Taxordnung (Gültig ab 1. Januar 2016)
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- Heidi Giese
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1 Taxordnung (Gültig ab 1. Januar 2016) Alters und Pflegeheim Sonnengarten, Hombrechtikon Das Alters und Pflegeheim Sonnengarten wird gemeinnützig betrieben. Ein Gewinn wird nicht angestrebt, sondern primär die Deckung der Kosten. 1/8
2 Inhalt Abschnitt Pensionstaxe 1 Dienstleistungen (Betreuungsdienstleistungstaxe) 2 Pflegetaxe BESA 3 Nebenleistungen 4 Abwesenheiten 5 Gäste 6 Todesfall 7 Vorauszahlung 8 Zahlungskonditionen 9 Änderungen 10 2/8
3 1. Pensionstaxen 1.1 Inbegriffene Leistungen der Pensionstaxe zusammen mit der Betreuungsdienstleistungstaxe ( siehe: 2.1) Miete des unmöblierten Appartements Schrankanteil im Untergeschoss Drei Hauptmahlzeiten Heizung, Kalt und Warmwasser, Strom Verbrauchsmaterial wie Glühbirnen und Sicherungen Benützung der Bäder auf den Etagen Benützung der Teeküchen auf den Etagen Regelmässige Reinigung der Wohnungen (nach Absprache mit der Leitung HotellerieHauswirtschaft) Waschen und Bügeln von Tisch, Bett und Leibwäsche Bereitstellung der Notrufanlage Beratung durch den Pflegedienst bei Unwohlsein und zu Gesund- heitsfragen Benützung der Gemeinschaftsräume Teilnahme an den Gruppenaktivitäten und Veranstaltungen (z.b. Eurythmie, Sprachgestaltung, Malen, Plastizieren usw.) Pflanzgärtli, soweit verfügbar Mobiliar und Haftpflichtversicherung für Bewohnende 1.2 Nicht inbegriffene Leistungen Einzelmahlzeiten für Gäste Übernachtungen von Gästen Reparaturen oder Installationen am Privateigentum (Kann durch den Betriebsunterhalt gegen Verrechnung durchgeführt werden) Pédicure, Coiffeuse, Podologin Einzeltherapien wie Massage, Heileurythmie, Physiotherapie, Kneipp und medizinische Bäder Medikamente, Pflegeprodukte, Pflegematerialien Autoabstellplätze Regelmässiger Mahlzeitendienst in der Wohnung Autotransporte Gebühren für Radio, TV und Telefon Persönliche Unfall und Krankenkassengebühren Flicken der Wäsche Chemische Reinigung und Teppichbehandlung Ärztliche Leistungen 3/8
4 1.3 Pensionspreise pro Tag (Grundleistungen) Die Pensionsbasiskosten für eine Wohnung richten sich nach deren Gesamtfläche und Lage. Sie werden ermittelt aus den mittleren Pen- sionsbasiskosten, verändert um einen wohnungsabhängigen Korrek- turfaktor. Je nach finanziellen Verhältnissen des Bewohners oder der Bewohnerin wird um einen Zuschuss in den Sonnengartenfonds gebe- ten. Die Pensionskosten, die Kosten für die Betreuungsdienstleistun- gen und die Entschädigungen für die Sonderleistungen des Sonnen- gartens werden jährlich aufgrund des Budgets überprüft und allfällig angepasst. Für 1 Person in einer 1 1½ Zimmer Wohnung bei einer Wohnfläche von 25 bis 45 m 2 Fr bis 168. Für 2 Personen in einer 2 Zimmer Wohnung bei einer Wohnfläche von 40 bis 55 m 2 Fr bis Dienstleistungen 2.1 Betreuungsdienstleistungstaxe Mit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes und im Rahmen der Pflegefinanzierung müssen die nicht KVG pflichtigen Lei- stungen (=Betreuungsdienstleistungen) separat verrechnet werden. Die Kosten für diese Betreuungsdienstleistungen müssen gemäss Pfle- gegesetz von den Bewohnenden selbst finanziert werden und betra- gen Fr. 18. pro Bewohner/in und Tag. Auch Bewohnende, die nicht pflegebedürftig sind oder Probebewohnenden wird diese Betreu- ungsdienstleistungstaxe verrechnet. Sie beinhalten die gesamte nichtpflegerische Dienstleistung, die der Sonnengarten erbringt, u.a. 24StundenPräsenz von Mitarbeitenden, administrative Dienstlei- stungen, das Kurs und Kulturangebot, etc. Diese bleiben im Sonnen- garten über das ganze Jahr für alle Bewohnenden stets aufrechterhal- ten. Deshalb wird die Betreuungsdienstleistungstaxe auch bei vorü- bergehender Abwesenheit verrechnet (siehe: 5.1). 4/8
5 3. Pflegetaxen 3.1 Reguläre Pflegetaxen Der Sonnengarten richtet sich bei den Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegefinanzierung nach den Normkosten des Kantons Zürich. Falls ein auswärtiger Kanton die Normkosten nicht vollumfänglich trägt, muss eine allfällige Differenz von den Bewohnenden selbst getragen werden. BESA Stufen Gesamtkosten: Normkosten Bewohner Krankenkasse öffentliche Hand 01 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Pflegetaxen in der Akut und Übergangspflege Der Sonnengarten richtet sich bei den Pflegeleistungen in der Akut- und Übergangspflege (z.b. nach Spitalaufenthalt) nach dem Rahmen- vertrag zwischen Curaviva und dem Kanton Zürich. Falls eine Kranken- kasse diesen nicht anerkennt, muss eine allfällige Differenz von den Bewohnenden selbst getragen werden. Voraussetzung für die Abrechnung von Leistungen der Akut und Übergangspflege für längstens 14 Tage ist das Vorliegen einer spital- ärztlichen Verordnung. BESA Stufen Gesamtkosten: Normkosten Bewohner Krankenkasse öffentliche Hand 0112 Fr fällt weg Fr Fr /8
6 4. Nebenleistungen 4.1 Kosten für Einzelleistungen Zimmerservice pro Mahlzeit (aus Komfortgründen) Fr Individuell zubereitete Kost (nach Absprache) Tag/Fr Einmalige Kosten: Eintrittspauschale Fr Austrittspauschale (z.b. bei Wohnungsaufgabe) Fr Todesfallpauschale Fr Weitere Kosten: Dauernde Benützung eines Rollstuhls Monat/Fr Miete Handalarm Pflege (Funkruf) Monat/Fr Allgemeine Dienstleistungen durch die Hauswirtschaft im Haupthaus Stunde/Fr Private Reparaturen und Installationen durch Betriebsunterhalt (Verrechnung in 15 MinutenSchritten) Stunde/Fr Neuer Schlüssel Wohnung Bewohner Fr Neuer Schlüssel Kellerschrank Fr Verlust Handalarm Pflege (Funkruf) Fr AutoAbstellplatz in der Tiefgarage Monat/Fr Abwesenheiten 5.1 Abwesenheitsgutschriften Den Bewohnenden wird bei freiwilliger Abwe- senheit (z.b. Ferien) ab dem 5. Tag, jedoch nicht für mehr als 30 Tage im Kalenderjahr, eine Entschädigung für nicht bezogene Ver- pflegung gutgeschrieben, wenn er seine Abwe- senheit spätestens 24 Stunden zum Voraus im Sekretariat meldet. (Aus und Eintrittstag gel- ten als Anwesenheit) Tag/Fr /8
7 Bei Spitalaufenthalt wird ab dem Folgetag die- se Entschädigung während der gesamten Zeit der Abwesenheit gutgeschrieben. Bei Kurauf- enthalt anschliessend an einen Spitalaufent- halt erfolgt die Entschädigung ab dem ersten Kurtag. Tag/Fr Gäste 6.1 Gästezimmer und Probewohnen 1er Gästezimmer, Vollpension Nacht/Fr er Gästezimmer, ohne Mahlzeiten Nacht/Fr ½ Zimmer Gästewohnung ausserhalb des Hauptgebäudes, ohne Mahlzeiten Nacht/Fr ab 3. Nacht: Nacht/Fr Gästemahlzeiten Frühstück pro Person Fr Mittagessen pro Person Fr Abendessen pro Person Fr Feiertagsmenus je nach Angebot Kinder zu reduzierten Preisen (nach Absprache) 7. Todesfall Bei Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners ist die Pensionstaxe abzüglich Abwesenheitsgutschrift bis maximal 60 weiteren Tagen ge- schuldet. Die Pflege und Betreuungstaxen entfallen ab dem Folgetag nach Todeseintritt. Zu bezahlen sind Todesfallpauschale und Aus- trittspauschale. 8. Vorauszahlung Mit der Vertragsunterzeichnung wird eine Vorauszahlung an die Pen- sions und Betreuungstaxen im Betrag in der Höhe einer Monatspen- sion fällig. Die Vorauszahlung wird mit der vorletzten, gegebenenfalls ein allfälliger Restbetrag mit der letzten Pensionsrechnung verrech- net. 7/8
8 9. Zahlungen Die fälligen Beträge werden jeweils ab 10. des Monats via Lastschrif- tenverfahren (LSV) über die Zürcher Kantonalbank, Hombrechtikon Ihrem Bankkonto mit dem Pensionsbetrag, dem Betrag für die Be- treuungsdienstleistungen sowie allfälligen Extrabezügen (z.b. Bewoh- neranteil Pflegekosten) des vorangegangenen Monats belastet. 10. Änderungen 10.1 Inkraftsetzung und Änderungen der Taxordnung Diese Taxordnung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft. Bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Gründen kann die Taxordnung im Verlauf des Jahres angepasst oder ergänzt werden. 8/8
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