmachung (nach Kräften): Vorrang vor anderen Auflagen ( 56 b II, 2), Opferinteresse und Verdeutlichung der Verantwortlichkeit für die Tat, Bindung an den zivilrechtlichen Ersatzanspruch; freilich nach h.m. auch möglich bei Verjährung des zivilrechtlichen Ersatzanspruches; praktikabel in der Regel nur bei vorheriger Einigung von Täter und Opfer; (vgl. auch BVerfGE 53, 358ff: keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses)» Geldauflage» Gemeinnützige Leistungen (Art. 12, Zumutbarkeit, Menschenwürde, Zwangsarbeitsverbot)» Erbietet sich der Verurteilte freiwillig zu Leistungen, dann sieht das Gericht von einer Anordnung ab 56 b III; nachträgliche Anordnung ist dann möglich 56 e Sanktionenrecht SS 2012 Page 2

3 Weisungen Weisungen ( 56 c) dienen Der Spezialprävention (Regulierung der Lebensführung) Keine unzumutbaren Anforderungen Kein abschließender Katalog» Aufenthalt, Freizeit, wirtschaftliche Verhältnisse, Ausbildung etc» Meldeweisung» Verbot des Umgangs» Besitzverbote» Unterhaltsleistungen» Hessen: seit 2000 elektronische Überwachung Keine Weisung, die dasselbe wie Sonderregelungen (Fahrverbot, 44) bewirken würden (Umgehung) Kein Eingriff in Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt Bei freiwilligen Zusagen vorläufiges Absehen von Anordnung ( 56 c IV) Therapie und Behandlung nur bei Einwilligung 56 c III Sanktionenrecht SS 2012 Page 3

4 Bewährungshilfe Besonderer Fall einer Weisung, 56 d Unterstellung unter Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers Unterstellung nur dann, wenn dies zur Verhinderung von Straftaten angezeigt ist ( 56 d I) In der Regel bei unter 27-jährigen Aufgaben des Bewährungshelfers 56 d III Unterstützung und Kontrolle (der Weisungen und Auflagen) Berichtspflichten gegenüber Gericht (ansonsten Verschwiegenheitspflicht ( 203 I Nr. 5) Rollenkonflikt (gemildert durch Beschränkung der Meldepflicht auf grobe oder beharrliche Verstößen) Kein Zeugnisverweigerungsrecht Sanktionenrecht SS 2012 Page 4

5 Bewährungshilfe Bewährungshelfer hat keine starke Rechtsstellung Kein eigenständiges Weisungsrecht gegenüber dem Verurteilten Lediglich Mitteilung an Gericht Ausbildung: Sozialarbeit (Fachhochschulen) Empirie Aber: ehrenamtliche Bewährungshilfe ( 56 d V) Ca 60 Probanden pro Bewährungshelfer Ausrichtung der Tätigkeit auf die Beeinflussung der aktuellen Lebenssituation (Arbeit, Ausbildung, Wohnen, Schuldenregulierung) Sanktionenrecht SS 2012 Page 5

6 Bewährungshilfe in Baden-Württemberg Bewährungshilfe ist in Baden-Württemberg seit 2007 privatisiert Europaweite Ausschreibung der Bewährungshilfedienstleistungen Neustart (österreichischer Bewährungshilfeverein) Ziele: Strukturreformen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe Einführung landesweit einheitlicher Qualitätsstandards und transparenter Qualitätssicherungssysteme Fachaufsicht Einsatz der EDV Verfassung und Privatisierung: Verfassungsbeschwerde 2 BvL 15/08 2. Senat (BVerfG, 2 BvL 15/08 vom : Vorlage ist unzulässig) Sanktionenrecht SS 2012 Page 6

7 Widerruf 56f Widerruf Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit: die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, hat sich nicht erfüllt gröbliches oder beharrliches Verstoßen gegen Weisungen oder beharrliches Sichentziehen der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe, wenn dies Anlass zur Besorgnis gibt, dass erneut Straftaten begangen werden Gröbliches oder beharrliches Verstoßen gegen Auflagen BVerfG, 2 BvR 1046/07 vom » Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß. Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht Neue Straftat und Unschuldsvermutung des Art. 6 II EMRK h.m verlangt keine Aburteilung, sondern zweifelsfreies Vorliegen einer Straftat nach Überzeugung des widerrufenden Gerichts 56 f II: zur Vermeidung des Widerrufs kann auch eine Verlängerung der Bewährungszeit erfolgen: h.m. geht davon aus, dass hierdurch das Maximum von 5 Jahren überschritten werden kann Erbrachte Leistungen werden nicht erstattet ( 56 f III, 1); über die Anrechung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ( 56 f III, 2) Entscheidung durch Beschluss, 453 StPO, Anhörungspflicht 453 I, 3. Sanktionenrecht SS 2012 Page 7

8 Erlass 56 g I Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen Widerrufsmöglichkeit gem. 56 g II Sanktionenrecht SS 2012 Page 8

9 Entwicklung der Bewährungsunterstellungen und der Bewährungsquoten Anzahl der Unterstellungen Bewährung % Sanktionenrecht SS 2012 Page 9

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