MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1484/2008 eingereicht von Catherine Le Comte, französischer Staatsangehörigkeit, zu den Auswirkungen des Lärms und der Luftverschmutzung auf die Gesundheit der in der Nähe des Flughafens Charles de Gaulle-Roissy lebenden Anwohner 1. Zusammenfassung der Petition Die Petentin beklagt sich, dass die französischen Behörden nichts unternähmen, um den Lärm und die Luftverschmutzung zu verringern, die durch die sehr große Zahl der Flugzeuge, die den französischen Flughafen Charles de Gaulle-Roissy anfliegen, verursacht würden. Sie behauptet, dass sich der ständige Lärm und das Ausmaß der Luftverschmutzung negativ auf die Gesundheit der Anwohner in der Nähe des Flughafens auswirken. Sie legt dar, dass ihr Wohngebiet tagsüber alle 30 Sekunden und nachts alle 3 Minuten von einem Flugzeug überflogen werde. Sie ersucht daher das Europäische Parlament um Unterstützung zur Klärung der Situation und legt dar, dass ihre bei den französischen Behörden eingeleiteten Schritte unbeachtet geblieben seien. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 12. März Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 1. September 2009 Lärmbelastung Der auf die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm anzuwendende Rechtsakt der CM\ doc PE v07-00 In Vielfalt geeint

2 Gemeinschaft ist die Richtlinie 2002/49/EG 1. Dieser Richtlinie zufolge müssen die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Umgebungslärms strategische Lärmkarten und Aktionspläne ausarbeiten. Allerdings liegt es gemäß dieser Richtlinie im Ermessen der Mitgliedstaaten, die in den Aktionsplan aufzunehmenden Lärmgrenzwerte und Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung festzulegen. Die strategischen Lärmkarten mussten bis zum 30. Juni 2007 erstellt werden, während die entsprechenden Aktionspläne nach der Konsultation und Mitwirkung der Öffentlichkeit bis zum 18. Juli 2008 angenommen werden mussten. Frankreich hat für den Flughafen Charles de Gaulle-Roissy eine Lärmkarte ausgearbeitet. Der entsprechende Bericht wurde der Kommission übermittelt und kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Die Ausarbeitung des Aktionsplans ist noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus gibt es für große Flughäfen in der EU (d. h. Flughäfen mit mehr als Flugbewegungen pro Jahr) in Bezug auf Flughafenlärm bereits einen harmonisierten europäischen Rahmen. Gemäß der Richtlinie 2002/30/EG 2 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten einen ausgewogenen Ansatz bei der Lösung von Lärmproblemen auf Flughäfen der Gemeinschaft verfolgen. Luftverschmutzung Die anwendbaren maßgeblichen Rechtsakte der Gemeinschaft über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität sind die Richtlinie 1999/30/EG, in der Grenzwerte für Partikel (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) festgelegt werden, und die neue Richtlinie 2008/50/EG, die die Richtlinie 1999/30/EG 3 ersetzt. Mit der neuen Richtlinie werden die Grenzwerte der Richtlinie 1999/30/EG 4 beibehalten und weitere Zielwerte für PM2,5-Feinstaubpartikel eingeführt. PM10 und NO2 sind die Schadstoffe, deren Konzentration die Umweltqualitätsnorm zum Schutz der menschlichen Gesundheit am häufigsten übersteigt, vor allem in städtischen Gebieten und in der Nähe größerer Verkehrsinfrastrukturen. Laut dem jüngsten offiziellen Bericht Frankreichs wurden im Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris, in dem der Flughafen liegt, die täglichen und jährlichen PM10-Grenzwerte sowie die bis 2010 einzuhaltenden jährlichen NO2-Grenzwerte überschritten. Bisher hat die Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung des PM10-Grenzwerts 5 eingeleitet, da Frankreich die Kommission von der Anwendung von Artikel 22 der neuen Richtlinie 2008/50/EG in Kenntnis gesetzt hat; nach dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Erfüllung eingeräumt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Der Mitteilung war ein Sonderantrag auf Fristverlängerung für das Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris beigefügt. In der Mitteilung wird auf einen von den 1 ABl. L 189 vom , S ABl. L 85 vom , S ABl. L 163 vom , S ABl. L 152 vom , S. 1 5 Dieses Verfahren wurde am 29. Januar 2009 gegen zehn andere Mitgliedstaaten eingeleitet. PE v /7 CM\ doc

3 französischen Behörden im Juli 2006 genehmigten Luftqualitätsplan verwiesen ( Plan de protection de l atmosphère pour l Ile-de-France ), in dem einige spezifische flughafenbezogene Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung aufgeführt sind. In ihrer Entscheidung C(2009) 5244 endg. vom 2. Juli 2009 erhob die Kommission Einwände gegen die Anwendung von Artikel 22 im Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris, da nicht nachgewiesen worden sei, dass vor dem ursprünglichen Fristende 2005 geeignete Maßnahmen ergriffen worden seien, und auch nicht klar sei, ob einer oder mehrere der in Artikel 22 Absatz 2 genannten externen Faktoren als Hauptursache für die Überschreitungen gelten können. Darüber hinaus ließ sich anhand der Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, nicht vollständig einschätzen, ob bis zum Ablauf der Ausnahmefrist im Juni 2011 eine Einhaltung der Grenzwerte in dem gesamten Gebiet möglich sei. Eine eingehende Untersuchung der erhöhten NO2-Konzentrationen in der Nähe des Flughafens wurde kürzlich in der Studie von AirParif 1 vorgelegt, die hohe NO2- Konzentrationen entlang der Straßen zum bzw. am Flughafen vorbei sowie in zwei Gebieten in seiner unmittelbaren Umgebung nachweist. In Bezug auf PM10-Partikel wird hingegen angegeben, dass es einen erheblichen Beitrag aus dem nahegelegenen Großraum Paris (wo die Überschreitungen gemessen wurden) gibt, die PM10-Grenzwerte um den Flughafen herum jedoch eingehalten werden, außer wenn die Wetterverhältnisse sehr ungünstig seien. Darüber hinaus wird ausgehend von den Beobachtungsdaten mit einer vollständigen Einhaltung des PM2,5-Grenzwerts in der Umgebung des Flughafens im Jahr 2010 gerechnet. Bei allen drei Schadstoffen spielen die Emissionen der Flugzeuge selbst (wie von der Petentin ausdrücklich erwähnt) im Vergleich zu den Aktivitäten am Boden und dem Verkehr zum und vom Flughafen eine untergeordnete Rolle. Schlussfolgerungen In Anbetracht dieser Ausführungen und der von der Petentin übermittelten Informationen wird festgestellt, dass in dem betreffenden Luftqualitätsraum gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Luftqualität verstoßen wird. Der genaue Anteil der Flugzeuge kann wegen der komplizierten Mischung der Verschmutzung aus unterschiedlichen Quellen in dem Gebiet jedoch nicht genau ermittelt werden. Deshalb erwägt die Kommission weitere Schritte zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Luftqualität. Die Auswertung der Berichte über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG vorgelegten Lärmkarten ist noch nicht abgeschlossen. Sollte sie ergeben, dass weitere Untersuchungen zum Flughafen Charles de Gaulle-Roissy erforderlich sind oder dass die Anforderungen, die im EU-Recht festgelegt werden, nicht erfüllt werden, werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Davon abgesehen verfügen die Bürger auch über individuelle Rechte und können bei einem nationalen Gericht die Einhaltung der EU-Grenzwerte und die Ausarbeitung und Umsetzung kurzfristiger Aktionspläne fordern, um gegen die Gefahr der Grenzwertüberschreitung in ihrem Gebiet vorzugehen. 4. (REV) Antwort der Kommission, eingegangen am 11. Mai CM\ doc 3/7 PE v07-00

4 Der Schutz vor Umgebungslärm und lokalen Luftschadstoffen ist in zwei getrennten Rechtsakten geregelt. Im Hinblick auf den Lärm sind die Mitgliedstaaten gemäß der maßgeblichen Gemeinschaftsvorschrift, der Richtlinie 2002/49/EG 1 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, verpflichtet, die Lärmquellen, einschließlich Flughäfen mit mehr als Flugbewegungen pro Jahr, zu ermitteln, Lärmkarten zu erstellen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei der Prüfung der Lärmkarte für den Flughafen Charles de Gaulle-Roissy wurde festgestellt, dass sie die Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG erfüllt. Mit Blick auf die Aktionspläne sollte erwähnt werden, dass die Einreichung der Zusammenfassungen und der Übersetzungen dieser Pläne noch nicht abgeschlossen ist. In Bezug auf die Luftverschmutzung hat Frankreich seit der ersten Mitteilung einen Bericht über die Luftqualität für das Jahr 2008 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass es im Verlauf dieses Jahres im Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris wiederum zu einer Überschreitung der PM10-Grenzwerte gekommen ist. Außerdem wurde im selben Jahr in dem Luftqualitätsgebiet, in dem sich der Flughafen befindet, der bis 2010 einzuhaltende jährliche Grenzwert für NO2 ebenfalls überschritten. Nach der Annahme des Beschlusses C(2009)5244 vom 2. Juli 2009, in dem die Kommission Einwände gegen die Ausnahme von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte für PM10 in allen bekannt gegebenen Luftqualitätsgebieten, einschließlich des Luftqualitätsgebiets Ballungsraum Paris, erhob, hat die Kommission am 20. November 2009 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen der Nichteinhaltung der PM10-Grenzwerte eingeleitet. Am 29. Dezember 2009 und am 30. März 2010 legten die französischen Behörden im Zusammenhang mit der Neuanmeldung einiger Luftqualitätsgebiete für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der PM10- Grenzwerte neue Informationen vor. Die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Nichteinhaltung der PM10-Grenzwerte wird unter Berücksichtigung der neuesten Informationen über die PM10-Werte in den betreffenden Gebieten und Ballungsräumen auf der Grundlage der Entscheidungen über den Ausnahmeantrag geprüft. Nach Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG 2 können die Mitgliedstaaten die Kommission auch über eine Verlängerung der Frist für das Einhalten der NO2-Grenzwerte unterrichten. Die Kommission erwartet, dass die Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2010 und hauptsächlich 2011 entsprechende Mitteilungen vorlegen. Etwaige Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte werden auf der Grundlage des Beschlusses über eine Verlängerung und der neuesten Informationen über die NO2-Werte geprüft. Angesichts des Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Luftqualität im Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris wurden im Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich die ersten Schritte eingeleitet. Am 20. November 2009 wurde ein Aufforderungsschreiben versandt, und die Kommission wird gegebenenfalls weitere Schritte erwägen. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass jeder Bürger das Recht hat, die nationalen 1 ABl. L 189 vom , S ABl. L 152, , S. 1. PE v /7 CM\ doc

5 Gerichte anzurufen, um die Einhaltung der EU-Grenzwerte und die Erstellung und Umsetzung kurzfristiger Aktionspläne zu fordern und der Gefahr der Grenzwertüberschreitung in dem betreffenden Gebiet entgegenzuwirken. In Anbetracht dieser Aspekte und der von der Petentin übermittelten Informationen über die Lärmkarten kann kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt werden. Sollte sich bei der Bewertung der Aktionspläne herausstellen, dass weitere Untersuchungen im Hinblick auf den Flughafen Charles de Gaulle-Roissy notwendig sind oder die Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften der EU festgelegt werden, nicht erfüllt wurden, so werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. 5. (REV II) Antwort der Kommission, eingegangen am 3. März 2011 In Bezug auf die Luftverschmutzung und die Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG 1 geht aus dem Bericht für 2009 hervor, dass es im Verlauf dieses Jahres im Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris weiterhin zu einer Überschreitung der PM10-Grenzwerte gekommen ist. Außerdem wurden im selben Jahr in dem Luftqualitätsgebiet, in dem sich der Flughafen befindet, die bis 2010 einzuhaltenden Grenzwerte für NO2 ebenfalls überschritten. Am 28. Oktober 2010 entschied die Kommission, eine letzte schriftliche Warnung an die französischen Behörden zu richten, in der sie diese nachdrücklich aufforderte, die PM10- Grenzwerte, wie sie in Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG niedergelegt sind, einzuhalten. Darüber hinaus hat die Kommission am 17. Dezember 2010 in der Entscheidung C(2010)9168 erneut Einwände gegen die Mitteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der PM10-Grenzwerte im Luftqualitätsgebiet Ballungsraum Paris erhoben, da die Voraussetzungen, die in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt sind, nicht erfüllt waren. Nach der jüngsten französischen Antwort auf die oben genannte schriftliche Warnung prüft die Kommission gegenwärtig die neuesten Informationen. Im Hinblick auf die Lärmbelastung sind die französischen Behörden verpflichtet, spezifische Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen zur Lärmreduzierung und/oder Betriebsbeschränkungen gemäß den internationalen Standards und der Richtlinie 2002/30/EG 2 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft zu befolgen. Diese Verfahren ermöglichen die Bewertung der Effizienz der Lärmminderungsmaßnahmen, die speziell für jeden Flughafen durchzuführen sind. Angesichts der gegenwärtig vorliegenden Informationen haben die französischen Behörden solche Maßnahmen zur Lärmminderung gemäß dieser Richtlinie ergriffen. 6. (REV III) Antwort der Kommission, eingegangen am 20. April 2012 In Bezug auf die Luftverschmutzung und die Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG 3 geht aus dem Bericht für das Jahr 2010 hervor, dass es im Verlauf dieses Jahres im Luftqualitätsgebiet 1 ABl. L 152, , S ABl. L 85/40, ABl. L 152, , S. 1 CM\ doc 5/7 PE v07-00

6 Paris weiterhin zu einer Überschreitung der PM10- und NO2-Grenzwerte gekommen ist. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen Nichteinhaltung der PM10- Grenzwerte ist noch nicht abgeschlossen. Weitere Schritte sind im Rahmen einer horizontalen Maßnahme gegen mehrere Mitgliedstaaten, die diese Werte nicht eingehalten haben, zu erwägen. In Bezug auf NO2 hat Frankreich die Kommission in einem am 8. März 2012 eingegangenen Schreiben 1 über eine Verlängerung der Frist für die Einhaltung der NO2- Grenzwerte, unter anderem für Paris, informiert. Die Kommission hat neun Monate Zeit, um die Anfrage zu prüfen. Im Hinblick auf die Lärmbelastung hat die Kommission bei den französischen Behörden Informationen über die Umsetzung der Richtlinie über Umgebungslärm 2 auf ihrem Hoheitsgebiet, auch in Bezug auf den Flughafen Charles de Gaulle-Roissy, angefordert. Die französischen Behörden haben der Kommission unlängst mitgeteilt, dass der fehlende Lärmaktionsplan für diesen Flughafen derzeit erstellt wird. Weitere Informationen werden der Kommission bis spätestens Ende April 2012 und danach regelmäßig alle drei Monate übermittelt. 7. (REV IV) Antwort der Kommission, eingegangen am 30. Januar 2013 Im Hinblick auf die Lärmbelastung hat die Kommission bei den französischen Behörden Informationen über die Umsetzung der Richtlinie über Umgebungslärm 3 auf ihrem Hoheitsgebiet, auch in Bezug auf den Flughafen Charles de Gaulle-Roissy, angefordert. Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass der fehlende Lärmaktionsplan für diesen Flughafen derzeit erstellt wird. Bis Mitte November 2012 wurde jedoch noch keine Zusammenfassung des Aktionsplans vorgelegt. Daher verfasst die Kommission ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 des Vertrags, um die französischen Behörden aufzufordern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. 8. (REV V) Antwort der Kommission, eingegangen am 28. August 2013 Im Hinblick auf die Lärmbelastung wurde der Kommission trotz früherer Angaben Frankreichs, dass der fehlende Lärmaktionsplan für den Flughafen Charles de Gaulle-Roissy in Arbeit sei, noch keine Zusammenfassung des Aktionsplans vorgelegt. Daher hat die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die französischen Behörden gerichtet, in dem sie diese auffordert, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Richtlinie über Umgebungslärm 4 nachzukommen. Die Antwortfrist für die französischen Behörden läuft Ende August 2013 ab. 9. (REV VI) Antwort der Kommission, eingegangen am Im Hinblick auf den Umgebungslärm hat Frankreich auf das Aufforderungsschreiben der Kommission im November 2013 in seiner Antwort mitgeteilt, dass über den Aktionsplan für den 1 ication_ &vm=detailed&sb=title. 2 Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 189, , S Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 189, , S Richtlinie 2002/49/EG, ABl. L 189, , S PE v /7 CM\ doc

7 Flughafen Roissy-Charles de Gaulle beraten werde und dass der Kommission eine Zusammenfassung dieses Aktionsplans voraussichtlich im Dezember 2013 vorgelegt werde. Die Kommission hat bis Mitte Februar 2014 keinerlei Zusammenfassung eines Aktionsplans für den Flughafen Charles de Gaulle erhalten. Was die Luftqualität betrifft wurde im Jahr 2013 ein weiteres Aufforderungsschreiben an Frankreich geschickt, in dem es um die ständige Überschreitung der in Richtlinie 2008/50/EG 1 festgelegten PM10-Grenzwerte in mehreren Luftqualitätsgebieten, einschließlich Paris, ging. Die Antwort der französischen Behörden wird derzeit geprüft und in Kürze weiterbehandelt. Bei der Gesamtbewertung der Luftqualität in Paris werden auch die NO2-Konzentrationen zu berücksichtigen sein, die den in der Richtlinie festgelegten jährlichen Grenzwert nach den jüngsten vorliegenden Berichten anscheinend überschreiten. Schlussfolgerungen Die Kommission wird die oben genannten Fragen weiter verfolgen und für die Einhaltung der Richtlinien 2008/0/EG und 2002/49/EG 2 sorgen. 1 ABl. L 151, ABl. L 189, CM\ doc 7/7 PE v07-00

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