Brigitte Rinke. Lehrbuch Sozialhilfe. für die deutschsprachige Schweiz
|
|
- Kathrin Solberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Brigitte Rinke für die deutschsprachige Schweiz
2 INHALT Vorwort Geschichte Rechtsgrundlagen Bundesverfassung (BV) Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) Allgemeine Bestimmungen Unterstützung von Schweizer Bürgern Unterstützung von Ausländern Sozialhilfegesetz (SHG) Weitere Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Asylgesetz (AsylG) Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Ausländer in der Sozialhilfe Ausländer aus EU-27- /EFTA-Staaten Ausländer aus Drittstaaten Regelung der Unterstützung Grundprinzipien Wahrung der Menschenwürde Subsidiarität Bedarfsdeckung Ursachenklärung Leistung und Gegenleistung Individualisierung Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Hilfe Hilfe zur Selbsthilfe Organisation Kanton Gemeinde Sozialbehörde Sozialer Dienst
3 4 Verfahren und Rechtspflege Verwaltungsverfahren Einleitung des Verfahrens Prüfung der Voraussetzungen Verfügung Rechtsmittelverfahren Wiedererwägung Rechte und Pflichten Grundrechte unterstützter Personen Pflichten, die sich für die Sozialhilfeorgane aus den Grundrechten ergeben Pflichten unterstützter Personen Mitwirkungspflicht Minderungspflicht Rückerstattungspflicht Handlungsmöglichkeiten der Sozialhilfeorgane Handlungsmöglichkeiten mit strukturierendem und förderndem Charakter Bei Antragstellung Während des Sozialhilfebezugs Handlungsmöglichkeiten mit sanktionierendem Charakter Erstattung einer Strafanzeige Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten Eheliche Unterhaltspflicht Elterliche Unterhaltspflicht Familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung) Unterstützungspflicht in besonderen Lebens- und Wohnformen Konkubinatsbeitrag in stabilen Konkubinaten Entschädigung für die Haushaltsführung in Wohn- und Lebensgemeinschaften Leistungen und Bemessung Persönliche Hilfe Materielle Hilfe Voraussetzungen Leistungspositionen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) Bemessung des Grundbedarfs Formen der Ausrichtung des Grundbedarfs Wohnkosten (WOK) Bemessung der Wohnkosten Formen der Ausrichtung des Wohnkostenbeitrags Medizinische Grundversorgung (MGV) Bemessung der medizinischen Grundversorgung Formen der Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der medizinischen Grundversorgung
4 7.2.6 Situationsbedingte Leistungen (SIL) Arten von situationsbedingten Leistungen Beispiele für situationsbedingte Leistungen Formen der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU) Nothilfe Notfallhilfe Junge Erwachsene in der Sozialhilfe Junge Erwachsene ohne Erstausbildung Junge Erwachsene während der Erstausbildung Junge Erwachsene mit abgeschlossener Erstausbildung Keine Sozialhilfeleistungen Die Sozialhilfe im System der sozialen Sicherheit Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungen Unterschiede zwischen Sozialhilfe und ergänzenden Hilfsangeboten Anhang I Handlungsschritte des Verfahrens Anhang II Dokumente und Textbausteine Anhang III Kantonale Unterschiede deutschsprachige Schweiz Anhang IV Abkürzungen Anhang V Stichworte Anhang VI Literatur und Websites
5 Vorwort Vorwort Jeder Mensch, der seine Existenz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigener Kraft sichern kann, hat Anspruch auf Hilfe durch den Staat. Sozialhilfe ist als letztes Netz der sozialen Sicherheit zu verstehen, das verhindert, dass Personen oder Personengruppen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Jeder Kanton und jeder Halbkanton hat ein eigenes Sozialhilfegesetz. Insgesamt gibt es in der Schweiz daher 26 Sozialhilfegesetze. Dieses Lehrbuch zielt darauf ab, allen Studierenden des Ausbildungslehrgangs Sozialversicherungs-Fachleute mit eidgenössischem Fachausweis (= Berufsprüfung) in der deutschsprachigen Schweiz einheitliche Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Durch dieses Lehrbuch wird sichergestellt, dass die Studierenden im Sinne des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungs-Fachleute (SVS) unterrichtet werden und für die Vorbereitung auf die gesamtschweizerische Prüfung das Richtige und Wesentliche vorliegen haben. Der Hauptteil und der Anhang über die kantonalen Unterschiede in der deutschsprachigen Schweiz bauen auf dem Handlungsverständnis «Wissen und Anwenden» 1 auf. Diese Anforderungen werden an angehende Sozialver - sicherungs-fachleute gestellt. Das Handlungsverständnis «Praxis» erfüllen die weiterführenden Anhänge. Mitarbeitenden eines Sozialen Dienstes bietet dieses Lehrbuch eine umfassende und praxisbezogene Einführung in die Arbeit in einer Sozialhilfeorganisation. Dieses Lehrbuch wird laufend weiterentwickelt. Demzufolge ist der Prozess der Überarbeitung nie beendet. Der wird jährlich auf den aktuellen Stand der Rechtsgrundlagen gebracht und den Bedürfnissen von Studierenden und Sozialen Diensten angepasst. Danksagung Mein Dank gilt denen, die mich bei der Arbeit an diesem Lehrbuch begleitet haben, allen voran Johanna Rausch für ihre juristische Beratung und Begleitung. Bei meiner Lektorin, Sylvia Sawitzki, möchte ich mich dafür bedanken, dass sie den Text unermüdlich nach Satzmonstern durchforstet und gutes Schweizerdeutsch in korrektes Deutsch umgewandelt hat. Ausserdem möchte ich mich bei den Leserinnen und Lesern der früheren Lehrwerke bedanken, mit denen ich als Fachdozentin im Lehrfach Sozialhilfe nach Unterrichtsdiskussionen die e des Lehrbuchs stetig auf Verständlichkeit, Sinnhaftigkeit und Relevanz verbessern konnte. Ein besonderer Dank geht an Peter Gabel, der nun seit bald zehn Jahren als Grafiker und guter Freund dieses Lehrbuch unermüdlich begleitet und professionell gestaltet hat. Brigitte Rinke 1 «Handlungsverständnis» bedeutet, dass die Studierenden nicht nur über theoretische Kenntnisse verfügen, sondern dass sie auch in der Lage sind, ihr Wissen anzuwenden. Zum Beispiel wird in der Berufsprüfung (eidg. Fachausweis) in Form eines Fachgesprächs überprüft, ob die Studierenden einer unterstützten Person fachlich korrekt und kompetent Auskunft erteilen können; vergleiche Prüfungsordnung des Verbands SVS, Website: feas.ch. 7
Zuständigkeitsordnung allgemein
3.1.01. Zuständigkeitsordnung allgemein Rechtsgrundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
MehrManuskript. Behördenschulung. im Bereich. persönlich und wirtschaftliche Hilfe. im Kanton Zürich
Manuskript Behördenschulung im Bereich persönlich und wirtschaftliche Hilfe im Kanton Zürich Ursula Brinkhaus-Gall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches 9 1.1. Geschichtliches 9 1.2. Das heutige System
MehrInhaltsverzeichnis. Hänzi, Claudia Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für digitalisiert durch: IDS Luzern
Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Armut und Sozialhilfe 2 1.1 Definitionen von Armut 3 1.1.1 Absolute Armut 3 1.1.2 Relative Armut 4 1.1.3 Objektive und subjektive Armut 4 1.1.4 Ökonomische Armutsdefinitionen
MehrBrigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall. Nicht kopieren. Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz. Lehrbuch
Brigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz Lehrbuch IMPRESSUM Brigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz Redaktion: Brigitte Rinke,
MehrBrigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall. Nicht kopieren. Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz. Lehrbuch
Brigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz Lehrbuch IMPRESSUM Brigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz Redaktion: Brigitte Rinke,
MehrSozialdienst Region Trachselwald
Sozialdienst Region Trachselwald ABC der Sozialhilfe A B Anlaufstelle Wir geben Auskunft, organisieren Hilfestellungen in Notsituationen und vermitteln Sie an die richtige Fachstelle weiter, wenn wir merken,
MehrBrigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall. Nicht kopieren. Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz. Lehrbuch
Brigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz Lehrbuch IMPRESSUM Brigitte Rinke Ursula Brinkhaus-Gall Die öffentliche Sozialhilfe in der Schweiz Redaktion: Brigitte Rinke,
MehrReferat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013
Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich Privatrecht
MehrWelche Folgen haben Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit für die Schweizer Sozialpolitik?
Gliederung des Referats Welche Folgen haben Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit für die Schweizer Sozialpolitik? 1. Kantonale Zuständigkeit als Quelle von Ungleichheit Allgemeiner Rahmen der Schweizer
MehrHerzlich willkommen in Frauenfeld. 24. November 2017, Eisenwerk Frauenfeld
Herzlich willkommen in Frauenfeld VAS Fachtagung 24. November 2017, Eisenwerk Frauenfeld 1 Herausforderungen und Lösungen in der Sozialhilfe und die Rolle der Arbeitsagogik VAS Fachtagung 24. November
MehrVorbemerkungen und Inhaltsübersicht
Vorbemerkungen und Inhaltsübersicht Sozialhilfe als Teil der Leistungsverwaltung Oberbegriff von Leistungen, sowohl existenzsichernder wie weiterführender Hilfen Rechtliche Grundlagen und Grundprinzipien
MehrInhaltsverzeichnis VII
Danksagung Zahlreiche Personen haben mich beim Verfassen dieser Arbeit unterstützt. Es ist mir deshalb ein Anliegen, ihnen an dieser Stelle ganz herzlich zu danken. Allen voran gilt der Dank meinem Doktorvater,
MehrInhaltsverzeichnis. Zweiter Teil: Organisation und Verfahren. Erster Teil: Materiellrechtliche Grundlagen. Dritter Teil: Rechtstatsachen.
11 Christoph Häfeli Einleitung Erster Teil: Materiellrechtliche Grundlagen Zweiter Teil: Organisation und Verfahren 23 Christoph Rüegg Das Recht auf Hilfe in Notlagen Christoph Rüegg Organisation, Träger,
MehrRICHTLINIEN DER SOZIALHILFEBEHÖRDE DER STADT WINTERTHUR
RICHTLINIEN DER SOZIALHILFEBEHÖRDE DER STADT WINTERTHUR Die Sozialhilfebehörde Winterthur richtet sich bei der Gestaltung der Sozialhilfe sowie bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit
MehrReferat SKOS-Richtlinien. I. Begrüssung und Übergang
Referat SKOS-Richtlinien I. Begrüssung und Übergang Sie haben bereits von Herrn Raschle Einiges gehört betreffend den Neuerungen, welche mit den neuen SKOS-Richtlinien eingeführt werden sollen und welche
MehrSozialhilfe im Kanton Bern
Medienkonferenz vom 3. Juli 2017 zur SHG-Teilrevision Sozialhilfe im Kanton Bern Regula Unteregger, Vorsteherin Sozialamt 1 Inhalt 1. Ausgerichtete Leistungen nach SKOS 2. Kosten- und Fallentwicklung 3.
MehrZuständigkeitsordnung allgemein
3.1.01. Zuständigkeitsordnung allgemein Rechtsgrundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
MehrMedizinalberufe Datum: Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik Datum: 2017 Für ergänzende Auskünfte: Medreg@bag.admin.ch Medizinalberufe 2017 Medizinalberufe
MehrDie SKOS-Richtlinien: Entstehung, heutige Bedeutung und zukünftige Herausforderungen
Die SKOS-Richtlinien: Entstehung, heutige Bedeutung und zukünftige Herausforderungen Markus Kaufmann Geschäftsführer Diskussionsveranstaltung UFS, 18. Mai 2018 2 Die SKOS-Richtlinien Wie sind sie entstanden?
MehrRichtlinienrevision 2015 Umsetzung erste Etappe
Richtlinienrevision 2015 Umsetzung erste Etappe Übersicht SKOS-Richtlinien alt / neu Nur Kapitel mit inhaltlichen und/oder redaktionellen Änderungen Bern, 21. September 2015 (redaktionelle Änderungen 28.
MehrMedienmitteilung. Leicht erhöhte Sozialhilfequote im Kanton Glarus. Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Kanton Glarus 2014
Hauptabteilung Soziales Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Telefon 055 646 67 00 Fax 055 646 67 05 E-Mail: soziales@gl.ch www.gl.ch Medienmitteilung Die Schweizerische Sozialhilfestatistik im Kanton Glarus 2014
MehrIn Not. geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013
In Not geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013 Die Zahl der Menschen, die in Not geraten und auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist gross. Notlagen haben viele Ursachen: Arbeitslosigkeit,
MehrRichtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane von Bund, Kantonen, Gemeinden und Organisationen der
Mehrüber die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz
8.0. Verordnung vom. Mai 006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel a des Sozialhilfegesetzes
MehrSozialwesen. Informationen zu verschiedenen Themen aus dem Sozialbereich
Sozialwesen Informationen zu verschiedenen Themen aus dem Sozialbereich Sozialwesen / Vorstellung Stefan Pfyl Leiter Sozialabteilung Wallisellen Sozialwesen / Themen Sozialhilfe im Focus des öffentlichen
MehrSissachertagung. Nicole Wagner Amtsleiterin der Sozialhilfe Basel. Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft VSO BL. 29.
Sissachertagung Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft VSO BL 29. August 2015 Nicole Wagner Amtsleiterin der Sozialhilfe Basel Kennzahlen Jahresdaten 2014 Sozialhilfe Basel-Stadt 2 7'000
MehrRichtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane von Bund, Kantonen, Gemeinden und Organisationen der
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 954/2015 Schwyz, 13. Oktober 2015 / ju Keine unbefristete Sozialhilfe für Ausländer Beantwortung der Motion M 6/15 1. Wortlaut der Motion Am 25. März 2015
MehrDie Familie in der Sozialhilfe: Schnittstellen und aktuelle Fragen aus sozialrechtlicher Perspektive
Die Familie in der Sozialhilfe: Schnittstellen und aktuelle Fragen aus sozialrechtlicher Perspektive Jour Fixe Familie, 13. Dezember 2018 Juristische Fakultät Basel Dr. iur. Guido Wizent Familie und Sozialhilfe
MehrWarum es Rechtsberatungsstellen für Armutsbetroffene braucht
Warum es Rechtsberatungsstellen für Armutsbetroffene braucht UFS Pflanzschulstrasse 56 8004 Zürich Tel 043 540 50 41 (Montag und Mittwoch) info@sozialhilfeberatung.ch www.sozialhilfeberatung.ch 1.7.2013,
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrSozialhilfe- Behördenhandbuch des Kantons Zürich
Kanton Zürich Sicherheitsdirektion 04.01.2017 1/15 Sozialhilfe- Behördenhandbuch des Kantons Zürich Version vom 04.01.2017 Herausgeber: Zürich Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch wird laufend aktualisiert.
MehrTeilrevision Sozialhilfegesetz 31. Januar 2012
Teilrevision Sozialhilfegesetz 31. Januar 2012 Ruedi Hofstetter, Amtschef Nadine Zimmermann, Leiterin Abteilung Öffentliche Sozialhilfe Monique Jizzini, Datenschutz Kanton Zürich Felix Frey, Rechtsdienst
MehrIntegrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige
8.2.01. Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige Rechtsgrundlagen 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2 Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 19. November 2015
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 05 (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrGegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung
Kantonales Sozialamt 5.1.05. Gegenseitigkeitsprinzip - Anreize und Gegenleistung Rechtsgrundlagen 3b SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.1.2 Weisung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrSozialdienst Uri Nord
Informationen zur Sozialhilfe Der Sozialdienst leistet wirtschaftliche und persönliche Sozialhilfe für die Urner Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bauen, Flüelen, Isenthal, Seedorf, Seelisberg, Sisikon
MehrDepartement des Innern GER 7/2011. Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen
Departement des Innern GER 7/2011 Sozialhilfe 7 / 2011 Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen - Bei bevorschussten Leistungen im Sinnen von 153 Abs. 2 des Sozialgesetzes können auch die Kosten
MehrGrundsatz der Sozialhilfe
Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,
Mehr18. Februar 2016 SOZIALHILFE UND SOZIALBERATUNG
18. Februar 2016 SOZIALHILFE UND SOZIALBERATUNG V:\SOZ\SH\Intake_ Terminlisten und Vorlagen\Broschüre SD\Broschüre SD.docx Soziales Sozialhilfe Bernstrasse 63 Telefon +41 31 930 12 00 Postfach 101 Telefax
MehrUpdates. Internationales. Stand: 1. Januar Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV
Updates Stand: 1. Januar 2019 2017.1 EL 56 ELG 32 EO 55 EOG 28a FZ 54 FLG 23a 2018.1 EO 56 EOG 1a I bis, 9 II bis, 10a FZ 55 FamZG 3 III 56 FamZG 25 lit. e bis +e ter 57 FLG 20 II 2018.7 EL 57 ELG 5 I,
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung
MehrVerordnung zum Sozialhilfegesetz
1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 25. Mai 2011) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.5203.02 WSU/P115203 Basel, 15. August 2012 Regierungsratsbeschluss vom 14. August 2012 Anzug Beatrice Alder und Konsorten betreffend Unantastbarkeit
MehrKOS-Richtlinien und Praxishilfe der KOS
KOS-Richtlinien und Praxishilfe der KOS Herausgegeben von der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) Stand Januar 2018 Vorwort Die Praxishilfe der KOS hat sich zu einem wichtigen Hilfsmittel in
MehrSoziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov
Soziale Grundrechte ember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied zwischen sozialen Grundrechten und Sozialzielen verstehen Schutzbereich der sozialen Grundrechte kennen Problematik
MehrSozialhilferecht gestern heute und morgen?
Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Sozialhilferecht gestern heute und morgen? 18. April 2013 PowerPoint Präsentation Die SKOS-Richtlinien und ihre Bedeutung im Sozialhilferecht - Bedenkenswertes Abteilungsleiterin
MehrAlte und neue Verordnung im Vergleich
Verordnung vom 8. September 003 über die Richtsätze für In Erwägung Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) veröffentlichten Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe an bedürftige
MehrDie Motion Studer ist bereits erfüllt
Revision des Sozialhilfegesetzes: Die Motion Studer ist bereits erfüllt Medienkonferenz der BKSE vom 10. April 2017 Gliederung der Ausführungen 1. Ausgangslage: Sparauftrag der Motion Studer 2. Der Sparauftrag
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER
Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches
MehrVerordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB)
860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 12. Mai 2004 mit Änderungen bis 19. September 2012 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats
MehrFallbeispiel Feuerthalen Möglichkeiten und Grenzen der Sozialhilfe in einer mittleren Zürcher Landgemeinde ein Werkstattbericht
Berufliche Nachqualifizierung Sozialpolitische Aspekte Fallbeispiel Feuerthalen Möglichkeiten und Grenzen der Sozialhilfe in einer mittleren Zürcher Landgemeinde ein Werkstattbericht Der gesetzliche Rahmen
MehrGesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Gesundheits- und Fürsorgedirektion Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 1 Literaturverzeichnis... 1 1. Zusammenfassung...
MehrSozialhilfe 1 und Personenfreizügigkeitsabkommen
Sozialhilfe 1 und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) 1. Einleitung Für Personen, die unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
MehrVerordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.
Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Asyl- und Flüchtlingsverordnung, AFV) Vom 20. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat,
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrDer Weg zum Schweizer Pass
Der Weg zum Schweizer Pass Liebe ausländische Mitbewohnerinnen und Mitbewohner Wohnen Sie seit einigen Jahren im Kanton Basel-Stadt? Nehmen Sie aktiv am Alltagsleben teil und möchten sich noch mehr einbringen?
MehrIn Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 29. Juni 2018 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle:
MehrRoland Schöni, Fraktion SVP Motion vom 03. Dezember 2013 betreffend Austritt aus der SKOS
Stadtrat An das Parlament Roland Schöni, Fraktion SVP Motion vom 03. Dezember 2013 betreffend Austritt aus der SKOS Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Parlamentarierinnen und Parlamentarier An der
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF Entscheid vom 21. März 2006 In der Beschwerdesache (3A 05 199) A., Beschwerdeführer, gegen die Sozialkommission Beschwerdegegnerin, betreffend
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 05 (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
Mehrvom 16. Dezember Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
4.0 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 6. Dezember 005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
MehrUpdates. Internationales. Stand: 1. Juli Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV. Keine Änderungen.
Informationsstelle AHV/IV Updates Stand: 1. Juli 2018 Internationales Keine Änderungen. 2017.1 EL 56 ELG 32 EO 55 EOG 28a FZ 54 FLG 23a 2018.1 EO 56 EOG 1a I bis, 9 II bis, 10a FZ 55 FamZG 3 III 56 FamZG
MehrStoppt das Bundesgericht den Sozialhilfeabbau?
Stoppt das Bundesgericht den Sozialhilfeabbau? Jahresversammlung der UFS, Zürich, 10.04.2019 Pascal Coullery, Dozent an der BFH Soziale Arbeit Überblick Stoppt das Bundesgericht den Sozialhilfeabbau? (1)
MehrDie BTHG-Umsetzung begleiten
Die BTHG-Umsetzung begleiten Eine Projekt-Beschreibung in Leichter Sprache Inhalt Was sind UN-BRK und BTHG?... 2 Was ändert sich bei der Eingliederungs-Hilfe?... 3 Warum wird die BTHG-Umsetzung begleitet?...
Mehr1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291)... 1
Vorwort Der Neubeginn mit einer neuen Herausgeberin hat an der Gestaltung dieser Ausgabe nichts geändert. Wie bisher geht es darum, den Studenten und Praktikern den Zugang zu den wesentlichen Quellen des
MehrKrankheit, Stellenverlust, Sozialhilfe. Welches ist der Ausweg?
Krankheit, Stellenverlust, Sozialhilfe. Welches ist der Ausweg? Fachtagung Rechtsberatungsstelle UP 25 Jahre nahe an den Sozialversicherungen, wo klemmt es? 16. Mai 2019, 14h20-14h50 Dr. iur. Alexander
MehrGesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
85. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom. September 007 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 7 Abs. der Kantonsverfassung ), beschliesst:.
MehrLa regenza dal chantun Grischun
Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 15. Dezember 2015 15. Dezember 2015 1035 Teilrevision der
MehrSozialversicherungsrecht
Ueli Kieser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Lehrbeauftragter für Sozialversicherungsrecht an der Universität Bern Sozialversicherungsrecht in a nutshell 2. Auflage Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. April 2008 KR-Nr. 67/2008 574. Anfrage (Notfallhilfe für abgewiesene Asylbewerberinnen und -bewerber) Kantonsrat Markus Bischoff
MehrArt. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung),
5.3.03. Nothilfe Rechtsgrundlagen Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), LS 851.14 Erläuterungen 1. Definition Nothilfe Gemäss
MehrSoziale Dienste Informationen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe
Soziale Dienste Informationen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe 1 Inhalt 1. Grundbedarf 2. Wohnkosten 3. Medizinische Grundversorgung 4. Situationsbedingte Leistungen je nach Lebensumständen 4.1 Für Erwerbstätige
MehrIntegrationsagenda Schweiz
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Integrationsagenda Schweiz Adrian Gerber, SEM IIZ-Tagung vom 29./30. November,
Mehr9/2003 Departement des Innern. Einstellung der Sozialhilfe bei Ablehnung zumutbarer Arbeit
9/2003 Einstellung der Sozialhilfe bei Ablehnung zumutbarer Arbeit - Wer aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu verschaffen,
Mehr7. März I. Ausgangslage
7. März 2016 Nr. 2016-137 R-721-27 Interpellation Vinzenz Arnold, Schattdorf, zu "Sozialhilfeabhängigkeit bei Asylsuchenden: Ein Fass ohne Boden?"; Antwort des Regierungsrats I. Ausgangslage Am 26. August
MehrREGIONALER SOZIALDIENST
REGIONALER SOZIALDIENST MERKBLATT SOZIALHILFE Die Höhe der Sozialhilfe bemisst sich einheitlich nach den SKOS-Richtlinien und sichert das soziale Existenzminimum bedürftiger Personen. Der errechnete Bedarf
Mehrvom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016)
Nr. 89b Kantonale Asylverordnung vom 4. November 05 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 7, 8 und 80 8a des Asylgesetzes vom 6. Juni 998, die Artikel 85 und
MehrEinordnungstabelle für die Nachträge 12/12 zu den SKOS-Richtlinien
Einordnungstabelle für die Nachträge 12/12 zu den SKOS-Richtlinien Inhalt entfernen einfügen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe 1 Blatt 1 Blatt Inhaltsverzeichnis 2 Blätter
MehrKanton Schaffhausen Sozialamt. Handbuch öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen
Kanton Schaffhausen Sozialamt Handbuch öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen Ausgabe 2015 Herausgeber: Kanton Schaffhausen Sozialamt Platz 4 Postfach 1421 8201 Schaffhausen Tel. +41(0)52 632 76
MehrPersonen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften. Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Unter den Begriff familienähnliche
MehrAufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014
MehrInhalt entfernen einfügen Richtlinien für die Ausgestaltung und 1 Blatt 1 Blatt Bemessung der Sozialhilfe Stellungnahme der Konferenz der
SKOS CSIAS COSAS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Conférence suisse des institutions d action sociale Conferenza svizzera delle istituzioni dell azione sociale Conferenza svizra da l agid sozial
MehrAndrohung Nothilfeverweigerung Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016
1 Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016 Ausgangslage Sachbearbeiter beim AMIGRA setzen die Nothilfeverweigerung bei den Sans-Papiers als Druckmittel ein, wenn der Eindruck
MehrBGYW 2018 a VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE GF 11/1 KAPITEL 2
2 MERKMALE VON WIRTSCHAFTSORDNUNGEN 2.1 Idealformen von Wirtschaftsordnungen: Gegenüberstellung und Bewertung 2.1.1 Notwendigkeit und Gestaltung eines Ordnungsrahmens Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung
MehrAntwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09
MehrRGB Consulting
MODULE FÜR SCHULUNG UND EINFÜHRUNG IN DIE SOZIALHILFE RGB Consulting 16.05.2017 Kosten Daten Kurs 3 Mi. 16.08.2017 Mi. 23.08.2017 Mi. 30.08.2017 Mo. 11.09.2017 Mi. 13.09.2017 Mi. 27.09.2017 Daten Kurs
MehrAntwort-Tabelle zur Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09
MehrAusländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe
Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Ausländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe 24. Oktober 2013 PowerPoint Präsentation Ausgestaltung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und
MehrSoziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November 2008
Soziale Grundrechte Vorlesung vom 14. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied soziale Grundrechte/Sozialziele verstehen Schutzbereich sozialer Grundrechte kennen Problematik
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2014
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2014 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer:
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF Sitzung vom 28. November 2007 Präsidentin: Richter: Gabrielle Multone Marianne Jungo und Michel Wuilleret In Sachen Antrag auf vorsorgliche
MehrSozialhilfe. 3 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
Sozialhilfe Das Sozialamt ist ganz allgemein für die persönliche und materielle Hilfe an Bedürftige zuständig. Die Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert nach Möglichkeit ihre wirtschaftliche
Mehr