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1 REGIERUNGSRAT 2. November Motion der FDP-Fraktion (Sprecherin Jeanine Glarner, Möriken-Wildegg) vom 30. August 2016 betreffend Stärkung der aargauischen Kulturinstitutionen und Austritt aus dem interkantonalen Kulturlastenausgleich per Ende 2018; Ablehnung I. Text und Begründung der Motion wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt. II. Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab: 1. Ausgangslage Die Motionärin verlangt vom Regierungsrat die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR ) vor Ende 2016 mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 zu kündigen und im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) die Planwerte des Aufgabenbereichs 340 'Kultur' ab 2019 um Fr. 345'000. zur Stärkung der eigenen Kultureinrichtungen zu erhöhen, womit die im Rahmen der Leistungsanalyse, der Entlastungs- und Sanierungsmassnahmen vorgenommenen Budgetkürzungen teilweise kompensiert würden. Für den Kulturlastenausgleich sind im Entwurf des AFP pro Jahr 5,8 Millionen Franken eingestellt. Bei einem Austritt aus dem Kulturlastenausgleich und gleichzeitiger Erhöhung der Mittel im Aufgabenbereich 340 'Kultur' um jährlich Fr. 345'000. würde der Staatshaushalt im Ergebnis um 5,455 Millionen Franken entlastet. Die Motionärin begründet die Forderung nach einem Austritt aus dem Kulturlastenausgleich unter anderem damit, dass die Förderung kultureller "Flaggschiffe" im Ermessen der einzelnen Standortkantone und nicht Aufgabe des Kantons Aargau sei. Entsprechende "Quersubventionen" seien grundsätzlich "wo immer möglich" abzulehnen. Aus Sicht des Regierungsrats greift diese Begründung zu kurz. Der Kulturlastenausgleich darf nicht isoliert betrachtet werden, denn er ist Teil des umfassenden Rechts- und Vertragsgefüges der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Der Regierungsrat erachtet diesen Zusammenhang für die Beurteilung der Austrittsforderung der Motion als zentral. Im Weiteren geht er in seinen Erwägungen auf die Ausgestaltung des Kulturlastenausgleichs ein, die, wie von der Motionärin angedeutet, in einem Spannungsverhältnis zur kulturpoliti-

2 schen Autonomie der Kantone steht. Bei der Beurteilung der Austrittsforderung sind beide Aspekte gegeneinander abzuwägen. 2. Kulturlastenausgleich als Teil der NFA 2.1 Bundesrechtliche Grundlagen Der Kulturlastenausgleich ist Teil der NFA. Das entsprechende Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 regelt einerseits den Ressourcenausgleich zwischen den ressourcenstarken und ressourcenarmen Kantonen (finanziert durch die ressourcenstarken Kantone sowie den Bund) sowie den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich (finanziert durch den Bund). Anderseits beauftragt es die Kantone, Zentrumslasten oder grenzüberschreitende Leistungserstellung direkt untereinander abzugelten. Sowohl der Ressourcenausgleich wie auch die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich unter den Kantonen stützen sich auf die Bundesverfassung (BV). In Art. 48a BV sind neun Bereiche genannt, in denen Lasten interkantonal abzugelten sind. Es sind dies a) Straf- und Massnahmenvollzug b) Schulwesen hinsichtlich der in Art. 62 Abs. 4 genannten Bereiche c) kantonale Hochschulen d) Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung e) Abfallbewirtschaftung f) Abwasserreinigung g) Agglomerationsverkehr h) Spitzenmedizin und Spezialkliniken i) Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden. Die BV und das FiLaG schreiben vor, dass die Kantone für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich interkantonale Vereinbarungen abzuschliessen haben. Im Weiteren beauftragt das FiLaG die Kantone, dazu eine Rahmenvereinbarung abzuschliessen. Die Ausgestaltung der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich hat sich laut FiLaG an folgenden Zielen auszurichten (Art. 11 FiLaG): a) Sicherstellung einer Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen b) wirtschaftliche Erfüllung dieser Leistungen c) gerechter Ausgleich bei angemessener Mitsprache und Mitwirkung betroffener Kantone. Der Kulturlastenausgleich liegt also nicht im freien Ermessen der einzelnen Kantone, sondern ist eine vom Bundesrecht statuierte Verpflichtung. Wenn sich ein Kanton dieser Verpflichtung entzieht, so kann er gegebenenfalls dazu gezwungen werden. Das FiLaG nennt zwei Arten, wie Kantone gezwungen werden können, ihrer Verpflichtung nachzukommen: die Allgemeinverbindlicherklärung und die Beteiligungspflicht. Beide Arten setzen einen Antrag anderer Kantone voraus. Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 14 FiLaG): Auf Antrag von mindestens 18 Kantonen kann die Bundesversammlung eine Kulturlastenvereinbarung für allgemein verbindlich erklären. Der Beschluss würde dem Referendum unterliegen. Beteiligungspflicht (Art. 15 FiLaG): Beschluss durch die Bundesversammlung auf Antrag der Mehrheit der an einer Vereinbarung beteiligten Kantone; keine Referendumspflicht (einfacher Bundesbeschluss). 2 von 8

3 Die Kantone haben für die Ausgestaltung des Lastenausgleichs in der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 zwei Formen vorgesehen. Es sind dies die gemeinsame Trägerschaft von Institutionen und der Leistungseinkauf. Bei der gemeinsamen Trägerschaft sind die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte "umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung" (Art. 12 IRV). Beim Leistungseinkauf soll "in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt" werden (Art. 22 IRV). 2.2 Der Aargau als Empfängerkanton beim Finanzausgleich Der Kanton Aargau ist im Rahmen der NFA ein Empfängerkanton bezieht er rund 225 Millionen Franken (2015 rund 180 Millionen Franken). Zu den sieben Geberkantonen gehören unter anderem die Kantone Zürich, Schwyz und Zug. Sie sind gleichzeitig Vertragspartner des Aargaus in der Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung; der Kanton Zürich als Standortkanton (Empfängerkanton), die Kantone Schwyz und Zug als Beitragskantone (zahlende Kantone). Gegenwärtig wird über eine Revision der NFA verhandelt, wobei die Geberkantone eine finanzielle Entlastung anstreben. In Diskussion ist, die gesamte Ausgleichssumme stark zu kürzen sowie Kantonen, die nahe beim schweizerischen Durchschnitt liegen, zusätzlich weniger Mittel aus dem Ressourcenausgleich zukommen zu lassen. Zu diesen Kantonen gehört auch der Aargau. Die Revision könnte also zu einer bedeutenden Reduktion der NFA-Beiträge für den Aargau führen. Diese laufenden Verhandlungen gilt es bei der Diskussion um den Kulturlastenausgleich zu berücksichtigen. 2.3 Beurteilung durch den Regierungsrat Der NFA ist ein zentrales Instrument des gesamtschweizerischen Ressourcen- und Lastenausgleichs und damit ein starker Pfeiler der föderalistischen Struktur. Er ist mit Rechten und Pflichten der Kantone verbunden. Für den Regierungsrat steht ausser Frage, dass der Kanton Aargau im NFA nicht nur die Rechte in Anspruch nimmt, sondern auch zu seinen Pflichten steht. Dies gilt umso mehr, als er, auch unter Einrechnung des Kulturlastenausgleichs, vom NFA profitiert. Der Belastung des Staatshaushalts von 5,87 Millionen Franken durch Beiträge des Kulturlastenausgleichs im Jahr 2015 stand eine Entlastung von rund 180 Millionen Franken aus dem NFA gegenüber. Im Rahmen der Arbeiten zum NFA wurde die Freiwilligkeit interkantonaler Lastenausgleichsbeiträge als Mangel beurteilt, weshalb die interkantonale Zusammenarbeit mit einem verbindlicheren institutionellen Rahmen gestärkt wurde. Das heisst, dass nicht kooperationswillige Kantone zur interkantonalen Zusammenarbeit verpflichtet werden können. Unabhängig vom Ressourcenausgleich erachtet der Regierungsrat den Kulturlastenausgleich grundsätzlich auch aus wirtschafts- und kulturpolitischen Gründen als richtig. Er sieht die überregionalen Kulturleistungen der urbanen Zentren Zürich und Luzern als Element der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsraums Zürich-Aargau-Zentralschweiz. Zudem werden die Kulturinstitutionen auch vom Aargauer Publikum frequentiert. 3. Ausgestaltung des Kulturlastenausgleichs 3.1 Grundzüge der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen Die Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (GRB Nr vom 15. September 2009) regelt den Kulturlastenausgleich zwischen den Kantonen Zürich, Luzern, Aargau, Zug, Uri und Schwyz. Gemäss dieser Vereinbarung sind Zürich und Luzern als Standortkantone überregionaler Kultureinrichtungen definiert, für deren Besuch die anderen Kantone im Verhältnis des jeweiligen Publikumsaufkommens eine Abgeltung bezahlen. Als überregionale Kultureinrichtungen gelten in Zürich das Opernhaus, die Tonhalle und das Schau- 3 von 8

4 spielhaus, in Luzern sind es das Kunst- und Kongresshaus (KKL), das Luzerner Theater und das Luzerner Sinfonieorchester. 3.2 Berechnung der Beiträge und Verteilschlüssel Die Beiträge werden alle drei Jahre für die kommende dreijährige Abgeltungsperiode neu berechnet (Abgeltungsperioden , , ). Massgebend sind die sogenannten anrechenbaren Kosten und der Verteilschlüssel. Die anrechenbaren Kosten werden wie folgt kalkuliert: Durchschnitt der Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand (dazu zählen auch Gelder aus dem Swisslos-Fonds) von zwei Jahren plus Abschreibungs- und Zinskosten der Investitionen ab 2000 durchschnittliche Betriebskosten aus zwei Jahren und Abschreibungskosten werden summiert. Von der Summe wird ein Standortvorteil zulasten der Kantone Zürich und Luzern von 25 % abgezogen. Verteilschlüssel: Die anrechenbaren Kosten werden nach Anteil der Besuchenden auf die Kantone verteilt. Die Erhebung der Besuchenden erfolgt stichprobenbasiert. Die Vereinbarungskantone übernehmen die Kostenanteile der Besuchenden aus ihrem Kanton. Kostenanteile von Besuchenden aus Kantonen, die nicht in die Vereinbarung eingebunden sind, oder von Ausländerinnen und Ausländer, werden von den Standortkantonen Zürich und Luzern selbst getragen. Die Standortkantone Zürich und Luzern gewähren den Beitragskantonen aufgrund eigener überregionaler Kultureinrichtungen mit einmaligem und eigenständigem Profil eine Reduktion der Beiträge. Als entsprechende Kultureinrichtungen gelten im Kanton Aargau das Museum Aargau und das Stapferhaus Lenzburg. Die Reduktionen sind als Pauschalabzüge in Zusatzprotokollen zur Vereinbarung festgelegt. Gegenüber dem Kanton Zürich beträgt der Pauschalabzug 12 %, gegenüber dem Kanton Luzern 15 %. 3.3 Mitsprache In der Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung verzichten die zahlungspflichtigen Kantone auf ein institutionalisiertes betriebliches Mitspracherecht bei den relevanten Kulturinstitutionen in Zürich und Luzern. Die Standortkantone werden lediglich dazu verpflichtet, bei einer Änderung eines Subventionsverhältnisses die Beitragskantone anzuhören, sofern diese zu deutlichen Mehrkosten führt. 3.4 Entwicklung der anrechenbaren Kosten und der Aargauer Publikumsanteile Wie in der (16.177) Motion dargelegt, liegen die jährlich vom Kanton Aargau an die Kantone Zürich und Luzern ausbezahlten Beiträge deutlich über den ursprünglich in der (09.216) Botschaft über den Beitritt zur Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung vom 1. Juli 2009 in Aussicht gestellten Kosten (Basisjahr 2007). Die in der (16.177) Motion eingefügte Übersicht zeigt im Weiteren, dass die Beiträge von leicht gesunken und anschliessend wieder gestiegen sind. Der Rückgang von 2010 zu 2011 ist mit der Erhöhung der Pauschalabzüge infolge der Stiftungsgründung Schlossdomäne Wildegg und der Überführung des Museumsbetriebs Schloss Wildegg ins Museum Aargau begründet. 4 von 8

5 Ab 2011 ist diese Reduktion durchgehend eingerechnet, so dass für Schwankungen nur noch die Entwicklung der anrechenbaren Kosten und der Aargauer Publikumsanteile verantwortlich sind. Dabei zeigt sich folgendes Bild: Anrechenbare Kosten 70'000'000 60'000'000 50'000'000 40'000'000 30'000'000 20'000'000 10'000' /07 (Basisjahr Botschaft) Aargauer Publikumsanteil in % /07 (Basisjahr Botschaft) Tonhalle Zürich KKL Opernhaus Zürich Luzerner Sinfonieorchester Schauspielhaus Zürich Luzerner Theater 5 von 8

6 Die anrechenbaren Kosten sind bei allen Institutionen mit Ausnahme des KKL gestiegen, am stärksten bei der Tonhalle Zürich mit 23 % (von knapp 12 Millionen Franken auf 14,2 Millionen Franken). Beim Opernhaus Zürich war der Anstieg mit 17 % ebenfalls hoch, in Frankenbeträgen waren es rund 9 Millionen Franken. Dass die Kostensteigerungen im Zeitraum nicht voll auf die Kulturlastenbeiträge durchschlugen, ist primär auf die sinkenden Aargauer Publikumsanteile in der Tonhalle Zürich und im Schauspielhaus Zürich zurückzuführen. Für die kommenden Jahre sind weitere Zunahmen bei den anrechenbaren Kosten infolge von Gebäudesanierungen (Lager Opernhaus Zürich, Tonhalle Zürich), Erhöhung von Betriebsbeiträgen (KKL) und Investitionen beziehungsweise eine Sanierung im Theaterbereich Luzern zu erwarten. Geht man von den aktuellen Aargauer Publikumsanteilen aus, dürften diese Vorhaben bis etwa 2025 für den Kanton Aargau zu einer sukzessiven zusätzlichen Belastung von rund Fr. 400'000. pro Jahr führen. Dabei handelt es sich nur um Veränderungen, die von den Standortkantonen zur Anhörung angekündigt wurden. Nicht berücksichtigt sind teuerungsbedingte oder kulturpolitisch begründete Subventionserhöhungen, die sich ebenfalls auf den Kulturlastenausgleich auswirken werden. Wie weit sich die Steigerung der anrechenbaren Kosten effektiv auf die Kulturlastenbeiträge auswirken wird, lässt sich nicht vorhersagen, da deren Höhe stark von den Publikumsanteilen abhängt. 3.5 Beurteilung durch den Regierungsrat Der Regierungsrat stellt fest, dass die Steigerung der anrechenbaren Kosten im Kulturlastenausgleich in Gegensatz zur Reduktion des kantonalen Kulturbudgets infolge der Leistungsanalyse und der Entlastungsmassnahmen steht. Er erachtet diese gegenläufige Entwicklung als kulturpolitisch problematisch. Die Standortkantone Zürich und Luzern haben die Subventionserhöhungen im Einzelnen durch betriebliche Anpassungen und kulturpolitische Weichenstellungen glaubhaft begründet. Da die Interkantonale Kulturlastenvereinbarung den Beitragskantonen praktisch kein Mitspracherecht einräumt (vgl. Ziffer 3.3), sind diese Begründungen zur Kenntnis zu nehmen. Mit Blick auf die im FiLaG gesetzten Ziele (vgl. Ziffer 2.1) stellt sich jedoch die Frage, ob die Interkantonale Kulturlastenvereinbarung den Intentionen des Bundesrechts nachkommt. Indem dieses eine wirtschaftliche Leistungserbringung und angemessene Mitsprache der betroffenen Kantone verlangt (Ziele b und c), geht es davon aus, dass die zahlenden Kantone Kostensteigerungen nicht unbesehen mitzutragen haben. Diesem Grundsatz kommt die geltende Interkantonale Kulturlastenvereinbarung nicht in genügendem Masse nach. Dass die Beitragskantone beim Interkantonalen Kulturlastenausgleich auf eine betriebliche Mitsprache verzichtet haben, erklärt sich durch die spezifischen Bedingungen der Kulturpolitik, die sich wesentlich von anderen, dem interkantonalen Lastenausgleich unterliegenden Bereichen unterscheidet (vgl. die neun Bereiche gemäss Art. 48a BV, Ziff. 2.1). Die Kulturpolitik folgt vielfältigen Begründungen. Ihre Ausgestaltung richtet sich nicht primär nach einem quantifizierbaren Bedarf aus, sondern nach weichen Faktoren wie zum Beispiel nach dem gesellschaftlichen Stellenwert, den ein Kanton der Kultur beimisst, ihrer Bedeutung als Standortfaktor oder der Bevölkerungsstruktur. Kulturpolitik widerspiegelt das Selbstverständnis eines Kantons und ist deshalb interkantonal nicht verhandelbar. Nach Beurteilung des Regierungsrats ist deshalb der Verzicht auf Mitsprache der zahlenden Kantone beim Kulturlastenausgleich richtig. Im Sinne des FiLaG muss der Verzicht jedoch durch eine deutliche Senkung des Lastenausgleichs berücksichtigt werden, was bei der geltenden Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung nicht der Fall ist. Überdies können die zahlenden Kantone konsequenterweise nicht dazu verpflichtet werden, steigende Kosten, die auf autonom gefällte kulturpolitische Entscheidungen der Standortkantone zurückgehen, mitzutragen. Unter diesem Aspekt erachtet der Regierungsrat den Kulturlastenausgleich als verbesserungsbedürftig. 6 von 8

7 4. Kulturlastenausgleich in der übrigen Schweiz 4.1 Übersicht Die aus dem Bundesrecht abgeleitete Pflicht zum Kulturlastenausgleich (vgl. Ziffer 2.1) wurde durch die Kantone unterschiedlich umgesetzt. Viele Kantone sind in keinen Kulturlastenausgleich eingebunden. In den Kantonen Ob- und Nidwalden konnte der Beitritt zur Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung politisch nicht durchgesetzt werden, die beiden Kantone zahlen aber freiwillig Beiträge an die Kantone Zürich und Luzern. In der Ostschweiz schlossen die Kantone St. Gallen (Standortkanton), Thurgau, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden (Beitragskantone) eine Vereinbarung ab, welche seit 2011 in Kraft ist. Auf Basis der Betriebskosten von Konzert und Theater St. Gallen wurden anrechenbare Kosten in Form eines Pauschalbetrags ermittelt, der unverändert bleibt und sich nur jährlich der Teuerung anpasst. Dieser wird gemäss Publikumsanteilen, die im dreijährigen Rhythmus aktualisiert werden, auf die Beitragskantone umgelegt. Die Investitionen werden nicht einkalkuliert. Eine allfällige Beteiligung an Investitionen durch die Beitragskantone muss ausgehandelt werden. Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet jährlich rund 10 Millionen Franken an das Kulturangebot des Kantons Basel-Stadt (Kulturvertrag). Die Beiträge richten sich nicht nach den baselstädtischen Kultureinrichtungen, sondern nach dem Steuersubstrat von Basel-Landschaft selbst. Sie umfassen 1 % des Steuerertrags der natürlichen Personen. Der basellandschaftliche Kulturlastenausgleich zugunsten von Basel-Stadt wurde in den letzten Monaten infrage gestellt. Infolge einer allgemeinen finanziellen Entlastung des Kantons Basel-Landschaft durch den Kanton Basel- Stadt von 80 Millionen Franken während vier Jahren wurde die Frage einer Änderung des Kulturvertrags unter den zwei Kantonen vorläufig vertagt. Daneben existieren mehrere bilaterale Einzellösungen: So leistet der Kanton Aargau einen jährlichen Beitrag ans Swiss Nanoscience Institute der Universität Basel. Sollte der Kanton Basel- Stadt dereinst Lastenausgleichsforderungen an den Kanton Aargau richten, so müsste der Beitrag ans Swiss Nanoscience Institute berücksichtigt werden. Der Kanton Graubünden beteiligt sich am Orchestra della Svizzera Italiana, was als Art Kulturlastenausgleich mit dem Tessin gilt. 4.2 Beurteilung durch den Regierungsrat Bei der Einführung des Kulturlastenausgleichs gingen die Kantone nicht koordiniert vor, sondern wählten je nach politischen und regionalen Gegebenheiten Einzel- und Sonderlösungen. Viele Kantone sind keinem Kulturlastenausgleich angeschlossen. So entstand kein kohärentes System, wie zum Beispiel im Hochschulbereich. Aus Sicht des Regierungsrats ist die aktuelle Situation unbefriedigend. 5. Gesamtbeurteilung und Antrag des Regierungsrats Der Regierungsrat zieht aus obigen Erwägungen folgende Schlussfolgerungen: Er bekennt sich zum Kulturlastenausgleich. Der Kulturlastenausgleich ist ein integraler Bestandteil der NFA, welcher ein zentrales Instrument des gesamtschweizerischen Ressourcen- und Lastenausgleichs und damit ein starker Pfeiler der föderalistischen Struktur darstellt. Der Regierungsrat steht zu den Pflichten des Kantons Aargau im Rahmen der NFA und lehnt deshalb die Forderung der (16.177) Motion zum ersatzlosen Austritt ab. 7 von 8

8 Im Weiteren lehnt er die Erhöhung der Planwerte im Entwurf des Aufgabenbereichs 340 'Kultur' zur Stärkung der eigenen Kulturinstitutionen im Umfang von Fr. 345'000. ab. Die Reduktion der Mittel der kantonalen Kulturinstitutionen erfolgte im Rahmen der Leistungsanalyse und der Entlastungsmassnahmen bereits 2015 beziehungsweise 2016 und wurde von den betroffenen Kulturinstitutionen umgesetzt. Der Regierungsrat sieht keinen Anlass, einzelne Reduktionen rückgängig zu machen. Der Regierungsrat beabsichtigt jedoch, mit den Vertragspartnern des Kulturlastenausgleichs Verhandlungen aufzunehmen, um die geltende Vereinbarung im Hinblick auf die Abgeltungsperiode zu verbessern. Er erachtet diese in zwei wesentlichen Punkten als nicht konform mit den bundesrechtlichen Vorgaben: Zum einen sind die Mitsprachemöglichkeiten ungenügend und zum anderen fehlt ein kohärentes System über alle Kantone. In beiden Punkten sieht der Regierungsrat Verbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung der geltenden Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung. Zudem ist er der Ansicht, dass namentlich das ungenügende Mitspracherecht durch eine Reduktion der Belastung durch den Kulturlastenausgleich zu berücksichtigen ist. Konsequenzen der Umsetzung, insbesondere Auswirkungen auf die Aufgaben- und Finanzplanung In den Jahren werden die Kulturlastenbeiträge weiterhin gemäss geltender Interkantonaler Kulturlastenvereinbarung abgerechnet. 1 Wie hoch die Beiträge ab dem Jahr 2019 ausfallen, hängt vom Ergebnis der Neuverhandlungen mit den Vereinbarungskantonen ab. Sollte der Grosse Rat den Vorstoss in Form einer Motion oder eines Postulats überweisen, so wären folgende Termine zu beachten: Art. 15 der Interkantonalen Kulturlastenvereinbarung legt fest, dass die Regierung jedes Vereinbarungskantons die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen kann. Die aktuelle Abgeltungsperiode dauert von Eine Kündigung auf das Ende der aktuellen Abgeltungsperiode am 31. Dezember 2018 müsste demnach bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2' Regierungsrat Aargau 1 Die Höhe der Kulturlastenbeiträge für die Abgeltungsperiode wird Ende November 2016 veröffentlicht. 8 von 8

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