Überparteiliche Interpellation GFL / EVP / SP betreffend die Vergabepraxis bei öffentlichen Aufträgen
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1 Überparteiliche Interpellation GFL / EVP / SP betreffend die Vergabepraxis bei öffentlichen Aufträgen Eingereicht am 20. September 2010 Fragen 1. Wie geht die Stadt bei der Vergabe von Planungsarbeiten vor? 2. Gibt es diesbezüglich Auflagen oder Richtlinien seitens der Stadt für die Aktiengesellschaften mit städtischem Mehrheitsbesitz? Sind diese auch dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) unterstellt? 3. Welche Grenzbeträge gelten für freihändige oder selektive Verfahren bei kommunalen Beschaffungen (Lieferungen, Dienstleistungen, Bauarbeiten)? 4. Werden diese von der Stadt eingehalten? 5. Werden die Entscheide der Beschaffungsstelle im freihändigen Verfahren veröffentlicht? 6. Welche Eignungs- und Zuschlagskriterien gelten bei der Vergabe von Planungsarbeiten? 7. Führt die Beschaffungsstelle eine Liste oder Fachleutedatei, welche eine ausgeglichene Verteilung der Beschaffungen im freihändigen Verfahren garantieren soll? Gibt es eine chronologische Auflistung der getätigten freihändigen Vergaben der letzten Jahre? 8. Welche internen und externen Kosten sind bisher für die Planungsarbeiten für die geplante Sanierung der Markthalle aufgelaufen? Begründung Im Zusammenhang mit verschiedenen Grossprojekten bei städtischen Aktiengesellschaften sind Fragen betreffend der Vergaben im Bereich der Planung / Vorprojekte aufgekommen.
2 Antworten des Gemeinderates Grundsätzlich gilt für Burgdorf die kantonale Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Es sind dies Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG), BSG Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) BSG Mit dem Erlass des ÖBG ist die städtische Submissionsordnung (Ausgabe 1977) ausser Kraft gesetzt worden. In Artikel 2 ÖBG steht: Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstehen a b c d der Kanton, seine Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist, die Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) [BSG ], ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind, die Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch Körperschaften nach Buchstabe a oder b mehrheitlich beherrscht werden oder von diesen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, insbesondere Konzessionen, ausgestattet sind, private Vergabestellen für Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund, Kanton oder Gemeinden subventioniert werden. 2 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Absatz 1 haben im Rahmen dieses Gesetzes Verfügungsbefugnis. 3 Erhalten Behörden, Organisationen oder Unternehmen nach Absatz 1 im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung den Zuschlag, so müssen sie bei einer Weitervergabe des Auftrags an Dritte kein Vergabeverfahren durchführen. und in Artikel 1 ÖBV steht: Auftragsarten 1 Dem öffentlichen Beschaffungswesen unterliegen alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere a b Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten, Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf, c Dienstleistungsaufträge. 2 Das anzuwendende Verfahren wird nach dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt. Die Fragen der Interpellation lassen sich wie folgt beantworten: 1. Wie geht die Stadt bei der Vergabe von Planungsarbeiten vor? Bei grossen, komplexen Aufgaben wie dem Bau eines Schulhauses (Lindefeld, Erweiterung Pestalozzi), einer neuen Brücke (z.b. Typonsteg), usw., das heisst bei Aufträgen mit erheblichem Aufwand und damit verbunden einem geschätzten Honorar von über Fr wird ein Wettbewerb gemäss SIA 142 durchgeführt (= Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe). Die Honorare werden gemäss den einschlägigen Leistungs- und Honorarordnungen des SIA geschätzt. Beim Doppelkindergarten Choserfeld und beim Regionalen Eissportzentrum Emme wurden Gesamtleisterwettbewerbe durchgeführt.
3 Studien- und Kleinaufträgen werden nach Eignung und dem Gebot der billigen Abwechslung vergeben. Siehe dazu auch Antwort zur Frage Gibt es diesbezüglich Auflagen oder Richtlinien seitens der Stadt für die Aktiengesellschaften mit städtischem Mehrheitsbesitz? Sind diese auch dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) unterstellt? Seitens der Stadt gibt es keine solchen Auflagen oder Richtlinien. Hingegen gilt das kantonale Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 2 ÖBG; BSG 731.2) auch für alle Organisationen oder Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und mehrheitlich vom Kanton oder von Gemeinden beherrscht werden. Ihm unterliegen auch alle privaten Vergabestellen, soweit sie Objekte oder Leistungen realisieren, die vom Kanton oder der Gemeinde mit mehr als 50% Subventionen unterstützt werden. (vergl. Anhang). 3. Welche Grenzbeträge gelten für freihändige oder selektive Verfahren bei kommunalen Beschaffungen (Lieferungen, Dienstleistungen, Bauarbeiten)? Die Grenzbeträge sind in den Artikeln 5 und 6 ÖBG geregelt: Unter Franken: freihändiges Verfahren Zwischen und Franken: Einladungsverfahren Über Franken: öffentliches Verfahren. Massgebend sind die erwarteten Beträge ohne MWSt. Das Submissionsergebnis kann tiefere oder höhere Beträge als die erwarteten ergeben. (In der Praxis ist es der Betrag im Kostenvoranschlag inkl. allfälliger Vorvertragsteuerung.) 4. Werden diese von der Stadt eingehalten? Ja. 5. Werden die Entscheide der Beschaffungsstelle im freihändigen Verfahren veröffentlicht? Nein. 6. Welche Eignungs- und Zuschlagskriterien gelten bei der Vergabe von Planungsarbeiten? Bei grossen Aufträgen wird ein Wettbewerb gemäss SIA 142 (= Ordnung für Architekturund Ingenieurwettbewerbe) durchgeführt. Das Siegerteam erhält den Auftrag. Bei Studien- und Kleinaufträgen wird nach Eignung für die zu lösende Aufgabe, Erfahrung im zu bearbeitenden Fachgebiet und dem Gebot der billigen Abwechslung vergeben, oder wie es in der Submissionsordnung der Stadt Burgdorf, Ausgabe 1977 in Artikel 18 b) hiess wer in Berücksichtigung eines billigen Turnus an der Reihe ist (Arbeits- und Lieferantenaufträge der letzten drei Jahre und des laufenden Jahres). Ausschlussgründe und Sanktionen sind in Art. 8 ÖBG aufgelistet. Diese gelten für alle kommunalen Beschaffungen (Lieferungen, Dienstleistungen und Bauarbeiten).
4 7. Führt die Beschaffungsstelle eine Liste oder Fachleutedatei, welche eine ausgeglichene Verteilung der Beschaffungen im freihändigen Verfahren garantieren soll? Gibt es eine chronologische Auflistung der getätigten freihändigen Vergaben der letzten Jahre? In der Baudirektion werden interne Vergebungskontrollen geführt. Zudem kann die Finanzdirektion mit dem Finanzbuchhaltungsprogramm jederzeit aktuelle Kreditorenlisten erstellen. Die bereits genannten Vergabekriterien - Eignung für die zu lösende Aufgabe und Erfahrung im zu bearbeitenden Fachgebiet - gewichten mehr als eine ausgeglichene Verteilung. 8. Welche internen und externen Kosten sind bisher für die Planungsarbeiten für die geplante Sanierung der Markthalle aufgelaufen? Die bisherigen Planungsarbeiten wurden vollumfänglich von der Markthallen AG finanziert.
5 Anhang: Im Protokoll des Seminars Das öffentliche Beschaffungswesen: 5 Jahr Praxiserfahrung vom 7. März 2008 ist u.a. folgendes festgehalten:
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