MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 0932/2006, eingereicht von Johannes Kleinschnittger, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend das NERES-Programm (New and Existing Routes Expansion Scheme) auf dem Flughafen Düsseldorf 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent verweist auf das Förderprogramm, das 2004 vom Flughafen Düsseldorf unter der Bezeichnung NERES (New and Existing Routes Expansion Scheme) mit dem Ziel eingeführt wurde, Bodenabfertigungsunternehmen und Fluggesellschaften, die ihr Dienstleistungsspektrum ausbauen bzw. neue Strecken ab dem Flughafen Düsseldorf bedienen, attraktive Preise anbieten zu können. Seit der Einführung des Programms sei jedoch eine negative Einnahmenentwicklung festzustellen. Die entstandenen Verluste werden nach Angaben des Petenten von den kommunalen Behörden gedeckt. Da der Petent der Auffassung ist, dass das NERES-Programm nicht im Einklang mit den Bestimmungen stehe, die in der Mitteilung der Kommission über die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen aufgeführt sind, ersucht er das Europäische Parlament, sich mit der Angelegenheit zu befassen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 28. März Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Juli 2007 Die Kommission hat am 10. Juli 2007 beschlossen, im Hinblick auf die von der Flughafen Dortmund GmbH als Betreiberin des Dortmunder Flughafens eingeführten Anreize ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das NERES- CM\ doc PE v06-00 In Vielfalt geeint

2 Programm (New and Existing Routes Expansion Scheme) betrifft ausschließlich den Flughafen Dortmund und nicht den Flughafen Düsseldorf. Der Kommission ist kein NERES- Programm für Düsseldorf bekannt, weshalb sie davon ausgeht, dass sich der Petent auf das NERES-Programm in Dortmund bezieht. Was Dortmund angeht, so hat das sich im Jahr 2004 im öffentlichen Besitz befindliche Unternehmen Flughafen Dortmund GmbH ein Anreizsystem für Fluglinien eingeführt, die ihren Flugbetrieb vom oder zum Flughafen Dortmund durch die Aufnahme neuer Strecken oder die Erweiterung bestehender Strecken ausweiten wollen. Dieses Programm trägt die Bezeichnung NERES. Soweit der Kommission bekannt ist, betrifft NERES ausschließlich Fluggesellschaften und nicht auch wie vom Petenten angegeben Bodenabfertigungsunternehmen. In der Einleitung des Verfahrens, die im Amtsblatt veröffentlicht wird, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das NERES-Programm, das Fluggesellschaften günstigere Flughafennutzungsentgelte bietet als in der veröffentlichten Entgeltordnung vorgesehen, möglicherweise eine unzulässige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Im Rahmen von NERES bietet die Flughafen Dortmund GmbH den betreffenden Unternehmen auch Unterstützung beim Marketing an. In der Einleitung des Prüfverfahrens hat die Kommission zwei verschiedene Sachverhalte festgestellt. Erstens geht es um die Frage, ob die im Rahmen von NERES vorgesehenen Abschläge auf die allgemeine Entgeltordnung des Flughafens und die Marketinghilfen möglicherweise staatliche Beihilfen für die Fluggesellschaften darstellen, die NERES nutzen, darunter Air Berlin, easyjet, Germanwings und Wizzair. Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die Quersubventionierung der Betriebsverluste des Flughafens Dortmund durch die im öffentlichen Besitz befindliche Stadtwerke Dortmund AG möglicherweise eine staatliche Beihilfe zugunsten der Flughafenbetreibergesellschaft darstellt. Die Prüfung staatlicher Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften durch die Kommission stützt sich auf die gemeinschaftlichen Leitlinien vom 9. Dezember 2005 für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen. Sollte das förmliche Prüfverfahren zu dem Schluss kommen, dass eine dieser Maßnahmen oder beide als staatliche Beihilfe zu werten sind, wird die Kommission beurteilen müssen, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können oder nicht. 4. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 29. November 2007 Im Anschluss an eine Beschwerde vom 27. November 2006 über angebliche staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem NERES-Programm (New and Existing Routes Expansion Scheme), welches der Flughafen Dortmund mit Wirkung vom 1. Juli 2004 eingeführt hatte, ersuchte die Europäische Kommission die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 um diesbezügliche Informationen. Diese gingen am 13. April 2006 per Post ein. PE v /5 CM\ doc

3 Da die Kommission in Bezug auf diese Maßnahme weiterhin Zweifel hatte, beschloss sie am 10. Juli 2007 (Entscheidung der Kommission 2007/3275), das in Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten. Die deutschen Behörden wurden mit Schreiben vom 11. Juli 2007 über die Entscheidung der Kommission unterrichtet und um Informationen gebeten. Sie antworteten am 25. Juli Die Entscheidung der Kommission wurde darüber hinaus im Amtsblatt der Europäischen Union (C-217/09) vom 15. September 2007 veröffentlicht, und interessierte Parteien wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Kommission wird das Parlament von den Ergebnissen ihrer Prüfung in Kenntnis setzen. 5. Antwort der Kommission, eingegangen am 21. Oktober 2008 Im Anschluss an eine Beschwerde vom 27. November 2006 über angebliche staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem NERES-Programm (New and Existing Routes Expansion Scheme), das der Flughafen Dortmund mit Wirkung vom 1. Juli 2004 eingeführt hatte, beschloss die Europäische Kommission am Dienstag, 10. Juli 2007 (Entscheidung der Kommission 2007/3275), das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten. Nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (C-217/09) am 15. September 2007 gingen bei der Kommission Stellungnahmen interessierter Parteien ein, u. a. des Petenten und der Bundesregierung. Unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Informationen prüft die Kommission derzeit die Unterlagen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament eine Kopie ihrer endgültigen Entscheidung übermitteln. Die endgültige Entscheidung wird spätestens 18 Monate nach dem Beschluss, das Verfahren zu eröffnen, erwartet, d. h. spätestens im Februar Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 25. September 2009 In ihrer vorangegangenen Antwort teilte die Kommission mit, dass mit der endgültigen Entscheidung bis spätestens Februar 2009 zu rechnen sei. In der Zwischenzeit sind allerdings Umstände eingetreten, aufgrund derer die Kommission den bis zum Abschluss ihrer Untersuchung erforderlichen Zeitraum verlängern musste. Diese Umstände stehen mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 in der Rechtssache Flughafen Charleroi (T-196/2004) im Zusammenhang. Das Gericht erster Instanz erklärte die Entscheidung der Kommission zum Flughafen Charleroi und dessen Verhältnis zu Ryanair für nichtig. Darüber hinaus stellte es klar, in welcher Weise die Kommission die verschiedenen Maßnahmen zu berücksichtigen habe, die Flughafeneigentümer und -betreibern zugunsten von Luftfahrtunternehmen ergreifen. In diesem Zusammenhang musste die Kommission einen Finanzsachverständigen bestellen und mit einer eingehenden Untersuchung des Falles beauftragen. Diese Untersuchung ist noch CM\ doc 3/5 PE v06-00

4 im Gange. Erst wenn der Sachverständige seine Untersuchung abgeschlossen hat, kann die Kommission den vorliegenden Fall weiter bearbeiten. 7. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 20. September 2013 (REV IV) Die vorliegende Petition betrifft ein laufendes förmliches Prüfverfahren bezüglich angeblicher Staatshilfen für den Flughafen Dortmund und Fluggesellschaften, die diesen im Zusammenhang mit NERES (New and Existing Routes Expansion Scheme) nutzen. 1 Anmerkungen der Kommission a) Jüngste Entwicklungen bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften: In Bezug auf die Petition weist die Kommission darauf hin, dass diese eines der 31 laufenden förmlichen Prüfverfahren zur öffentlichen Finanzierung von Flughäfen und angeblichen Beihilfen für Fluggesellschaften durch differenzierte Preise betrifft. In den vergangenen zehn Jahren hat sich das Marktumfeld in der Luftfahrtindustrie erheblich verändert. Die Erfahrung mit der Anwendung der derzeitigen Vorschriften 2 hat gezeigt, dass eine Aktualisierung nötig ist, um den fairen Wettbewerb zu gewährleisten und gleiche Ausgangsbedingungen für Fluggesellschaften und Flughäfen unabhängig von ihrem jeweiligen Geschäftsmodell zu schaffen. Die Kommission hat daher eine Überprüfung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften in die Wege geleitet. Eine erste öffentliche Konsultation 3 wurde 2011 in erster Linie mit der Absicht durchgeführt, festzustellen, ob eine Aktualisierung notwendig ist. Im Juli 2013 wurde eine zweite öffentliche Konsultation zu dem neuen Entwurf für Leitlinien abgehalten 4. Der überarbeitete Entwurf für die Leitlinien enthält Bedingungen für die Vereinbarkeit von zeitlich begrenzten Betriebshilfen für Regionalflughäfen mit den Regeln des Binnenmarkts. Während der Übergangsphase erhalten die Betreiber von Regionalflughäfen Zeit, sich an die neue Marktlage anzupassen. Die überarbeiteten Richtlinien enthalten zudem Kriterien für die Vereinbarkeit von Betriebshilfen, die Flughäfen vor dem Inkrafttreten der Richtlinien zugesprochen wurden. b) Jüngste Entwicklungen hinsichtlich der Überprüfungen bezüglich des Flughafens Dortmund: Was den Flughafen Dortmund betrifft, hat die Kommission ein zweites förmliches Prüfverfahren bezüglich angeblicher Hilfen zugunsten von Fluggesellschaften, die den Flughafen Dortmund im Zusammenhang mit NEO (der neuen Gebührenordnung) nutzen, sowie angeblicher unrechtmäßiger Staatshilfen für den Flughafen eingeleitet. 5 1 ABl. C 217 vom , S Artikel 61 des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. C 350, 10. Dezember 1994, S. 5.; sowie die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen ABl. C 312, , S Siehe IP/11/ Siehe IP/13/ ABl. C 268 vom , S. 1. PE v /5 CM\ doc

5 Beide unter a) und b) erwähnten förmlichen Prüfverfahren werden vorrangig behandelt, um so schnell wie möglich endgültige Entscheidungen treffen zu können. Die Kommission hat außerdem bei den laufenden Prüfungen entscheidende Fortschritte erzielt. Jedoch haben sich die Umstände in beiden Fällen im Laufe der Zeit erheblich geändert. Darüber hinaus sollten auch die neuen Luftverkehrsleitlinien berücksichtigt werden. Schlussfolgerung Das Ziel der Kommission besteht darin, zu beiden Fällen so schnell wie möglich endgültig Stellung zu nehmen. Dies wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2014 der Fall sein. 8. Ergänzende Antwort der Kommission (REV V), eingegangen am 29. September 2014 Am 22. Juli 2014 erließ die Kommission die endgültige Entscheidung, die Untersuchungen der Finanzierung und der Flughafen-Gebührenordnung NERES und NEO des Dortmunder Flughafens einzustellen (siehe IP/14/863). Die Kommission ist in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass zu dem Zeitpunkt, als die Flughafenbetreibergesellschaft Flughafen Dortmund GmbH das NERES-Programm annahm, als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer auftrat, der die wirtschaftlichste Option anwendete, um maximale Gewinne zu erzielen. Die Kommission befand in ihrer Entscheidung außerdem, dass die Finanzierung des Flughafens durch das sich im öffentlichen Besitz befindende Unternehmen DSW 21 eine Investition und eine staatliche Beihilfe darstellt. Ungeachtet dessen steht diese staatliche Beihilfe gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom , S. 3) mit dem Vertrag in Einklang. Der Flughafen Dortmund war insbesondere beihilfefähig, da dort weniger als 3 Millionen Fluggäste pro Jahr verkehren; des Weiteren wurde der Wettbewerb zwischen anderen Flughäfen in der Region nicht auf unangemessene Weise beeinträchtigt. CM\ doc 5/5 PE v06-00

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