Wärmeschutznachweises nach EnEV nicht mehr erforderlich. Nach Sächsischer

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1 EnEV-Nachweis und Energieausweis für Sanierung eines Mehrfamilienhauses mit Dachgeschossausbau Autoren: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart Dominik Krause, Rechtsanwalt, Krause & Vogt Rechtsanwälte, Bremen Kurzinfo: Es handelt sich in diesem Praxisbeispiel um ein drei-geschossiges, bestehendes Mehrfamilienwohnhaus. Dafür soll der Wärmeschutznachweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) geführt sowie der Energieausweis ausgestellt werden. Das Gebäude wird saniert, allerdings ohne zusätzliche Dämmung der Außenwände oder sonstiger Außenbauteile. Nur das Dachgeschoss wird gedämmt und zu einer zusätzlichen Wohnung ausgebaut, deren Nutzfläche 50 Quadratmeter (m²) übersteigt. Bei dieser Gelegenheit wird die Heizungsanlage für das gesamte Haus erneuert. Der Bauantrag wird für die Komplettsanierung des Gebäudes eingereicht, weil die Wohnungen innerhalb des Hauses verändert werden. In den neuen Bauantragsformularen ist die Abgabe eines Wärmeschutznachweises nach EnEV nicht mehr erforderlich. Nach Sächsischer EnEV-Durchführungsverordnung vom 14. November 2008, 2 (Energieausweis) ist mit Nutzungsaufnahme der Energieausweis gemäß EnEV 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 1 vorzulegen. Fragen: 1. Muss das Gebäude generell wärmetechnisch saniert werden, d. h. müssen die Außenbauteile Außenwand, Fenster, Dach und Decken gemäß den EnEV- Anforderungen verändert werden? 2. Ist es ausreichend für den Ausbau des Dachgeschosses den Bauteilnachweis nach EnEV zu führen? Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 1 von 15

2 3. Oder ist bei einer Komplettsanierung wie in diesem Praxisbeispiel generell der Energieausweis als EnEV-Nachweis für das gesamte Gebäude auszustellen? 4. Wenn nur der EnEV-Nachweis als Bauteilnachweis ausgestellt wird, kein Energieausweis erforderlich ist, wie lautet dann die Argumentation gegenüber dem Baugenehmigungsamt? Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand, Altbau, bestehend, Gebäude, Wohngebäude, Wohnhaus, Haus, Mehrfamilienhaus, Dach, Ausbau, ausbauen, Dachgeschoss, Dachwohnung, Umnutzung, Änderung, Grundriss, Aufteilung, EnEV-Anforderungen, Anforderungen, Erweiterung, beheizte, Grundfläche, Heizung, erneuern, Wärmeerzeuger, erneuern, Heizungserneuerung, planen, Planung, nachweisen, Nachweis, EnEV-Nachweis, führen, Bundesland, Sachsen, Durchführungsverordnung, Sächsische, EnEV-Durchführungsverordnung, Energieausweis, Pflicht, Anlass, Argumente, Bauamt, I. ANTWORTEN Melita Tuschinski: Zunächst grundsätzlich: Aus der Sicht der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) handelt es sich in diesem Praxisbeispiel um zwei verschiedene Baumaßnahmen im Bestand: Dachausbau als Erweiterung der beheizten Nutzfläche im Dachgeschoss: Eine neue Wohnung entsteht in dem bisher unbeheizten Dachraum. Dafür werden die Außenbauteile entsprechend gedämmt. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Heizung für das gesamte Wohngebäude erneuert. Umnutzung der unteren Geschosse des Gebäudes, ohne bauliche Veränderung der wärmeabgebenden Außenhülle: Die Aufteilung der einzelnen Wohnungen wird geändert, allerdings werden diese Geschosse des Hauses nach wie vor zum Wohnen genutzt. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Seite 2 von 15

3 1.1. Was fordert die EnEV 2014 für den Dachausbau und die Umnutzung? Dachausbau mit Heizungserneuerung: Die EnEV 2014 regelt die Anforderungen für diese Baumaßnahme im Bestand im 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 5 wie folgt: Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten. (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 [ ] einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 [ ] nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; [ ] Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. Das neu ausgebaute Dachgeschoss muss also die Neubau-Anforderungen der EnEV 2014 für Wohngebäude gemäß 3 (Anforderungen an Wohngebäude) - erfüllen. Das bedeutet im Einzelnen: o Der Jahres-Primärenergiebedarf des ausgebauten Daches ist begrenzt: Er darf den berechneten Wert des entsprechenden Referenz- Wohnhauses nicht überschreiten. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 3 von 15

4 o o o Die Berechnungen müssen nach derselben Methode durchgeführt sein: Die EnEV 2014 erlaubt nämlich für ungekühlte Wohngebäude, dass man den Jahres-Primärenergiebedarf entweder nach der Normenreihe DIN V (Energetische Bewertung von Gebäuden) berechnet oder anhand der DIN V 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs), DIN V 4701 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung). Der Wärmeverluste der Dachwohnung durch Außenbauteile ist begrenzt: Die umgehenden Außenbauteile müssen dermaßen gedämmt werden, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte gemäß EnEV 2014, Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 2 (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts) nicht überschreitet. Der sommerliche Hitzeschutz muss gewährleistet sein: Die ausgebaute Dachwohnung muss dermaßen geplant und errichtet werden, dass sie die Anforderungen der EnEV 2014 an den sommerlichen Wärmeschutz gemäß Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 3 (Sommerlicher Wärmeschutz) erfüllt. Änderung der Wohnungsaufteilungen in den unteren Geschossen: Wenn die wärmeabgebende Gebäudehülle energetisch nicht verändert wird, greifen die Anforderungen bei Umnutzung innerhalb eines Gebäudes nicht. Zu dieser Problematik hat auch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) eine amtliche Auslegung zur EnEV veröffentlicht. Hier heißt es bereits im ersten Leitsatz: Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter 9 EnEV Die gesamte amtliche Auslegung finden Sie in EnEV-online unter: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 4 von 15

5 1.2. Wie erfolgt der EnEV-Nachweis für den Dachausbau? Um auf die Frage zurückzukommen ob ein Bauteil-Nachweis für den Dachausbau ausreicht: Nein, es ist nicht zulässig für die nur für die Außenbauteile der ausgebauten Dachwohnung den Bauteil-Nachweis zu führen. Die gesamte ausgebaute Dachwohnung muss die weiter oben unter Nummer 1.1. beschriebenen Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen und der EnEV-Nachweis zeigt die einzelnen Aspekte auf Muss ein Energieausweis nach Komplett-Sanierung ausgestellt werden? Die EnEV 2014 regelt im 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) bei welchen Gelegenheiten ein Energieausweis ausgestellt werden muss. Zitat: EnEV 2014, 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im ersten Absatz des oben zitierten Paragraphen regelt die Verordnung im ersten und zweiten Satz die Pflicht einen Energieausweis erstellen zu lassen sofort nachdem ein neues Gebäude fertig erstellt ist. Im dritten Satz dieses Paragraphen regelt die EnEV 2014 wann ein Energieausweis nach der Sanierung eines Bestandsgebäudes ausgestellt werden muss: Dies ist der Fall, wenn die Gebäudehülle energetisch saniert wird und der Nachweis nicht aufgrund der U-Werte der betroffenen Außenteile erfolgt, sondern anhand des gesam- Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 5 von 15

6 ten sanierten Gebäudes gezeigt wird, dass es sich energetisch höchstens zu 40 Prozent schlechter als ein Neubau gestaltet. Die letztgenannte Anforderung regelt die EnEV im 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 1 wie folgt: Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn 1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, 2. [ ] um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 [ ] nicht anzuwenden. Im vorliegenden Praxisbeispiel wir die Gebäudehülle nicht saniert, sondern das Gebäude umgenutzt und durch einen Ausbau erweitert. Demnach wäre nach dieser oben widergegebenen Regelung kein Energieausweis nach EnEV 2014 auszustellen. Über die rechtlichen Aspekte in Verbindung mit der landeseigenen EnEV- Durchführungsverordnung werden sich die Antworten des zweiten Autors befassen. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 6 von 15

7 1.4 Fazit: Aus Sicht der bundesweit geltenden EnEV 2014 wäre im vorliegenden Praxisbeispiel nur der Nachweis für den Dachausbau zu führen. Sollte der Eigentümer jedoch die fertig eingeteilten Wohnungen verkaufen oder vermieten wollen, so müsste für das fertig ausgebaute Wohngebäude ein Energieausweis erstellt werden. Dieser würde aufzeigen, wie sich das Wohngebäude nach Umnutzung und Dachausbau energetisch gestaltet. Es wäre kein EnEV-Nachweis, sondern würde dem Eigentümer als Information für potenzielle Käufer oder Neumieter dienen. II. ANTWORTEN Dominik Krause: Zunächst grundsätzlich: Die Sanierung des Gebäudes ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Bauherrn bzw. Eigentümers. Nur in Ausnahmefällen legen gesetzliche Regelungen konkrete Ertüchtigungspflichten fest. Dies hat vor allem mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zu tun. Diese setzt dem Eingriff in bestehende Rechtspositionen enge Grenzen. Nur in besonderen Fällen ist es zulässig, dem Eigentümer Vorgaben für die Veränderung seines Eigentums zu machen Umfang der Sanierung In welchem Umfang eine Sanierung des Gebäudes vorgenommen wird, ist daher grundsätzlich Sache des jeweiligen Bauherrn bzw. Eigentümers. Hat der Bauherr sich jedoch entschlossen, eine Sanierung vorzunehmen, können sich Mindestanforderungen an die wärmeschutztechnische Qualität der Maßnahmen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ergeben. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Seite 7 von 15

8 Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.(...) Die Änderungen, die es erlauben, dem Eigentümer die Ausführung der Änderungen in einer Mindestqualität vorzuschreiben, müssen einen gewissen Umfang haben. Dies lässt sich der in Bezug genommenen Anlage entnehmen: Zitat: EnEV 2014, Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von 1. Außenwände Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand a) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks- Vorsatzschalen angebracht werden oder b) der Außenputz erneuert wird. ( ) 4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt o- der erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass a) eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 8 von 15

9 b) eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen), c) bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden oder d) bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Soweit beabsichtigt ist, entsprechende Änderungen am Dach vorzunehmen, sind die genannten Vorgaben zu erfüllen. Darüber hinaus kann nicht nur die Veränderung des Bestandes dazu führen, dass der Eigentümer besondere Wärmeschutzanforderungen zu beachten hat, sondern auch die Erweiterung der in einem Gebäude nutzbaren Räume. Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 9 von 15

10 (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 oder 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. (...) Entscheidend ist, ob es sich um eine Erweiterung der Nutzfläche handelt, was hier gegeben sein dürfte und ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht. Nach den Schilderungen des Sachverhalts soll ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut werden. Ob dieser für die neue Nutzungseinheit erforderlich ist, spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Es reicht aus, dass der Eigentümer dies vorhat. Besondere Anforderungen stellt die EnEV 2014 zudem dann, wenn die Nutzungseinheit eine Größe von mehr als 50 Quadratmeter (m²) aufweisen soll. Auch dies ist in diesem Praxisbeispiel der Fall. Dies führt dazu, dass nicht nur die in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden dürfen, sondern darüber hinaus der neue Gebäudeteil hier also die künftige Dachgeschosswohnung die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 EnEV 2014 einhält. Entsprechend ist zu gewährleisten, dass die geplanten Arbeiten diesen Anforderungen genügen. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 10 von 15

11 2.2. Ist das Bauteilnachweisverfahren ausreichend oder ist ein Nachweis für das gesamte Gebäude auszustellen? Nach den oben angeführten EnEV-Bestimmungen ist davon auszugehen, dass es nicht ausreicht, wenn das Gebäude im Bereich des Dachgeschosses die Bauteilanforderungen nach der Anlage 3 zur EnEV erfüllt. Es bedarf des Nachweises der Erfüllung der Anforderungen, die auch an Neubauten zu stellen sind. Es sind allerdings einige Erleichterungen zu beachten: Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 oder 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; ( ) Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. Entsprechend reicht es hier grundsätzlich nicht aus, wenn lediglich ein Bauteilnachweis erstellt wird. Auf der Anderen Seite ist der Nachweis auch nicht für das gesamte Gebäude zu erstellen, sondern gelten die Anforderungen nur für den neuen Teil, hier also die beabsichtigte Dachgeschoss-Wohnung. Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 oder 4 einhält. (...) Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 11 von 15

12 Für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen wird die Wohnung gewissermaßen als eigenständiges Gebäude betrachtet Ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude auszustellen? Die EnEV 2014 schreibt die Ausstellung eines Energieausweises nur in bestimmten Fällen vor. Neben der anlassbezogenen Verpflichtung im Falle des Verkaufs oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung (Miete, Pacht, Leasing) der Immobilie können auch Änderungen eines Gebäudes dazu führen, dass ein (neuer) Energieausweis zu erstellen ist. Zitat: EnEV 2014, 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ein solcher Fall liegt bei diesem Praxisbeispiel nicht vor. Es geht hier nicht um die Veränderung der Gebäudehülle etwa für den Fall des Austauschs der Fenster und / oder umfangreicher Arbeiten an der Fassade, sondern lediglich um die Erweiterung des Gebäudes um eine weitere Nutzungseinheit. Dies ist ein Fall von 9 Abs. 5 EnEV 2014 und nicht von 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014, der in der vorstehenden Regelung in Bezug genommen wird. Dies ist auch durchaus logisch, weil die EnEV 2014 im Falle der Erweiterung die Betrachtung der Einhaltung der Neubauanforderungen auf den erweiterten Gebäudeteil beschränkt. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 12 von 15

13 Zitat: EnEV 2014, 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 oder 4 einhält. (...) Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden. Energieausweise werden aber grundsätzlich nur für Gebäude insgesamt ausgestellt, nicht für Gebäudeteile, vgl. 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV Da hier der neue Gebäudeteil die Anforderungen an ein neues Wohngebäude ( 3 EnEV 2014) erfüllen muss, dürfte dies auch dazu führen, dass das Dach entsprechend hochwertig ausgeführt wird. Insoweit bleibt für die Anwendung von 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2014 (Bauteilanforderung) kein Raum. In der Regel wird die Erfüllung der Anforderungen nach 9 Abs. 5 EnEV 2014 wohl auch zur Einhaltung der Bauteilanforderungen führen. Hieran ändert auch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung SächsEnEVDVO) vom nichts. Zitat: SächsEnEVDVO, 2 Energieausweis (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen nach 16 Abs. 1 EnEV sind berechtigt: 1. Bauvorlageberechtigte nach 65 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 4 SächsBO und 2. Ausstellungsberechtigte nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV. (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine vergleichbare Berechtigung auf der Grundlage gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweisen können. (3) Der Energieausweis nach 16 Abs. 1 EnEV ist der zuständigen Behörde vor Nutzungsaufnahme vorzulegen. Ist die Aufnahme Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 13 von 15

14 der Nutzung nach 82 Abs. 2 SächsBO anzeigepflichtig, hat die Vorlage des Energieausweises zusammen mit dieser Anzeige zu erfolgen. Diese Regelung statuiert keine über die EnEV 2014 hinausgehende Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises. Denn die vorstehende Regelung nimmt in Absatz 3 nur auf die Regelung in 16 Abs. 1 EnEV 2014 Bezug. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlagepflicht trifft den Eigentümer eine abweichende Verpflichtung (Nutzungsaufnahme statt Fertigstellung). 2.4 Fazit: In diesem Praxisfall ist für die neue Nutzungseinheit die Einhaltung der Anforderungen eines Wohnungsneubaus nachzuweisen, wobei dem Eigentümer bzw. Bauherrn Vereinfachungen zu Gute kommen. Ein Energieausweis ist hingegen nicht zu erstellen. Quellen: EnEV 2007: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2007, Teil I, Nr. 34, Seite 1519 bis 1563, am 26. Juli In Kraft vom 1. Okt bis 30. Sept ww.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: EnEV 2009: EnEV 2007 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, am 30. April In Kraft vom 1. Okt bis 30. April nichtamtliche Html-Fassung: EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November Tritt in Kraft ab 1. Mai nichtamtliche Html-Fassung: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 14 von 15

15 SächsEnEVDVO: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung SächsEnEVDVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Erlass der EnEV-Durchführungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen Vom 14. November 2008, Wichtige rechtliche Hinweise: Bitte beachten Sie: Sämtliche Verwertungsrechte dieser Publikation liegen beim, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart. Sie dürfen diese Publikation weder an Dritte weitergeben, noch gewerblich nutzen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Antworten der Autoren den Wissensstand des angegebenen Datums widerspiegeln. Sämtliche Antworten, bzw. Informationen wurden von den Autoren nach bestem Wissen erteilt. Für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der erteilten Informationen übernehmen wir keine Haftung. Ebenso wenig können wir für die Fehlerfreiheit der veröffentlichten Informationen und Materialien einstehen. Weitere Informationen: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Bebelstraße 78, 3. OG D Stuttgart Tel.: + 49 (0) 711 / info@tuschinski.de Internet: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.de, Seite 15 von 15

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