Brigitte Rinke. Lehrbuch Sozialhilfe. für die deutschsprachige Schweiz

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1 Brigitte Rinke für die deutschsprachige Schweiz

2 INHALT Vorwort Geschichte Rechtsgrundlagen Bundesverfassung (BV) Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) Allgemeine Bestimmungen Unterstützung von Schweizer Bürgern Unterstützung von Ausländern Sozialhilfegesetz (SHG) Weitere Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Asylgesetz (AsylG) Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Ausländer in der Sozialhilfe Ausländer aus EU-27- /EFTA-Staaten Ausländer aus Drittstaaten Regelung der Unterstützung Grundprinzipien Wahrung der Menschenwürde Subsidiarität Bedarfsdeckung Ursachenklärung Leistung und Gegenleistung Individualisierung Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Hilfe Hilfe zur Selbsthilfe Organisation Kanton Gemeinde Sozialbehörde Sozialer Dienst

3 4 Verfahren und Rechtspflege Verwaltungsverfahren Einleitung des Verfahrens Prüfung der Voraussetzungen Verfügung Rechtsmittelverfahren Wiedererwägung Rechte und Pflichten Grundrechte unterstützter Personen Pflichten, die sich für die Sozialhilfeorgane aus den Grundrechten ergeben Pflichten unterstützter Personen Mitwirkungspflicht Minderungspflicht Rückerstattungspflicht Handlungsmöglichkeiten der Sozialhilfeorgane Handlungsmöglichkeiten mit strukturierendem und förderndem Charakter Bei Antragstellung Während des Sozialhilfebezugs Handlungsmöglichkeiten mit sanktionierendem Charakter Erstattung einer Strafanzeige Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten Eheliche Unterhaltspflicht Elterliche Unterhaltspflicht Familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung) Unterstützungspflicht in besonderen Lebens- und Wohnformen Konkubinatsbeitrag in stabilen Konkubinaten Entschädigung für die Haushaltsführung in Wohn- und Lebensgemeinschaften Leistungen und Bemessung Persönliche Hilfe Materielle Hilfe Voraussetzungen Leistungspositionen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) Bemessung des Grundbedarfs Formen der Ausrichtung des Grundbedarfs Wohnkosten (WOK) Bemessung der Wohnkosten Formen der Ausrichtung des Wohnkostenbeitrags Medizinische Grundversorgung (MGV) Bemessung der medizinischen Grundversorgung Formen der Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der medizinischen Grundversorgung

4 7.2.6 Situationsbedingte Leistungen (SIL) Arten von situationsbedingten Leistungen Beispiele für situationsbedingte Leistungen Formen der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU) Nothilfe Notfallhilfe Junge Erwachsene in der Sozialhilfe Junge Erwachsene ohne Erstausbildung Junge Erwachsene während der Erstausbildung Junge Erwachsene mit abgeschlossener Erstausbildung Keine Sozialhilfeleistungen Die Sozialhilfe im System der sozialen Sicherheit Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungen Unterschiede zwischen Sozialhilfe und ergänzenden Hilfsangeboten Anhang I Handlungsschritte des Verfahrens Anhang II Dokumente und Textbausteine Anhang III Kantonale Unterschiede deutschsprachige Schweiz Anhang IV Abkürzungen Anhang V Stichworte Anhang VI Literatur und Websites

5 Vorwort Vorwort Jeder Mensch, der seine Existenz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigener Kraft sichern kann, hat Anspruch auf Hilfe durch den Staat. Sozialhilfe ist als letztes Netz der sozialen Sicherheit zu verstehen, das verhindert, dass Personen oder Personengruppen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Jeder Kanton und jeder Halbkanton hat ein eigenes Sozialhilfegesetz. Insgesamt gibt es in der Schweiz daher 26 Sozialhilfegesetze. Dieses Lehrbuch zielt darauf ab, allen Studierenden des Ausbildungslehrgangs Sozialversicherungs-Fachleute mit eidgenössischem Fachausweis (= Berufsprüfung) in der deutschsprachigen Schweiz einheitliche Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Durch dieses Lehrbuch wird sichergestellt, dass die Studierenden im Sinne des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungs-Fachleute (SVS) unterrichtet werden und für die Vorbereitung auf die gesamtschweizerische Prüfung das Richtige und Wesentliche vorliegen haben. Der Hauptteil und der Anhang über die kantonalen Unterschiede in der deutschsprachigen Schweiz bauen auf dem Handlungsverständnis «Wissen und Anwenden» 1 auf. Diese Anforderungen werden an angehende Sozialver - sicherungs-fachleute gestellt. Das Handlungsverständnis «Praxis» erfüllen die weiterführenden Anhänge. Mitarbeitenden eines Sozialen Dienstes bietet dieses Lehrbuch eine umfassende und praxisbezogene Einführung in die Arbeit in einer Sozialhilfeorganisation. Dieses Lehrbuch wird laufend weiterentwickelt. Demzufolge ist der Prozess der Überarbeitung nie beendet. Der wird jährlich auf den aktuellen Stand der Rechtsgrundlagen gebracht und den Bedürfnissen von Studierenden und Sozialen Diensten angepasst. Danksagung Mein Dank gilt denen, die mich bei der Arbeit an diesem Lehrbuch begleitet haben, allen voran Johanna Rausch für ihre juristische Beratung und Begleitung. Bei meiner Lektorin, Sylvia Sawitzki, möchte ich mich dafür bedanken, dass sie den Text unermüdlich nach Satzmonstern durchforstet und gutes Schweizerdeutsch in korrektes Deutsch umgewandelt hat. Ausserdem möchte ich mich bei den Leserinnen und Lesern der früheren Lehrwerke bedanken, mit denen ich als Fachdozentin im Lehrfach Sozialhilfe nach Unterrichtsdiskussionen die e des Lehrbuchs stetig auf Verständlichkeit, Sinnhaftigkeit und Relevanz verbessern konnte. Ein besonderer Dank geht an Peter Gabel, der nun seit bald zehn Jahren als Grafiker und guter Freund dieses Lehrbuch unermüdlich begleitet und professionell gestaltet hat. Brigitte Rinke 1 «Handlungsverständnis» bedeutet, dass die Studierenden nicht nur über theoretische Kenntnisse verfügen, sondern dass sie auch in der Lage sind, ihr Wissen anzuwenden. Zum Beispiel wird in der Berufsprüfung (eidg. Fachausweis) in Form eines Fachgesprächs überprüft, ob die Studierenden einer unterstützten Person fachlich korrekt und kompetent Auskunft erteilen können; vergleiche Prüfungsordnung des Verbands SVS, Website: feas.ch. 7

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