HELDBURGER UNTERLAND. Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft

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1 Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft HELDBURGER UNTERLAND mit den Städten Bad Colberg-Heldburg und Ummerstadt sowie den Gemeinden Gompertshausen, Hellingen, Schlechtsart, Schweickershausen, Straufhain und Westhausen 21. Jahrgang Freitag, den 8. April 2016 Nr. 4 Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Der Samstagssprechtag im Einwohnermeldeamt, Monat Mai 2016 findet am 14. Mai 2016 von bis Uhr statt! Information Die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2015 liegen nicht mehr in den Meldebehörden aus. Man kann Sie im Internet unter ausdrucken. Darüber hinaus können Sie die Vordrucke in der Servicestelle des Finanzamts in Sonneberg, Köppelsdorfer Str. 86 abholen. Außerdem liegen die Vordrucke im Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstr. 18 für Sie bereit. Stellenausschreibung Die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland bildet voraussichtlich zum 1. August 2016 einen Auszubildenden für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r aus. Die Ausbildung dauert 3 Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsabschnitte (duales System). Die rechtlichen Grundlagen hierzu werden an einer Berufsschule sowie durch die Thüringer Verwaltungsschule Weimar vermittelt. Verwaltungsfachangestellte/r ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Bewerbungsvoraussetzungen: Nachweis (mindestens) eines Realschulabschlusses oder gleichwertig anerkannten Bildungsstandes in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens Note 2 Anforderungsprofil: Es wird ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, soziale Kompetenz, Loyalität, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit erwartet. Ein gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen wird vorausgesetzt. Ein freundlicher und kompetenter Umgang mit Bürgern sollte selbstverständlich sein. Ihre aussagefähige Bewerbung richten Sie bitte mit Kopien der letzten beiden Schulzeugnisse bzw. einer Kopie des Schulabschlusszeugnisses sowie einer Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, falls der/die Bewerber/in noch nicht volljährig ist, bis zum (Eingang in der VG Heldburger Unterland ) an die Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Personalamt Häfenmarkt Bad Colberg - Heldburg. Soweit den Bewerbungen kein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist, wird unsererseits davon ausgegangen, dass auf eine Rücksendung der Unterlagen verzichtet wird. In diesem Fall werden die Unterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß vernichtet. Gegebenenfalls entstehende Kosten durch das Vorstellungsgespräch werden nicht erstattet. Bad Colberg-Heldburg, den gez. Pappe Gemeinschaftsvorsitzender Nächster Redaktionsschluss Freitag, den Nächster Erscheinungstermin Freitag, den

2 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/2016 Öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen des Wahlausschusses der Stadt Bad Colberg-Heldburg Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Bad Colberg-Heldburg zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen findet am 03. Mai 2016 um 19:00 Uhr im Rathaus, Sitzungssaal, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg statt. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist öffentlich. 1. Begrüßung 2. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 3. Beschlussfassung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 4. Bekanntgabe des Ergebnisses der Beschlussfassung 5. Sonstiges gez. Rose Gemeindewahlleiterin Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am Das Wählerverzeichnis für die Wahl wahl und Ortsteilbürgermeisterwahl in der Stadt Bad Colberg-Heldburg wird in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr; dienstags von 13:00 bis 15:30 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist. 2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. Mai 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag, 5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder 5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. 6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 03.Juni bis Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 04. Juni 2016, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. 7. Für den Fall, dass bei der Wahl am 05. Juni 2016 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 19. Juni 2016 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 17. Juni 2016 bis Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 18. Juni 2016, bis Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte: - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 05. Juni 2016 bis

3 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/ Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 19. Juni 2016 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Im Auftrag König Hauptamtsleiter Allgemeinverfügung zur Widmung der Burgstraße in der Gemarkung Heldburg Gemäß 6 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG), in der jeweils gültigen Fassung wird die nachstehend aufgeführte Verkehrsfläche mit Nennung der Funktion im Sinne des 3 Abs. 1, Nr. 3 ThürStrG gewidmet: Burgstraße (Flurstücke 723, 745, 2723, 2935 Gemarkung Heldburg) Der Stadrat der Stadt Bad Colberg-Heldburg hat in seiner Sitzung am beschlossen, die genannten Flurstücke der Gemarkung Heldburg als Gemeindestraße im Sinne des 3 Abs. 1, Nr. 3 ThürStrG, zu widmen. Der Lageplan, aus dem sich die gewidmeten Flächen ergeben, liegt in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Liegenschaftsverwaltung, OT Heldburg, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg, während der üblichen Dienstzeiten aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland einzulegen. Heldburg, den Anita Schwarz in - Dienstsiegel - Gemeinde Hellingen Die Gemeinde Hellingen hat im Gebäude Straße der Einheit 8 - Rathaus - in Hellingen ab gewerbliche Räumlichkeiten, zur Betreibung einer Gaststätte, zu vermieten. Angaben zu den Räumlichkeiten: Lage: Erdgeschoss - Rathaus, Straße der Einheit 8 Das Gebäude befindet sich in der Ortsmitte von Hellingen. Größe: Gesamtfläche - 114,42 qm Räumlichkeiten: - 2 Gasträume - 1 Küche - 2 Nebenräume Die gewerblichen Räumlichkeiten werden über eine zentrale Heizungsanlage und Warmwasserversorgung betrieben. Die Gaststätte bietet Platz für 60 Gäste. Anfragen können Interessenten an den der Gemeinde Hellingen (Tel.: /29507) bzw. an die Wohnungsverwaltung der VG Heldburger Unterland (Tel.: /28810) oder per post@vg-heldburgerunterland.de / info@ gemeinde-hellingen.de richten. gez. Herr Other In diesem Zusammenhang wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Informationen über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung können in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienstzeiten in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg, OT Heldburg, sowie während der Sprechzeiten des s der Gemeinde Straufhain, im Rathaus Streufdorf, Obere Marktstraße 3 im OT Streufdorf eingeholt werden. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können. Streufdorf, gez. Kaiser Die Abteilung Liegenschaften informiert: Veräußerung von Gemeinde-Vermögen nach Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom besagt: (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden (3) Der volle Wert nach Absatz 1 S. 2 kann bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch nachgewiesen werden, 1. durch das Höchstgebot zu einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung Öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde Straufhain schreibt folgendes Grundstück meistbietend zum Verkauf aus: Ortsteil: Eishausen (siehe Lageplan) Gemarkung: Eishausen (Innenbereich) Flurstück: 178/5 Flurstückgröße: 792 m 2 Entwicklungszustand: baureifes Land Beitragsrechtlicher Zustand: nach BauGB und Kommunales Abgabengesetz Nutzungsart: Gemischte Baufläche Angebote sind bis einschließlich 9. Mai 2016, 12 Uhr, in der VG Heldburger Unterland, Abteilung Liegenschaften, Frau Wiegand, OT Heldburg, Häfenmarkt 164, Bad Colberg- Heldburg, abzugeben. Verspätet abgegebene Angebote können bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt werden. Das Kaufpreisangebot ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift Angebot Brunnenstraße 53 OT Eishausen zu versehen. Es wird erwartet, dass bei Abgabe eines Angebotes die Finanzierung des Kaufpreises sichergestellt ist. Die Entscheidung über den Verkauf trifft der Gemeinderat der Gemeinde Straufhain. Die Gemeinde Straufhain ist nicht verpflichtet, an einen bestimmten Bieter zu verkaufen bzw. an den Höchstbietenden oder überhaupt zu verkaufen. Die am Gebotsverfahren beteiligten Bieter werden über den Ausgang des Verfahrens benachrichtigt. Entstandene Kosten werden nicht erstattet. Der Fachbereich Liegenschaften stimmt mit dem Käufer den Kaufvertrag ab. Sämtliche Kosten der Durchführung des Vertrages trägt der Käufer. Ihr Ansprechpartner zu Fragen des Verkaufes bzw. des Ausschreibungsverlaufes: Frau Wiegand, Rufnummer: Bekanntmachung der Gemeinde Straufhain Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet Ehemalige Stallanlage im Ortsteil Linden Die Gemeinde Straufhain plant den Erlass einer Satzung nach 8 BauGB, d.h. die Aufstellung eines Bebauungsplans für das o.g. Gebiet im Ortsteil Linden. Den Übersichtsplan hierzu finden Sie auf der nächsten Seite

4 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/2016 Öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen des Wahlausschusses der Gemeinde Gompertshausen Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Gompertshausen zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen findet am 03. Mai 2016 um 19:00 Uhr im Mehrzweckgebäude Dorfstraße 60, Gompertshausen, Versammlungsraum/Clubraum statt. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist öffentlich. 1. Begrüßung 2. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 3. Beschlussfassung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 4. Bekanntgabe des Ergebnisses der Beschlussfassung 5. Sonstiges Staudigel Gemeindewahlleiter Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am Das Wählerverzeichnis für die Wahl wahl in der Gemeinde Gompertshausen wird in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr; dienstags von 13:00 bis 15:30 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist. 2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. Mai 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag, 5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder 5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. 6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 03.Juni bis Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 04. Juni 2016, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. 7. Für den Fall, dass bei der Wahl am 05. Juni 2016 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 19. Juni 2016 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.

5 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/2016 Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 17. Juni 2016 bis Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 18. Juni 2016, bis Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte: - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 05. Juni 2016 bis 18 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 19. Juni 2016 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Im Auftrag König Hauptamtsleiter Öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen des Wahlausschusses der Gemeinde Schlechtsart Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Schlechtsart zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen findet am 03. Mai 2016 um 19:00 Uhr im amt, Dorfstraße 2, Schlechtsart statt. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist öffentlich. 1. Begrüßung 2. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 3. Beschlussfassung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 4. Bekanntgabe des Ergebnisses der Beschlussfassung 5. Sonstiges Schreyer Gemeindewahlleiterin Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am Das Wählerverzeichnis für die Wahl wahl in der Gemeinde Schlechtsart wird in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr; dienstags von 13:00 bis 15:30 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist. 2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. Mai 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag, 5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder 5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. 6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 03.Juni bis Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden.

6 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/2016 Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 04. Juni 2016, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. 7. Für den Fall, dass bei der Wahl am 05. Juni 2016 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 19. Juni 2016 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 17. Juni 2016 bis Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 18. Juni 2016, bis Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte: - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 05. Juni 2016 bis 18 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 19. Juni 2016 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Im Auftrag König Hauptamtsleiter Öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen des Wahlausschusses der Stadt Ummerstadt Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Bad Ummerstadt zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen findet am 03. Mai 2016 um 19:00 Uhr im Rathaus, Sitzungssaal, Markt 13, Ummerstadt statt. Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist öffentlich. 1. Begrüßung 2. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 3. Beschlussfassung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen 4. Bekanntgabe des Ergebnisses der Beschlussfassung 5. Sonstiges Oestreicher Gemeindewahlleiter Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am Das Wählerverzeichnis für die Wahl wahl in der Stadt Ummerstadt wird in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr; dienstags von 13:00 bis 15:30 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist. 2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 16. Mai bis zum 20. Mai 2016 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg im Einwohnermeldeamt schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig. 3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. Mai 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag, 5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder 5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

7 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/ Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 03.Juni bis Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 04. Juni 2016, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, Uhr, stellen. 7. Für den Fall, dass bei der Wahl am 05. Juni 2016 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 19. Juni 2016 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 05. Juni 2016 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 17. Juni 2016 bis Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, Uhr, gestellt werden. Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 18. Juni 2016, bis Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 8. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte: - einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 05. Juni 2016 bis 18 Uhr bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, dem 19. Juni 2016 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen. Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Im Auftrag König Hauptamtsleiter Stadt Ummerstadt Die Stadt Ummerstadt hat im Gebäude Brückenstr. 114 (ehemals Frisiersalon) in Ummerstadt ab sofort gewerbliche Räumlichkeiten zu vermieten. Angaben zu den Räumlichkeiten: Lage: Erdgeschoss - Brückenstr. 114 Größe: Gesamtfläche - 40,00 qm Räumlichkeiten: 2 Zimmer, WC Sonstige Angaben: Elektroheizung Interessenten können Anfragen an die Stadt Ummerstadt (Tel.: /21806) bzw. an die Wohnungsverwaltung der VG Heldburger Unterland (Tel.: /28810 oder per post@vg-heldburgerunterland.de) richten. Erhaltungssatzung Erläuterungen und Begründungen Das Instrument der Erhaltungssatzung gemäß 172 BauGB gibt den Gemeinden die Möglichkeit, einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für Abbruch, Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer solchen Satzung einzuführen. Neben dem denkmalschutzrechtlichen Instrumentarium, dessen Anwendung im vorliegenden Fall derzeit nicht möglich ist, haben die Gemeinden mit dem 172 BauGB somit ein weiteres Mittel zum Schutz erhaltenswerter baulicher Anlagen und prägenden Orts-und Landschaftsbildern in der Hand. Beschlussvorschlag Der Gemeinderat der Gemeinde Schweickershausen beschließt die Aufstellung einer Satzung (Erhaltungssatzung) gem. 172 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) vom (BGBI. I S 2414) in der z.zt. gültigen Fassung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes Kaffeehäuschen Schweickershausen auf Grund seiner heutigen städtebaulichen Gestalt. Das Plangebiet liegt im unmittelbaren Außenbereich von Schweickershausen in nördlicher Richtung und beinhaltet das Gebiet rund um das Kaffeehäuschen-Flurstücksnummern 665/- mit einer Fläche von ca. 3,3 ha. Mit Hilfe dieser Erhaltungssatzung soll erreicht werden, dass das Landschaftsbild um das Kaffeehäuschen unverändert erhalten bleibt und das für Schweickershausen - speziell geschichtlich wie auch städtebaulich - schützenswerte Gebiet auch künftigen Generationen so bewahrt wird. Die romantische Landschaft rund um das Kaffeehäuschen ist laut Katasterplan in der Nutzungsart u.a. als Erholungsgebiet ausgewiesen und wurde seit Erbauung des Kaffeehäuschens in den 1920er Jahren regelmäßig für Veranstaltungen der dörflichen Gemeinschaft genutzt. Unterhalb des Kaffeehäuschens befindet sich ein Kindergrab der ehemaligen im Schloss wohnenden Adelsfamilie. Eine weiterhin unberührte Natur ist im Umfeld des Grabes selbstverständlich unerlässlich. Die idyllische Landschaft wird abgerundet durch eine am Fuße der Hopfengrube entspringenden Quelle mit hervorragender Wasserqualität. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das in der beiliegenden Übersichtskarte (Anlage 1) als Bereich Kaffeehäusle gekennzeichnete Gebiet mit folgenden Flurstücksnummern: Flurstücksnummer 665/1 Flurstücksnummern 665/3 bis 665/7 Der genaue Plan des Bereichs im Maßstab M 1:5000 ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 2 beigefügt. 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen - zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt - Der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. 3 Die Genehmigung wird durch die Gemeinde Schweickershausen - Gemeinderat - erteilt.

8 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/ Ausnahmen Die den in 26 Nr.2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach 2 dieser Satzung ausgenommen. 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß 213 BauGB mit einer Geldstrafe bis zu belegt werden. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die in 1 der Satzung als Anlage 1 bezeichnete Übersichtskarte und der als Anlage 2 bezeichnete Übersichtsplan im Maßstab 1:5000, die den Geltungsbereich der Satzung umschreiben, liegen während der Sprechzeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland,- Bauamt- Häfenmarkt 164, Bad Colberg-Heldburg, zu jedermanns Einsicht aus. Die Satzung und der vorstehende Hinweis sind öffentlich bekannt zu machen. Schweickershausen, den T. Fischer Ausfertigung: Siegel Siegel T. Fischer Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes Kaffeehäuschen Schweickershausen auf Grund seiner heutigen städtebaulichen Gestalt. Beschluss vom: Beschluss-Nr.: Ö 4/04/2015 Anzahl der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates:..6 von 7 Beschlussfähigkeit:...ja Abstimmergebnis: Ja-Stimmen:... 6 Nein-Stimmen:... 0 Enthaltungen:... 0 Bemerkung: Auf Grund des 38 ThürKO war kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. gez. Fischer Beschlussvermerk und Eingangsbestätigung des Landratsamtes Hildburghausen In seiner Sitzung am hat der Gemeinderat der Gemeinde Schweickershausen die Erhaltungssatzung für den Bereich Kaffeehäuschen in Schweickershausen beschlossen. Das Bauamt im Landratsamt Hildburghausen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom , Az.: II-60/3-B1-Kra-001/16, die öffentliche Bekanntmachung der Erhaltungssatzung der Gemeinde Schweickershausen zugelassen. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gemäß 21 Abs. 4 ThürKO gegenüber der Gemeinde Schweickershausen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, sind diese Verstöße unbeachtlich. Die Erhaltungssatzung kann während der sprechstunden im amt Schweickershausen, Dorfstraße 10, Schweickershausen sowie während der Dienstzeiten in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164, Bad Colberg - Heldburg, OT Heldburg eingesehen werden. Schweickershausen, gez. Fischer Dienstsiegel Ende des amtlichen Teiles der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Gemeinde Westhausen Die Gemeinde Westhausen hat im Gebäude Hauptstraße 82 in Westhausen ab eine Wohnung zu vermieten. Wohnungsangaben: Größe: 65,50 qm (3 Zimmer/Bad-WC/Flur) Lage: EG/OG - Westseite, Hauptstr. 82 Sonstige Angaben: zentrale Heizungsanlage u. Warm- wasserversorgung Interessenten können Anfragen an den der Gemeinde Westhausen (Handy: ) bzw. an die Wohnungsverwaltung der VG Heldburger Unterland (Tel.: /28810 oder per post@vg-heldburgerunterland. de) richten. Bekanntmachung der Gemeinde Schweickershausen Erhaltungssatzung nach 172 BauGB für den Bereich Kaffeehäuschen in Schweickershausen Der Gemeinderat der Gemeinde Schweickershausen beschließt die Aufstellung einer Satzung (Erhaltungssatzung) gem. 172 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) vom (BGBl. I S 2414) in der z.zt. gültigen Fassung zur

9 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/2016 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Heldburg Anradeln im Rodachtal Schwungvoller Start in die Radsaison 2016 Am Sonntag, 24. April 2016 findet zu nun vierten Mal das Anradeln im Rodachtal statt. Um 10 Uhr starten an der Terrassentherme in Bad Colberg zwei unterschiedliche geführte Radtouren, die durch Guides des ADFC Coburg begleitet werden. Die kürzere Tour ist für die ganze Familie geeignet. Die lange Tour mit mittlerem Schwierigkeitsgrad richtet sich an Radler mit größerer Ausdauer. Die kürzere Tour wird gegen Mittag, die längere gegen circa 14:00 Uhr wieder in Bad Colberg eintreffen. Für das leibliche Wohl ist dort dann bestens gesorgt und die musikalische Unterhaltung durch die Heldburger Musikanten lädt zum weiteren Verweilen ein. Die müden Muskeln können mit Massagen, die an der Terrassentherme angeboten werden, wieder gelockert werden. Alle Teilnehmer des Anradelns erhalten übrigens einen gemeinsamen Gutschein der Thermen: 3 Std. zahlen - 1 ganzen Tag bleiben in der Terrassentherme Bad Colberg bzw. 4 Std. zahlen - 1 ganzen Tag bleiben in der ThermeNatur in Bad Rodach. Das Anradeln findet seit 2013 statt und wurde im Rahmen des Projektes FahrRAD + Fitness initiiert, mit dem die Initiative Rodachtal e. V. und das Regionalmanagement Coburger Land gemeinsam radtouristische Angebote im Rodachtal entwickelt haben. Noch einige technische Hinweise: Veranstalter des Anradelns 2016 ist die Stadt Bad Colberg-Heldburg. Bei Unwetter oder unzumutbaren Radfahrbedingungen kann die Veranstaltung abgesagt werden. Änderungen sind vorbehalten. Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko - jeder Teilnehmer erkennt den Haftungsausschluss mit Teilnahme an. Es gilt die Straßenverkehrsordnung; die Strecke ist nicht gesperrt. Die Teilnahme ist nur mit verkehrssicheren Fahrrädern gestattet, die Teilnehmer haben die Verkehrssicherheit ihres Fahrrades zu gewährleisten und aus Sicherheitsgründen wird dringend empfohlen, nur mit Helm zu radeln. Weitere Informationen zum Anradeln erhalten Sie auf und bei: Gästeinformation der Stadt Bad Colberg-Heldburg, Telefon: / 20159, info@bad-colberg-heldburg.de Initiative Rodachtal e. V., Telefon: / 30317, post@initiative-rodachtal.de Rehabilitationsklinik Bad Colberg GmbH, Telefon: / 230, klinik-colberg@dengg-kliniken.de Gemäß 7, Abs. 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft Heldburg ergeht hiermit folgende Bekanntmachung: Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Heldburg findet am Donnerstag, dem 21. April 2016 um 19:00 Uhr im Rathaus Heldburg statt. Hierzu eingeladen sind alle Eigentümer (Wald-, Feld- und sonstige Flächen) bzw. deren Beauftragte (Vertretungsvollmacht ist vorzulegen), deren Eigentum zu den bejagbaren Flächen der Jagdgenossenschaft gehört. - Begrüßung - Rechenschaftsbericht der Vorsitzenden - Kassenbericht - Entlastung des Vorstandes - Wahl eines Nachrückers für Revisionskommission - Bericht der zuständigen Förster zur Bejagung und Waldbewirtschaftung - Beschluss Mittelverwendung - Sonstiges Anita Schwarz Vorsitzende Jagdgenossenschaft Heldburg Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Westhausen Einladung Gemäß 7 Abs. 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft Westhausen sind alle Grundstückseigentümer an jagdbarer Fläche für Donnerstag, den um 18:30 Uhr, im Mehrzweckgebäude Zum Alten Brauhaus in Westhausen, zur Jahresversammlung und Neuwahl des Jagdvorstandes eingeladen. Zugelassen sind wiederum nur diejenigen Eigentümer, welche ihren Grundbesitz an bejagbarer Fläche glaubhaft nachgewiesen haben bzw. diesen Nachweis noch glaubhaft (durch Grundbuchauszüge oder Überlassungsverträge) oder durch eine aktuelle Vollmacht des Grundbucheigentümers vor Beginn der Versammlung zum Verbleib in der Jagd-genossenschaft abgeben. Die Angaben zur jeweiligen Flächengröße sind vom Eigentümer selbst festzustellen und einzutragen. 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Feststellung und Bestätigung der Tagesordnung 3. Bericht des Jagdvorstandes 4. Kassenbericht und Abschluss des Jagdjahres 2015 / Kassenprüfbericht 6. Entlastungsbeschluss zur Tätigkeit des Vorstandes und des Kassenwarts 7. Beschlussfassung zur Verwendung Pachtzins 2015/ Wahl des neuen Jagdvorstandes 9. Anfragen, Mitteilungen 10. Jagdessen Westhausen, den gez. Eckhard Bartenstein Jagdvorstand Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Streufdorf gem. Satzung 7 Abs. 3 Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Streufdorf findet am Freitag, den , um Uhr im Bistro ALEV in Streufdorf statt. Hierzu sind alle Eigentümer bzw. deren Beauftragte (Vollmachten sind vorzulegen), deren Grundstücke zu den bejagdbaren Flächen der Jagdgenossenschaft gehören (Wald, Feld), eingeladen.

10 Amts- und Mitteilungsblatt der VG Heldburger Unterland Nr. 4/ Begrüßung und Eröffnung - Feststellung der Tagesordnung - Rechenschaftsbericht des Vorstandes - Bericht des Kassenführers - Bericht der Revisionskommission - Entlastung des Vorstandes - Beschlüsse zur Vergabe der Jagdverpachtungen - Wahl eines neuen Jagdvorstehers - Beschlüsse zu Anträgen über die Verwendung des Reinertrages - Sonstiges Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind auf der Grundlage der Satzung der Jagdgenossenschaft möglich. Hellingen OT Poppenhausen zum 80. Geburtstag Frau Grund Rosmarie Hellingen OT Rieth zum 95. Geburtstag Herrn Wirsching Ernst zum 85. Geburtstag Frau Hoch Reinhilde Hellingen zum 80. Geburtstag Frau Postler Martha zum 85. Geburtstag Herrn Schulz Heinz Straufhain OT Eishausen zum 80. Geburtstag Frau Feierabend Eleonore zum 75. Geburtstag Herrn Eyring Roland Der Vorstand Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Ummerstadt Gemäß 7 Absatz 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft Ummerstadt ergeht hiermit folgende Bekanntmachung: Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Ummerstadt wird durchgeführt am Freitag, 13. Mai 2016, um Uhr in der Rathausgaststätte in Ummerstadt. Die Feststellung der Teilnahme- und Stimmberechtigung beginnt ab 18:30 Uhr. Hierzu sind alle Eigentümer (bzw. deren Beauftragte mit Vertretungsvollmacht) eingeladen, deren bejagbare Flächen zur Jagdgenossenschaft Ummerstadt gehören. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Die Eigentumsnachweise bzw. Vollmachten in Verbindung mit den Flächennachweisen für die bejagbaren Flächen sind mitzubringen. 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Verlesung des Protokolls der Jahreshauptversammlung Information des Jagdvorstandes zu Eigentumsnachweisen und Vollmachten in Verbindung mit Flächennachweisen 5. Kassenbericht 6. Kassenprüfbericht 7. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts - Beschluss 8. Beschlussfassung - Verwendung Reinerlös 9. Beschlussfassung - Verwendung Rücklage 10. Bericht der Jagdpächter 11. Sonstiges/Anfragen 12. Jagdessen Änderungen bzw. Anträge zur Tagesordnung sind auf der Grundlage der Satzung der Jagdgenossenschaft möglich. Ummerstadt, den gez. Bardin Jagdvorsteher zum Geburtstag Bad Colberg-Heldburg OT Bad Colberg zum 75. Geburtstag Frau Fleck Helga Bad Colberg-Heldburg OT Gellershausen zum 80. Geburtstag Herrn Herr Kurt zum 75. Geburtstag Frau Fleischmann Ingrid Bad Colberg-Heldburg OT Heldburg zum 85. Geburtstag Frau Lehmann Käte zum 75. Geburtstag Herrn Schneider Alfred zum 70. Geburtstag Herrn Vogler Gerhardt Gompertshausen zum 80. Geburtstag Herrn Wesserer Max zum 80. Geburtstag Frau Wesserer Elli Straufhain OT Steinfeld zum 75. Geburtstag Herrn Scheler Wolfgang zum 75. Geburtstag Frau Ehrsam Ingrid Straufhain OT Stressenhausen zum 70. Geburtstag Herrn Grötenhardt Egon zum 80. Geburtstag Frau Heim Anita Straufhain OT Streufdorf zum 70. Geburtstag Herrn Schippel Reiner zum 80. Geburtstag Frau Jäger Christa Ummerstadt zum 80. Geburtstag Frau Albert Brigitte zum 80. Geburtstag Frau Chilian Hannelore Westhausen zum 75. Geburtstag Frau Hoser Brunhilde zur Geburt Die VG Heldburger Unterland begrüßt im Namen aller und des Gemeinschaftsvorsitzenden die neuen Erdenbürger. Gutermuth, Ole Wolf, Bela Bauer, Hilda Bauer, Lotta Rückert, Johannes Sidqi, Emma Agnes Rieth Heldburg Heldburg Streufdorf Gellershausen Lindenau Impressum Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland Herausgeber: VG Heldburger Unterland Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, Tel / , Fax / , info@wittich-langewiesen.de, Verantwortlich für den amtlichen Teil: Herr Pappe Postfach 1121, Bad Colberg - Heldburg Tel / 28 80, Fax: / post@vg-heldburgerunterland.de Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: der jeweilige Verfasser des Beitrages Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

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