MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0941/2008, eingereicht von Nicolae Danut Ilea, rumänischer Staatsangehörigkeit, zu einem vermeintlichen Verstoß gegen das Umweltrecht beim Bau einer Holzverarbeitungsanlage in Braşov (Rumänien) durch die Firma Kronospan S.A. 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent beschwert sich über die angebliche Nichteinhaltung des geltenden Umweltrechts beim Bau einer Holzverarbeitungsanlage in Brașov (Rumänien) durch die Handelsgesellschaft Kronospan S.A. Mit den Arbeiten sei trotz der Proteste der Anwohner bereits begonnen worden, obwohl keine Genehmigung in Bezug auf den Umweltschutz vorgelegen habe. Der Petent erklärt, mit diesem Vorhaben werde gegen die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie gegen die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 27. November Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 20. März 2009 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Im Hinblick auf die Übereinstimmung dieses Projekts mit der Richtlinie 85/337/EWG 1 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 1 ABl. L 175 vom , S. 40. CM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint
2 (UVP), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG 1, und der Richtlinie 2003/35/EG 2 (UVP- Richtlinie) wurde offenbar für das Projekt in Brasov 2002 oder früher ein UVP-Verfahren durchgeführt, da am 18. Mai 2002 eine UVP-Zulassung ausgestellt wurde. Nach Ansicht der rumänischen Behörden ist diese jedoch nicht mehr gültig, so dass ein neues UVP-Verfahren durchgeführt werden müsste 3. Die für dieses Projekt zuständige UVP-Behörde die Umweltschutzbehörde von Brasov hat dieses Projekt erneut überprüft und am 22. Dezember 2008 entschieden, die Erteilung einer neuen UVP-Genehmigung abzulehnen 4. Gleichzeitig ermittelt die rumänische Polizei wegen der Nichteinhaltung nationaler Rechtsvorschriften 5, da die Firma ihre Bautätigkeit auch dann noch weitergeführt hat, nachdem sie von der Umweltpolizei über die Unrechtmäßigkeit dieser Arbeiten informiert wurde (da die Baugenehmigung abgelaufen war). In dieser Phase, in der die zuständigen rumänischen Behörden Maßnahmen gegen die illegale Bautätigkeit ergriffen haben, ist es für die Kommission nicht angezeigt, diese Frage weiter zu untersuchen. In diesem Sinne müssen die rumänischen Behörden die Effektivität der nationalen Kontroll- und Durchsetzungspraktiken sicherstellen; dazu gehört auch die Anwendung wirkungsvoller und verhältnismäßiger Sanktionen gegen Unternehmen, die gemeinschaftliche und nationale Rechtsvorschriften verletzen Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) Ziffer 6.7 in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 6 (IVVU Richtlinie) bezieht sich auf Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr. Aus den vom Petenten übermittelten Informationen geht nicht eindeutig hervor, ob die Anlage unter die IVVU-Richtlinie fällt. Sollte das der Fall sein, müsste sie die Bestimmungen der IVVU Richtlinie ab dem Tag ihrer Inbetriebnahme einhalten. Die Kommission wird die genannten Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der IVVU- Richtlinie bei den rumänischen Behörden zur Sprache bringen. Klassifizierung von Formaldehyd Formaldehyd wird nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gegenwärtig in die Kategorie 3 (mit möglicher krebserzeugender Wirkung) eingestuft 7. Allerdings hat Frankreich die Kommission darüber informiert, dass es eine Änderung der Einstufung von Formaldehyd im 1 ABl. L 73 vom , S ABl. L 156 vom , S Mediu_Raspuns_KronoBrasov_ pdf onobrasov.pdf 6 ABl. L 24 vom , S ABl. L 353 vom , S. 1. PE v /5 CM\ doc
3 Rahmen der genannten Verordnung in Kategorie 1 (entspricht bekannte Karzinogene für den Menschen ) vorschlagen wird. Im Prinzip sollten Karzinogene der Kategorie 1 nicht in Konsumgütern enthalten sein. Im Hinblick auf die Verwendung von Formaldehyd in der neuen Holzverarbeitungsanlage zeigen wissenschaftliche Daten, dass dessen Verwendung vermieden werden sollte, da Formaldehyd als für den Menschen karzinogen gilt 1. Luftverschmutzung Ausgehend von den vom Petenten übermittelten Informationen sind die auf diesen Fall zutreffenden Richtlinien zur Luftqualität die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie 96/62/EG 2 mit ihrer Tochterrichtlinie 1999/30/EG 3, die Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit für PM10-Feinstaub festlegen. Eine Reihe anderer Schadstoffe sind in der Richtlinie 1999/30/EG und drei weiteren Tochterrichtlinien geregelt; das vom Petenten ausdrücklich genannte Formaldehyd ist jedoch nicht darunter 4. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Luftqualität legen Grenz- und Zielwerte fest. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, für die Einhaltung der Werte für die Luftqualität zu sorgen, wenn nötig durch eine entsprechende Raumplanung oder besondere Schutzmaßnahmen. Die Luftqualitätsrichtlinien der Gemeinschaft enthalten keine speziellen Beschränkungen für Anlagen oder Bauprojekte. Brasov wurde von den rumänischen Behörden nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Luftqualität als Ballungsraum (Zone RO0701) eingestuft. Dazu gehört die verbindliche Überwachung von Schadstoffen wie PM10 in dieser Stadt. Eine solche Überwachung begann Die Ergebnisse liegen der Kommission leider noch nicht vor, werden ihr aber voraussichtlich Ende September 2009 übermittelt. Lärmbelästigung Die Richtlinie 2002/49/EG 5 ist die geltende Gemeinschaftsvorschrift für die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Diese Richtlinie wurde von Rumänien mit dem Regierungsbeschluss 321/2005 umgesetzt. Die Richtlinie 2002/49/EG legt keine Grenzwerte fest, sondern überlässt den Mitgliedstaaten die Festlegung von Grenzwerten sowie von Kriterien für die Erarbeitung von Aktionsplänen. Die Wahl von Maßnahmen für die Bekämpfung von Umgebungslärm liegt in der Verantwortung der für die Aktionspläne zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten dazu bestimmt wurden ABl. L 296 vom , S ABl. L 163 vom , S Die Rahmenrichtlinie (93/62/EG) und drei ihrer Tochterrichtlinien (1999/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG) sowie die Entscheidung 97/101/EG über den Informationsaustausch sind in der neuen Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über die Luftqualität und saubere Luft für Europa zusammengefasst, die am 11. Juni 2008 in Kraft getreten ist. 5 ABl. L 189 vom , S CM\ doc 3/5 PE v01-00
4 Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten strategische Lärmkarten und Aktionspläne zur Bekämpfung von Umgebungslärm erarbeiten. Die strategischen Lärmkarten hätten bis spätestens 30. Juni 2007 vorliegen müssen, die entsprechenden Aktionspläne - nach Anhörung und Beteiligung der Öffentlichkeit - bis zum 18. Juli Gemäß der Meldepflicht wurde eine Lärmkarte für die Stadt Brasov erstellt und der Kommission ein Bericht übermittelt. Die Karten sowie der Bericht sind der Öffentlichkeit zugänglich 1. Die Stadt Sebes fällt nicht unter die vorstehend genannte Richtlinie, da ihre Einwohnerzahl den für eine Meldung maßgeblichen Schwellenwert ( Einwohner) unterschreitet. Rumänien ist seiner Meldepflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 in Bezug auf die strategischen Lärmkarten nachgekommen, während die in Artikel 8 geforderten Aktionspläne der Kommission noch nicht übermittelt worden sind. Schlussfolgerungen Ausgehend von der dargestellten Sachlage liegt es in der Zuständigkeit der rumänischen Behörden, die Untersuchungen für diesen Fall abzuschließen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der UVP-Richtlinie und der entsprechenden Umsetzungsvorschriften vollständig angewendet werden und der Bau der Holzverarbeitungsanlage bis zur Erfüllung aller Anforderungen gestoppt wird. Darüber hinaus wird die Kommission die Bedenken bezüglich der Einhaltung der IVVU-Richtlinie im Kontakt gegenüber den rumänischen Behörden vorbringen. 4. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 11. Februar 2011 Es gab mehrere parallele Verfahren, die bei der Kommission in Bezug auf diese Anlage anhängig waren, und die Lage stellt sich auf der Grundlage von Nachfragen der Kommission bei den rumänischen Behörden und der aus anderen Verfahren gewonnenen Informationen wie folgt dar: Die Anlage erhielt im Juli 2009 als Ergebnis des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltgenehmigung. Es wurde Einspruch gegen die Genehmigung erhoben, und daraufhin setzte das Berufungsgericht die Genehmigung aus. Überdies wurde am 25. März 2010 Klage auf Entzug der Genehmigung eingereicht. Die Kommission hat eine Beschwerde in dieser Angelegenheit registriert. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin Informationen in Bezug auf die Ende März 2010 auf nationaler Ebene eingeleiteten Gerichtsverfahren. Angesichts der parallel laufenden nationalen Verfahren legte die Kommission die Beschwerde zu den Akten. Der Beschwerdeführer übermittelte keine weiteren Informationen bezüglich des Ausgangs dieses 1 PE v /5 CM\ doc
5 Verfahrens. Schlussfolgerungen Den vorstehenden Informationen zufolge wurden nationale Gerichtsverfahren zu dem in der Petition angesprochenen Problem eingeleitet. Abhängig von dem Ergebnis wird die Kommission entscheiden, ob es notwendig bzw. zweckmäßig ist, eine Untersuchung einzuleiten. 5. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 16. März 2012 (REV. II) Die rumänischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass beim zuständigen Verwaltungsgericht Verfahren gegen die im Juli 2009 erteilte Umweltgenehmigung eingeleitet wurden. Die Kläger wollen damit erreichen, dass die Genehmigung (i) ausgesetzt und (ii) aufgehoben wird, insbesondere, weil die Durchführung des Projekts zu einem Verstoß gegen geltendes einzelstaatliches und EU-Umweltrecht führen würde. Konkret hat der rumänische Oberste Gerichts- und Kassationshof am 21. Januar 2011 in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung der Umweltgenehmigung entschieden, dass das Kreisgericht Neamt in dieser Frage das Urteil fällen soll. Die erste Verhandlung findet am 7. Juni 2012 statt. In Bezug auf das Verfahren zur Aussetzung der Umweltgenehmigung hat das Berufungsgericht in Bukarest am 19. Mai 2011 entschieden, dass die Umweltgenehmigung nicht ausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die einzelstaatlichen Richter in den Mitgliedstaaten der EU, einschließlich der Verwaltungsrichter, verpflichtet sind, die nationalen Gesetze im Lichte des EU-Rechts auszulegen und dafür zu sorgen, dass Letzteres immer dann, wenn es Anwendung findet, umgesetzt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie nicht die Aufgabe eines nationalen Richters wahrnehmen sollte, der dafür zuständig ist, die korrekte Umsetzung des EU-Rechts zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass auch das Europäische Parlament diesen Ansatz verfolgt. So heißt es u. a. in Erwägung K seiner Entschließung vom 6. Juli 2010 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2009: in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden sollten, dass wie der Europäische Bürgerbeauftragte in der Entscheidung vom Dezember 2009 zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde 822/2009/BU über die Kommission festgestellt hat Verfahren vor nationalen Gerichten Teil des Verfahrens zur Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sind und dass der Petitionsausschuss sich nicht mit Angelegenheiten befassen kann, die Gegenstand nationaler Gerichtsverfahren sind, oder das Ergebnis solcher Verfahren überprüfen kann, CM\ doc 5/5 PE v01-00
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