Anwaltsrecht. I. Die historische Entstehung des Befreiungsrechts. II. Der Inhalt des Befreiungsrechts

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1 Anwaltsrecht BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu Verschärfungen bei Wechsel treffen jeden angestellten Anwalt Regelung für Altfälle Rechtsanwalt Jan Horn und Diplom-Kaufmann Michael Jung, Berlin Angestellte Anwälte können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. War das Befreiungsrecht bislang vor allem für Syndikusanwälte wichtig, trifft es jetzt jeden angestellten Anwalt. Das Bundessozialgericht (BSG) verlangt in zwei Urteilen vom (Az. B 12 R 3/11 und B 12 R 5/10, siehe in diesem Heft, AnwBl 2013, 467) nun bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag. Was das für Kanzleien als Arbeitgeber und angestellte Anwälte ab sofort bedeutet und wie mit Altfällen umgegangen wird, erläutern die Autoren. Außerdem hat das BSG mit Urteil vom (Az. B 12 R 8/10 R, in diesem Heft, AnwBl 2013, 468 das Befreiungsrecht nach 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI eingeschränkt. Das betrifft vor allem Anwälte, die als Berufsanfänger oder Selbständige zusätzlich eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit ausüben (zum Beispiel als Assistent eines Bundestagsabgeordneten). Auch dieses dritte BSG-Urteil wird besprochen. I. Die historische Entstehung des Befreiungsrechts 1. Rentenreform von 1957 Mit der großen Rentenreform von 1957 wurde die gesetzliche Rentenversicherung völlig neu geordnet, indem die dynamische Rente und als Finanzierungssystem der so genannte Generationenvertrag mit dem für ihn wesenstypischen Umlageverfahren eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang wurde das erst zwischen 1933 und 1945 geschaffene Recht der Selbstversicherung für Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung ersatzlos gestrichen 1 und die Möglichkeit der Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, weil man eine derartige freiwillige Risikoabsicherung als ein Privileg gerade auch für Freiberufler ansah, welches für die Kritiker nicht nur einen Schönheits-, sondern einen echten Charakterfehler der gesetzlichen Rentenversicherung darstellte, weil diese Rentenversicherung sich nur auf die wirklich unselbstständigen Arbeitnehmer Angestellte und Arbeiter beziehen könne und man es deshalb auch bei diesen Einschränkungen belassen müsse 2. Mit der Begründung, was später mit den Freien Berufen geschehen soll und was diese aus ihrer Initiative heraus tun möchten, bleibt der Zeit überlassen, wurden die Freiberufler vom damaligen Bundesgesetzgeber vom Tisch der Solidarität in der Rentenversicherung gewiesen und auf solidarische Hilfe zur Selbsthilfe verwiesen 3. Der Gesetzgeber unterstrich diese Verweisung auch dadurch, dass er den angestellt tätigen Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerks ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einräumte, das in 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (heute 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) verankert wurde und als Magna Charta der berufsständischen Versorgungswerke bezeichnet werden kann 4. Ein solches Befreiungsrecht war aus dem Kreis der angestellten Freiberufler gefordert worden, weil im Rentenreformgesetz des Jahres 1957 (anders als heute) eine Versicherungspflichtgrenze bestimmt worden war. Wer mit seinem Einkommen über dieser Versicherungspflichtgrenze lag, die 1957/ DM monatlich betrug, konnte sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig weiter versichern, wenn er nicht im Zeitpunkt des Überschreitens dieser Einkommensgrenze bereits fünf Jahre versichert war. 2. Kein Privileg für Freiberufler Der historische Befund zeigt, dass es sich beim Befreiungsrecht des 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von vornherein um kein Privileg der verkammerten Freien Berufe, sondern um eine rentensystematische Notwendigkeit handelte. Gegenwärtig entlastet jeder Freiberufler, der eine durchschnittlich längere Lebenserwartung von 4 Jahren gegenüber der allgemeinen Erwerbsbevölkerung aufweist, die gesetzliche Rentenversicherung um mindestens Euro 5. Außerdem finanzieren die Freiberufler über ihre Steuerlast die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung mit, da diese zu 30 Prozent über den Bundeszuschuss finanziert wird. Es gibt also kein Solidaritätsdefizit der Freien Berufe gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenwärtig erhobene Forderungen, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke zukünftig 6 in die Versicherungspflicht nach dem SGB VI einzubeziehen, führen auch deshalb in die Irre, weil die Erweiterungsgewinne, die kurzfristig bei jeder Erweiterung des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten, unmittelbar in der jetzigen Rentnergeneration verbraucht werden, so dass in der Zukunft für die derzeitigen Beitragszahler keinerlei Mehrwert eintreten wird 7. II. Der Inhalt des Befreiungsrechts Ein angestellter Rechtsanwalt 8 ist mit Aufnahme seiner Berufstätigkeit zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ( 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI besteht für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzli- 1 Vgl. Kannengießer, In eigener Verantwortung, Die berufsständischen Versorgungswerke und ihre Arbeitsgemeinschaft, 1998, S 57 f. 2 Reusch, rv 1987, S 168 f. 3 Reusch, rv 1987, S Reusch, rv 1987, S Endbericht der TAF Consutlting AG / Prognos AG Auswirkungen der längeren Lebenserwartung der Freien Berufe auf eine Erwerbstätigenversicherung, 2011, S Der Fortbestand der Anwartschaften von Bestandsmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke unterliegt dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG und ist von daher aus verfassungsrechtlichen Gründen unantastbar, vgl. Ehlers, Grundrechtsschutz berufsständischer Altersversorgung, 2010, S Vgl. Quest, Sozialer Fortschritt 1998, 18, 22f. 8 Soweit im vorliegenden Beitrag die berufsbezogene Bezeichnung Rechtsanwalt verwendet wird, bezieht sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 420 AnwBl 6 / 2013 BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu, Jung/Horn

2 chen Rentenversicherung. Diese trägt einer sinnvollen Vorsorgegestaltung des einzelnen Freiberuflers Rechnung, beginnt doch kaum ein Angehöriger eines freien Berufes seine Berufsausübung in freier Niederlassung, sondern folgt einer Phase angestellter Berufsausübung zu Beginn der Karriere erst der Wechsel in die Selbstständigkeit 9. Die Befreiungsmöglichkeit schon zu Zeiten angestellter Berufsausübung sichert so den Aufbau einer einheitlichen Altersvorsorge 10.Mit der einem Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks eingeräumten Möglichkeit, nach 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, koordiniert das SGB VI damit die selbstständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersvorsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Koordinationsregelung soll den Berufsstandsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen sozialen Sicherungssystemen zahlen zu müssen 11. Die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk berechtigt einen angestellten Rechtsanwalt auf seinen schriftlichen Antrag hin zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für seine Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind und auf Grund dieser Beiträge Leistungsansprüche für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit, des Alters sowie für Hinterbliebene bestehen. Alle diese Anforderungen erfüllen die berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte regelmäßig. Soll die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an wirken, muss sie binnen 3 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beantragt werden ( 6 Abs. 4 SGB VI). Nach 6 Abs. 5 S 1 SGB VI erfolgt die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand (personenbezogen), sondern ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (als Rechtsanwalt), auf der die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer beruht, beschränkt. Die Befreiung erfolgt also nur wegen der jeweiligen berufsspezifischen Beschäftigung. Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar nicht ausdrücklich in 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verankert, kann jedoch aus dem konkreten Tätigkeitsbezug der Befreiung von der Versicherungspflicht Wortlaut des 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ( für eine Beschäftigung, wegen der ) bzw. der Übergangsvorschrift des 231 SGB VI ( in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben ) hergeleitet werden, wie ihn das BSG 12 in seinem Urteil vom bei der Frage der Anerkennung von Kindererziehungszeiten von berufsständisch Versicherten (nach damaligem Recht) unter Bezugnahme auf den Bedeutungsgehalt der einschlägigen gesetzlichen Normen bestimmt hat. Negativ formuliert kommt eine Befreiung von der Versicherungspflicht für berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten daher grundsätzlich nicht in Betracht, da hier regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt (zu den Ausnahmen vgl. 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI). III. Die Rechtswirkung der Befreiung Bislang war es so, dass eine einmal nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund für jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt fortwirkte. Diese von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Inkrafttreten des SGB VI im Zuge des Rentenreformgesetzes 1992 eingeführte Verwaltungspraxis hatte die BfA der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) mit Schreiben vom ausdrücklich bestätigt Befreiungen von der Versicherungspflicht sollten danach für die jeweilige berufsgruppenspezifische Tätigkeit weiter gelten können. ABV hatte in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom genau die jetzt vom Bundessozialgericht geprüfte Fallgestaltung vorgetragen: Wechselt das unselbständig Tätige und nach 7 Abs. 2 AVG bzw. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks seine berufsbezogene Beschäftigungsstelle bzw. seinen berufsbezogenen Arbeitsplatz, z. B. der angestellte Krankenhausarzt X wechselt vom Krankenhaus Berlin- Neukölln in die Dienste des Behring-Krankenhauses in Berlin-Zehlendorf, bleibt also Pflichtmitglied der einschlägigen berufsständischen Versorgungseinrichtung, so wirkt die durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgesprochene Befreiung fort. Die Begriffe,jeweilige Beschäftigung oder,selbständige Tätigkeit in 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI stellen also nicht auf den konkreten Arbeits- bzw. Tätigkeitsplatz ab. Aus der Aussage, dass die Befreiung nach 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit beschränkt sei, leitet das Bundessozialgericht 13 jedoch die Unzulässigkeit der bisherigen Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Tragender Grund hierfür ist ein sehr enges und keinesfalls zwingendes Wortlautverständnis des Begriffes Beschäftigung. Das BSG interpretiert diesen Rechtsbegriff gleichlautend mit dem Inhalt von 7 SGB IV und kommt von daher zu dem Ergebnis, dass wegen 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI die jeweilige Befreiung auf das konkret ausgeübte Beschäftigungsverhältnis beschränkt sein müsse. Das BSG möchte einer einmal ausgesprochenen Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI damit nur solange eine Rechtswirkung zusprechen, wie der Rechtsanwalt seine Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, noch ausübt. Mit anderen Worten muss bei jedem Arbeitgeberwechsel zukünftig ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Die Antragsfrist des 6 Abs. 4 SGB VI von drei Monaten wirkt dabei konstitutiv. Hält der Rechtsanwalt diese Frist nicht ein, kann eine Befreiung erst ab Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Dieses Befreiungsverfahren entspricht demjenigen Prüfungsansatz, den die Deutsche Rentenversicherung Bund seit einiger Zeit bereits bei den Syndikusanwälten verfolgt. 9 SG Braunschweig, , Az. S 51 R 35/ Jung, Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen der verkammerten Freien Berufe, in: Hügelschäffer et al (Hrsg), Handbuch Alterssicherung, 2006, 6010, Rn Klattenhoff in: Hauck/Noftz Kommentar zum SGB VI, 6 Rn 9, 14, BSG, , Az. B 5/4 80/97 R, SozR , 56 Nr BSG, , Az. B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R. Aufsätze BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu, Jung/Horn AnwBl 6 /

3 Sie hatte hier argumentiert, dass auf diese Weise die rechtzeitige Stellung von Befreiungsanträgen erreicht werde, was spätere (umständliche) Beitragsrückforderungen überflüssig mache und die Arbeit des Betriebsprüfers erheblich erleichtere, da dieser nur noch zu prüfen brauche, ob eine Befreiung für die jeweils ausgeübte Beschäftigung bereits vorliege 14. Als Konsequenz der Entscheidungen des BSG vom ist nunmehr die Durchführung einer Vielzahl von weiteren Befreiungsverfahren notwendig, und zwar auch in materiell rechtlich völlig unzweifelhaften Fallgestaltungen, die regelmäßig zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI führen (z. B. im Falle des in einer Anwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalts). Der Ansicht des BSG 15, dass die neue Befreiungspraxis zu keinem bürokratischen Monstrum werde, können daher Bedenken entgegen gebracht werden. Auch bei der Behandlung von Altfällen nach 231 SGB VI verfolgt das Gericht einen zu 6 SGB VI gleichlautenden Prüfungsansatz. 231 SGB VI knüpfe für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit an und fordere eine Identität der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, indem die Fortwirkung einer vor dem erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit möglich sei 16. Damit spielt es zukünftig auch keine Rolle mehr, welcher Tenor einem möglicherweise anders lautenden Altbefreiungsbescheid zugrunde liegt, da dessen Rechtswirkungen ebenso auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt sind, für die der Befreiungsbescheid einmal ausgesprochen worden ist. Die immer wieder aufflammende Diskussion, inwieweit Altbescheide, die noch auf der Basis des früheren 7 Abs. 2 AVG und nach der vom BSG bestätigten Rechtsauffassung im Sinne einer personenbezogenen Befreiung 17 ausgesprochen worden sind, rechtlich anders behandelt werden müssen als tätigkeitsbezogene Befreiungen, hat das Gericht damit ein für alle Mal beendet. Das BSG hat im Ergebnis eine 20 Jahre andauernde Verwaltungspraxis, nach der für anwaltliche Arbeitgeber tätige Rechtsanwälte nicht bei jedem Tätigkeitswechsel einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen brauchten, solange eine einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter ihrer Berufsbezeichnung fortwirkte (bis zum wurde diese Rechtsauskunft seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund regelhaft erteilt), umfassend beseitigt. Für Rechtsanwälte, die im Lichte der Entscheidungen des BSG vom damit über keine aktuell wirksame Befreiung für die von ihnen zuletzt ausgeübte Beschäftigung mehr verfügen, stellt sich angesichts dieser langjährig geübten Verwaltungspraxis die Frage nach Bestands- und Vertrauensschutz. Bei der Behandlung von Altfällen muss nach Auffassung von ABV Rechtsfrieden eintreten, solange (wie nach bisheriger Rechtslage) die materiellen Befreiungsvoraussetzungen rückwirkend gegeben sind, also eine berufsgruppenspezifische anwaltliche Tätigkeit im Sinne von 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt wurde. Allein wegen des Fehlens eines Befreiungsantrages für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung darf deshalb auch keine Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen betrieben werden; eine ex-ante Betrachtungsweise des neuen Verfahrensrechts verbietet sich schon aufgrund grundrechtlicher Verbürgungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in diesem Zusammenhang bereits signalisiert, dass Rechtsanwälte, die bei anwaltlichen Arbeitgebern tätig sind und ihre derzeitige Beschäftigung vor dem aufgenommen haben, neue Befreiungsanträge erst beim nächsten Wechsel ihrer Beschäftigung zu stellen brauchen. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden. Für bereits beendete Beschäftigungen werden für diesen Personenkreis keine Befreiungsbescheide mehr erteilt. 18 Probleme können auch dort entstehen, wo bislang der sozialversicherungsrechtliche Status einer Tätigkeit nicht hinreichend geklärt ist. Kommt eine Betriebsprüfung etwa zu dem Ergebnis, dass ein Sozietäts-Rechtsanwalt eine scheinselbständige Tätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ausübt und damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, kann er nicht mehr wie bisher auf die Erstreckungsoption der Altbefreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI setzen. Vielmehr muss er einen neuen Befreiungsantrag stellen, mit der Konsequenz, dass die Befreiung erst ab Antragstellung gilt und rückwirkend nicht mehr erteilt werden kann. Von daher ist zukünftig dringend anzuraten, in Zweifelsfällen unverzüglich nach Aufnahme einer selbständigen anwaltlichen Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu durchlaufen. Nach Ablauf der Frist von 1 Monat ( 7 a Abs. 6 SGB IV) sollte jedes Anfrageverfahren eines Rechtsanwalts hilfsweise mit einem Befreiungsantrag verbunden werden, für den Fall, dass durch die Statusfeststellung eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit festgestellt wird, um die Dreimonatsfrist des 6 Abs. 4 SGB VI in jedem Falle zu wahren. IV. 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI kein eigenständiger Befreiungstatbestand Sehr grundlegend sind auch die Ausführungen des Bundessozialgerichts 19 zur Bedeutung des Befreiungstatbestands des 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI für zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeiten. Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der ein Steuerberater für die Zeit der Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes seine Zulassung zurückgegeben hatte und eine Nebentätigkeit zeitlich befristeter Natur auf 400 Euro Basis ausübte, für die er (nach früherer Rechtslage) auf seine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI verzichtet hatte. Der Kläger war der Auffassung, dass es für eine derartige Tätigkeit einer Kammerpflichtmitgliedschaft nicht mehr bedürfe. Schließlich habe er nach Absolvierung des Referendardienstes seine steuerberatende Tätigkeit in der Praxis seines Vaters 14 Vgl. Horn, AnwBl 2011, 755, BSG, , Az. B 12 R 5/10 R, Rz BSG, , Az. B 12 R 5/10 R, Rz Ob es eine derartige personenbezogene Befreiung jemals gegeben hat, kann bezweifelt werden, denn dem Sozialrecht wohnt regelmäßig der Anknüpfungspunkt der Beschäftigung inne (vgl. etwa 4, 5, 7 SGB IV). 18 Quelle: Suchpfad: Presse, Aktuelles aus der Rechtsprechung, Bundessozialgericht, Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung. 19 BSG, , Az. B 12 R 8/10 R. 422 AnwBl 6 / 2013 BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu, Jung/Horn

4 erneut aufgenommen, weswegen eine einheitliche Zuordnung seiner Versicherungszeiten infolge der koordinierenden Funktion des 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von Nöten sei. Das BSG ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Es hat sich an einer strengen Wortlautauslegung des 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI orientiert, der insoweit kein eigenständiger Befreiungstatbestand sei, als er aufgrund seiner Formulierung ( erstreckt sich ) regelmäßig eine Befreiung nach 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI voraussetze. Bei Ausübung einer zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeit sei von daher auch die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer weiterhin originäre Befreiungsvoraussetzung. Mit diesem Richterspruch wurde eine seit etwa zwei Jahren veränderte Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Auslegung des 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI bestätigt. Zukünftig können Rechtsanwälte, die noch über keine Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verfügen, für berufsfremde Tätigkeiten keine Befreiung über 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI mehr erhalten. Für Rechtsanwälte, die zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn z. B. an einem rechtswissenschaftlichen Lehrstuhl tätig sind, um einen akademischen Grad zu erlagen, der im späteren Umfeld der Freien Berufe nutzbar gemacht werden kann, wird es von daher wichtig sein, herauszuarbeiten, dass die jeweilige Tätigkeit berufsbezogen im Sinne von 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt wird (z. B. aufgrund Mitarbeit an einem Institut für Anwaltsrecht oder in der Fachanwaltsausbildung) und dieser Befreiungstatbestand auch für zeitlich befristete Tätigkeiten Anwendung finden kann. Der Rechtsanwalt sollte dazu eine Stellen- und Funktionsbeschreibung entwerfen. Befreiungen für Assistenten eines Bundestagsabgeordneten dürfen zukünftig nicht mehr ausgesprochen werden, wenn nicht bereits eine Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hat, da die Tätigkeit regelmäßig berufsfremder Natur ist und daher nur über 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI befreit werden kann. Auch selbständige Rechtsanwälte verfügen wegen ihrer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung typischerweise über keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Wenn diese eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, welche die Deutsche Rentenversicherung Bund als berufsfremd klassifiziert, könnte eine Befreiung über 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ebenfalls nicht mehr möglich sein. Dass das BSG in dieser speziellen, gerichtlich bislang nicht abschließend geklärten Fallkonstellation durchaus auch zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, zeigt allerdings eine im vergangenen Jahr ergangene Entscheidung des SG Münster 20, nach der für die Dozententätigkeit eines selbständigen Rechtsanwalts an einer Universität die Befreiungsvoraussetzungen nach 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI gegeben sein sollten. Das SG Münster kam unter Berücksichtigung des Art. 12 GG und insbesondere des Art. 3 Abs. 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu diesem Ergebnis. Soweit eine Dozententätigkeit im anwaltlichen 21 Umfeld ausgeübt wird, kann darüber hinaus eine Befreiung über 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochen werden. Auch das SG Münster hatte in seinen Entscheidungsgründen einen ähnlichen Ansatz verfolgt, indem es mit Hilfe des Befreiungsmerkmals der Rechtsvermittlung für Syndikusanwälte die Dozententätigkeit eines selbständigen Rechtsanwalts als berufsgruppenspezifisch zu definieren versuchte. Auf den Überlegungen des BSG basierend, die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung am waren, gab es seit Jahresbeginn einen nochmals verengenden Bescheidungsansatz der Deutschen Rentenversicherung Bund, nach dem eine Erstreckung der Befreiung nach 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI grundsätzlich nicht mehr möglich sein sollte, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine parallel ausgeübte Tätigkeit innerhalb des verkammerten Freien Berufes nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit war. Befreiungen nach 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI wären damit nur noch für Nebentätigkeiten (neben dem anwaltlichen Kammerberuf) denkbar gewesen. Das Bundessozialgericht hat einer derartigen Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung eine Absage erteilt. Es entspricht nämlich dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers 22 der mit der Schaffung des 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI die Möglichkeit eröffnen wollte, dass Freiberufler in ihrem berufsständischen Versorgungssystem versichert bleiben können, dass die Ausübung einer zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeit gerade der Überbrückung einer Lücke in der Erwerbsbiografie z. B. zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienen soll. Das BSG stellt insoweit klar, dass die Unterbrechung einer kammerpflichtigen Erwerbstätigkeit ( Hauptbeschäftigung ) durch eine berufsfremde, zeitlich befristete Tätigkeit gerade der vom Gesetzgeber intendierte Regelfall der Befreiung nach 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist 23. Dass darüber hinaus eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit, die als Nebentätigkeit neben dem Kammerberuf ausgeübt wird, über 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu befreien ist, steht nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur 24 völlig außer Zweifel. V. Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Kammer und Versorgungswerk als originäre Befreiungsvoraussetzung Nach 6 Abs. 1 Nr. 1 a) SGB VI besteht ein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur dann, soweit am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für die jeweilige Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Dieser Nachweis bereitet dem angestellten Rechtsanwalt in aller Regel wenige Schwierigkeiten. Zusätzlich muss aber auch Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestehen. Dies geschieht dadurch, dass das Antragsformular nach Ausfüllung und Unterschrift beim Versorgungswerk eingereicht wird. Das Versorgungswerk tritt insoweit als Empfangsbevollmächtigter der Deutschen Rentenversicherung auf. Es bringt seinen Eingangsstempel 20 SG Münster, , Az. S 4 R 895/10, AnwBl 2012, 772 mit Anm. Horn. 21 Etwa vor Personen, die selbst dem Anwaltsstand zugehörig sind, den Anwaltsberuf zukünftig ausüben möchten (z. B. Referendare) oder zum Mitarbeiterkreis von Anwaltskanzleien (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte) zählen: Vgl. dazu das Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) vom gemeinsame Handhabungsempfehlung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund über die versicherungsrechtliche Behandlung von Dozententätigkeiten innerhalb des Rechtsanwaltsberufs. 22 Vgl. BT-Drs. 11/5530, S. 40: Abs. 5 S. 2 soll sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. 23 BSG, , Az. B 12 R 8/10 R, Rz Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts Rentenversicherungsrecht, 1999, 17 Rn. 74; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, 6 Rn. 133; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, 6 Rn. 96. Aufsätze BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu, Jung/Horn AnwBl 6 /

5 an, womit die im Rechtsverhältnis zur Rentenversicherung geltende Frist postalisch gewahrt ist. Das Versorgungswerk bescheinigt damit die Pflichtmitgliedschaft. Probleme entstehen in jüngerer Zeit bei der fortgesetzten freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk, selbst wenn diese satzungsrechtlich als echte Antragspflichtversicherung ausgestaltet ist und von daher nicht gekündigt werden kann. Eine echte Pflichtversicherung auf Antrag, wie sie in 4 SGB VI und 28 a SGB III niedergelegt ist, ist von ihrer Rechtsfolge her eindeutig auf den Eintritt einer Versicherungspflicht gerichtet und damit von allen Formen freiwilliger Versicherungen ( 7 Abs. 1 SGB VI, 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), wo das Versicherungsverhältnis (jederzeit) gekündigt werden kann, grundsätzlich zu unterscheiden 25. Es ist unverständlich, warum die Deutsche Rentenversicherung Bund diesen in ihrem Rechtskreis allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz im Befreiungsrecht des 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht anwendet. Ungeachtet dessen soll im Lichte der Rechtsprechung des BSG vom im Sinne einer möglichst wortgetreuen Auslegung des Befreiungsrechts der Grundsatz gelten, dass die fortgesetzte freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk weder zur Erteilung noch zur Aufrechterhaltung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht berechtigt. Sie wird nur dann von der Deutsche Rentenversicherung Bund als ausreichend erachtet, wenn sie (im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft) eine ansonsten in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung eintretende Pflichtmitgliedschaft ersetzt. Gemeint ist damit die Fallgestaltung, wenn sich ein unter 45jähriger Rechtsanwalt von der Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk zugunsten eines anderen Versorgungswerks befreien lässt, weil er seine Tätigkeit in ein anderes Bundesland verlegt, aber weiterhin (freiwilliges) Mitglied in seinem alten Versorgungswerk bleiben möchte. Soweit der Rechtsanwalt dabei das 45. Lebensjahr überschritten hat und insoweit keine ersetzende Pflichtmitgliedschaft in dem neu aufnehmenden Versorgungswerk vorweisen kann, ist die Befreiung im Lichte der jüngsten Bescheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch hinfällig 26 VI. Befreiungsrecht für Syndikusanwälte Prägend für eine berufsspezifische, also anwaltliche Tätigkeit des Syndikus sind nach dem von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) erstellten Merkblatt 27, das Plitt/Stütze 28 als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift verstehen, die vier Befreiungskriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung 29. In der Spruchkörperpraxis der Sozialgerichtsbarkeit verfestigen sich seit einiger Zeit zunehmend die Grundsätze zur Geltung und Anwendung der vier Befreiungskriterien. Bisherige Entscheidungspraktiken der Deutschen Rentenversicherung Bund werden dabei einer kritischen Einzelfallprüfung unterzogen und oftmals als unzulässig verworfen 30. Eine erste sehr grundlegende und wegweisende Entscheidung zur Definition des Berufsbildes des Syndikus erging durch das SG München 31. Der Syndikus in einem Unternehmen geht danach einer Tätigkeit nach, die insbesondere auf konkrete Rechtsfälle bezogen ist, den beratenden und streitigen Dialog in schriftlicher und mündlicher Form umfasst (Rechtsberatung), mit Entscheidungskompetenzen versehen ist (Rechtsentscheidung), sich auf die Formulierung von Regelwerken wie Verträgen oder einer Satzung erstreckt (Rechtsgestaltung) und ein ansatzweise didaktisches Element enthält (Rechtsvermittlung). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bescheinigt dem Syndikus regelmäßig ein zu viel an rechtsberatender Tätigkeit und ein zu wenig an rechtsentscheidender und rechtsgestaltender Tätigkeit. Das SG München 32 bemängelt vor diesem Hintergrund, dass die gängige Bescheidungspraxis das Wesen des heutigen Syndikus grundsätzlich falsch einordnet. Die Rechtsberatung gewinne nämlich in Unternehmen generell mehr an Bedeutung, und der jeweilige Beratungsbedarf werde dabei immer unternehmensspezifischer. Von daher entschieden sich Unternehmen vermehrt zur Beschäftigung von so genannten in-house -Anwälten, die mit dem Unternehmen besonders vertraut seien und somit ohne Effizienzverluste hoch spezialisierte anwaltliche Beratung leisten könnten. Dies sei aufgrund der hohen Kosten von externen Kanzleien zum einen wirtschaftlich begründet, zum anderen seien die Unternehmen schon aus Haftungsgesichtspunkten oftmals daran interessiert, nicht nur Volljuristen, sondern eben gerade auch zugelassene Rechtsanwälte zu beschäftigen, da diese dem Berufsethos unterlägen und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügten. Ursache für die überkommene Entscheidungspraxis der Deutsche Rentenversicherung Bund ist nicht zuletzt ein völlig überaltertes Bild des Anwaltsberufes, das noch hinter die Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 33 zu Artikel 12 GG zurückfällt und den modernen Berufsbildern der Anwaltschaft, die an bestimmte Spezifika einer unternehmerischen Tätigkeit anknüpfen und oftmals sehr vielfältige Qualifikationen und auch zusätzliche Kenntnisse z. B. im kaufmännischen Bereich beinhalten oder das Beherrschen von Fremdsprachen voraussetzen, nicht mehr gerecht wird. Für den Syndikusanwalt ist in diesem Zusammenhang etwa der gesamte Bereich der rechtlichen Compliance, also der rechtlichen Beratung des Unternehmens in Bezug auf die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, von besonderer Bedeutung. Freie Berufe sind heute eben nicht mehr nur und ausschließlich für andere Berufsträger tätig, sondern auch in hoch spezialisierten Tätigkeitsbereichen außerhalb dieser klassischen Tätigkeitsbereiche. Ihr Know How wird dort dringend benötigt und kann auch nur und ausschließlich von diesen erbracht werden. Das Bundessozialgericht 34 hat in seinen Entscheidungen vom in diesem Zusammenhang festgestellt, dass zur Bestimmung des Berufsbildes der verkammerten Freien 25 Vgl. Fuchs in: Gagel, SGB II/SGB III, Grundsicherung und Arbeitsförderung, 28a SGB III, Rz. 2 m.w.v. 26 Vgl. dazu BMAS, Übersicht über das Sozialrecht 2011/2012, S Hinweisblatt Befreiung Rechtsanwälte Stand 05/ Plitt/Stütze, NJW 2011, 2556, Kreikebohm-Kuszynski, in: HDR, 2. Aufl. 2011, Kap. 10, Rn Ausführlich dazu mit einschlägigen Beispielen aus der Rechtsprechung: Horn, NJW 2012, 966 ff. 31 SG München, , Az. S 30 R 1451/10; ausführlich dazu: Horn, AnwBl 2011, 755 ff. 32 BVerfG, , Az. S 12 R 1574/ BVerfGE 87, 287; ausführlich zur Berufsspezifischen Tätigkeit von Rechtsanwälten im Lichte des Zweitberufsbeschlusses des BVerfG und dem Befreiungsrecht nach 6SGBVI(unterausdrücklicherAblehnungder Zwei-Berufe-Theorie ): Kilger, AnwBl 1999, 571ff. 34 BSG, , Az. B 12 R 3/11 R, Rz AnwBl 6 / 2013 BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu, Jung/Horn

6 Berufe stets die maßgeblichen Berufsgesetze heranzuziehen seien. Einen zuvor seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund praktizierten Prüfungsansatz, das Berufsbild von Industrieapothekern mittels des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu definieren, hat das Gericht aus dem Gedanken des Schutzzwecks der Norm heraus am Beispiel des Pharmareferenten zurückgewiesen, denn es ginge beim AMG so die Ausführungen des Vorsitzenden Richters beim 12. Senat in der mündlichen Verhandlung ausschließlich um Fragen der Arzneimittelsicherheit. Übertragen auf den Anwaltsberuf bedeutet dies, dass die einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Bestimmung des anwaltlichen Berufsbilds maßgeblich sind. Von daher müssen die zuständigen berufsständischen Organisationen das Berufsbild des Syndikus in 46 BRAO hinreichend bestimmen, wollen sie sicherstellen, dass zukünftig Syndikusanwälte weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Diese Aufgabenstellung der Kammern hat jüngst auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg 35 bei der Befreiung von Synkdikusanwälten besonders hervorgehoben. Das Gericht hat es für ausreichend angesehen, wenn die Beschäftigung eines Rechtsanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO seitens der zuständigen Rechtsanwaltskammer rechtfertigt. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für jede Beschäftigung bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber, solange diese von der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit dem Beruf des Rechtsanwalts als vereinbar angesehen wird und das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit nicht gefährdet. VII. Beitragsabführung und Aufhebung der Befreiung In der gesetzlichen Sozialversicherung hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Anmeldung des versicherten Arbeitnehmers zu bewirken und als Beitragsschuldner den geschuldeten Beitragssatz monatlich vom Bruttoarbeitsentgelt abzuführen ( 174 Abs. 1 SGB VI, 28e SGB IV). Die Hälfe des Gesamtbeitrages, den der Arbeitgeber abzuführen hat, darf er seinem versicherten Arbeitnehmer von dessen Bezügen als Beitragsanteil abziehen ( 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, 28 g SGB IV). In der berufsständischen Versorgung gilt dagegen die Besonderheit, dass das Mitglied (der Rechtsanwalt) unmittelbarer Beitragsschuldner gegenüber dem Versorgungswerk ist. Der Arbeitgeber zahlt nach 172 a SGB VI zu dieser Beitragslast deshalb lediglich einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. 172 a SGB VI geht insoweit im Wege der Spezialität der Grundnorm des 28 e SGB IV vor. 35 LSG BW, , Az. L 11 R 2182/ BSG, , Az. B 12 R 3/11 R, Rz Vgl. dazu: Seewald in: Leitherer (Hrsg.), Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 68. EL 2010, 28g SGB IV, Rn Vgl. dazu: Seewald in: Leitherer (Hrsg.), Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 68. EL 2010, 28o SGB IV, Rn. 5 ff. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist nach 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn z. B. die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung wegen Ausscheidens aus der Berufsgruppe endet, für die die Versorgungseinrichtung errichtet ist. Tritt der Fall ein, dass sich eine Befreiung für eine anwaltliche Tätigkeit erst im Nachhinein als unwirksam herausstellt, trifft den Arbeitgeber vom BSG 36 in seinen Entscheidungen vom nochmals ausdrücklich bestätigt als Beitragsschuldner nach 28 e S. 1 SGB IV die Nachzahlungspflicht im Hinblick auf die ausstehenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rückforderungsanspruch unterliegt nach 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV der Verjährung von 4 Jahren, wenn, was in aller Regel gegeben ist, Sozialversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten wurden. Der Arbeitgeber kann den unterbliebenen Beitragsabzug grundsätzlich aber nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen von seinem Arbeitnehmer (unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des 850 c ZPO) zurückfordern ( 28 g S. 3 SGB IV), danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist g S. 3 SGB IV gilt ebenfalls nicht, wenn der Beschäftigte seinen Auskunftspflichten nach 28 o Abs. 1 SGB IV (sämtliche Angaben, die zur Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe erforderlich sind 38 ) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. In derartigen Fällen kann der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV seinen Rückforderungsanspruch binnen 4 Jahren geltend machen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, mit dem Versorgungswerk über die Rückzahlung einkommensbezogener Beiträge zu sprechen. Da auch die Versorgungswerke kein Interesse an einer Belastung des Arbeitsverhältnisses ihrer Mitglieder haben, werden sie in aller Regel dem Wunsch/Antrag auf Rückzahlung der einkommensbezogenen Beiträge, bis auf den Mindestbeitrag, entsprechen. Michael Jung, Berlin Der Autor ist Diplom-Kaufmann und Hauptgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Jan Horn, Berlin Der Autor ist Rechtsanwalt. Er ist Referent der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Leserreaktionen an anwaltsblatt@anwaltverein.de. Aufsätze BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu, Jung/Horn AnwBl 6 /

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