Wasserversorgung. Investitionsbeiträge. Trinkwasserfonds Gebäudeversicherung Submissionswesen. Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern Y
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1 Wasserversorgung Investitionsbeiträge Trinkwasserfonds Gebäudeversicherung Submissionswesen Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern Y
2 Y Verfasser und Herausgeber Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern Ausgabe 2002 Diese Broschüre kann unter heruntergeladen werden
3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Beiträge aus dem Wasserfonds 2.1. Beitragsberechtigung 2.2. Beitragsberechtigte Anlagen 2.3. Beitragsbedingungen 2.4. Beitragssätze 3. Beiträge der Gebäudeversicherung (GVB) 4. Submissionswesen 4.1. Geltungsbereich 4.2. Verfahren Freihändiges Verfahren Einladungsverfahren Offenes Verfahren Selektives Verfahren 4.3. Eignungskriterien 4.4. Schwellenwerte 4.5. Zuschlag 4.6 Sanktionen
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5 1. Einleitung Seit dem 1. Januar 1996 werden vom WEA nicht nur die Beiträge aus dem Wasserfonds verwaltet, sondern auch die Investitionsbeiträge der Gebäudeversicherung an Löschanlagen. Dies hat dazu geführt, dass die Beurteilung von Beitragsgesuchen vor allem bei grösseren Ausbauprojekten vereinfacht werden konnte. Auf den 1. Januar 2001 wurde eine neue Berechnung des Beitragssatzes für Beiträge aus dem Wasserfonds eingeführt. Ab 1. Januar 2003 wird auch ein neues Beitragsmodell für Beiträge der Gebäudeversicherung an Löschanlagen in Kraft treten. Im Weiteren werden auf Anfang 2003 das neue Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft treten. Im Folgenden werden Ihnen die Neuerungen vorgestellt. 2. Beiträge aus dem Wasserfonds Die hauptsächlichste Änderung des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 ist, dass die Beitragssätze nicht mehr auf der Basis der Steuerkraft und des Finanzausgleichs bemessen werden, sondern nach den jährlichen Werterhaltungskosten pro versorgten ständigen und nichtständigen Einwohner. Dies führt dazu, dass nur noch diejenigen Wasserversorgungen in den Genuss von Investitionsbeiträgen kommen, die tatsächlich eine teure Wasserversorgung haben. Es zwingt im Weiteren die Wasserversorgungen dazu, ihre Anlagen möglichst wirtschaftlich und effizient zu betreiben. 2.1 Beitragsberechtigung Beiträge werden nur noch auf der Basis einer genehmigten und aktuellen generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) zugesichert. Es wird vom WEA strikte darauf geachtet, dass nur noch Anlagen erhalten und erneuert werden, die es für die Sicherstellung der Wasserversorgung auch wirklich braucht. Auf Wünschbares ist zu verzichten. Regionale und zwischengemeindliche Lösungen sind Insellösungen vorzuziehen. Beiträge erhalten nach wie vor nur Wasserversorgungen, die Anlagen gemäss Baugesetz erstellen und betreiben. 1
6 2.2 Beitragsberechtigte Anlagen Die beitragsberechtigten Anlagen sind im Art. 5 WVG festgelegt. Beiträge a Grundsatz Art. 5 [Fassung vom ] Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an a die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten, b die Hälfte der Kosten von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, c Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Kanton diese nicht selbst durchführt, d die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben a und b, e den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen, f Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft zur Verfügung steht, g die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher Beitritte, h die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Erwerb dinglicher Rechte. 2.3 Beitragsbedingungen Die Beitragsberechtigung ist im Art. 5a (neu) des WVG festgelegt. b Voraussetzungen Art. 5a [Eingefügt am ] 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn a der Beitragssatz gemäss Artikel 5b Absatz 1 mindestens 25 Prozent beträgt, b das Projekt auf einer zweckmässigen Planung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist, c die geplanten Erweiterungen oder Änderungen eigener Anlagen an Stelle einer Zusammenarbeit mit andern Wasserversorgungen notwendig sind, d die Mitsprache des Kantons beim Bau gewährleistet ist und e die nötigen Fondsmittel vorhanden sind. 2 Unabhängig vom Mindestbeitragssatz gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden Beiträge ausgerichtet an a die generelle Wasserversorgungsplanung, b Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden zwischengemeindlichen Zusammenschlüssen der Wasserversorgungen dienen, c besonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwasservorkommens wichtige hydrogeologische Untersuchungen. 3 Aus dem Wasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. 4 Die durch die Verwaltung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Wasserfonds. 5 Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes [BSG 641.1] vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar. 2
7 2.4 Beitragssätze Die Beitragssätze sind im Art. 5b (neu) des WVG festgelegt. c Bemessung Art. 5b [Eingefügt am ] 1 Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten wird in Abhängigkeit der jährlichen Werterhaltungskosten und der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohner in den einzelnen Wasserversorgungen gemäss nachfolgender Tabelle bestimmt: Jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohner Beitragssatz (Fr./Einwohner und Jahr) in Prozent über bis bis bis bis bis bis bis bis Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss der Generellen Wasserversorgungsplanung wieder zu beschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate. 3 Erstreckt sich eine Wasserversorgung über mehrere Gemeinden oder innerhalb einer Gemeinde über mehrere Ortschaften, ergibt sich der Beitragssatz aus dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitragssätze und Werterhaltungskosten. 4 Ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz kann ausgerichtet werden a bei Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwändig sind, b bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder anderen Standortnachteilen, c zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer Wasserversorgungen. 5 Aus dem Wasserfonds können die Aufgaben gemäss Artikel 3 Buchstaben d bis g vollständig finanziert werden. 6 Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. 3
8 Erhebungsblatt für die Berechnung der Fondsbeiträge an öffentliche Wasserversorgungsanlagen Wasserversorgung: Wasserfall Kontaktperson: F. Wasserfallen Tel:... Ermittlung der Werterhaltungskosten A. Für die Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhalt massgebend Anlageteile Beschaffungswert brutto Fr. Nutzungsdauer in Jahren Erneuerungsrate % Werterhaltungskosten Fr./Jahr (a) (b) (c)=100:(b) (d)=(a)x(c): Wasserfassungen 427' ' Aufbereitungsanlagen 1'537' ' Pumpwerke, Druckreduzier- und Messschächte 666' ' Reservoire 2'927' ' Transport- und Verteilleitungen, Hydranten 24'750' ' Mess-, Steuerungs-, Fernwirkanlagen 789' ' Beteiligung an anderen Wasserversorgungen Gesamttotal (e) 31'096'000 (e) 514'785 B. Für die Bestimmung des Beitragssatzes des Wasserfonds nicht zu berücksichtigen Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhalt 8. Verteilleitungen und Hydranten 20'585' ' % der Transportleitungen in den Versorgungsgebieten 2'450' ' Subtotal (f) 23'035'000 (f) 287'938 Massgebender Wert (g)=(e)-(f) 8'061'000 (g)=(e)-(f) 226'848 Bemerkungen/Beilagen C. Versorgte Einwohner Ständige Einwohner 1'772 Nicht ständige Einwohner von Einheit Anzahl Faktor Spitälern, Heimen Betten 50 x 1.0 = 50 Hotels, Pensionen Betten 870 x 0.5 = 435 Ferienhäusern, -wohnungen Zimmer 2'800 x 0.5 = 1'400 Campingplätzen Hektaren 0.8 x 40 = 32 Werterhaltungskosten Fr./Einwohner und Jahr Ermittlung des Beitragssatzes (Eintrag durch WEA) (g):(h) Ordentlicher Satz 30 % Zuschlag 0 % Total (h) 3'689 Massgebender Satz 30 % (Ort, Datum) (Unterschrift)
9 Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsblattes Zur Tabelle A Die Werterhaltungskosten (= Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhalt) müssen kantonsweit nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt werden. Übertragen Sie deshalb Ihre Werte in die Zeilen 1-7 der Tabelle A. Dabei gilt: Beschaffungswert = Wiederbeschaffungswert der bestehenden Anlagen + neue Anlagen, für die ein Kreditbeschluss vorliegt. Zu Tabelle B Für die Ermittlung des Beitragssatzes müssen die Werterhaltungskosten der nicht beitragsberechtigten Anlagen abgezogen werden. Das sind sämtliche Verteilleitungen mit den Hydranten und 50 % der Kosten der Transportleitungen, also der Leitungen von einer Wasserfassung, einem Pumpwerk oder Reservoir bis zur Grenze des Versorgungsgebietes und Verbindungsleitungen zwischen getrennten Versorgungsgebieten. Zu Tabelle C Unter "Versorgte Einwohner" sind die Bewohner aller angeschlossenen und/oder durch Hydranten geschützten Liegenschaften zu verstehen. Dabei müssen auch die nicht ständigen mitgezählt werden. 5
10 Allgemeine Beitragsbedingungen für Wasserversorgungsanlagen Geltungsbereich Diese Bedingungen gelten für Wasserversorgungsanlagen, an die Beiträge aus dem kantonalen Trinkwasserfonds ausgerichtet werden. Für Löschwasseranlagen gelten besondere Bedingungen. Bedingungen Normen Projektierung Bauleitung Projektgenehmigung Beitragsgesuch Arbeitsvergaben 1. Für die Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlagen gelten die Richtlinien und Normen des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes (WEA) und der Fachverbände. 2. Der Beitragsempfänger hat die Projektierung und Bauleitung ausgewiesenen Fachleuten zu übertragen. Die Ingenieurverträge sind vor der definitiven Unterzeichnung dem WEA zur Genehmigung einzureichen. 3. Projekte für beitragsberechtigte Wasserversorgungsanlagen bedürfen der Genehmigung des WEA. Dies gilt auch für wesentliche Projektänderungen. Das Beitragsgesuch ist vor Baubeginn vom Beitragsempfänger dem WEA einzureichen. Dem Gesuch sind ein Protokollauszug über den Kreditbeschluss, die Projektunterlagen und ein Terminprogramm beizulegen. 4. Die Bauarbeiten und Lieferungen sind nach den Bestimmungen der kantonalen Submissionsverordnung auszuschreiben und zu vergeben. Die Vergaben von Arbeiten, die gemäss kantonaler Submissionsverordnung ausgeschrieben wurden, sind vom WEA genehmigen zu lassen. Vor der Genehmigung dürfen keine Werkverträge abgeschlossen werden. Bei Vergabe von Mess-, Steuerungs- und Fernwirkanlagen ist das Pflichtenheft vor der Vertragsunterzeichnung dem WEA zur Genehmigung einzureichen. Baubeginn Mehrkosten Akontozahlungen 5. Der Baubeginn ist dem WEA rechtzeitig mitzuteilen. 6. Voraussehbare Mehrkosten sind dem WEA umgehend zu melden und genehmigen zu lassen. 7. Bei Regierungsratsbeschlüssen (Beiträge über Fr. 200'000.--) können Akontozahlungen ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck ist dem WEA ein Gesuch mit dem aktuellen Kostenstand einzureichen. 6
11 Werkabnahme Abrechnung 8. Nach Vollendung, jedoch vor Inbetriebnahme der Anlagen, ist das WEA rechtzeitig zur Werkabnahme mit den Unternehmern einzuladen. Die Werkabnahme ist zu protokollieren. 9. Nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten ist dem WEA innert Jahresfrist die Schlussabrechnung auf dem dafür bestimmten Abrechnungsformular mit allen Originalrechnungen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Als nicht beitragsberechtigte Aufwendungen sind auszuscheiden: Durchleitungsrechte Hausanschlüsse Kosten, die von Dritten übernommen werden Schon im Beitragsbeschluss ausgenommene Kosten Honoraranteil auf nicht beitragsberechtigten Anlagen und Kosten Weitere Unterlagen Schlusszahlung Betrieb Verweigerung 10. Mit der Schlussrechnung sind folgende Unterlagen mitzuliefern (1 Exemplar): Nachgeführte Übersichtspläne der gesamten Wasserversorgungsanlage (Standard RESEAU) Pläne der ausgeführten Anlagen (Reservoire, Pumpwerke, Aufbereitungsanlage, Steuerungsschema) Schlussbericht 11. Die Schlusszahlung erfolgt wenn die Schlussabrechnung geprüft und in Ordnung befunden wurde die besonderen Bedingungen gemäss Beitragsbeschluss erfüllt sind das kant. Laboratorium eine einwandfreie Wasserqualität bescheinigt hat allfällige Mängel behoben sind alle nachgeführten Pläne vorhanden sind 12. Der Beitragsempfänger verpflichtet sich, die Anlagen in dauernd einwandfreiem und betriebssicherem Zustand zu halten. 13. Das Missachten dieser Beitragsbedingungen, wie auch der Bedingungen der Baubewilligung, kann den teilweisen oder ganzen Entzug der zugesicherten Beiträge zur Folge haben. Der Entzug oder die Reduktion wird in einem beschwerdefähigen Entscheid eröffnet. 7
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13 3. Beiträge der Gebäudeversicherung Im Bewusstsein, dass auch in Zukunft auf den leistungsfähigen Ausbau von Löschwasseranlagen geachtet werden muss, hat sich seit Herbst 2001 eine Arbeitsgruppe des WEA, der GVB sowie Externer mit der Erarbeitung eines neuen Löschwasser-Beitragsmodelles 2003 befasst. Dieses Modell liegt nun vor und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Drei wesentliche Neuerungen sind zum LW-Beitragsmodell 2003 erwähnenswert: Neu auch Beitragsleistungen an den Neubau von Löschreserven in Reservoiren Pauschalbeiträge an den Neubau und Ersatz von Hydranten inklusive deren Anteil an der Verteilleitung Keine direkten Beiträge mehr an den blossen Leitungsbau Bei dieser Gelegenheit ist es interessant zu wissen, dass die Löschwasserbeiträge nach wie vor von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) finanziert werden. Das Wasserund Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA) führt in diesem Sinne eine treuhänderische Aufgabe der GVB. Deren Ziel ist es, im Namen der Feuerwehren soviel Gebäudekapital als möglich mit leistungsstarken Löschwasseranlagen zu schützen. 9
14 Das Beitragsmodell Löschwasser 2003 beruht auf den nachstehenden Grundlagen (Die aufgeführten Pauschalbeträge sind als netto inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen) Beiträge Beitrag in Fr. Netzabhängige Löschwasseranlagen Erstellung und Erweiterung eines Reservoirs mit mindestens 150 m 3 Löschwasserreserve - Grundbeitrag (inkl. Fernsteuerung, Auslösung Löschklappe etc.) 50' zusätzlicher Beitrag pro m 3 Löschwasserreserve 25. Pro Hydrant (inkl. zugehörigem Anteil der Verteilleitung und fachmännisch korrekter Ausführung gemäss den technischen Bedingungen) 3'000. Löschei (mit korrektem wintertauglichem Motorpumpenstandort) Stauanlage (mit korrektem wintertauglichem Motorpumpenstandort) Grundwasserschacht (mit stabilem Wasserspiegel bei nicht über 5 m ab Oberkant und 1'000 l/min Entnahme) Netzunabhängige Löschwassereinrichtungen (Bemerkung: unveränderte heutige Praxis) Feuerweiher (mindestens 60 m 3 Inhalt, eher gedeckt, mit Entnahmeschacht, Pumpensumpf und korrektem wintertauglichem Motorpumpenstandort) 10' '000. 5'000. 1'000. Zusammenlegung von Löschwasserreserven (inklusive allfällige Pumpwerke und Transportleitungen) Falls solche Anlagen zur Verbesserung der Löschwassersicherheit wesentlich beitragen, können diese mit einem von Fall zu Fall zu beurteilenden Strukturverbesserungsbeitrag unterstützt werden. Technische Grundlagen Die technischen Beitragsbedingungen basieren auf den gültigen Vorschriften der Wasserversorgungs- und Feuerwehrgesetzgebung und auf den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes des Gas- und Wasserfachen (SVGW) sowie des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV). 10
15 Beitragsgesuch für eine Löschwasseranlage Art des Projektes: Reservoir mit Löschreserve (LR) Hydrantenanlage Netzunabhängige Löschwassereinrichtung Planung (GWP) Gemeinde: Bauherrschaft: Beitragsempfänger: PC: Projektverfasser: Tel.: Wir beabsichtigen folgenden Ausbau an der Löschwasserversorgung vorzunehmen: entsprechend dem GWP vom: WEA/RESEAU-Plannummer: Art der Anlage: Bezeichnung des Ausbaues: Baubeginn: Voraussichtliches Abrechnungsdatum: Technische Daten Leitungslänge(n) (nur informativ): NW ; m Material NW ; m Material Anzahl Hydranten: Stück Nummern:_ / / Typ/Fabrikat der Hydranten: / / Druckverhältnisse: min. resp. max. statischer Druck bar bar allenfalls dynamischer Druck bei 1000 l/min bar Inhalt LR bzw. Feuerweiher: m³ Wir unterbreiten Ihnen dieses Projekt zur Genehmigung und Beitragszusicherung. Der erforderliche Kredit wurde durch das zuständige Organ der Wasserversorgung bewilligt. Die Bauherrschaft Ort und Datum Beilagen: Projektpläne und Situationspläne mit Standorteintrag 2- bzw. 3-fach 11
16 Bestätigung über die Fertigstellung einer Löschwasseranlage (gilt als Grundlage für die allfällige Abnahme der Anlage) (Bitte vollständig ausfüllen und pro Gesuch und Abrechnung nur ein Geschäft behandeln) Die Richtigkeit bestätigen: Die Bauleitung: Die Bauherrschaft: Die Subventionsbehörde: Ort und Datum Ort und Datum: Betrifft Verfügung vom:... Technische Daten Leitungslänge(n) NW... ;... m Material... (nur informativ): NW... ;... m Material... Anzahl Hydranten:... Stk. Nr..../.../.../.../.../.../.../... Typ/Fabrikat der Hydranten:.../.../... Druckverhältnisse: min. resp. max. statischer Druck...bar allenfalls dynamischer Druck bei 1000 l/min:...bar Inhalt LR bzw. Feuerweiher m³ Fertigstellungsarbeiten Die nachstehend aufgeführten Punkte sind ausgeführt und kontrolliert worden: Die Ausführung entspricht genau dem genehmigten Projekt Die Ausführung entspricht nicht dem genehmigten Projekt (bitte Erläuterungen beilegen) Die Ausführung erfolgte ohne genehmigtes Projekt Sämtliche Hauptleitungs- und Hydrantenschieber sind offen Die Hauptleitungs- und Hydrantenschieber sind markiert Montage der Hydrantennummern entsprechend dem Ausführungsplan RESEAU Die Hydranten sind gestrichen, gespült und funktionieren einwandfrei Das Planwerk RESEAU des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes ist nachgetragen Diese Angaben bilden einen integrierenden Bestandteil der Abrechnung. Wir danken für Ihre Bemühungen. Datum: Unterschrift: 12
17 Wasserversorgung: Niederwichtrach Gemeinde: Niederwichtrach Ausbauprojekt: OH-Erweiterung Waldegg Zuständige Person: Ing-büro Tobler Hr. Tobler Datum: Massstab: 1: 5'000
18 4. Submissionswesen Das bisherige Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 27. November 1997 wird aufgehoben. Ersetzt wird es durch das neue, voraussichtlich auf den 1. Januar 2003 in Kraft tretende Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG). Ebenfalls aufgehoben wird die Submissionsverordnung vom 29. April 1998 und durch die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) ersetzt. Neu wird vor allem der Rechtsschutz verbessert und die zu wählenden Verfahren bei öffentlichen Aufträgen klar geregelt. 4.1 Geltungsbereich Geltungsbereich Art. 2 (ÖBG) 1 Diesem Gesetz unterstehen a der Kanton, seine Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist, b die Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) [BSG ], ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind, c die Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, Abwasserund Abfallentsorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch Körperschaften nach Buchstabe a oder b mehrheitlich beherrscht werden oder von diesen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, insbesondere Konzessionen, ausgestattet sind, d private Vergabestellen für Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund, Kanton oder Gemeinden subventioniert werden. 2 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Absatz 1 haben im Rahmen dieses Gesetzes Verfügungsbefugnis. 3 Erhalten Behörden, Organisationen oder Unternehmen nach Absatz 1 im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung den Zuschlag, so müssen sie bei einer Weitervergabe des Auftrags an Dritte kein Vergabeverfahren durchführen. 14
19 4.2 Verfahren Bei allen Verfahren ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten Freihändiges Verfahren (siehe Art. 7 ÖBV) Im freihändigen Verfahren vergeben die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber den Auftrag direkt ohne Zuschlagsverfügung. Vergabeentscheide im freihändigen Verfahren können daher nicht angefochten werden Einladungsverfahren (siehe Art. 4 ÖBG) Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeber, welchen Anbieter sie zur Angebotsabgabe einladen wollen. Es müssen mindestens 3 Offerten eingeholt werden Offenes Verfahren (siehe Art. 4 ÖBV) Im offenen Verfahren können alle Anbieter aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung ein Angebot einreichen Selektives Verfahren (siehe Art. 5 ÖBV) Selektives Verfahren Art. 5 (ÖBV) 1 Im selektiven Verfahren können alle Anbieterinnen oder Anbieter aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung einen Antrag auf Teilnehme einreichen. 2 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber bestimmen anhand der Eignungskriterien nach Artikel 16 die Anbieterinnen oder Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. 3 Die Zahl der Anbieterinnen oder Anbieter kann beschränkt werden, wenn es die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens erfordert. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieterinnen oder Anbieter gibt, nicht kleiner als drei sein. 15
20 4.3 Eignungskriterien Im offenen und im selektiven Verfahren können Eignungskriterien festgelegt werden. Besonders im selektiven Verfahren sind diese von zentraler Bedeutung. Dies ist im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren nicht erforderlich, da sicher keine Anbieterinnen oder Anbieter zur Angebotsabgabe eingeladen werden, die sich nicht eignen. Eignungskriterien Art. 16 (ÖBV) 1 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber legen in den Ausschreibungsunterlagen die Eignungskriterien fest. Deren Gewichtung und allfällige Unterkriterien müssen bekannt gegeben werden. 2 Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieterinnen oder Anbieter sein. Es können auch besondere Leistungen zu Gunsten der Berufsbildung und besondere Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau mitberücksichtigt werden. Die Eignungskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren. 4.4 Schwellenwerte Die Schwellenwerte sind in Art. 3, 4 und 5 ÖBG festgelegt und untenstehend dargestellt. Schwellenwerte (für alle öffentlichen Wasserversorgungen) Die Schwellenwerte gelten für Lieferungen, Dienstleistungen und Arbeiten des Bauhauptund Nebengewerbes Verfahren Freihändiges Verfahren unter 100' Einladungsverfahren ab 100' Offenes, selektives Verfahren ab 200'
21 4.5 Zuschlag Zuschlagskriterien Art. 30 (ÖBV) 1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Als solches gilt dasjenige, das die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. 2 Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung aufzuführen. Wenn der Preis ein Zuschlagskriterium ist, muss zusätzlich die Regel bekannt gegeben werden, wie der Preis bewertet wird. 3 Zuschlagskriterien können insbesondere sein: Qualität, Preis, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Infrastruktur. Die Zuschlagskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren. Der Zuschlag muss beim Einladungsverfahren, beim selektiven und offenen Verfahren mittels Verfügung erfolgen (Art. 11 ÖBG). Gegen diese Verfügungen kann innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden - für kantonale Auftraggeberinnen oder Auftraggeber bei der zuständigen Direktion des Regierungsrates und bei kommunalen Verfügungen beim zuständigen Regierungsstatthalteramt. Diese Beschwerdeentscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 12 und 13 ÖBG). Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin, oder von Amtes wegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. 17
22 4.6 Sanktionen Sanktionen Art. 8 (ÖBG) 1 Verletzt die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger die Vergabebestimmungen, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Zuschlagsverfügung widerrufen, insbesondere wenn die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger a die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt, b der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat, c d e f g h i Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat, ihrem oder seinem Personal nicht Arbeitsbedingungen bietet, welche namentlich hinsichtlich Entlöhnung, Lohngleichheit für Mann und Frau sowie Sozialleistungen der Gesetzgebung und dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen, Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, die Einhaltung der schweizerischen und bernischen Umweltschutzgesetzgebung im Rahmen der Produktion nicht gewährleisten kann, im Konkurs ist, das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat, für eine richtige Vertragserfüllung keine Gewähr mehr bieten kann. 2 In schwer wiegenden Fällen kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Zuschlagsempfängerin oder den Zuschlagsempfänger zusätzlich für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren oder seinen künftigen Vergabeverfahren ausschliessen. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin überwacht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter dass die Vergabebestimmungen eingehalten werden. WASSER- UND ENERGIEWIRTSCHAFTSAMT 18
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