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1 Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 von 7 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. 63 NBauO Seit der Novellierung der NBauO im Jahre 2012 handelt es sich bei dem vereinfachten Verfahren gem. 63 NBauO um das in der Regel durchzuführende Verfahren, vgl. 64 NBauO Verfahren hat daher in der Praxis deutlich an Bedeutung gewonnen Zweck des vereinfachten Verfahrens ist letztlich die Verkürzung des Zeitraums zwischen Bauantrag und Erteilung der Baugenehmigung zur Beschleunigung des gesamten Genehmigungsverfahrens vereinfachtes Verfahren dient somit insbesondere den Interessen des Bürgers vereinfachtes Verfahren dient aber auch der Entbürokratisierung und damit der Entlastung der Behörden In der Klausur im Staatsexamen spielen das vereinfachte Verfahren und seine Auswirkungen bislang noch eine eher untergeordnete Rolle angesichts dessen, dass in der letzten Zeit jedoch einige gerade für die Praxis wichtige Probleme in der Rspr. behandelt wurden, könnte dies jedoch ein Indiz dafür sein, dass in der Zukunft auch im Staatsexamen in einer Baurechtsklausur mit diesem Verfahren zu rechnen ist. I. Inhalt des vereinfachten Verfahrens gem. 63 NBauO: Beschleunigung der Erteilung der Baugenehmigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch erreicht werden, dass nicht mehr das gesamte öffentliche BauR gem. 2 Abs. 16 NBauO zum Prüfungsprogramm der Baugenehmigungsbehörde gehört, sondern nur noch die Teile des öffentlichen BauR, die ausdrücklich in 63 Abs. 1, S. 2 NBauO genannt werden in 63 I 2 NBauO genannter Teil des ÖR-BauR nicht in 63 I 2 NBauO genannter Teil des ÖR- BauR Gesamtes ÖR- BauR isd. 2 XVI NBauO

2 Öffentliches Recht/ BauR Seite 2 von 7 Auswirkungen des vereinfachten Verfahrens sind im Klausuraufbau in der Regel bei der Prüfung der Baugenehmigung (Übersicht 1 BauR) erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit bei der Prüfung der Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit dem Bauordnungsrecht relevant, da gem. 63 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 NBauO die Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht, also insbesondere den Vorgaben der 29 ff. BauGB stets zu prüfen ist Feststellende Wirkung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bezieht sich nur auf die Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit den Normen, die zum Prüfprogramm des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO gehören II. (P1) Tatsächlicher Prüfungsumfang der Behörde im vereinfachten Verfahren? Bislang nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Verfahren auch die Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit den Normen des ÖR- BauR prüfen darf/ muss, die nicht ausdrücklich zum Prüfprogramm des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO gehören? Ausgangsfall: B möchte eine Doppelhaushälfte mit Keller in Oldenburg (Oldenburg) errichten und reicht daher den erforderlichen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Behörde der Stadt Oldenburg ein. Insbesondere weist er darauf hin, dass er den Keller ohne Fenster oder sonstige Lüftungsöffnungen errichten möchte. Die zuständige Behörde führt, wie vom Gesetz insoweit vorgesehen, dass vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. 63 NBauO durch. Nach Ansicht der Behörde ist das geplante Objekt weitestgehend mit den öffentlichen Bauvorschriften vereinbar. Der zuständige Beamte hat nur Bedenken im Hinblick auf die fehlenden Fenster oder sonstigen Lüftungsöffnungen im Keller. Er bezieht sich insoweit auf die Regelung des 37 Abs. 4 NBauO. Er fragt sich, ob er dem B die Erteilung der Baugenehmigung deshalb verweigern kann? Er hat dabei festgestellt, dass er diesen Mangel auch nicht durch die Anordnung einer Nebenbestimmung oder einer Befreiung/ Ausnahme beheben kann. o o Festzuhalten ist zunächst, dass die Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit den Vorgaben des 37 Abs. 4 NBauO vorliegend nicht zum ausdrücklichen Prüfprogramm des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO gehört. Umstritten ist die Frage, ob die Baubehörde dies trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlautes der Regelung prüfen darf:

3 Öffentliches Recht/ BauR Seite 3 von 7 ea. (OVG HH NVwZ-RR 2011, 591; VGH München, BayVBl. 2009, 727) Eine Verweigerung der Baugenehmigung aufgrund von Normen, die nicht zum Prüfungsrahmen des 63 I 2 NBauO gehören, ist unzulässig. Arg.: Gewaltenteilung der Gesetzgeber hat mit der Regelung des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO ein klar definiertes Prüfprogramm für die Behörde geschaffen und es ist letztlich nicht Aufgabe der Exekutive, diesen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auszuweiten Problematisch an dieser Ansicht erscheint, dass die Baugenehmigungsbehörde gleichzeitig auch Bauordnungsbehörde ist und aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen das ÖR- BauR nunmehr im Rahmen von Maßnahmen gem. 79 NBauO tätig werden müsste es kann also zu der ungewöhnlichen Situation kommen, dass der Bürger zwar entsprechend seines Antrages eine Baugenehmigung erhält und möglicherweise im gleichen Brief ein Baustopp wegen des Verstoßes erteilt wird Hinweis: Beachten Sie, dass der Gesetzgeber die Regelungen zum vereinfachten Verfahren gem. 63 NBauO nicht auf die zu den Bauordnungsmaßnahmen gem. 79 NBauO abgestimmt hat. Eine bauliche Anlage, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wird, muss daher dennoch mit dem gesamten materiellen öffentlichen BauR gem. 79 Abs. 1, 2 Abs. 16 NBauO übereinstimmen. aa.: (OVG Münster, BauR 2009, 802; VGH Kassel NVwZ-RR 2012, 676) Eine Verweigerung der Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ist in diesen Fällen wegen eines fehlenden (S) Sachbescheidungsinteresses beim Bürger zulässig Arg.: Verfahrensökonomie Die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich befugt, Belange außerhalb ihres Prüfungsrahmens zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Es besteht nämlich kein Anspruch an der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste

4 Öffentliches Recht/ BauR Seite 4 von 7 Zu beachten ist, dass sich der VGH Kassel auf den entsprechenden Wortlaut des 64 I HBauO (Parallelnorm zu 63 NBauO) berufen kann Diese Frage ist durch das OVG in Lüneburg für Niedersachsen bislang nicht abschließend entschieden. In der Examensklausur ist somit grundsätzlich alles vertretbar. Klausurtaktisch spricht vielleicht einiges für die Ansicht des OVG Münster, da Sie dann weitere Normen des ÖR- BauR prüfen können. III. (P2) Nach welchen Regelungen erfolgt die Rücknahme einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Verfahren erteilt wurde? Fallabwandlung 1: Grundsätzlich wie Ausgangsfall: Allerdings erteilt der zuständige Beamte ohne vorherige Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten dem B seine Baugenehmigung entsprechend seines Antrages. Nach ca. 7 Wochen, nachdem ihm sein Vorgesetzter gehörig ins Gewissen geredet hat, kommen ihm aber Bedenken und er denkt über eine Aufhebung der an B erteilten Baugenehmigung nach. Unklar ist ihm aber auf welche Rechtsgrundlage er diese Aufhebung stützen kann. Er bittet insoweit um Rat. o Mangels anderweitiger speziellerer Regelung ist vorliegend eine Aufhebung nur gem. 48, 49 VwVfG möglich o Welche der beiden Regelungen vorliegend zur Anwendung kommt, hängt im wesentlichen davon ab, ob die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung rechtmäßig oder rechtswidrig ist die Beantwortung dieser Frage hängt jedoch im Wesentlichen davon ab, welcher Ansicht man im (P1) folgt: Folgt man der Ansicht des OVG HH, dürfte die Behörde Normen der NBauO außerhalb des Prüfprogramms des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO nicht prüfen, so dass die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist Aufhebung kann nur als Widerruf gem. 49 VwVfG erfolgen, wobei dies angesichts der hohen Hürden dieser Regelung wohl nur sehr schwierig möglich sein dürfte Folgt man dagegen der Ansicht des OVG MS, dürfte/ müsste die Behörde auch Normen außerhalb des Prüfprogramms des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO prüfen, so dass eine Baugenehmigung, die erteilt wurde, obwohl die bauliche Anlage gegen eine Norm außerhalb des Prüfprogramms des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO verstößt, rechtswidrig wäre Aufhebung dann nur als Rücknahme gem. 48 VwVfG möglich

5 Öffentliches Recht/ BauR Seite 5 von 7 Das OVG in Lüneburg musste einen derartigen Fall bislang noch nicht entscheiden. Daher können Sie hier alles vertreten. Klausurtaktisch ist möglicherweise die Ansicht des OVG MS sinnvoll, da Sie dann umfassend die Regelung des 48 VwVfG prüfen können. Vgl zur Problematik: OVG HH Urteil v Bf 405/05, Nord-ÖR 2011, 338 ff. IV. (P3) Bestehen eines (S) Wahlrechts nach Oben? Fallabwandlung 2: Grundsätzlich wie Ausgangsfall: Allerdings ist sich B bereits vor Antragstellung nicht sicher, ob er den Keller ohne Fenster oder sonstige Lüftungsöffnung errichten kann. Da er aber gehört hat, dass das vereinfachte Verfahren unsicher sein kann, möchte er nunmehr den sicheren Weg gehen und fragt sich, ob nicht einfach die Erteilung einer Baugenehmigung im herkömmlichen Verfahren gem. 64 NBauO beantragen kann? o Für diese Vorgehensweise könnte zunächst sprechen, dass das vereinfachte Verfahren der Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens dient und daher wohl vor allem im Interesse des Bürgers geschaffen wurde Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren hat nur eingeschränkte (S) feststellende Wirkung und entfaltet daher auch nur im Rahmen des Prüfprogramms des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO (S) Schutzwirkung/ Legalisierungswirkung Interesse des Bürgers an umfassender Legalisierungswirkung durchaus anerkennenswert o Allerdings dient das vereinfachte Verfahren auch der Entlastung der Baubehörden o Auch zeigt der systematische Vergleich der Regelung des 63 NBauO mit der Regelung des 62 NBauO, dass der Gesetzgeber mit 62 Abs. 10 NBauO bei genehmigungsfreien Vorhaben gerade das (S) Wahlrecht nach oben geschaffen hat, während er eine Regelung mit diesem ausdrücklichen Inhalt in der Regelung des 63 NBauO gerade nicht geschaffen hat könnte eher gegen das (S) Wahlrecht nach oben sprechen (so auch hm in Lit. vor der NBauO- Novelle) o Aber zu beachten ist auch die Regelung des 63 Abs. 2 NBauO, nach der über Ausnahmen und Befreiungen von Normen, die nicht zum Prüfprogramm des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO gehören, auf Antrag hin entschieden wird könnte jetzt für (S) Wahlrecht nach oben sprechen

6 Öffentliches Recht/ BauR Seite 6 von 7 Auch diese Frage ist bislang durch das OVG in Lüneburg nicht entschieden. Auch hier können Sie daher beide Argumentationen gut vertreten. Klausurtaktisch sinnvoll dürfte derzeit wohl die Annahme des Wahlrechts nach oben sein, da Sie dann das herkömmliche Verfahren und damit alle Normen des ÖR- BauR isd. 2 Abs. 16 NBauO prüfen können. V. (P4) Rechte des Nachbarn: Fallabwandlung 3: Grundsätzlich wie in Abwandlung 1: Allerdings ist nun der Nachbar C nicht damit einverstanden, dass der B die Baugenehmigung erhalten hat. Er rügt: a) die Verletzung einer drittschützenden Norm durch die bauliche Anlage, die zum Prüfungsrahmen des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO gehört b) die Verletzung einer drittschützenden Norm durch die bauliche Anlage, die nicht zum Prüfungsrahmen des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO gehört Welche Rechtsbehelfe sind in Hauptsache/ einstweiligem Rechtsschutz statthaft? o Variante a) In der Hauptsache dürfte C hier wohl eine Drittanfechtungsklage erheben Achtung: diese hat jedoch gem. 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gerade in der Klausur aus anwaltlicher Sicht zwingend geboten Im Einstweiligen Rechtsschutz würde ein Antrag gem. 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ivm. 80 Abs. 5 VwGO zu stellen sein. o Variante b) Klärungsbedürftig wäre hier wiederum die Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde die Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit Normen außerhalt des Prüfprogramms des 63 Abs. 1, S. 2 NBauO prüfen darf (vgl. oben (P1)) Lösung nach Ansicht OVG HH: Behörde darf nicht prüfen Baugenehmigung ist rechtmäßig Anfechtungsklage wäre erfolglos

7 Öffentliches Recht/ BauR Seite 7 von 7 Soweit Behörde nicht zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten gem. 79 NBauO bereit ist, müsste C also in der Hauptsache Verpflichtungsklage auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gem. 79 NBauO der Behörde gegen B erheben Im einstweiligen Rechtsschutz wäre ein Antrag gem. 123 VwGO zu stellen (Vgl. hierzu OVG Hamburg Beschl. v Bs 265/13, NordÖR 2014, 218 ff.). Lösung nach OVG MS: Behörde darf/ muss die Vereinbarkeit auch mit Normen prüfen, die nicht zum ausdrücklichen Prüfungsprogramm des 63 Abs. 1, S.2 NBauO gehören Baugenehmigung kann somit durchaus rechtswidrig sein Nachbar C kann vorliegend in der Hauptsache Anfechtungsklage erheben im einstweiligen Rechtsschutz wäre wiederum ein Antrag gem. 80a Abs. 1, Nr. 2, Abs. 3 ivm. 80 Abs. 5 VwGO statthaft Hier dürfte es wohl zunächst von Bedeutung sein, überhaupt zu erkennen, dass die Auswirkungen des Streits zwischen OVG HH und dem OVG MS schon eine Problematik in der Statthaftigkeit begründen können. Welcher Ansicht Sie im Ergebnis folgen, sollten Sie klausurtaktisch danach entscheiden, ob nach Ihrer Meinung eher Probleme bei der Bauordnungsmaßnahme auftauchen oder eher bei der Baugenehmigung bestehen. Sicherlich ist der Weg des OVG HH hier der kompliziertere Weg.

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