Nutzungsvertrag Turnhallen/Aussenanlagen

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1 Stadtverwaltung Bahnhofstrasse Gossau Tel (aktualisiert / rh Nutzungsvertrag Turnhallen/Aussenanlagen Art der Veranstaltung: Veranstalteradresse: Rechnungsadresse: (falls nicht Veranstalteradresse) Verantwortliche Person Verantwortliche Person Tel. Nr. Tel. Nr. Mobil Mobil Konsumation: JA NEIN (Verkauf/Abgabe alkoholischer Getränke und/oder Essen) Öffnungszeiten in Turnhallen / Aussenanlagen: Montag bis Sonntag: bis Uhr Es wird/werden folgende kostenpflichtige Anlage(n) benützt: *Schulanlage Büel: Turnhalle Leichtathletikanlage Spielwiese Schulanlage Rosenau: Halle 1 Halle 2 Leichtathletikanlage Spielwiese Dojo-Raum Schulanlage Gallus: Hartplatz Fürstenlandsaal: Turnhalle *Schulanlage Haldenbüel: Turnhalle Hartplatz Schulanlage Lindenberg: Halle oben Halle unten Aussenanlagen *Schulanlage Othmar: Turnhalle Hartplatz Spielwiese *Schulanlage Hirschberg: Halle oben Halle unten Spielwiese Garderoben: Anzahl: (pro Halle sind zwei Garderoben inbegriffen) In Notfällen erreichen Sie den Pikettdienst unter der Nummer

2 Seite 2 Einzelbelegungen: Veranstaltung Einrichten Wochentag: Datum: Zeit ab Aufräumen Wochentag: Datum: Zeit bis Die Stadt behält sich das Recht vor, aus organisatorischen Gründen, die Zeiten für Einrichtungs- und Aufräumarbeiten zu ändern. *Elektronische Türöffnungen: Haupteingang Turnhalle Büel Turnhalle Haldenbüel Trakt B Hirschberg Halle oben Hirschberg Halle unten Othmar Turnhalle *Betrifft nur die Turnhallen Büel, Haldenbüel, Hirschberg und Othmar Dauerbelegungen (wöchentlich): Zeit bis Uhr Montag Zeit: von bis Dienstag Zeit: von bis Mittwoch Zeit: von bis Donnerstag Zeit: von bis Freitag Zeit: von bis Samstag Zeit: von bis Sonntag Zeit: von bis

3 Seite 3 Tarifpositionen (alle Preise in CHF inkl. MwSt. pro Benützungstag) Gruppe V: Gruppe 1: Gruppe 2: Gruppe 3: Vereine und vereinsähnliche Gruppierungen mit Sitz in Gossau ohne gewerbsmässigen Hintergrund Nutzer mit Sitz in Gossau ohne gewerbsmässigen Hintergrund Nutzer ohne gewerbsmässigen Hintergrund Alle übrigen Nutzer mit gewerbsmässigem Hintergrund Ein Nutzer handelt insbesondere gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für seine Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Veranstaltungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Tarifgruppe V ist nur anwendbar, wenn der Verein oder die vereinsähnliche Gruppierung: a) den Sitz gemäss Statuten in Gossau hat. Als Verein mit Sitz in Gossau zählt auch, wenn sich dieser einzig auf Andwil- Arnegg erstreckt; b) einen Mitgliederbestand von mindestens 15 Personen aufweist; c) die Tätigkeit auf das Gemeindegebiet ausrichtet. Die Tarifgruppe V kann pro Verein oder Gruppierung maximal an einem Tag pro Kalenderjahr beansprucht werden. Für weitere Veranstaltungen gilt die Tarifgruppe 1. Es besteht kein Anspruch, in die Tarifgruppe V eingeteilt zu werden. Erfolgte die Gründung lediglich mit dem Zweck, den Tarif V oder 1 zu erhalten, wird der Verein oder die vereinsähnliche Gruppierung nicht anerkannt. Auf Verlangen sind die Statuten und ein aktuelles Mitgliederverzeichnis vorzulegen. gewünschte Positionen bitte ankreuzen Preisliste Gruppe V Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Einzelveranstaltung Einfachhalle 2 Lektionen à 45 Minuten Einfachhalle bis 5 Stunden pro Tag Einfachhalle ab 5 Stunden pro Tag Zweifachhalle 2 Lektionen à 45 Minuten Zweifachhalle bis 5 Stunden pro Tag Zweifachhalle ab 5 Stunden pro Tag Aussenanlagen Spielwiesen 2 Lektionen à 45 Minuten Dauerbelegung (wöchentlich) Einfachhalle Belegung 2 Lektionen à 45 Minuten Zweifachhalle Belegung 2 Lektionen à 45 Minuten (Dauerbelegungen können für den Zeitraum von einem Schuljahr (August bis Juli) ausgestellt werden) 1. Grundlagen Nebst den nachfolgenden Bestimmungen sind zusätzlich verbindlich: - Reglement zur Nutzung von Bauten und Anlagen vom 3. Juli Tarif Nutzungsentschädigungen vom 1. Januar Nutzungsgebühren Die Stadt behält sich vor, bei fehlerhaftem Ausfüllen oder abweichenden Nutzungen, die Tarifpositionen zu korrigieren. Korrekturen werden dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. Im Mietpreis inbegriffen sind zwei Garderoben pro reservierte Halle. Die Stadt behält sich vor, bei langfristig abgeschlossenen Nutzungsverträgen, allfällige Tarifänderungen rückwirkend anzuwenden.

4 Seite 4 Bei Annullationen werden folgende Gebühren erhoben: a) mehr als 30 Tage vor dem Anlass gebührenfrei; b) 7 bis 30 Tage vor dem Anlass 30 % der Nutzungsentschädigung, maximal CHF 100; c) Weniger als 7 Tage vor dem Anlass 50 % der Nutzungsentschädigung, maximal CHF Sicherheit 3.1 Verantwortung Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen (z.b. Brandschutzvorschriften, Schall- und Laserverordnung, Alkoholgesetz etc.) und für vorbeugende Massnahmen. 3.2 Schäden Der Veranstalter unternimmt alles, um die Personensicherheit zu gewährleisten, die Lärmemissionen klein zu halten sowie Brände und Schäden zu verhindern. Er haftet für alle Schäden, die an Aussenanlagen, Gebäude, Mobiliar, Geräten und Einrichtungen verursacht werden, auch wenn der Schadenverursacher nicht ermittelt werden kann. Allfällige Beschädigungen meldet der Veranstalter dem zuständigen Teamleiter. Für Personen- und Sachschäden, die Benutzern oder Zuschauern erwachsen sind, lehnt die Stadt Gossau jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Materialverluste und Beschädigungen werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt. 3.3 Maximal-Belegung Die maximale Personenbelegung ist aus brandschutztechnischen Gründen beschränkt gemäss den geltenden Feuerschutzbestimmungen. 3.4 Freihalten von Notausgängen Die Notausgänge sind immer frei zu halten. 3.5 Dekorationen Dekorationen sind mit der Stadt spätestens bei der Übergabe der Räumlichkeiten abzusprechen. Für Dekorationen gilt zusätzlich die Weisung Dekorationen in Räumen des Amtes für Feuerschutz St. Gallen. 4. Dienstleistungen Personal FM Die Dienstleistungen des Personals für Übergabe, Instruktion und Rückgabe sind in den Nutzungsgebühren inbegriffen. Nicht inbegriffen sind: - das Aufstellen bzw. Abräumen von Einrichtungen; - die Nachreinigung bei nicht ordnungsgemässer Rückgabe sowie die Zwischenreinigung während der Veranstaltung. Bitte nehmen Sie betreffend Schlüssel, Besichtigung der verschiedenen Räumlichkeiten und Detailfragen direkt mit dem zuständigen Teamleiter Kontakt auf: *Schulanlage Büel: Thomas Knöpfel thomas.knoepfel@stadtgossau.ch *Schulanlage Rosenau: Elmar Scheiwiller elmar.scheiwiller@stadtgossau.ch Schulanlage Gallus: Jakob Koller jakob.koller@stadtgossau.ch Fürstenlandsaal: Roland Pfister roland.pfister@stadtgossau.ch *Schulanlage Haldenbüel: Ewald Bossart ewald.bossart@stadtgossau.ch Schulanlage Lindenberg: Ewald Bossart ewald.bossart@stadtgossau.ch *Schulanlage Othmar: Rico Lichtensteiger rico.lichtensteiger@stadtgossau.ch *Schulanlage Hirschberg: Rico Lichtensteiger rico.lichtensteiger@stadtgossau.ch *Für diese Anlagen nehmen Sie bitte betreffend Schlüssel und für elektronische Türöffnungen direkt mit dem ( / fm@stadtgossau.ch) Kontakt auf (Rosenau: keine elektronische Türöffnung möglich).

5 Seite 5 5. Rückgabe Alle Räume sind aufgeräumt und besenrein zurückzugeben. 6. Alkoholausschank Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den Alkoholausschank und hält sich an die Vorgaben des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (sgs 553.1). Er unterstützt die Umsetzung des Alkoholpräventionspräventionskonzeptes der Stadt Gossau. Details enthält das Gesuchsformular Erteilung eines Gastgewerbepatentes für einen Anlass (abrufbar auf Der Veranstalter informiert das Servicepersonal entsprechend. 7. Rauchverbot Es gilt in allen Räumlichkeiten striktes Rauchverbot. 8. Schlüssel / Badge Der Veranstalter bewahrt den Schlüssel/Badge sicher auf und verwendet ihn nur zweckentsprechend in den bewilligten Zeiten. Schlüssel / Badges dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Verlust kommt der Veranstalter für den Schaden auf. 9. Haftung Der Veranstalter hält sich an die mietrechtlichen sowie an die anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche teilweise in diesem Vertrag erwähnt sind. Es obliegt dem Veranstalter zu prüfen, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Die Stadt Gossau lehnt jede Haftung für Schäden, welche der Veranstalter oder Dritte auf Grund der Nichteinhaltung anwendbarer öffentlich-rechtlicher oder mietrechtlicher Vorschriften durch den Veranstalter erleiden, ab. Vorbehältlich sind zwingende gesetzliche Bestimmungen. 10. Gerichtsstand und anwendbares Recht Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Gossau zuständig. 11. Inkrafttreten und Auflösung Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Mit der Unterzeichnung anerkennt der Veranstalter die vorstehenden Nutzungsbestimmungen. Jede Partei erhält je ein unterzeichnetes Exemplar. Bei Dauerbelegungen kann mit einer 1 monatigen Kündigungsfrist der Nutzungsvertrag aufgelöst werden. Werden die Anlagen für schulische Anlässe beansprucht, so hat die Schule Gossau Vorrecht. Der Mieter wird im Vorfeld informiert. Unterschrift Veranstalter Unterschrift Datum Datum Weitere Gesuche und Kautionen welche einzureichen sind: (bitte leer lassen, wird durch das ergänzt) Gesuch zur Erteilung eines Gastgewerbepatentes zu leistender Kostenvorschuss von CHF (Rechnung folgt per Post) Verteiler versendet am: Veranstalter Teamleiter Stadtkanzlei Aktualisiert:

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