Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH
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- Judith Weiß
- vor 8 Jahren
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1 Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht SH Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der Stadt Kiel die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am einen mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Bauantrag bei der zuständigen Behörde ein. Durch Bescheid vom wird dem B zunächst eine Teilbaugenehmigung erteilt, durch die der B berechtigt wird, die Herrichtung des Grundstücks für die Baumaßnahmen, vorbereitende Arbeiten für den Kampfmittelräumdienst, Erd-, Ausschachtungs- und Entwässerungsarbeiten sowie Kanalanschlussarbeiten durchzuführen. Der Oberbürgermeister der Stadt Kiel übersendet diesen Bescheid, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, auch dem Nachbar N mit einfachem Brief, der ebenfalls am zur Post aufgegeben wird. Der N, der sich gerade in seinem vierwöchigen Urlaub befindet, nimmt den Bescheid erst am zur Kenntnis. Da auf dem Nachbargrundstück des B bislang jedoch noch keine Arbeiten ersichtlich sind, unternimmt der N gegen diesen Bescheid zunächst nichts. Aufgrund der guten Wetterlage beginnt B ab dem mit den Arbeiten im Erdreich. Er bekommt dann, am die endgültige Baugenehmigung zugestellt, die ebenfalls auch an den N übersandt wird. Kann N nun noch gegen diese endgültige Baugenehmigung vorgehen, wenn er der Ansicht ist, dass bei Erteilung der endgültigen Baugenehmigung die Abstandsflächen nicht hinreichend berücksichtigt wurden? Lösungsüberlegungen zu Fall 1 (VG Gelsenkirchen, Beschl. v , 10 L 2987/ 03): Die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens gem. 74 LBO setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei in gewissem Umfang summarisch auch die Zulässigkeit des Gesamtprojekts mitgeprüft werden muss. nicht erforderlich ist jedoch, dass für die Erteilung der Teilbaugenehmigung die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens in allen Einzelheiten geprüft wird. ausreichen ist ein (S) positives Gesamturteil nur insoweit, als die Teilbaugenehmigung Baumaßnahmen gestattet. vorliegende Teilbaugenehmigung entfaltet hinsichtlich der Abstandflächen keine Bindungswirkung, da nicht ersichtlich, dass Behörde über diese Frage für die Erteilung der Teilbaugenehmigung schon mitentscheiden musste. Nachträgliche Anfechtung der endgültigen Baugenehmigung dürfte zulässig sein Fall 2 Der Vater des A betreibt in Kiel seit 1948 eine ordnungsgemäß genehmigte Kfz- Werkstatt. Seit 1982 ist der A selbst Inhaber des Geschäfts. Er ist auch Eigentümer des Grundstücks. Im Jahre 1991 hat die Stadt Kiel ordnungsgemäß einen B-Plan für das Gebiet erlassen, in dem sich auch das Objekt des A befindet. Nach diesem B- Plan ist ein Reines Wohngebiet vorgesehen. A hatte sich im Planaufstellungsverfahren mit Vertretern der Stadt getroffen, welche ihm versicherten, dass er für sein Objekt Bestandsschutz genieße und sich deshalb keine Sorgen machen müsse. Im März 2006 hatte A das Bedürfnis, einmal auszuspannen und Abstand von seiner Arbeit zu finden. Er stellte seine Gewerbetätigkeit ein, veräußerte alle Hilfsmittel seiner Werkstatt und ging bis Oktober 2008 ins Ausland. In dieser Zeit wurde das Objekt nicht genutzt. Nach seiner Rückkehr hatte A wieder richtig Lust, ins Kfz- Gewerbe zurückzukehren und richtete seine Werkstatt wieder ein. Die Stadt Kiel forderte ihn daraufhin auf, seine Arbeiten unverzüglich einzustellen, da der Betrieb einer Werkstatt im Gebiet unzulässig sei. Genießt das Objekt des A auch jetzt noch Bestandsschutz? 1
2 Lösungsüberlegungen Fall 2 (OVG Lüneburg, DVBl 2009, 1193): A könnte seine Werkstatt weiter betreiben, soweit das Objekt und dessen frühere Nutzung passiven Bestandsschutz genießen. Die Voraussetzungen für den passiven Bestandsschutz, bereits errichtete bauliche Anlage und Genehmigungsfähigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt sind vorliegend unproblematisch gegeben Allerdings endet passiver Bestandsschutz mit der endgültigen Aufgabe der geschützten Nutzung Könnte hier im Abbau/ Verkauf aller Hilfsmittel zu sehen sein. Auch der Zeitraum von 2,5 Jahren der Nutzungseinstellung könnte hier ein beachtliches Indiz sein In der Lit. wird im Hinblick auf die Zeitkomponente teilweise folgendes vertreten: o 1. Jahr nach Nutzungseinstellung: unwiderlegliche Vermutung für Wiederaufnahme der Nutzung und damit für den Bestandsschutz o 2. Jahr nach Nutzungseinstellung: widerleglich Vermutung für Wiederaufnahme der Nutzung Behörde muss neben Zeitkomponente zusätzliche Indizien darlegen, um Bestehen von Bestandsschutz abzulehnen o 3. Jahr nach Nutzungseinstellung: widerlegliche Vermutung gegen Wiederaufnahme der Nutzung Bauherr muss nun Indizien vortragen, die trotz des längeren Zeitraums der Nutzungsunterbrechung für eine zu erwartende Wideraufnahme der Nutzung sprechen OVG Lüneburg: o Hinsichtlich der Zeitkomponente muss sich an der Regelung des 75 I LBO orientiert werden Bestandsschutz entfällt frühestens drei Jahre nach Nutzungseinstellung Fall 3 Landwirt L, der seit ca. 40 Jahren im Geschäft ist, hat im Jahre 2010 an die Hamburger Werbeagentur Geller & Söhne (G) einen kleinen Streifen eines Grundstücks im Außenbereich der kreisfreien Stadt D langfristig für 10 Jahre mit Verlängerungsoption vermietet. Auf diesem Grundstücksstreifen hat die G eine ca. 2m x 3m große Werbetafel aufgestellt, auf der ca. 35 ortsansässige Gewerbetreibende Hinweisschilder auf ihren Geschäftsbetrieb angebracht haben. Diese Werbetafel befindet sich ca. 3,5 km vor dem eigentlichen Ortseingangsschild an der B 75. Die Werbetafel ist mit jeweils vier langen Stahlschrauben auf vier runden Einschlaghülsen befestigt, die dann in das Erdreich eingeschlagen worden sind. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der L die Wartung und Instandhaltung der Werbetafel übernimmt. Eine Entfernung der Tafel ist nach dem Mietvertrag nur mit Zustimmung der G möglich. Am wird dem L nach vorheriger Anhörung durch die Stadt Delmenhorst ein formell ordnungsgemäßer Bescheid mit folgenden Anordnungen per Postzustellungsurkunde zugestellt: 1. Es wird angeordnet, die auf dem Grundstück, (genaue Bezeichnung) errichtete Werbeanlage zu beseitigen. 2. Sollten Sie der Anordnung in Ziff. 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 an. 3. Die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziff. 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Zur Begründung ihrer Entscheidung verweist die zuständie Behörde unter anderem auf die fehlende Baugenehmigung und darauf, dass man vergeblich versucht habe, die G zu erreichen. L könne als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft auch in Anspruch genommen werden, da er den baurechtswidrigen Zustand schnellstmöglich beseitigen könne. Daran ändere auch nichts, dass tatsächlich sein Sohn Eigentümer des fraglichen Grundstücks sei, der im Übrigen nach entsprechender telefonischer Rücksprache auch keine Einwendungen gegen die Beseitigung habe. Maßnahmen gegenüber seinem Sohn oder dem Eigentümer der Werbeanlage seien daher gerade nicht erforderlich. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Androhung des Zwangsgeldes erfolgten in formell ordnungsgemäßer Weise. 2
3 Tatsächlich hatte L bei Abschluss des Mietvertrages übersehen, dass er das fragliche Grundstück bereits einige Woche zuvor auf seinen Sohn übertragen hatte. L ist entsetzt über diese Anordnungen der Behörde und legt umgehend nach Erhalt des Bescheides Widerspruch ein, der allerdings erfolglos bleibt. Daraufhin erhebt er Klage zum zuständigen VG. Ist die Klage begründet? Lösungsüberlegungen Fall 3 (VG Düsseldorf, Geschäftsnr. 9 L 2218/ 05): RGL für Anordnung zu Ziff. 1 ist 59 I 2, II Ziff. 3 LBO o Werbetafel ist eine bauliche Anlage, vgl hierzu Überschrift zum Dritten Teil der LBO, 11 LBO o Da die Baugenehmigung fehlt, könnte das Vorhaben formell Illegal sein, wenn es genehmigungsbedürftig wäre 62 I LBO grds. (+) Ausnahme gem. 63 I 1 Ziff. 11, a) (-) o Fraglich, ob materielle Illegalität erforderlich Notwendig zur Rechtfertigung eines Substanzverlustes hier ist der Abbau der Tafel aber ohne Substanzverlust möglich, so dass grundsätzlich die formelle Illegalität für einen Abriss ausreichend erscheint Werbetafel wäre aber auch nicht genehmigungsfähig, da Voraussetzungen des 11 III 1 LBO nicht erfüllt und auch kein Ausnahmetatbestand des 11 III 2 Nr. 2, 3 LBO vorliegt. o (P) Störer L ist Störer gem. 53 LBO da er ausweislich des Mietvertrages die tatsächliche Gewalt über die Werbetafel hat o (P) Rechtliche Unmöglichkeit? Der Mietvertrag untersagt dem L die Tafel ohne Zustimmung der G zu beseitigen Hindernis lässt sich durch Duldungsverfügung beseitigen Fehlen der Duldungsverfügung sorgt nach hm nicht für die Rechtswidrigkeit der Abrissverfügung, sondern stellt lediglich Vollstreckungshindernis dar Abrissverfügung ist wohl rechtswidrig Androhung des Zwangsgeldes ist als erste Vollstreckungsmaßnahme anzusehen, so dass bereits die Voraussetzungen der 228 ff. LVwG erfüllt sein müssen Androhung kann bereits mit Haupt- VA verbunden werden, 236 III LVwG allerdings dürfen keine Vollstreckungshindernisse bestehen da Duldungsverfügung fehlt Vollstreckungshindernis (+) Androhung rechtswidrig beachte hierzu aber Entscheidung OVG Lüneburg NJW 2011, 2228 zu 59 IV LBO bei Rechtsnachfolge ist Duldungsanordnung nicht notwendig. Fall 4: M ist Eigentümer eines Grundstücks in Kiel, das im vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Hinterhof des Grundstücks befindet sich eine Schreinereiwerkstatt. Diese Schreinerei wurde bereits im Jahre 1928 ordnungsgemäß durch die damals zuständige Behörde genehmigt. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke findet sich keine Bebauung. Hier sind vielmehr Gärten angelegt worden. Im Jahre 1963 wurde für das Gebiet ein B- Plan durch die zuständige Stadt Kiel erlassen, durch welchen das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der Großvater des M und sein Vater betrieben in diesen Räumen eine Werkstatt. Seit dem der M vor ca. 5 Jahren Eigentümer des Grundstücks wurde, wird die Werkstatt nicht mehr genutzt, da M auch nicht mehr in Kiel wohnt. Er möchte die Räume nun zu Wohnräumen umfunktionieren und vermieten. Dazu sind nur geringfügige bauliche Veränderungen notwendig. 3
4 Liegt eine Nutzungsänderung vor? Benötigt M daher eine Nutzungsänderungsgenehmigung? Lösungsüberlegungen zu Fall 4 (OVG Münster,NVwZ- RR 2005, 695): Ein Nutzungsänderung ist dann anzunehmen, wenn die der bisherig genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch Veränderung der Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden Nutzungsänderung liegt vor, da zum einen Vorbildwirkung für weitere rückwärtige Bauten vorliegen würde hier besteht die Möglichkeit, das andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art getroffen werden müssen Nutzungsänderung (+) Fall 5: A ist Eigentümer eines größeren Grundstücks im Außenbereich von Kiel. Im Jahre 2005 hat er auf diesem Grundstück eine Reithalle errichtet. Hierfür wurde ihm eine Baugenehmigung erteilt. Im Jahre 2010 kommt nun die LUX AG (L) auf ihn zu und fragt an, ob er Interesse daran habe, das Dach seiner Reithalle an die L zu vermieten. Diese wolle dort eine Solaranlage errichten. Man sei bereit einen jährlichen Mietzins in Höhe von 2.000,00 zu zahlen. Nach Ablauf von 15 Jahren könne A dann das Eigentum an der Anlage erwerben, welches zuvor bei der L verbleibe. A ist hoch erfreut und schließt bereitwillig den Vertrag ab. Die L investiert daraufhin einen Betrag in Höhe von und errichtet auf dem Dach der Reithalle eine Solaranlage mit einer Größe von 850 m². Die gewonnene Ernegie wird ins Netz der BEW AG eingespeist. Bei einer im Oktober 2010 stattfindenden Außenprüfung des zuständigen Bauamtes wird festgestellt, dass L keine Baugenehmigung für die Solaranlage besitzt. In der späteren Anhörung beruft sich die L auf die Verfahrensfreiheit der Anlage gem. 63 I 1 Ziff. 2, c) LBO. Ein Bauantrag müsse daher nicht gestellt werden und werde auch nicht gestellt. Die Behörde ist dagegen der Auffassung, dass eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme vorliege. Sie erteilt der L daher am folgenden Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfbelehrung: 1. Es wird Ihnen hiermit untersagt, die Solaranlage auf dem Dach der Reithalle, Gemarkung..., Flur..., Flurstück 32/ 45, zu nutzen. Sie werden aufgefordert die Einspeidung der erzeugten Energie ins Netz der BEW AG einzustellen. 2. Sollten Sie der Anordnung in Ziff. 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 an. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in der Folge ordnungsgemäß begründet. L ist mit diesem Bescheid nicht einverstanden und legt Widerspruch ein. Gleichzeitig stellt er beim zuständigen VG einen Antrag gem. 80 V VwGO. Sie begründet ihre Ansicht nochmals mit dem Verweis auf die Regelung des 63 I 1, Ziff. 2 c) LBO sowie auf die Überlegung, dass eine Nutzungsuntersagung hier aufgrund der immensen Investitionskosten unmittelbar zur Insolvenz der L führen würde. Die Behörde ist der Auffassung, das eine Nutzungsänderung vorliege. Sie beruft sich unter anderem auch auf die Regelung des 63 I 1, Nr. 4a) LBO. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungsbedürftig aber vorliegend aufgrund der Lage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Wie wird das Gericht entscheiden? Lösungsüberlegungen zu Fall 4 (OVG Münster BauR 2011, 240): RGL für die Maßnahme zu Ziff 1 ist 59 I, 2, II Nr. 4 LBO Erforderlich ist ein Widerspruch zum öffentlichen Recht (+), wenn genehmigungsbedürftig, da ohne Genehmigung errichtet (formelle Illegalität) o Richtet sich nach 63 LBO könnte vorliegend eine Nutzungsänderung sein 4
5 o Liegt vor, wenn die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Belange neu berührt werden o Durch die nunmehrige Nutzung der Solaranlage wird aus der ursprünglich landwirtschaftlichen Nutzung wird nunmehr eine gewerbliche Nutzung Nutzungsänderung (+), da nun keine privilegierte Nutzung isd. 35 I BauGB gegeben ist. o (-), wenn Reithalle und Solaranlage getrennt zu sehen wären abzulehnen, beides baukonstruktiv untrennbar miteinander verbunden ist o (-), wenn Ausnahmetatbestand gem. 63 I 1, Ziff. 2 c) LBO eingreift (P) Wortlaut der Regelung, der sich nur mit der Errichtung der Solaranlage befasst, aber nicht mit der Nutzungsänderung der Reithalle ist aber beachtlich, wie ein Vergleich mit der Regelung der 63 I 1 Ziff. 4 a) LBO zeigt. Nutzungsänderung (+) Genehmigungsbedürftigkeit (+) Da Genehmigung fehlt, ist Nutzungsuntersagung tatbestandsmäßig Auch VHM trotz der hohen Investitionskosten L hätte vorher Genehmigung beantragen können Kein Ermessensfehler, da noch kein Bauantrag durch L gestellt und auch nicht gestellt werden soll Problematisch, ob genehmigungsfähig, da nur über 35 BauGB möglich. Da Nutzungsuntersagung rechtmäßig bestehen auch keine Bedenken gegen Ziff 2 des Bescheides Antrag gem. 80 V VwGO hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Fall 6: M ist Eigentümer eines Wohnhauses in Kiel. Das Gebiet, in dem sich das Haus befindet, ist durch einen B- Plan als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Da sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt seit einigen Jahren entspannt hat, und es immer schwieriger wird, gute Mieter zu finden, hat M sich überlegt, einen Teil der Wohnungen in Räume für Arzte, Steuerberater und ähnliche Interessenten umzubauen. Da sein Haus verkehrsgünstig liegt und im Gebiet bislang kein Arzt oder Steuerberater tätig ist, hofft M so, sein Haus wieder vollständig vermieten zu können. Er beantragt daher für den notwendigen Umbau von fünf der insgesamt zwölf Wohnungen bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung. Die fünf Wohnungen machen ca. 48 % der gesamten Wohnfläche des Hauses aus. Der zuständige Sachbearbeiter der Stadt hat jedoch einige Bedenken gegen die Absichten des M, da damit doch erhöhter Zugangsverkehr verbunden sein könne, was seiner Ansicht nach mit dem Charakter des Gebiets als reines Wohngebiet nur schwer zu vereinbaren sei. Zu Recht? Lösungsüberlegungen zu Fall 6(OVG Münster, BauR 2006, 654): Auch in Gebieten gem. 2-4 BauNVO können mehrere Wohnungen in einem Gebäude freiberuflich genutzt werden, 13 BauNVO Allerdings nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche Fall 7: M ist Eigentümer eines Grundstücks im Randbereich der Innenstand der kreisfreien Stadt L. Der Bereich ist nicht von einem B- Plan umfasst. Nicht alle Nachbargrundstücke in der Umgebung sind bebaut. Da die Gegend nicht besonders attraktiv ist, sind in den letzten Jahren immer mehr Bewohner und Geschäftsleute aus der Gegend abgewandert. Die Gebäude verfallen immer mehr. Einige Eigentümer haben bereits ihre Gebäude abgerissen, so dass nunmehr das Grundstück des M nur noch von unbebauten Grundstücken umgeben ist. Der M möchte auf seinem Grundstück einen Neubau für eine Hotelanlage errichten, da er einen Investor gefunden hat. Er fragt sich, ob das Gebiet überhaupt noch als Innenbereich anzusehen ist? 5
6 Lösungsüberlegungen zu Fall 7: Grundstücke können auch bei Abriss der Bebauung ihren Charakter als Innenbereich erhalten allerdings muss mit Wiederbebauung gerechnet werden bislang nicht geklärt ist die Frage, wie lange mit Wiederbebauung gerechnet werden kann insoweit kann als Anhaltspunkt die Einteilung zu 35 IV Nr. 3 BauGB herangezogen werden: erstes Jahr stets mit Wiederbebauung zu rechnen zweites Jahr widerlegbare Regelvermutung für Widerbebauung danach Regelvermutung gegen Wiederbebauung Fall 8: B möchte eine Doppelhaushälfte mit Keller in der kreisfreien Stadt F errichten und reicht daher den erforderlichen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Insbesondere weist er darauf hin, dass er den Keller ohne Fenster oder sonstige Lüftungsöffnungen errichten möchte. Die zuständige Behörde führt, wie vom Gesetz insoweit vorgesehen, dass vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. 69 LBO durch. Nach Ansicht der Behörde ist das geplante Objekt weitestgehend mit den öffentlichen Bauvorschriften vereinbar. Der zuständige Beamte hat nur Bedenken im Hinblick auf die fehlenden Fenster oder sonstigen Lüftungsöffnungen im Keller. Er bezieht sich in soweit auf die Regelung des 38 Abs. 4 LBO. Er fragt sich, ob er dem B die Erteilung der Baugenehmigung deshalb verweigern kann. Aufgrund seiner Anfrage an das Dezernat Recht, wird Rechtsreferendarin Kundig mit der Beantwortung dieser Frage beauftragt. Bereiten Sie diese Antwort gutachterlich vor. Lösungsüberlegungen Fall 8 (vgl. hierzu OVG HH NVwZ-RR 2011, 591; VGH Kassel NVwZ- RR 2012, 676 ff.; OVG Münster BauR 2009, 802): Ausweislich des Sachverhalts ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. 69 LBO durchzuführen Umfang der Überprüfung richtet sich nach 69 I 1 LBO Grds. nicht zum Prüfungsrahmen gehört hier die Regelung des 38 Abs. 4 LBO (P) Kann die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen Normen der LBO verlangen, die nicht zum Prüfungsrahmen des vereinfachten Verfahrens gehören? ea. (OVG HH NVwZ-RR 2011, 591; VGH München, BayVBl. 2009, 727) Eine Verweigerung der Baugenehmigung aufgrund von Normen, die nicht zum Prüfungsrahmen des 69 I 1 LBO gehören ist unzulässig. Arg.: o Gewaltenteilung der Gesetzgeber hat mit 69 I 1 LBO einen klar definierten Prüfungsrahmen vorgegeben und es ist nicht Aufgabe der Exekutive, diesen auszuweiten es kann zu der ungewöhnlichen Situation kommen, dass der Bürger eine Baugenehmigung erhält und im gleichen Brief ein Baustopp wegen des Verstoßes erteilt wird aa.: (OVG Münster, BauR 2009, 802; VGH Kassel NVwZ-RR 2012, 676) Eine Verweigerung der Baugenehmigung ist in diesen Fällen wegen eines fehlenden (S) Sachbescheidungsinteresses zulässig Arg.: o Verfahrensökonomie 6
7 o Die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich befugt, Belange außerhalb ihres Prüfungsrahmens zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. o Es besteht nämlich kein Anspruch an der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste o Zu beachten ist, dass sich der VGH Kassel auf den entsprechenden Wortlaut des 64 I HBauO (Parallelnorm zu 69 LBO) berufen kann Fall 9: Fall 9: (BVerwG, Urteil v , NVwZ 2007, 1081) Die M- GmbH stellt Windenergieanlagen her und betreibt diese auch. Sie möchte nun mehrere dieser Anlagen auch in C- Dorf errichten. Die Gemeinde hat für das Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan erlassen. Während des Aufstellungsverfahrens für diesen Flächennutzungsplan ist im Rat und in der Gemeinde intensiv über Vor- und Nachteile von Windenergieanlagen diskutiert worden. Mehrheitlich war man der Auffassung, dass durch diese Anlagen das Gesamtbild der Gemeinde keinesfalls verschandelt werden sollte. Im Übrigen sollte auch die sog. Schlagschattenproblematik weitestgehend vermieden werden. Aus diesen Gründen hat man im Flächennutzungsplan ein unbewohntes Gebiet nordöstlich von C- Dorf als Gebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Dieses Gebiet ist bereits seit einem halben Jahr mit der zulässigen Höchstanzahl an Windenergieanlagen bebaut. Die M- GmbH beantragt nunmehr eine Baugenehmigung für mehrere Windenergieanlagen in einem Gebiet südwestlich von C- Dorf im Außenbereich. Diesen Antrag lehnt die Behörde durch Bescheid, welcher der M- GmbH am per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird, ab. Der Geschäftsführer der M- GmbH befindet sich zu dieser Zeit allerdings im wohlverdienten 5 - wöchigen Erholungsurlaub und kehrt erst am ins Büro zurück. Bei Durchsicht der Post entdeckt er den Bescheid und lässt sich am einen Termin bei seinem Rechtsanwalt geben. Was wird der Rechtsanwalt raten? Lösungsüberlegungen zu Fall 9 (BVerwG, NVwZ 2007, 1081): (P) Vorgehen gegen den F- Plan eigentlich nicht möglich, da keine Außenwirkung F- Plan entfaltet hier aber über 35 III 3 BauGB ausnahmsweise Außenwirkung, da Gemeinde nun die Möglichkeit hat, auch im Außenbereich planerisch tätig zu werden und privilegierte Vorhaben zu steuern. Normenkontrolle gem. 47 I Nr. 2 VwGO? (so OVG Koblenz) (P) Nicht alle Bundesländer haben von Regelungsmöglichkeit gem. 47 I Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht Normenkontrollantrag ist analog 47 I Nr. 1 VwGO ausnahmsweise statthaft 7
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