AIX. Das Einvernehmen der Gemeinde im Öffentlichen Baurecht

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1 Das Einvernehmen der Gemeinde im Öffentlichen Baurecht Rn. a) Gesicherte Planungsabsichten b) Öffentliche Belange c) Widerspruch Abwägung Ermessensentscheidung Verfahrensgang a) Antragsverfahren Einbindung der Gemeinde b) Keine Fiktionsregelung Rn. c) Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde Rechtsfolge II. Rechtsschutzfragen Rechtsschutz des Bauherrn Rechtsschutz der Gemeinde Rechtsschutz des Nachbarn III. Hinweis: Ersetzungsregelungen Schrifttum Aufsätze: Zielsetzung des 36 BauGB: Fickert, Der Begriff Einvernehmen im Bundesbaugesetz und seine Handhabung im Baugenehmigungs- und Rechtsmittelverfahren, DVBl 1964, 173; W. Schneider, Die Bedeutung der Mitwirkung anderer Behörden im Baugenehmigungsverfahren, DÖV 1965, 513; Meiborg, Das Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nach dem Bundesbaugesetz, DÖV 1968, 828; Proksch, Gemeindliches Einvernehmen bei Bauvorhaben und Rechtsaufsicht, BayVBl 1968, 59; Beutner, Zum gemeindlichen Einvernehmen bei Baugenehmigungen, BayVBl 1968, 167; Schütz, Zustimmung Einvernehmen im Baurecht, NJW 1963, 2150; Zeitler, Einvernehmen und Benehmen im Bauplanungsrecht, in: Verwaltung und Rechtsbildung (Festschrift), 1979, S. 41; Stich, Einvernehmen und Zustimmung, DVBl 1963, 193; Kuntzmann-Auert, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BBauG. Ende der Rechtsunsicherheit durch die Rechtsprechung des BVerwG, DÖV 1966, 701; Blümel, Wesensgehalt und Schranken des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, in: von Mutius (Hrsg.), Selbstverwaltung im Staat der Industriegesellschaft. FG von Unruh, 1983, S. 265; Stüer, Abgrabung ohne gemeindliches Einvernehmen?, VR 1985, 77; Skouris/Tschaschnig, Die einvernehmliche Entscheidung von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde im Bauplanungsrecht, NuR 1983, 92; Upmeier, Entscheidungskonkurrenz bei Zuständigkeit mehrerer Behörden unter Berücksichtigung des Bau- und Landschaftsschutzrechts, NuR 1986, 309; Gern, Das Einvernehmen der Gemeinde im Bauplanungsrecht, BWVPr 1988, 76; Stüer, Gemeindliches Einvernehmen trotz Bebauungsplans? Rechte der planenden Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren, in: FS Gelzer 1991, S. 155; J: Busse, Kooperatives Recht im Bauplanungsrecht, BayVBl 1994, 353; Frenz, Gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie und Verhältnismäßigkeit, DV 1995, 33; Jäde, Gemeindliches Ermessen bei der Ausübung des Einvernehmensvorbehalts gemäß 4 Abs. 1 S. 2 BauGBMaßnG, BayVBl 1996, 149; Jäde, Ausgewählte Verfahrensfragen des 62b ThürBO, ThürVBl 1996, 49; Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB als Instrument zur Durchsetzung der Planungshoheit, BauR 1999, 560; Krause, Die Beteiligung der Gemeindevertretung an Baugenehmigungsverfahren, in: R. Brinktrine, (Hrsg.): Alte und neue Streitfragen im Bau-, Umwelt- und Telekommunikationsrecht Brinktrine, Leipzig 2000, 11; Schlotterbeck, Rechtsfragen des kommunalen Einvernehmens und Handlungsbedarf des Gesetzgebers, VBlBW 2001, 15; Hellermann, Das gemeindliche Einvernehmen ( 36 BauGB), Jura 2002, ; Büchner/Schlotterbeck, Die Stellung der Gemeinden im bauaufsichtlichen Verfahren am Beispiel der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, ZfBR 2004, 747; Graf, Freistellung von den Wirkungen einer Veränderungssperre analog 14 III BauGB, NVwZ 2004, 1435; Jäde, Aktuelle Probleme des gemeindlichen Einvernehmens, KommJur 2005, 325; 368; Jäde, Aktuelle Fragen des gemeindlichen Einvernehmens, in: KommunalPraxis spezial 2009, 2; Jäde, Der Schutzbereich des gemeindlichen Einvernehmens, UPR 2010, 248; Krüper, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB Materiell-, verfahrens- und prozessrechtliche Aspekte, ZJS 2010, 582; Beckmann, Kritische Anmerkungen zu ausgewählten bauplanungsrechtlichen Normen mit administrativer Beteiligung der Gemeinde, UPR 2015, 50; Michl, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB, in: Jura 2016, 722. Stellung der Gemeinde: Heinze, Das Zusammenwirken von Behörden beim Erlaß von Verwaltungsakten, DÖV 1967, 33; Meiborg, Das Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nach dem Bundesbaugesetz, DÖV 1968, 828; Proksch, Gemeindliches Einvernehmen bei Bauvorhaben und Rechtsaufsicht, BayVBl 1968, 59; Vogt, Gemeindliches Einvernehmen bei Bauvorhaben, BayVBl 1969, 56; Hager, Die Beteiligung der Gemeinden an der Erteilung von Baugenehmigungen, BayVBl 1980, 131; K. Müller, Ist das Einvernehmen nach den 31 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG entbehrlich, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist?, in: BauR 1982, 7; Hans D. Jarass, Bindungs- und Präklusionswirkung von Teilgenehmigung und Vorbescheid Zugleich ein Beitrag zum Regelungsgegenstand dieser Akte, UPR 1983, 241; Schwab, 36 BBauG förmliches Einvernehmen der Gemeinde auch bei derer Identität mit der Baugenehmigungsbehörde?, BlGBW 1983, 88; Stühler, Zum Begriff des Einvernehmens im Sinne EL 51 Berkemann 7

2 Zulässigkeit u. Vorhaben nach Bauplanungs- und Bauänderungsrecht des 36 Abs. 1 BBauG und seine Problematik, VBlBW 1983, 6; Tschasching, Die einvernehmliche Entscheidung von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde im Planungsrecht. Zur Auslegung und Anwendung der 31 und 36 BBauG, in: NuR 1983, 92: Widera, Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung gemeindlicher Planungshoheit, Berlin 1985; Gern, Einvernehmen bei Identität zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde, VBlBW 1986, 451; Hoppe, Die städtebauliche Vertretbarkeit ( 31 Abs. 2 Nr Abs. 3 Nr. 2 BauGB) und das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB, in: FS Lukes, 1989, S. 687; Vietmeier, Die Rechtsstellung der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis, DVBl 1993, 190; J. Busse, Neue Rechtslage stellt Gemeinden vor neue Aufgaben, Bayerische Bürgermeister 1994, 243; Jäde, Nochmals: Das Genehmigungsfreistellungsverfahren, NWVBl 1995, 206; Schulte, Bundesrechtswidrige Baugenehmigungsfreistellung von Wohngebäuden durch Landesbauordnungen?, BauR 1995, 174; Manssen, Die Genehmigungsfreistellung für Wohnbauvorhaben in der Landesbauordnung Mecklenburg/Vorpommern, NVwZ 1996, 144; Stüer/Ehebrecht-Stüer, Bauplanungsrecht und Freistellungspolitik der Länder 29 ff BauGB und die neuen Landesbauordnungen, Münster 1996;Stüer/Ehebrecht-Stüer, Bauplanungsrecht und Freistellungspolitik der Länder Verhältnis der 29 ff BauGB zu den neuen Landesbauordnungen, DVBl 1996, 482;Jäde, Bauordnungsrecht und Bundesbaurecht Lösungen und Probleme des BauGB 1998, ZfBR 1998, 129; Lasotta, Die Beteiligung der Gemeinden bei der Fachplanung Zur Änderung der 36, 38 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998, DVBl 1998, 255; Dippel, Alte und neue Anwendungsprobleme der 36, 38 BauGB, in: NVwZ 1999, 921; Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB als Instrument zur Durchsetzung der Planungshoheit, in: BauR 1999, 560; Knemeyer, Deregulierung, Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung Bauverfahrensrecht in einem schlanken Staat, in: FS Blümel, 1999, S. 259; Klindt, Zwischenruf Rechtsanwendung als Zumutung? oder Von den Verwerfungen des 36 BauGB in der kommunalen Praxis, BauR 2002, 1646; Büchner/Schlotterbeck, Die Stellung der Gemeinden im bauaufsichtlichen Verfahren am Beispiel der Landesbauordnung für Baden- Württemberg, ZfBR 2004, 747; Wettling/Wettling/Wettling, Auswirkungen Identität von Baurechtsbehörde und Gemeinde im Widerspruch auf das Einvernehmen, KommJur 2004, 470; Budroweit, Kein gemeindliches Einvernehmenserfordernis bei Identität von unterer Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde, NVwZ 2005, 1013; Hummel, 36 BauGB und kein Ende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom C 16.03, BauR 2005, 361, BauR 2005, 948; Schmitt, Die Auswirkungen des Urteils des BVerwG vom zu 36 BauGB auf Einvernehmenserfordernisse nach anderen Fachgesetzen, UPR 2005, 292; Schenk, Verwaltungsorganisation, -aufgaben und -zuständigkeiten in Baden-Württemberg 2005, VBlBW 2006, 228; Schäfer, Checks and Balances im Verhältnis von Bürgermeister, Gemeindevorstand und Gemeindevertretung nach der Kommunalverfassungsnovelle 1999, LKRZ 2008, 241; Graupeter, Rechtsfolgen der rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens und rechtmäßige Handlungsalternativen der Gemeinden zur Verhinderung eines Bauvorhabens, ZfBR 2005, 432; Schaber, Mitentscheidung des Gemeinderats über Bauvorhaben nach 31, BauGB bei Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit?, VBlBW 2010, ; Schlarmann/Uechtritz/Krappel, Nochmals: Erfordern Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde nach 31, 33 bis 35 BauGB in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten das Einvernehmen des Gemeinderats?, VBlBW 2011, 136; Otto, Die Steuerung gewerblicher Nutzungen auf Flughäfen durch die Gemeinde, ZfBR 2012, 737; Peters, Bürgerbegehren über Bauvorhaben im unbeplanten Bereich, ZfBR 2014, 638; Nauheim-Skrobek, Problematik des Einvernehmens nach 36 BauGB bei Kommunen, die gleichzeitig untere Bauaufsichtsbehörde sind, DVP 2017, 11 15; Kröninger, Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB und die Verhinderung von Windkraftanlagen. Immissionsschutzrecht/Bergrecht. Gusy, Die Mitwirkung der Gemeinden bei Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im nicht beplanten Bereich, BauR 1978, 336; Höfler, Zum Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens im Genehmigungsverfahren nach den 4ff. BImSchG, HGZ 1990, 182; Uechtritz, Kein gemeindliches Einvernehmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren?, DVBl 1991, 466; Himmelmann, Kompetenzen der Städte und Gemeinden auf dem Gebiet des Immissionsschutzes, DÖV 1993, 497; Bohl, Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 I BauGB bei immissionsschutzrechtlichen Anlagen, NVwZ 1994, 647; Heldwein, Die Beteiligung der Gemeinde bei der Zulassung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit Betriebsanlagen der Eisenbahn, BayVBl 2000, 65; Schoch, Die Rechtsstellung der Gemeinden bei der bergbaulichen Betriebsplanzulassung, in: FS Hoppe, 2000, S. 711; Jäde, Gemeindliches Einvernehmen in parallelen Anlagenzulassungsverfahren, in: UPR 2001, 10; Kahl, Das gemeindliche Einvernehmen bei der Genehmigung standortnaher Brennelement-Zwischenlager, BayVBl 2001, 545; Winkler, Ge- 8 Berkemann EL 51

3 Das Einvernehmen der Gemeinde im Öffentlichen Baurecht meindliches Einvernehmen in konzentrierten Zulassungsverfahren Die Bedeutung des 36 Abs. 2 S. 1 BauGB am Beispiel der Errichtung und Änderung von Abwasseranlagen, KommJur 2006, 168; Valerius, Gemeindlicher Rechtsschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, BWGZ 2006, 397; Scheidler, Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, UPR 2007, 288; Scheidler, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rechtsnatur und Wirkungen Einbindung der Gemeinde, in: KommunalPraxis BY 2008, 162; Scheidler, Rechtsnatur und Wirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Einbindung der Gemeinde, LKRZ 2010, 326; Scheidler, Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rechtsnatur und Wirkungen Einbindung der Gemeinde, SächsVBl 2010, 213; Scheidler, Bauplanungsrecht als Prüfpunkt zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, ZfBR 2010, 229; Schröer/Kullick, Zur Amtshaftung bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, NZBau 2012, 31; Dusch, Wasserrechtliche Genehmigung und gemeindliches Einvernehmen, NuR 2013, 412; Michl, Anmerkung, in: BayVBl 2013, 448; Kraus, Die Haftung für die rechtswidrige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, KommunalPraxis BY 2013, 301; M. Beckmann, Gemeindliches Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB bei Vorhaben unter Bergaufsicht, BauR 2015, 1757; Weber/Grooterhorst, Die Gemeinde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Rechtliche Probleme bei Gemengelagen, HGZ 2014, 314. Verfahren des Einvernehmens [ 36 Abs. 2 BauGB]: Hilg, Die Fehlerhaftigkeit des Hauptaktes beim Zusammenwirken von Behörden, BayVBl 1967, 370; Vogt, Gemeindliches Einvernehmen bei Bauvorhaben, BayVBl 1969, 56; Hellenthal, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Rat und Gemeindedirektor im Baugenehmigungsverfahren, VR 1985, 241; Haldenwang, Das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde und seine Rechtsfolgen, in: Festschrift Gelzer, 1991, 201; Elbing, Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens gemäß 36 BauGB, LKV 1995, 384; Jachmann, Nochmals Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens gem. 36 BauGB, LKV 1996, ; Jäde, Das gemeindliche Einvernehmen doch ein Verwaltungsakt?, ThürVBl 1997, 217; Schäfer, Checks and Balances im Verhältnis von Bürgermeister, Gemeindevorstand und Gemeindevertretung nach der Kommunalverfassungsnovelle 1999, LKRZ 2008, 241; Cordes, Baugenehmigung trotz versagten Einvernehmens nach 36 BauGB, in: VBlBW Sonderbeilage in H. 4, 2001, 5; Gatz, Erfordernis, Frist und Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB, jurispr-bverwg 4/2004 Anm. 6; 436; Graupeter, Rechtsfolgen der rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens und rechtmäßige Handlungsalternativen der Gemeinden zur Verhinderung eines Bauvorhabens, ZfBR 2005, 432; Jäde, Aktuelle Probleme des gemeindlichen Einvernehmens (Teil 1), KommJur 2005, 325, 368; Sikora, Ärger mit dem Einvernehmen, in: JA 2005, 40; Fischer, Abweisung eines Bauantrages wegen Widerruf des gemeindlichen Einvernehmens, ZfIR 2006, 247; Saurer, Die Fiktionstatbestände im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, DVBl 2006, 605; Kremer; Gemeinden als Umweltschützer. Überprüfungsbefugnisse der Kommunen nach 36 BauGB, ZUR 2006, 190; Werner, Die Prüfkompetenz der Gemeinden im Rahmen des 36 BauGB, LKV 2006, 492; Gatz, Keine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtslage bei Missachtung des Einvernehmensrechts der Gemeinde, in: jurispr-bverwg 21/2008 Anm. 3; Guckelberger, Die Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion, DÖV 2010, 109; Schoch, Rechtsprechungsentwicklung Schutz der gemeindlichen Planungshoheit durch das Einvernehmen nach 36 BauGB, in: NVwZ 2012, 777. Zurückstellung [ 15 BauGB]: Lemmel, Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs.3 BauGB, BauR 2005, 1878; Scheidler, Die Zurückstellung von Baugesuchen für Windkraftanlagen nach 15 Abs. 3 BauGB, KommunalPraxis BY 2011, 170; Scheidler, Sicherung gemeindlicher Planungskonzepte für Windkraftanlagen durch die Zurückstellung von Baugesuchen nach 15 Abs. 3 BauGB, LKRZ 2011, 251; Schmidt-Eichstaedt, Zurückstellung von Baugesuchen und gemeindliches Einvernehmen Zum Verhältnis von 15 BauGB zu 36 BauGB, insbesondere bei Zurückstellung von Baugesuchen für privilegierte Windkraftanlagen wegen laufender Flächennutzungsplanung mit Konzentrationswirkung, BauR 2011, 1754; Frank, Auswirkungen der Zurückstellung nach 15 Abs. 3 BauGB auf das gemeindliche Einvernehmen, in: BauR 2012, 445; Rieger, Zurückstellung und Flächennutzungsplanung, ZfBR 2012, 430; Schmidt-Eichstaedt, Nochmals: Gemeindliches Einvernehmen und Zurückstellung von Baugesuchen für Windkraftanlagen, BauR 2012, 729; Scheidler, Die Sicherung gemeindlicher Planungen für Windkraftanlagen durch die Zurückstellung von Baugesuchen nach 15 Abs. 3 BauGB, ZfBR 2012, 123; Külpmann, Einvernehmensfrist bei Zurückstellung eines Baugesuchs, in: jurispr-bverwg 15/2015 Anm. 6; Raschke, Zurückstellungen nach 15 Abs. 3 BauGB im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, in: ZfBR 2015, 119. EL 51 Berkemann 9

4 Zulässigkeit u. Vorhaben nach Bauplanungs- und Bauänderungsrecht Amtshaftung: Rück, Haftung der Gemeinden bei rechtswidrig versagtem Einvernehmen nach 36 BBauG, in: Gemeinde 1980, 231; Kröner, Entschädigung und Amtshaftung bei Fehlern im Bauleitplan und im Baugenehmigungsverfahren, ZfBR 1984, 20; Wurm, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB in der neuen (Amtshaftungs-)Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: FS Boujong, 1996, S. 687; Dolderer, Die Neuerung des BauROG 1998 und die Amtshaftung der Gemeinden, BauR 2000, 491; Wurm, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB in amtshaftungsrechtlicher Sicht, NordÖR 2000, 404; Herrmann, Haftungsfolgen bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, in: KommJur 2004, 286; Rohlfing, Amtshaftung bei rechtswidriger Versagung/Verzögerung von Genehmigungen, BauR 2006, 947; Desens, Zurechnung amtshaftungsrechtlicher Verantwortung bei mehreren Hoheitsträgern Zur Neuausrichtung der Haftungsmaßstäbe bei rechtswidrig versagtem Einvernehmen der Gemeinde ( 36 BauGB), DÖV 2009, 197; Zeiler, Amtshaftung der Gemeinde wegen Versagung des gemäß 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens, KommJur 2009, 288; Zeiser, Der Wegfall der Außenwirkung der Einvernehmensversagung. Kommt der Paradigmenwechsel im kommunalen Haftpflichtrecht Bayerns?, BayVBl 2010, 613; Jeromin, Gemeindliches Einvernehmen Planungshoheit, Ersetzung und Haftungsfolgen, BauR 2011, 456; Schlarmann/Krappel, Amtshaftungsansprüche gegen Gemeinden wegen rechtswidriger Versagung ihres Einvernehmens nach 36 I 1 BauGB auch bei Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde?, NVwZ 2011, 215; Schröer/Kullick, Zur Amtshaftung bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, NZBau 2012, 31; Kraus, Die Haftung für die rechtswidrige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, in: KommunalPraxis BY 2013, 301; Singbartl/Wehowsky, Amtshaftung bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in der jüngsten Rechtsprechung des BGH, NVwZ 2013, 1525; Tremml/Luber, Amtshaftung und gemeindliches Einvernehmen verbleibende Haftungsrisiken der Gemeinden, UPR 2013, 81; Muckel, Keine Amtshaftung der Gemeinde wegen zu Unrecht verweigerten Einvernehmens, JA 2013, 319; Tysper, Anmerkung zur Entscheidung des BGH, Urteil vom III ZR 29/12 rechtswidrige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens stellt keine Amtspflichtverletzung der Gemeinde da, ZfIR 2013, 70; Bohnert, Die Ersetzungsbefugnis bei verweigertem gemeindlichen Einvernehmen Aktuelle Rechtslage zu Amtshaftungsansprüchen und Neufassung des 54 Abs. 4 LBO, VBlBW 2015, 369; Mager, Die Haftung von Gemeinderatsmitgliedern, in: Gemeindehaushalt 2015, 14; Kratzmann, Anmerkung zu einer Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom (11 U 19/14) Zur Frage des Schadensersatzes wegen nicht rechtzeitiger Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben nach 839 BGB, 36 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 BauGB, NVwZ 2016, Kommentare/Lehrbücher: Ulrich Battis/Michael Krautzberger/Rolf-Peter Löhr (Hrsg.), Baugesetzbuch, 13. Aufl., 2016 (Bearbeiter), zitiert B/K/L; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, hrsg. von Otto Schlichter/Rudolf Stich/Hans-Joachim Driehaus/Stefan Paetow, 3. überarbeitete Aufl., 2002 ff. (Loseblatt), (Bearbeiter), zitiert BerlKom; Christian Bracher/Olaf Reidt/Gernot Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014 (Bearbeiter), zitiert B/R/S; Hermann Brügelmann (Hrsg.), BauGB, Loseblattwerk, 102. Aktualisierung 2017 (Bearbeiter), zitiert Brügelmann; Andreas Budroweit, Die Mitwirkung der Gemeinde bei baurechtlichen Entscheidungen. Eine Studie zur Beteiligung der Gemeinde nach 36 BauGB insbesondere durch das Einvernehmen, Hamburg 2004; zitiert Budroweit, Mitwirkung; Christoph Damm, Selbsteintrittsrecht der Bauaufsichtsbehörde, Pfaffenweiler, 1998; Werner Ernst/Willy Zinkahn/Walter Bielenberg/Michael Krautzberger (Hrsg.) Baugesetzbuch/ Baunutzungsverordnung, Loseblatt, 125. Auflage 2017 (Bearbeiter), zitiert EZBK; Hilmer Ferner/Holger Kröninger/Manfred Aschke (Hrsg.), BauGB mit BauNVO, 3.Aufl. (Bearbeiter), F/K/A; Henning Jäde/Franz Dirnberger (Hrsg.), Baugesetzbuch. Baunutzungsverordnung, 8., überarbeitete Auflage 2017, (Bearbeiter), zitiert J/D; Hennig Jäde, Gemeinde und Baugesuch, Einvernehmen, Veränderungssperre. Zurückstellung, 5. Aufl., Stuttgart, 2014; Franz Knöpfle/Hans-Georg Koch, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BBauG und raumordnungsrechtliche Vorgaben zum Abbau von Kies und Sand im Außenbereich nach bayerischem Recht, Hannover 1984; Stephan Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB, Baden-Baden 1998; zitiert Lasotta, Einvernehmen; Julia Anne Schmidt, Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB Rechtswidrige Versagung Ersetzung Amtshaftung, 2012; Wolfgang Schrödter (Hrsg.), Baugesetzbuch, 8. Aufl (Bearbeiter), zitiert Schrödter; Michael Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, Berlin, 1980; Willy Spannowsky/Michael Uechtritz (Hrsg.), Baugesetzbuch, 2. Aufl., 2014; Daniela Winkler, Das gemeindliche Einvernehmen in parallelen Genehmigungsverfahren. Eine Untersuchung zu 36 Abs. 1 S Hs. BauGB am Beispiel des Atomrechts, Berlin Berkemann EL 51

5 Das Einvernehmen der Gemeinde im Öffentlichen Baurecht 1 3 A IX 1 Zweck des gemeindlichen Einvernehmens A. Textgeschichte des 36 BauGB Das Bundesbaugesetz vom (BGBl. I S. 349) regelte die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde in seinem 36 BBauG mit knappen Worten: (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. In den Fällen der 33 und 35 Abs.2 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Die Beteiligung der Gemeinde an Abweichungsentscheidungen war in 31 BBauG 1960 gesondert geregelt. Die Regelung des 36 BBauG 1960 war für das neu geschaffene Bundesbaurecht ohne Vorbild. Die Gemeinde wurde zum mitbestimmenden Entscheidungsträger. Mit der Bindung der Baugenehmigungsbehörde an das Einvernehmen der Gemeinde sollte die gemeindliche Planungshoheit effektiv gesichert werden (vgl. BTags-Drs. 3/1794, S. 28 zu 31 d). Die ältere Rechtsprechung des BVerwG ist vor allem durch dieses verfahrensrechtliche Verständnis des 36 BBauG geprägt (vgl. etwa BVerwGE 22, 342 = DVBl 1966, 179 = NJW 1966, 513; BVerwG DVBl 1966, 181; vgl. dazu Kuntzmann-Auert DÖV 1966, 701). Wiederholte Änderungen folgten in den kommenden Jahren (vgl. Söfker EZBK 36 Rn. 1 ff. mit synoptischer Gegenüberstellung der verschiedenen Gesetzesfassungen). Die erste große Novellierung des BBauG 1976 ließ 36 noch unberührt. Die Novelle von 1979 erweiterte den Kreis der Einvernehmungsfälle auf andere Verfahren, in denen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden ist. Außerdem wurde mit 36 II 2 BBauG 1979 die zweimonatige Fristenregelung geschaffen. Unverändert zwingend war im Grundsatz die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde für 33, 35 II, IV und V BauGB. Die grundlegende Novellierung vom BBauG zum BauGB 1987 integrierte den verfahrensmäßigen Teil des 31 in 36 I BauGB. Außerdem wurde bestimmt, dass das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden dürfe. Aus der Sicht des Gesetzgebers hatte diese Ergänzung eigentlich nur klarstellende Bedeutung. Die Gesetzesänderung von 1993 betraf den Beginn der Äußerungsfrist. Neben dem Ersuchen der Baugenehmigungsbehörde wurde dem der Eingang des Bauantrages bei der Gemeinde gleichgestellt, wenn dies nach Landesrecht vorgeschrieben war (vgl. 36 II 2 Hs. 2 BauGB). Damit war weitgehend die heutige geltende Fassung erreicht. 36 BauGB wurde 1997 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 Bau- ROG) erneut geändert. Das Gesetz war auch eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die seit 1994 einsetzende Politik der Deregulierung des Baugenehmigungsverfahrens durch die Länder. Der Begriff des Vorhabens i. S. des 29 I BauGB wurde vom landesbauordnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt entkoppelt (vgl. dazu Rn. 80). Den Ländern wurde mit 36 I 3 BauGB die Verpflichtung auferlegt, auch in Planbereichen für eine rechtzeitige Unterrichtung der Gemeinde von beantragten Vorhaben zu sorgen. Ihr sollte beizeiten die Möglichkeit eröffnet werden, Maßnahmen der Sicherung ihrer Planungshoheit nach 14, 15 BauGB zu ergreifen. Ferner befasste sich der Gesetzgeber in 36 II 3 BauGB mit der Möglichkeit, das rechtswidrig versagte Einvernehmen durch eine behördliche Entscheidung zu ersetzen. Die im Übrigen wichtige Novellierung von 2004 ließ die Fassung des 36 BauGB unberührt. Allerdings wurde mittelbar der Kreis der einvernehmungspflichtigen Vorhaben durch eine Erweiterung des 34 BauGB verändert. In Zusammenhang mit der Änderung des BauGB durch die Umsetzung der Plan-UP-RL 2001/42/EG schlug die eingesetzte Expertenkommission auch EL 51 Berkemann

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