Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds.

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1 Wiederholungs- und Vertiefungsfälle Baurecht Nds. Fall 1 Der B plant in der Innenstadt der kreisfreien nds. Stadt Emden die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Er reicht daher am einen mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Bauantrag bei der zuständigen Behörde ein. Durch Bescheid vom wird dem B zunächst eine Teilbaugenehmigung erteilt, durch die der B berechtigt wird, die Herrichtung des Grundstücks für die Baumaßnahmen, vorbereitende Arbeiten für den Kampfmittelräumdienst, Erd-, Ausschachtungsund Entwässerungsarbeiten sowie Kanalanschlussarbeiten durchzuführen. Die Stadt Emden übersendet diesen Bescheid, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, auch dem Nachbar N mit einfachem Brief, der ebenfalls am zur Post aufgegeben wird. Der N, der sich gerade in seinem vierwöchigen Urlaub befindet, nimmt den Bescheid erst am zur Kenntnis. Da auf dem Nachbargrundstück des B bislang jedoch noch keine Arbeiten ersichtlich sind, unternimmt der N gegen diesen Bescheid zunächst nichts. Aufgrund der guten Wetterlage beginnt B ab dem mit den Arbeiten im Erdreich. Er bekommt dann, am die endgültige Baugenehmigung zugestellt, die ebenfalls auch an den N übersandt wird. Kann N nun noch gegen diese endgültige Baugenehmigung vorgehen, wenn er der Ansicht ist, dass bei Erteilung der endgültigen Baugenehmigung die Abstandsflächen nicht hinreichend berücksichtigt wurden? Lösungsüberlegungen zu Fall 1 (VG Gelsenkirchen, Beschl. v , 10 L 2987/ 03): Die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens gem. 70 III NBauO setzt zwangsläufig voraus, dass hierbei in gewissem Umfang summarisch auch die Zulässigkeit des Gesamtprojekts mitgeprüft werden muss. nicht erforderlich ist jedoch, dass für die Erteilung der Teilbaugenehmigung die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens in allen Einzelheiten geprüft wird. ausreichen ist ein (S) positives Gesamturteil nur insoweit, als die Teilbaugenehmigung Baumaßnahmen gestattet. vorliegende Teilbaugenehmigung entfaltet hinsichtlich der Abstandflächen keine Bindungswirkung, da nicht ersichtlich, dass Behörde über diese Frage für die Erteilung der Teilbaugenehmigung schon mitentscheiden musste. 70 II, III NBauO dürfte hier zur Anwendung kommen endgültigen Baugenehmigung dürfte zulässig sein Nachträgliche Anfechtung der Fall 2 Der Vater des A betreibt in Osnabrück seit 1948 eine ordnungsgemäß genehmigte Kfz- Werkstatt. Seit 1982 ist der A selbst Inhaber des Geschäfts. Er ist auch Eigentümer des Grundstücks. Im Jahre 1991 hat die Stadt Osnabrück ordnungsgemäß einen B-Plan für das Gebiet erlassen, in dem sich auch das Objekt des A befindet. Nach diesem B- Plan ist ein Reines Wohngebiet vorgesehen. A hatte sich im Planaufstellungsverfahren mit Vertretern der Stadt getroffen, welche ihm versicherten, dass er für sein Objekt Bestandsschutz genieße und sich deshalb keine Sorgen machen müsse. Im März 2006 hatte A das Bedürfnis, einmal auszuspannen und Abstand von seiner Arbeit zu finden. Er stellte seine Gewerbetätigkeit ein, veräußerte alle Hilfsmittel seiner Werkstatt und ging bis Oktober 2008 ins Ausland. In dieser Zeit wurde das Objekt nicht genutzt. Nach seiner Rückkehr hatte A wieder richtig Lust, ins Kfz- Gewerbe zurückzukehren und richtete seine Werkstatt wieder ein. Die Stadt Osnabrück forderte ihn daraufhin auf, seine Arbeiten unverzüglich einzustellen, da der Betrieb einer Werkstatt im Gebiet unzulässig sei. Genießt das Objekt des A auch jetzt noch Bestandsschutz? 1

2 Lösungsüberlegungen Fall 2 (OVG Lüneburg, DVBl 2009, 1193): A könnte seine Werkstatt weiter betreiben, soweit das Objekt und dessen frühere Nutzung passiven Bestandsschutz genießen. Die Voraussetzungen für den passiven Bestandsschutz, bereits errichtete bauliche Anlage und Genehmigungsfähigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt sind vorliegend unproblematisch gegeben Allerdings endet passiver Bestandsschutz mit der endgültigen Aufgabe der geschützten Nutzung Könnte hier im Abbau/ Verkauf aller Hilfsmittel zu sehen sein. Auch der Zeitraum von 2,5 Jahren der Nutzungseinstellung könnte hier ein beachtliches Indiz sein In der Lit. wird im Hinblick auf die Zeitkomponente teilweise folgendes vertreten: o 1. Jahr nach Nutzungseinstellung: unwiderlegliche Vermutung für Wiederaufnahme der Nutzung und damit für den Bestandsschutz o 2. Jahr nach Nutzungseinstellung: widerleglich Vermutung für Wiederaufnahme der Nutzung Behörde muss neben Zeitkomponente zusätzliche Indizien darlegen, um Bestehen von Bestandsschutz abzulehnen o 3. Jahr nach Nutzungseinstellung: widerlegliche Vermutung gegen Wiederaufnahme der Nutzung Bauherr muss nun Indizien vortragen, die trotz des längeren Zeitraums der Nutzungsunterbrechung für eine zu erwartende Wideraufnahme der Nutzung sprechen OVG Lüneburg: o Hinsichtlich der Zeitkomponente muss sich an der Regelung des 71 S. 1 NBauO orientiert werden Bestandsschutz entfällt frühestens drei Jahre nach Nutzungseinstellung Fall 3 Landwirt L, der seit ca. 40 Jahren im Geschäft ist, hat im Jahre 2010 an die Hamburger Werbeagentur Geller & Söhne (G) einen kleinen Streifen eines Grundstücks im Außenbereich der kreisfreien Stadt Delmenhorst langfristig für 10 Jahre mit Verlängerungsoption vermietet. Auf diesem Grundstücksstreifen hat die G eine ca. 2m x 3m große Werbetafel aufgestellt, auf der ca. 35 ortsansässige Gewerbetreibende Hinweisschilder auf ihren Geschäftsbetrieb angebracht haben. Diese Werbetafel befindet sich ca. 3,5 km vor dem eigentlichen Ortseingangsschild an der B 75. Die Werbetafel ist mit jeweils vier langen Stahlschrauben auf vier runden Einschlaghülsen befestigt, die dann in das Erdreich eingeschlagen worden sind. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der L die Wartung und Instandhaltung der Werbetafel übernimmt. Eine Entfernung der Tafel ist nach dem Mietvertrag nur mit Zustimmung der G möglich. Am wird dem L nach vorheriger Anhörung durch die Stadt Delmenhorst ein formell ordnungsgemäßer Bescheid mit folgenden Anordnungen per Postzustellungsurkunde zugestellt: 1. Es wird angeordnet, die auf dem Grundstück, (genaue Bezeichnung) errichtete Werbeanlage zu beseitigen. 2. Sollten Sie der Anordnung in Ziff. 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 an. 3. Die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziff. 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Zur Begründung ihrer Entscheidung verweist die Behörde unter anderem auf die fehlende Baugenehmigung und darauf, dass man vergeblich versucht habe, die G zu erreichen. L könne als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft auch in Anspruch genommen werden, da er den baurechtswidrigen Zustand schnellstmöglich beseitigen könne. Daran ändere auch nichts, dass tatsächlich sein Sohn Eigentümer des fraglichen Grundstücks sei, der im Übrigen nach entsprechender telefonischer Rücksprache auch keine Einwendungen gegen die Beseitigung habe. Maßnahmen gegenüber seinem Sohn oder dem Eigentümer der Werbeanlage seien daher gerade nicht erforderlich. 2

3 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Androhung des Zwangsgeldes erfolgten in formell ordnungsgemäßer Weise. Tatsächlich hatte L bei Abschluss des Mietvertrages übersehen, dass er das fragliche Grundstück bereits einige Woche zuvor auf seinen Sohn übertragen hatte. List entsetzt über diese Anordnungen der Behörde und legt umgehend nach Erhalt des Bescheides Widerspruch ein, der allerdings erfolglos bleibt. Daraufhin erhebt er Klage zum zuständigen VG. Ist die Klage begründet? Lösungsüberlegungen Fall 3 (VG Düsseldorf, Geschäftsnr. 9 L 2218/ 05): RGL für Anordnung zu Ziff. 1 ist 79 I 2 Ziff. 4 NBauO o Werbetafel ist gem. 2 I Ziff. 2 NBauO eine bauliche Anlage o Da die Baugenehmigung fehlt, könnte das Vorhaben formell Illegal sein, wenn es genehmigungsbedürftig wäre 59 I NBauO grds. (+) Ausnahme gem. 60 I 1 NBauO ivm Ziff. 10 des Anhanges (-) o Fraglich, ob materielle Illegalität erforderlich Notwendig zur Rechtfertigung eines Substanzverlustes hier ist der Abbau der Tafel aber ohne Substanzverlust möglich, so dass grundsätzlich die formelle Illegalität für einen Abriss ausreichend erscheint Werbetafel wäre aber auch nicht genehmigungsfähig, da Voraussetzungen des 50 III 1 NBauO nicht erfüllt und auch kein Ausnahmetatbestand des 50 III 2 Nr. 2, 3 NBauO vorliegt. o (P) Störer L ist Störer gem. 56 I S. 3 NBauO da er ausweislich des Mietvertrages die tatsächliche Gewalt über die Werbetafel hat o (P) Rechtliche Unmöglichkeit? Der Mietvertrag untersagt dem L die Tafel ohne Zustimmung der G zu beseitigen Hindernis lässt sich durch Duldungsverfügung beseitigen Fehlen der Duldungsverfügung sorgt nach hm nicht für die Rechtswidrigkeit der Abrissverfügung, sondern stellt lediglich Vollstreckungshindernis dar Abrissverfügung ist wohl rechtswidrig Androhung des Zwangsgeldes ist als erste Vollstreckungsmaßnahme anzusehen, so dass bereits die Voraussetzungen der 70 Nds. VwVG, 64 ff. NSOG erfüllt sein müssen (Achtung kein Verweis mehr durch die NBauO auf das NSOG anders noch bei 89 IV NBauOaF.) Androhung kann bereits mit Haupt- VA verbunden werden, 70 II NSOG allerdings dürfen keine Vollstreckungshindernisse bestehen da Duldungsverfügung fehlt Vollstreckungshindernis (+) Androhung rechtswidrig beachte hierzu aber Entscheidung OVG Lüneburg NJW 2011, 2228 zu 79 I 5 NBauO bei Rechtsnachfolge ist Duldungsanordnung nicht notwendig. Fall 4: M ist Eigentümer eines Grundstücks in Braunschweig, das im vorderen Teil mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Hinterhof des Grundstücks befindet sich eine Schreinereiwerkstatt. Diese Schreinerei wurde bereits im Jahre 1928 ordnungsgemäß durch die damals zuständige Behörde genehmigt. Im rückwärtigen Bereich der benachbarten Grundstücke findet sich keine Bebauung. Hier sind vielmehr Gärten angelegt worden. Im Jahre 1963 wurde für das Gebiet ein B- Plan durch die zuständige Stadt Braunschweig erlassen, durch welchen das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der Großvater des M und sein Vater betrieben in diesen Räumen eine Werkstatt. Seit dem der M vor ca. 5 Jahren Eigentümer des Grundstücks wurde, wird die Werkstatt nicht mehr genutzt, da M auch nicht mehr in 3

4 Braunschweig wohnt. Er möchte die Räume nun zu Wohnräumen umfunktionieren und vermieten. Dazu sind nur geringfügige bauliche Veränderungen notwendig. Liegt eine Nutzungsänderung vor? Benötigt M daher eine Nutzungsänderungsgenehmigung? Lösungsüberlegungen zu Fall 4 (OVG Münster,NVwZ- RR 2005, 695): Ein Nutzungsänderung ist dann anzunehmen, wenn die der bisherig genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch Veränderung der Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden Nutzungsänderung liegt vor, da zum einen Vorbildwirkung für weitere rückwärtige Bauten vorliegen würde hier besteht die Möglichkeit, das andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art getroffen werden müssen Nutzungsänderung (+) Fall 5: A ist Eigentümer eines größeren Grundstücks im Außenbereich von Hannover. Im Jahre 2005 hat er auf diesem Grundstück eine Reithalle errichtet. Hierfür wurde ihm eine Baugenehmigung erteilt. Im Jahre 2010 kommt nun die LUX AG (L) auf ihn zu und fragt an, ob er Interesse daran habe, das Dach seiner Reithalle an die L zu vermieten. Diese wolle dort eine Solaranlage errichten. Man sei bereit einen jährlichen Mietzins in Höhe von 2.000,00 zu zahlen. Nach Ablauf von 15 Jahren könne A dann das Eigentum an der Anlage erwerben, welches zuvor bei der L verbleibe. A ist hoch erfreut und schließt bereitwillig den Vertrag ab. Die L investiert daraufhin einen Betrag in Höhe von und errichtet auf dem Dach der Reithalle eine Solaranlage mit einer Größe von 850 m². Die gewonnene Ernegie wird ins Netz der BEW AG eingespeist. Bei einer im Oktober 2010 stattfindenden Außenprüfung des zuständigen Bauamtes wird festgestellt, dass L keine Baugenehmigung für die Solaranlage besitzt. In der späteren Anhörung beruft sich die L auf die Genehmigungsfreiheit der Anlage gem. Ziff 2.4 Anhang zur NBauO. Ein Bauantrag müsse daher nicht gestellt werden und werde auch nicht gestellt. Die Behörde ist dagegen der Auffassung, dass eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme vorliege. Sie erteilt der L daher am folgenden Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfbelehrung: 1. Es wird Ihnen hiermit untersagt, die Solaranlage auf dem Dach der Reithalle, Gemarkung..., Flur..., Flurstück 32/ 45, zu nutzen. Sie werden aufgefordert die Einspeidung der erzeugten Energie ins Netz der BEW AG einzustellen. 2. Sollten Sie der Anordnung in Ziff. 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 an. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in der Folge ordnungsgemäß begründet. L ist mit diesem Bescheid nicht einverstanden und erhebt umgehend Klage zum VG Hannover und stellt einen Antrag gem. 80 V VwGO. Sie begründet ihre Ansicht nochmals mit dem Verweis auf die Regelung des Ziff 2.3 Anhang NBauO, sowie auf die Überlegung, dass eine Nutzungsuntersagung hier aufgrund der immensen Investitionskosten unmittelbar zur Insolvenz der L führen würde. Die Behörde ist der Auffassung, das eine Nutzungsänderung vorliege. Sie beruft sich unter anderem auch auf die Ziff 4.6 NBauO. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungsbedürftig aber vorliegend aufgrund der Lage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Wie wird das Gericht entscheiden? Lösungsüberlegungen zu Fall 4 (OVG Münster BauR 2011, 240): RGL für die Maßnahme zu Ziff 1 ist 79 NBauO Erforderlich ist ein Widerspruch zum öffentlichen BauR (+), wenn genehmigungsbedürftig, da ohne Genehmigung errichtet (formelle Illegalität) 4

5 o Richtet sich nach 59 NBauO könnte vorliegend eine Nutzungsänderung sein o Liegt vor, wenn die bisherige Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Belange neu berührt werden o Durch die nunmehrige Nutzung der Solaranlage wird aus der ursprünglich landwirtschaftlichen Nutzung wird nunmehr eine gewerbliche Nutzung Nutzungsänderung (+), da nun keine privilegierte Nutzung isd. 35 I BauGB gegeben ist. o (-), wenn Reithalle und Solaranlage getrennt zu sehen wären abzulehnen, beides baukonstruktiv untrennbar miteinander verbunden ist o (-), wenn Ausnahmetatbestand gem. Ziff. 2.3 NBauO eingreift (P) Wortlaut der Regelung, der sich nur mit der Errichtung der Solaranlage befasst, aber nicht mit der Nutzungsänderung der Reithalle ist aber beachtlich, wie ein Vergleich mit der Regelung der Ziff 4.6 Anhang NBauO zeigt. Nutzungsänderung (+) Genehmigungsbedürftigkeit (+) Da Genehmigung fehlt, ist Nutzungsuntersagung tatbestandsmäßig Auch VHM trotz der hohen Investitionskosten L hätte vorher Genehmigung beantragen können Kein Ermessensfehler, da noch kein Bauantrag durch L gestellt und auch nicht gestellt werden soll Problematisch, ob genehmigungsfähig, da nur über 35 BauGB möglich. Da Nutzungsuntersagung rechtmäßig bestehen auch keine Bedenken gegen Ziff 2 des Bescheides Antrag gem. 80 V VwGO hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Fall 6: M ist Eigentümer eines Wohnhauses in Oldenburg. Das Gebiet, in dem sich das Haus befindet, ist durch einen B- Plan als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Da sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt seit einigen Jahren entspannt hat, und es immer schwieriger wird, gute Mieter zu finden, hat M sich überlegt, einen Teil der Wohnungen in Räume für Arzte, Steuerberater und ähnliche Interessenten umzubauen. Da sein Haus verkehrsgünstig liegt und im Gebiet bislang kein Arzt oder Steuerberater tätig ist, hofft M so, sein Haus wieder vollständig vermieten zu können. Er beantragt daher für den notwendigen Umbau von fünf der insgesamt zwölf Wohnungen bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung. Die fünf Wohnungen machen ca. 48 % der gesamten Wohnfläche des Hauses aus. Der zuständige Sachbearbeiter der Stadt hat jedoch einige Bedenken gegen die Absichten des M, da damit doch erhöhter Zugangsverkehr verbunden sein könne, was seiner Ansicht nach mit dem Charakter des Gebiets als reines Wohngebiet nur schwer zu vereinbaren sei. Zu Recht? Lösungsüberlegungen zu Fall 6(OVG Münster, BauR 2006, 654): Auch in Gebieten gem. 2-4 BauNVO können mehrere Wohnungen in einem Gebäude freiberuflich genutzt werden, 13 BauNVO Allerdings nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche Fall 7: M ist Eigentümer eines Grundstücks im Randbereich der Innenstand von Wolfsburg. Der Bereich ist nicht von einem B- Plan umfasst. Nicht alle Nachbargrundstücke in der Umgebung sind bebaut. Da die Gegend nicht besonders attraktiv ist, sind in den letzten Jahren immer mehr Bewohner und Geschäftsleute aus der Gegend abgewandert. Die Gebäude verfallen immer mehr. Einige Eigentümer haben bereits ihre Gebäude abgerissen, so dass nunmehr das Grundstück des M nur noch von unbebauten Grundstücken umgeben ist. Der M möchte auf seinem Grundstück einen Neubau für eine Hotelanlage errichten, da er einen Investor gefunden hat. Er fragt sich, ob das Gebiet überhaupt noch als Innenbereich anzusehen ist? 5

6 Lösungsüberlegungen zu Fall 7: Grundstücke können auch bei Abriss der Bebauung ihren Charakter als Innenbereich erhalten allerdings muss mit Wiederbebauung gerechnet werden bislang nicht geklärt ist die Frage, wie lange mit Wiederbebauung gerechnet werden kann insoweit kann als Anhaltspunkt die Einteilung zu 35 IV Nr. 3 BauGB herangezogen werden: erstes Jahr stets mit Wiederbebauung zu rechnen zweites Jahr widerlegbare Regelvermutung für Widerbebauung danach Regelvermutung gegen Wiederbebauung Fall 8: B möchte eine Doppelhaushälfte mit Keller in Oldenburg (Oldenburg) errichten und reicht daher den erforderlichen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Behörde der Stadt Oldenburg ein. Insbesondere weist er darauf hin, dass er den Keller ohne Fenster oder sonstige Lüftungsöffnungen errichten möchte. Die zuständige Behörde führt, wie vom Gesetz insoweit vorgesehen, dass vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. 63 NBauO durch. Nach Ansicht der Behörde ist das geplante Objekt weitestgehend mit den öffentlichen Bauvorschriften vereinbar. Der zuständige Beamte hat nur Bedenken im Hinblick auf die fehlenden Fenster oder sonstigen Lüftungsöffnungen im Keller. Er bezieht sich in soweit auf die Regelung des 37 Abs. 4 NBauO. Er fragt sich, ob er dem B die Erteilung der Baugenehmigung deshalb verweigern kann. Aufgrund seiner Anfrage an das Dezernat Recht der Stadt Oldenburg, wird Rechtsreferendarin Kundig mit der Beantwortung dieser Frage beauftragt. Bereiten Sie diese Antwort gutachterlich vor. Lösungsüberlegungen Fall 8 (vgl. hierzu OVG HH NVwZ-RR 2011, 591; VGH Kassel NVwZ- RR 2012, 676 ff.; OVG Münster BauR 2009, 802): Ausweislich des Sachverhalts ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. 63 NBauO durchzuführen Umfang der Überprüfung richtet sich nach 63 I 2 NBauO Grds. nicht zu Prüfungsrahmen gehört hier die Regelung des 37 Abs. 4 NBauO (P) Kann die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen Normen der NBauO verlangen, die nicht zum Prüfungsrahmen des vereinfachten Verfahrens gehören? ea. (OVG HH NVwZ-RR 2011, 591; VGH München, BayVBl. 2009, 727) Eine Verweigerung der Baugenehmigung aufgrund von Normen, die nicht zum Prüfungsrahmen des 63 I 2 NBauO gehören ist unzulässig. Arg.: o Gewaltenteilung der Gesetzgeber hat mit 63 I 2 NBauO einen klar definierten Prüfungsrahmen vorgegeben und es ist nicht Aufgabe der Exekutive, diesen auszuweiten es kann zu der ungewöhnlichen Situation kommen, dass der Bürger eine Baugenehmigung erhält und im gleichen Brief ein Baustopp wegen des Verstoßes erteilt wird aa.: (OVG Münster, BauR 2009, 802; VGH Kassel NVwZ-RR 2012, 676) Eine Verweigerung der Baugenehmigung ist in diesen Fällen wegen eines fehlenden (S) Sachbescheidungsinteresses zulässig Arg.: o Verfahrensökonomie 6

7 o Die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich befugt, Belange außerhalb ihres Prüfungsrahmens zu prüfen, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. o Es besteht nämlich kein Anspruch an der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde und dessen Verwirklichung daher sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbunden werden müsste o Zu beachten ist, dass sich der VGH Kassel auf den entsprechenden Wortlaut des 64 I HBauO (Parallelnorm zu 63 NBauO) berufen kann Fall 9: Fall 9: (BVerwG, Urteil v , NVwZ 2007, 1081) Die M- GmbH stellt Windenergieanlagen her und betreibt diese auch. Sie möchte nun mehrere dieser Anlagen auch in C- Dorf errichten. Die Gemeinde hat für das Gemeindegebiet einen Flächennutzungsplan erlassen. Während des Aufstellungsverfahrens für diesen Flächennutzungsplan ist im Rat und in der Gemeinde intensiv über Vor- und Nachteile von Windenergieanlagen diskutiert worden. Mehrheitlich war man der Auffassung, dass durch diese Anlagen das Gesamtbild der Gemeinde keinesfalls verschandelt werden sollte. Im Übrigen sollte auch die sog. Schlagschattenproblematik weitestgehend vermieden werden. Aus diesen Gründen hat man im Flächennutzungsplan ein unbewohntes Gebiet nordöstlich von C- Dorf als Gebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Dieses Gebiet ist bereits seit einem halben Jahr mit der zulässigen Höchstanzahl an Windenergieanlagen bebaut. Die M- GmbH beantragt nunmehr eine Baugenehmigung für mehrere Windenergieanlagen in einem Gebiet südwestlich von C- Dorf im Außenbereich. Diesen Antrag lehnt die Behörde durch Bescheid, welcher der M- GmbH am per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird, ab. Der Geschäftsführer der M- GmbH befindet sich zu dieser Zeit allerdings im wohlverdienten 5 - wöchigen Erholungsurlaub und kehrt erst am ins Büro zurück. Bei Durchsicht der Post entdeckt er den Bescheid und lässt sich am einen Termin bei seinem Rechtsanwalt geben. Was wird der Rechtsanwalt raten? Lösungsüberlegungen zu Fall 9 (BVerwG, NVwZ 2007, 1081): (P) Vorgehen gegen den F- Plan eigentlich nicht möglich, da keine Außenwirkung F- Plan entfaltet hier aber über 35 III 3 BauGB ausnahmsweise Außenwirkung, da Gemeinde nun die Möglichkeit hat, auch im Außenbereich planerisch tätig zu werden und privilegierte Vorhaben zu steuern. Normenkontrolle gem. 47 I Nr. 2 VwGO? (so OVG Koblenz) (P) Nicht alle Bundesländer haben von Regelungsmöglichkeit gem. 47 I Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht Normenkontrollantrag ist analog 47 I Nr. 1 VwGO ausnahmsweise statthaft Fall 10 (BGH JA 2013,319 f.): A möchte auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde G in einem Gebiet, für das ein einfacher B- Plan besteht, insgesamt 6 Mehrfamilienhäuser errichten und beantragt hierfür bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde des Landkreises entsprechende Bauvorbescheide. Die geplanten baulichen Anlagen widersprechen den Festsetzungen des B- Plans. Die Gemeinde verweigerte daher die Erteilung des Einvernehmens. Die Baugenehmigungsbehörde verweigerte daraufhin die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide. Der A erhob daraufhin nach erfolglosem Widerpruchsverfahren Klage vor dem zuständigen VG. Dies wies die Klage als unbegründet ab. Das OVG stellt im Rahmen seiner Prüfung im Berufungsverfahren 7

8 fest, dass der B- Plan der Gemeinde G rechtswidrig war und verpflichtete den Beklagten daraufhin zur Erteilung der beantragten Bauvorbescheide, da die geplanten Objekte im unbeplanten Innenbereich zulässig wären. Im Anschluss an dieses Berufungsverfahren erhob der A Klage gegen die Gemeinde G auf Schadensersatz vor dem zuständigen LG. Liegt eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde vor? Bestünden für A andere Möglichkeiten, seinen Schaden geltend zu machen? Lösungsüberlegungen zu Fall 10 (JA 2013, 319 = NVwZ 2013, 167): Anspruch gegen die Gemeinde G könnte sich vorliegend aus 839 BGB ivm. Art 34 GG ergeben erforderlich wäre insoweit insbesondere das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung: o grds. ist das Einvernehmen ausweislich des Wortlautes des 36 BauGB bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gem. 30 BauGB gerade nicht erforderlich, da die Gemeinde in diesen Fällen den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit bereits durch den B-Plan vorgegeben hat (Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 36, Rdnr. 1) vorliegend ist aber ein einfacher B- Plan gem. 30 III BauGB gegeben, bei dem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen nach den Vorgaben der 34, 35 BauGB beurteilt deshalb ist hier Einvernehmen erforderlich (Muckel, JA 2013, 319 m.w.n.) o das erforderliche Einvernehmen darf durch die Gemeinde gem. 36 II 1 BauGB nur aus den sich aus den 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigert werden Gründe könnten hier die Festsetzungen des B- Plans sein der müsste allerdings wirksam sein da B- Plan rechtwidrig ist er unwirksam Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde rechtswidrig Amtspflichtverletzung vorliegend daher wohl anzunehmen Amtspflicht muss aber auch drittbezogen sein: o BGH: immer dann, wenn Möglichkeit der Einvernehmensersetzung gem. 36 II 3 BauGB ivm. 2 DVO BauGB Nds. besteht, bestehen insoweit drittbezogene Amtspflichten nur für die Baugenehmigungsbehörde, nicht aber für die Gemeinde durch die Ersetzungsbefugnis wird die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde erweitert es ist nicht nur zu prüfen, ob ein Einvernehmen erforderlich ist, sondern auch, ob die Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde rechtswidrig war keine Bindungswirkung der negativen Entscheidung der Gemeinde für die Baugenehmigungsbehörde o Soweit somit keine Bindungswirkung für die Baugenehmigungsbehörde mehr besteht, wird diese letztlich allein gegenüber dem Bürger tätig nur die Baugenehmigungsbehörde kann daher eine drittbezogene Amtspflicht verletzen. Ansprüche gegen die Baugenehmigungsbehörde? Amtspflichtverletzung? o In der Nichtersetzung des rechtswidrig verweigerten Einvernehmens könnte eine Amtspflichtverletzung liegen o Problematisch hier ist, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen deshalb verweigert hat, weil der B- Plan entgegenstand, der allerdings rechtswidrig ist o (P) Besteht für die Baugenehmigungsbehörde Verwerfungskompetenz hinsichtlich des B- Plans? ea (OVG Münster, NW VBl 1998, 60, 62): (-), bis zur Aufhebung des unwirksamen B- Plans gilt die uneingeschränkte Anwendbarkeit nach dieser Ansicht erscheint die Annahme einer Amtspflichtverletzung 8

9 problematisch allerdings hat der BGH (NVwZ 1987, 168, 169) anerkannt, dass die Baugenehmigungsbehörde amtsplichtwidrig handelt, wenn sie trotz erkannter Rechtswidrigkeit und fehlender Verwerfungskompetenz den unwirksamen B- Plan anwendet, denn sie hat die Möglichkeit, die Gemeinde von ihren Bedenken zu unterrichten, und für den Fall, dass die Gemeinde sich der Rechtsauffassung der Baugenehmigungsbehörde nicht anschließt, die Möglichkeit, die Kommunalaufsicht zu informieren, damit diese den B- Plan beanstandet und dessen Aufhebung verlangt, oder aber soweit die Frist noch läuft einen Normenkontrollantrag gem. 47 II VwGO zu stellen Einvernehmensersetzung wäre daher erforderlich gewesen Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht insoweit gegeben aa (OVG Lüneburg, NVwZ 2000,1061): (-), aber die Behörde darf den B-Plan im Falle seiner Rechtswidrigkeit unangewendet lassen nach dieser Ansicht müsste wohl eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht ebenfalls zu bejahen sein Soweit die weiteren Tatbestandvoraussetzungen vorliegend gegeben wären, würde dann der Anspruch bestehen In Betracht käme auch der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. 9

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