Monitoringkonzept 1 für die Handelsperiode 2008 bis 2012

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1 "Erarbeitet und abgestimmt in der AISV-Expertengruppe Fachlicher Informationsaustausch Monitoring Leitlinien ACHTUNG! Dies ist ein Beispiel für ein Monitoringkonzept einer Industrie-Anlage. Die enthaltenen Daten (Mengen, Messbereiche, Normen etc.) sind beispielhaft gewählt und sind durch die individuellen Daten Ihrer Anlage zu ersetzen. Dabei sollten die ergänzenden Hinweise (kursive Schrift) berücksichtigt werden. Monitoringkonzept 1 für die Handelsperiode 2008 bis 2012 für die Anlage 2 Bezeichnung der Anlage Anschrift der Anlage PLZ/Ort Bundesland Straße Nr. Geschäftszeichen des Zuteilungsbescheides der DEHSt Nr. der Betriebseinrichtung 3 Elektrostahlwerk Musterstadt Elektrostahlwerk Musterstadt Musterstadt YY Hüttenstr Hier bitte ergänzen Datum der Erstellung/Aktualisierung Versionsnummer 2.0 gemäß Anhang I, Abschnitt 4.3 der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen vom im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring Leitlinien 4 ) Musterstadt, Ort, Datum Unterschrift Das Monitoringkonzept ist als Teil der jährlichen CO 2 -Berichterstattung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieses Muster kann ggf. auch für eine einheitliche Anlage nach 25 TEHG Anwendung finden. Vgl. auch Zuteilungsbescheid, erste Seite. Im Folgenden Monitoring Leitlinien Bei elektronischer Vorlage: Name des Verantwortlichen im Sinne des TEHG Quelle:

2 Inhalt 1. Versionsverzeichnis des Monitoringkonzepts Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten Informationen zum Standort und zur Verteilung der relevanten Zuständigkeiten Liste der zu überwachenden Emissionsquellen Liste der Brennstoff- und Materialströme Liste der anzuwendenden Ebenenkonzepte Behandlung von fossilen emissionsstarken und -schwachen Brennstoff- und Materialströmen Reine Biomassebrennstoffe und -materialien Vorgesehene Ebenen gemäß Monitoring Leitlinien Weitergeleitete oder inhärente CO2-Menge Massenbilanzansatz Fall back -Konzept Beschreibung der Messgeräte zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten sowie Angabe ihrer technischen Daten und ihres Standorts Liste der Messgeräte Unsicherheitsbewertung Beschreibung der Probenahme und Analyse für Brennstoffe und Materialien zur Bestimmung stoffspezifischer Parameter Liste der nicht akkreditierten Labore, der Analyseverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen Beschreibung der Verfahren zur Datenerhebung und -verwaltung sowie deren Qualitätssicherung und -kontrolle Angaben zur Weiterentwicklung des Monitoringkonzepts...47 Anlage 1: Verfahrensfließbild Elektrostahlwerk (einschl. Messstellen)...48 Anlage 2:Akkreditierungsurkunde nach EN ISO für Labor GmbH...49 Anlage 3 Analysenplan für jährliche Vergleichsanalysen durch die Labor GmbH (akkreditiert nach EN ISO 17025)...50 Anlage 4: Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung im Unternehmen (Organigramm)...51 Anlage 5: Nachweis des Qualitätsmanagementsystems und der fachlichen Kompetenz des Betriebslabors, Terminplan für die Validierung der Analysenverfahren...52 Anlage 6: Eichscheine für geeichte Messstellen...53 Anlage 7: Erläuterung zur Datengrundlage für geschätzte Werte (De-Minimis)...55! 2 von 55

3 1. Versionsverzeichnis des Monitoringkonzepts Dokumentieren Sie in der folgenden Tabelle die Fortentwicklung des Monitoringkonzepts, indem Sie alle Versionen, d.h. nicht genehmigte und gebilligte, chronologisch aufführen: Versionsnr. Datum der Erstellung/ Aktualisierung des Monitoringkon zepts a.) Angaben zu Veränderungen ggü. vorherigen Version b.) ggf. Angaben zu vorgesehenen Erleichterungen/ Abweichungen 6 Dokumentiert in Kapitel Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen a 1.) Einbau eines geeichten Ultraschall- Gaszählers mit Mengenumwerter als zusätzliche Messung zur Bestimmung des Erdgaseinsatzes, Inbetriebnahme November 2006 a 1.) Kapitel 7 Ggf. Datum der Genehmigung und Gültigkeit 7 [Abweichung / Erleichterung oder gesamt] Hier bitte ergänzen Auflagen durch die zuständige Behörde [ja/nein] Hier bitte ergänzen Ggf. Anmerkungen zu Inhalt und Umsetzung der behördlichen Auflagen Hier bitte ergänzen 2005 g ja a 1.) Ermittlung der Kompressibilitätszahl gemäß DVGW_Arbeitsblatt G 486 und Eingabe in den betrieblichen Erdgas- Mengenumwerter zur Umrechnung von Betriebsvolumen (V B ) in Normvolumen (V N ) Monitoringkonzept gültig ab Mit dem Datum vom bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegtes Monitoringkonzept wegen vorgesehener Erleichterungen im Sinne der Monitoring Leitlinien und der DEHSt/ Länder FAQs oder anderer Abweichungen: b) Nutzung des nicht akkreditierten Werkslabors unter Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt Anhang 1, Monitoring Leitlinien b) Nachweis der emissionsschwachen Stoffströme 9.1, Anlage 3, 4, Ggf. vermerken, dass das gesamte Monitoringkonzept gebilligt wurde. Bitte vermerken, ob sich die Genehmigung und Gültigkeit auf die in Spalte 3 genannte Abweichung / Erleichterung bezieht oder ob das gesamte Monitoringkonzept gebilligt wurde. 3 von 55

4 Versionsnr. Datum der Erstellung/ Aktualisierung des Monitoringkon zepts a.) Angaben zu Veränderungen ggü. vorherigen Version b.) ggf. Angaben zu vorgesehenen Erleichterungen/ Abweichungen 6 Dokumentiert in Kapitel Ggf. Datum der Genehmigung und Gültigkeit 7 [Abweichung / Erleichterung oder gesamt] Auflagen durch die zuständige Behörde [ja/nein] Ggf. Anmerkungen zu Inhalt und Umsetzung der behördlichen Auflagen Monitoringkonzept gültig ab jeweils getrennt nach Input und Output gemäß DEHSt/Länder-FAQ b) Einstufung als emissionsschwache Stoffströme für: I 5.2, O b) Nutzung des De-Minimis- Ansatzes für: I 3.1, I 3.2, I 3.3, I 6.1, O , , von 55

5 2. Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten Nicht technische Beschreibung der Anlage 8 (analog zu 4a Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV) Die Stahl GmbH Musterstadt betreibt am Standort Musterstadt ein Elektrostahlwerk. Am Standort wird in einem Elektroschmelzofen Stahl aus diversen Schrotten und Zuschlagstoffen hergestellt, anschließend im Pfannenofen veredelt und im Kokillenguss für die weitere Behandlung in Weiterverarbeitungsanlagen bereitgestellt. Das Einschmelzen erfolgt mit Hilfe elektrischer Energie. Die Weiterverarbeitungsanlagen unterliegen nicht der Emissionshandelspflicht. Verfahrensbeschreibung mit aktuellem Verfahrensfließbild 9 der emissionshandelspflichtigen Anlage, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen: Das Elektrostahlwerk besteht aus den Anlagenteilen: Elektrolichtbogenofen, Pfannenofen, 2 Stranggießanlagen sowie der Pfannenwirtschaft zum Transport des Flüssigstahls. Der Antransport des Schrottmaterials erfolgt über Gleis oder Straße in die Schrotthalle. Der Elektrolichtbogenofen wird über Schrottkörbe mit Schrott, Kohle und weiteren Zuschlagstoffen beschickt. Zur Beschleunigung und Vergleichmäßigung des Schmelzprozesses sind zusätzlich an der Ofenwand Erdgas-/ Sauerstoffbrenner installiert. Über diese Brenner werden Kohlenstoff und Sauerstoff mit hoher Geschwindigkeit in den Ofen geblasen. Die Übergabe des flüssigen Stahls erfolgt bei gekippter Stellung des Ofens in die Stahlgießpfanne. In die Schmelze werden weitere Hilfsstoffe hinzu gegeben. Das flüssige Material wird in der Stahlpfanne zum Pfannenofen transportiert. Nach der Stahlanalyse werden Legierungsmittel entsprechend Rezeptur zugegeben. Vor dem Transport des Flüssigmaterials vom Elektrolichtbogenofen zum Pfannenofen sowie zur Stranggießanlage werden die Stahlgießpfannen zur Sicherstellung der Temperaturkonstanz mit Erdgas als Brennstoff aufgeheizt. Das aus dem Pfannenofen in die Stranggießanlage transportierte Flüssigmaterial wird in der Stranggießanlage in die gewünschte Form gegossen und durch die Brennschneidmaschine auf Länge geschnitten. Anlage 1 beinhaltet das Verfahrensfließbild des Elektrostahlwerkes mit den für die Input- und Outputströme relevanten Messstellen. Anlagengröße - genehmigte und installierte Kapazität (gemäß Anhang 1 TEHG) der emissionshandelspflichtigen Anlage: Elektrostahlwerk zum Erschmelzen von Stahl einschl. Stranggießen Anlage / Anlagenteil / Nebeneinrichtung Genehmigte Kapazität 10 : Installierte Kapazität: 11 Nr. gemäß Anhang zur 4. BImSchV Elektrostahlwerk (ESW) t/a t/a 3.2 b IX Tätigkeiten gemäß Anhang 1 TEHG Gesamt: Durchschnittliche CO 2 -Jahresemissionen der vorangegangenen Handelsperiode: t Ist die emissionshandelspflichtige Anlage Teil eines Anlagenverbundes oder einer größeren Anlage, ist hier ebenfalls die Darstellung der Funktion der einzelnen Anlage im Anlagenverbund zu beschreiben. Das Verfahrensfließbild soll die CO 2 -Emissionsquellen, Stoffströme und ggf. die Zuordnung der Messeinrichtungen und Probenahmestellen zu den Stoffströmen sowie sonstiger Messeinrichtungen (Emissionsmessung) an anderen Emissionsquellen (Punktquellen) in der emissionshandelspflichtigen Anlage, den Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen eindeutig ausweisen. Unzutreffendes streichen 5 von 55

6 3. Informationen zum Standort und zur Verteilung der relevanten Zuständigkeiten A. Verantwortlicher nach 3 Abs. 7 TEHG Name, Vorname Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen B. Name der Muttergesellschaft Hier bitte ergänzen C. Name der Tochtergesellschaft Hier bitte ergänzen D. Anschrift des Standortes Hier bitte ergänzen PLZ/Ort Bundesland Straße/Nr. Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen E. Ansprechpartner für Fragen im Rahmen der Überwachung / Berichterstattung Name, Vorname Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen Hier bitte ergänzen F. Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung für die Anlage 12 In Anlage 4 liegt ein Organigramm bei, das die Verteilung der Zuständigkeiten für die CO 2 Überwachung verdeutlicht Unzutreffendes streichen Beschreiben Sie ggf. anhand eines Organigramms (unter Nennung von Name und Funktion) die Verteilung der Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage. 6 von 55

7 4. Liste der zu überwachenden Emissionsquellen 13 Bitte geben Sie in der/n nachfolgenden Tabelle/n alle CO 2 -Emissionsquellen für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird, einzeln an. Die Angabe der Nummer der Emissionsquelle soll mit der in der Verfahrensbeschreibung und/oder im Verfahrensfließbild verwendeten Nummerierung identisch sein 14. Bitte geben Sie auch an, für welche Emissionsquellen die CO 2 -Emissionen durch Messung und/oder Berechnung ermittelt werden. Bitte füllen Sie ggf. mehrere Tabellen aus, wenn mehrere Tätigkeiten gemäß Anhang II-XI der Monitoring Leitlinien in der emissionshandelspflichtigen Anlage durchgeführt werden. Tätigkeit 1: Verbrennung gasförmige, flüssige Brennstoffe (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang II der Monitoring Leitlinien ) Nr. der Emissionsquelle Anlage / Anlagenteil / Nebeneinrichtung Bezeichnung der Emissionsquelle Berechnung oder kontinuierliche Emissionsmessung Q_1 Elektrostahlwerk Elektrostahlwerk Berechnung Tätigkeit 2: Herstellung von Roheisen oder Stahl (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang VI der Monitoring Leitlinien ) Nr. der Emissionsquelle Anlage / Anlagenteil / Nebeneinrichtung Bezeichnung der Emissionsquelle Berechnung oder kontinuierliche Emissionsmessung Q_1 Elektrostahlwerk Elektrostahlwerk Berechnung Definition gemäß Monitoring Leitlinien : Emissionsquelle : ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage, aus dem relevante Treibhausgase emittiert werden. Die Gliederung sollte sich an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach BImSchG orientieren. 7 von 55

8 5. Liste der Brennstoff- und Materialströme Bitte geben Sie in der/n nachfolgenden Tabelle/n alle CO 2 -emissionsrelevanten Brennstoff- und Materialströme an, die im Zusammenhang mit den einzelnen Tätigkeiten zu überwachen sind. Die Angabe der Brennstoff- oder Materialstromnummer soll mit der in der Verfahrensbeschreibung und/oder im Verfahrensfließbild verwendeten Nummerierung identisch sein. Bitte ergänzen Sie auch die voraussichtliche jährliche Menge der Brennstoffe oder Materialien, ggf. den Anteil der Biomasse und die voraussichtlichen jährlichen fossilen CO 2 -Emissionen aus den Brennstoffund/oder Materialströmen der Anlage. Die Summe der voraussichtlichen fossilen CO 2 -Emissionen pro Jahr dient ggf. als Berechnungsgrundlage zur Einstufung von Stoffströmen in emissionsschwache bzw. De-Minimis-Ströme unter Kapitel 6.1 dieses Konzepts. Grundlage für die Kategorisierung gemäß Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien , die die genehmigungsbedürftigen Mindestanforderungen für Kategorie B und C-Anlagen und die regulären Genauigkeitsanforderungen für Kategorie A-Anlagen enthält, sind in der Regel die berichteten durchschnittlichen Jahresemissionen der vorangegangenen Handelsperiode. Falls keine Emissionsberichte vorliegen oder diese nicht mehr gültig sind (Neuanlagen, Anlagen mit Kapazitätserweiterung oder -verringerung), ist die Summe der voraussichtlichen fossilen CO 2 - Emissionen pro Jahr maßgebend. Legen Sie in diesem Fall in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept die Grundlagen dieser Prognose und das konservativ abgeleitete Prognoseergebnis dar. Füllen Sie bitte mehrere Tabellen aus, wenn mehrere Tätigkeiten gemäß Anhang II-XI der Monitoring Leitlinien in der emissionshandelspflichtigen Anlage durchgeführt werden, und bilden Sie die Summe über alle Tätigkeiten (wie nachfolgend beispielhaft angelegt). Tätigkeit 1: Verbrennung gasförmige, flüssige Brennstoffe (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang II der Monitoring Leitlinien ) Nr. des Brennstoff-/ Materialstroms Bezeichnung des Brennstoff-/ Materialstroms voraussichtliche Menge des Brennstoff-/ Materialstroms pro Jahr [1000Nm 3 ] Anteil biogenen Kohlenstoffs [%] voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen pro Jahr [t/a] I 7.1 Erdgas H Einheitliche Stoffwertliste Q_1 Summe Input der Tätigkeit 1 pro Jahr : Nr. der Emissionsquelle(n) 8 von 55

9 Tätigkeit 2 Herstellung von Roheisen oder Stahl / Inputströme (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang VI der Monitoring Leitlinien ) Nr. des Brennstoff-/ Materialstroms Bezeichnung des Brennstoff-/ Materialstroms voraussichtliche Menge des Brennstoff-/ Materialstroms pro Jahr [t/a] Anteil biogenen Kohlenstoffs [%] voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen pro Jahr [t/a] Nr. der Emissionsquelle(n) I 1.1 Schrott Einheitliche Stoffwertliste Q_1 I 2.1 Einblaskohle Q_1 I 2.2 Satzkohle Q_1 I 2.3 Aufkohlungskohle Q_1 I 3.1 Legierungsmittel SiMn Q_1 I 3.2 Legierungsmittel FeMn Q_1 I 3.3 Legierungsmittel FeCr Q_1 I 4.1 Kalkstein Einheitliche Stoffwertliste Q_1 I 5.1 Graphitelektroden Einheitliche Stoffwertliste Q_1 I 5.2 Gießpulver Q_1 I 6.1 Reisschalenasche Q_1 Summe Input der Tätigkeit 2 pro Jahr : von 55

10 Tätigkeit 2: Herstellung von Roheisen oder Stahl / Outputströme (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang VI der Monitoring Leitlinien ) Nr. des Brennstoff-/ Materialstroms Bezeichnung des Brennstoff-/ Materialstroms voraussichtliche Menge des Brennstoff-/ Materialstroms pro Jahr (t/a) Anteil biogenen Kohlenstoffs [%] voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen pro Jahr [t/a] Nr. der Emissionsquelle(n) O 1.1 Stahl Einheitliche Stoffwertliste Q_1 O 2.1 Elektroofenschlacke Q_1 O 3.1 Filterstaub Q_1 O 3.2 Elektrodenbruch Einheitliche Stoffwertliste Q_1 O 3.3 Pfannenofenschlacke Q_1 Summe Output der Tätigkeit 2 pro Jahr : Summe der CO 2 - Emissionen der Tätigkeiten 1 bis 2: voraussichtliche fossile CO 2 - Emissionen der Anlage pro Jahr 10 von 55

11 6. Liste der anzuwendenden Ebenenkonzepte 6.1. Behandlung von fossilen emissionsstarken und -schwachen Brennstoff- und Materialströmen Hinweis: Die Liste ist nur zu erstellen, falls Sie Erleichterungen für emissionsschwache Brennstoff- und Materialströme gemäß Monitoring Leitlinien in Anspruch nehmen möchten. Gemäß Abschnitt 5.2 Anhang I Monitoring Leitlinien können Variablen zur Berechnung emissionsschwacher Stoffströme als Minimum mit den Genauigkeitsanforderungen der Ebene 1 überwacht werden. Für De-Minimis-Stoffströme ist ggf. eine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwendbar. Diese Erleichterungen gemäß Monitoring Leitlinien müssen von der zuständigen Behörde gebilligt werden. Emissionsschwache Stoffströme sind solche, die kumuliert für höchstens 5 kt oder weniger als 10 Prozent der jährlichen fossilen Gesamtemissionen verantwortlich sind (bis zu einer maximalen Höhe von 100 kt fossilem CO 2 pro Jahr). Emissionsschwache Stoffströme, die kumuliert höchstens 1 kt oder weniger als 2 Prozent der jährlichen fossilen CO 2 -Gesamtemissionen verursachen (bis zu einer maximalen Höhe von 20 kt fossilem CO 2 pro Jahr), können als De-Minimis-Stoffströme behandelt werden. Falls Sie Erleichterungen für emissionsschwache oder De-Minimis-Brennstoff- oder Materialströme in Anspruch nehmen wollen, legen Sie bitte die Daten für diese Stoffströme aus Kapitel 5 des Monitoringkonzepts zugrunde. Voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen - Inputströme Menge pro Jahr [ t CO 2 / a ] (entsprechend Kapitel 5 des Monitoringkonzepts) Anteil an den jährlichen Input- Gesamtemissionen der Anlage [ % ] Voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen der Anlage pro Jahr - Inputströme davon: Nr. des Brennstoff- / Materialstroms Emissionsschwache Stoffströme De-Minimis- Stoffströme I 3.1 Legierungsmittel SiMn 459 0,56 I 3.2 Legierungsmittel FeMn 217 0,27 I 3.3 Legierungsmittel FeCr 495 0,61 I 6.1 Reisschalenasche 0 0 Summe De-Minimis-Stoffströme ( 1 kt/a oder <2% der CO 2 -Emissionen und maximal 20 kt/a): ,44 I 5.2 Gießpulver 806 0,99 11 von 55

12 Summe der emissionsschwachen Stoffströme einschl. De-Minimis-Stoffströme ( 5 kt/a oder <10% der CO 2 -Emissionen und maximal 100 kt/a): ,43 Voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen - Outputströme Menge pro Jahr [ t CO 2 /a ] (entsprechend Kapitel 5 des Monitoringkonzepts) Anteil an den jährlichen Output- Gesamtemissionen der Anlage [ % ] Voraussichtliche fossile CO 2 -Emissionen der Anlage pro Jahr - Outputströme davon: Nr. des Brennstoff- / Materialstroms Emissionsschwache Stoffströme De-Minimis- Stoffströme O 3.1 Filterstaub 111 1,80 Summe De-Minimis-Stoffströme ( 1 kt/a oder <2% der CO 2 -Emissionen und maximal 20 kt/a): 111 1,80 O 3.3 Pfannenofenschlacke 150 2,43 Summe der emissionsschwachen Stoffströme einschl. De-Minimis-Stoffströme ( 5 kt/a oder <10% der CO 2 -Emissionen und maximal 100 kt/a): 261 4, Reine Biomassebrennstoffe und -materialien Gemäß Abschnitt 5.2 Anhang I Monitoring Leitlinien können für Biomassebrennstoffe und -materialien, die als rein gelten, ebenenunabhängige Ansätze angewendet werden 15, sofern die berechneten Emissionen nicht dafür verwendet werden, den Biomasse-Kohlenstoff aus den durch kontinuierliche Emissionsmessung ermittelten CO 2 -Emissionen herauszurechnen. 15 Die hier angegebene Wahlmöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf reine Biomassebrennstoffe und -materialien, nicht jedoch auf Brennstoffe und Materialen mit einem biogenen Kohlenstoffanteil von weniger als 97% des Gesamtkohlenstoffs. 12 von 55

13 Falls Sie von diesen Erleichterungen Gebrauch machen wollen, geben Sie bitte die Biomassebrennstoffe und -materialien (gemäß den Angaben unter Kapitel 5 des Monitoringkonzepts) in der nachfolgenden Tabelle an. Reine Biomassebrennstoffe und -materialien Biomasse in der Verbrennung Menge [t oder Nm³] Unterer Heizwert [TJ/t od. TJ/Nm³] Biomasse im Prozess Reisschalenasche 100 Menge [t] Anmerkung: Reisschalenasche wird als Zusatzstoff (nicht als Biomasse in der Verbrennung) eingesetzt. 13 von 55

14 6.3. Vorgesehene Ebenen gemäß Monitoring Leitlinien Bitte geben Sie in der/n nachfolgenden Tabelle/n für die einzelnen Brennstoff- oder Materialströme die Ebene mit der vorgesehenen Methode an, die Sie zur Ermittlung der CO 2 -Emissionen anwenden wollen. Ergänzen Sie ggf. die Tabellen, falls Sie mehrere Tätigkeiten in der emissionshandelspflichtigen Anlage durchführen und/oder je Tätigkeit mehr als einen Brennstoff- oder Materialstrom einsetzen. Tätigkeit 1: Verbrennung gasförmige, flüssige Brennstoffe (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang II der Monitoring Leitlinien Anlage / Anlagenteil / Nebeneinrichtung Elektrostahlwerk Höhe der durchschnittlichen fossilen Gesamtemissionen der Anlage in vorangegangener Handelsperiode oder konservativer Prognosewert (siehe Kapitel 5 des Monitoringkonzepts): [ t CO 2 /a] Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 7.1 Erdgas H Nr. der Emissionsquelle: Q_1 Kategorie gemäß Tabelle 1 Abschnitt 5.2 Anhang I Monitoring Leitlinien : 16 A B C Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1.) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1.) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2.) () B- oder C-Anlagen: Die Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Die Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen).. Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Brennstoff/Material Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Ermittlung des Erdgasverbrauchs durch geeichten Turbinenradzähler mit Zustandsmengenumwerter des Erdgaslieferanten und Dokumentation in monatlichen Lieferscheinen, Messunsicherheit der Gesamtmessung: 1,7%; Tabelle 1, Anhang I Monitoring Leitlinien enthält die regulären Genauigkeitsanforderungen an Überwachung und Ermittlung von CO 2 -Emissionen für Kategorie A-Anlagen und Mindestanforderungen für Kategorie B und C-Anlagen. Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. Sofern der Anlagenbetreiber nachweisen kann, dass die Einhaltung der Genauigkeit mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann er sich die niedrigere Ebene von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. 14 von 55

15 gleichzeitig betriebliche Kontrollmessung des Erdgasverbrauchs durch geeichten Ultraschallgaszähler mit Mengenumwerter, Messunsicherheit der Gesamtmessung 1,6%. Zum Nachweis der Konformität mit den gewählten Genauigkeitsanforderungen siehe unter Nr. 7 des Monitoringkonzepts Unterer Heizwert 3 ZuVL Emissionsfaktor 3 ZuVL Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Zusammensetzungsdaten entfällt entfällt Oxidationsfaktor Gemäß Gesetz zur Änderung des TEHG vom ; Anhang 2, Teil 1 Nr. 2 TEHG: Oxidationsfaktor = 1,0 Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Brennstoffstrom Erdgas: zusätzliche Angaben zur Ermittlung der Emissionen Die Ermittlung der Verbrauchsmengen erfolgt kontinuierlich durch einen geeichten Turbinenradgaszähler mit Zustandsmengenumwerter in Verantwortung des Erdgaslieferanten. Die gelieferten Erdgasmengen werden in den monatlichen Lieferscheinen des Erdgasversorgers dokumentiert. Die Erdgasverbrauchsmessanlage unterliegt den Anforderungen der Eichordnung, die monatlichen Erdgasmengen werden daher, soweit hinsichtlich des Jahresgesamtverbrauches Erdgas zwischen der Messung des Lieferanten und der betrieblichen Erdgasmessung keine Abweichung größer als 0,6 Prozent auftritt, direkt aus den Rechnungsunterlagen in das Brennstoffmanagement-System der Anlage übernommen. Zur Kontrolle der Messung der Verbrauchsmengen durch den Erdgaslieferanten wurde im Jahr 2006 eine betriebliche Erdgasmesseinrichtung eingerichtet, geeicht und im November 2006 in Betrieb genommen. Die betriebliche Erdgasmesseinrichtung besteht aus einem Ultraschallgaszähler mit Mengenumwerter und wird im Niederdruckbereich (< 500 mbar) betrieben. Da die Gasbeschaffenheitsdaten an dieser Messstelle nicht in den Mengenumwerter eingehen, wurde die gemäß Richtlinie G 486 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW G 486) ermittelte Kompressibilitätszahl vom Erdgaslieferanten im Jahr 2006 bestimmt und in den Mengenumwerter als Konstante eingegeben. Alle Messwerte der betrieblichen Erdgasmessung werden online zu Monatswerten aufsummiert und im Prozessleitsystem der Anlage automatisch gesichert abgelegt. Eine Verwendung der Monatswerte für den jährlichen Emissionsbericht erfolgt nur bei Abweichungen der Erdgasmesssysteme oberhalb 0,6 Prozent (siehe auch Regelungen zur besonderen Gültigkeitsdauer der Eichung bei Dauerreihenschaltung von Vergleichszählern; Eichordnung EO, Anhang B, Ordnungsnummer 7.6). Ergibt sich bei der jährlichen Vergleichsprüfung der Ergebnisse der beiden Erdgasmesssysteme eine Abweichung, die mehr als 0,6 Prozent in Bezug auf die Jahresgesamtmenge beträgt, so werden erforderliche Abhilfemaßnahmen in Absprache mit der zuständigen Behörde und dem Erdgaslieferanten in Angriff genommen. In konservativer Herangehensweise wird sodann das höhere Ergebnis der beiden Erdgasmessungen in das Brennstoffmanagement-System der Anlage übernommen. Obwohl die Genauigkeitsanforderung der Monitoring Leitlinien an die Erdgasmengenmessung (Ebene 4, Unsicherheit < ± 1,5%) nicht eingehalten wird, stellt diese Vorgehensweise sicher, dass die Jahresemissionen aus dem Stoffstrom Erdgas nicht unterschätzt werden. Nach Abschluss der ggf. 15 von 55

16 erforderlichen Abhilfe- und Qualitätssicherungsmaßnahmen und Wiedereinhaltung der gewählten Genauigkeitsebene erfolgt eine erneute Anzeige bei der zuständigen Behörde. Hinsichtlich der Unsicherheitsbetrachtung für die Ermittlung des jährlichen Erdgas-Einsatzes siehe auch Nr. 7, Absatz "Nachweis der Konformität mit den gewählten Genauigkeitsanforderungen für Tätigkeitsdaten". 16 von 55

17 Tätigkeit 2: Herstellung von Roheisen oder Stahl (Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt Anhang VI der Monitoring Leitlinien ) Anlage / Anlagenteil / Nebeneinrichtung Elektrostahlwerk Höhe der durchschnittlichen fossilen Gesamtemissionen der Anlage in vorangegangener Handelsperiode oder konservativer Prognosewert (siehe Kapitel 5 des Monitoringkonzepts): [ t CO 2 /a] Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 1.1 Schrott Nr. der Emissionsquelle Q_1 Kategorie gemäß Tabelle 1 Abschnitt 5.2 Anhang I Monitoring Leitlinien : 18 A B C Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Die Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Die Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Brennstoff/Material Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 ZuVL Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Eingangsverwiegung Gleis oder Straße- lagerstandsbereinigte jährliche Mengenermittlung Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Tabelle 1, Anhang I Monitoring Leitlinien enthält die regulären Genauigkeitsanforderungen an Überwachung und Ermittlung von CO 2 -Emissionen für Kategorie A-Anlagen und Mindestanforderungen für Kategorie B und C-Anlagen. Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 17 von 55

18 Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 2.1 Einblaskohle Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1.) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2.) () B- oder C-Anlagen: Die Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Die Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Eingangsverwiegung - lagerbestandsbereinigte jährliche Verbrauchsermittlung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 3 C-Gehalt Probenahme und Analytik durch Werkslabor; jährliche Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 2.2 Satzkohle 20 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 18 von 55

19 Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Eingangsverwiegung - lagerbestandsbereinigte jährliche Verbrauchsermittlung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 3 C-Gehalt Probenahme und Analytik durch Werkslabor; jährliche Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 2.3 Aufkohlungskohle Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene Vorgesehene Informationsquelle bzw. 21 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 19 von 55

20 gemäß Monitoring Leitlinien Ebene Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 3 Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Eingangsverwiegung - lagerbestandsbereinigte jährliche Verbrauchsermittlung C-Gehalt Probenahme und Analytik durch Werkslabor; jährliche Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 3.1 Legierungsmittel SiMn Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) (x) De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Brennstoff/Material Eingangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Zusammensetzungsdaten 3 Schätzung C Gehaltsbestimmung: Probenahme und Analyse durch Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 20 von 55

21 Lieferant (Entnahme aus Lieferantendokumenten); keine Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 3.2 Legierungsmittel FeMn Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) (x) De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Eingangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 Schätzung C Gehaltsbestimmung: Probenahme und Analyse durch Lieferant (Entnahme aus Lieferantendokumenten); keine Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 3.3 Legierungsmittel FeCr 24 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 21 von 55

22 Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) (x) De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Eingangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 Schätzung C Gehaltsbestimmung: Probenahme und Analyse durch Lieferant (Entnahme aus Lieferantendokumenten); keine Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 4.1 Kalkstein Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) 25 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 22 von 55

23 Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 ZuVL Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Eingangsverwiegung - lagerbestandsbereinigte jährliche Verbrauchsermittlung Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 5.1 Graphitelektroden Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Brennstoff/Material Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 ZuVL Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Eingangsverwiegung - lagerbestandsbereinigte jährliche Verbrauchsermittlung Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 23 von 55

24 Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 5.2 Gießpulver Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... (x) emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Eingangsverwiegung - lagerbestandsbereinigte jährliche Verbrauchsermittlung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 3 C-Gehalt Probenahme und Analytik durch Werkslabor; jährliche Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt 28 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 24 von 55

25 Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: I 6.1 Reisschalenasche Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) (x) De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) (x) reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Eingangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 ebenenunabhängig Reine Biomasse, fossiler C-Gehalt = 0 (Abschnitt 12 Anhang I, Monitoring Leitlinien ) die Reinheit der Reisschalenasche ist mit dem Lieferanten vertraglich vereinbart Umsetzungsfaktor entfällt entfällt 29 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 25 von 55

26 Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: O 1.1 Stahl Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Gießpfannenwaage Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 ZuVL Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: O 2.1 Elektroofenschlacke 30 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 26 von 55

27 Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode Brennstoff/Material Ausgangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 3 C-Gehalt Probenahme und Analytik durch Werkslabor; jährliche Vergleichsanalyse durch akkreditiertes Labor Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: O 3.1 Filterstaub Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) (x) De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Vorgesehene Ebene Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode 31 Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 27 von 55

28 Leitlinien Brennstoff/Material Ausgangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 Schätzwert Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Schätzwert aus vorliegenden Analysen Die Grundlage der Schätzung ist Anlage 7 zu entnehmen. Nr./Bezeichnung des Brennstoff- / Materialstroms: O 3.2 Elektrodenbruch Abweichung von der höchsten Ebene vorgesehen, weil... () emissionsschwacher Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () De-Minimis-Stoffstrom (siehe Angaben unter Kapitel 6.1) () reiner/s Biomassebrennstoff/-material (siehe Angaben unter Kapitel 6.2) () B- oder C-Anlagen: Einhaltung der in den Anhängen II-XI Monitoring Leitlinien vorgegebenen höchsten Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden (bitte in einer separaten Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) () A-Anlagen: Einhaltung der in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien vorgegebenen Ebene ist für einen oder mehrere Parameter technisch nicht durchführbar (bitte in einem separaten Dokument als Anlage zum Monitoringkonzept begründen und belegen) Geforderte Ebene gemäß Monitoring Leitlinien Vorgesehene Ebene Brennstoff/Material Ausgangsverwiegung Unterer Heizwert entfällt entfällt Emissionsfaktor entfällt entfällt Zusammensetzungsdaten 3 ZuVL Umsetzungsfaktor entfällt entfällt Informationsquelle bzw. Beschreibung der vorgesehenen Ermittlungsmethode wie Graphitelektroden - Einheitliche Stoffwertliste (Anhang 2 Teil 1 Nr. 3 TEHG i.v.m. Anhang 1 ZuV 2012 Anhang 1) Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. Wird der Brennstoff- oder Materialstrom mittels Schätzung der Bestandsänderungen bestimmt, so ist das Verfahren der Schätzung ggf. in einem separaten Dokument nachvollziehbar darzustellen. 28 von 55

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