Dezember 2009 LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG VON CO 2 -EMISSIONSBERICHTEN
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- Anna Vogt
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1 Dezember 2009 LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG VON CO 2 -EMISSIONSBERICHTEN
2 IMPRESSUM Dieses Benutzerhandbuch wurde von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt mit der gebotenen Sorgfalt und Gründlichkeit für die Anwender der Software zur elektronischen Emissionsberichterstattung erstellt. Die DEHSt übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der erfassten Daten. Die DEHSt übernimmt keine Haftung gegenüber Dritten, die über dieses Betreiberhandbuch oder Teile davon Kenntnis erhalten. Es können insbesondere von dritten Parteien gegenüber der DEHSt keine Verpflichtungen abgeleitet werden. Eine Haftung besteht nur nach den Grundsätzen der Amtshaftung nach 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes. Dieses Handbuch stellt eine technische Hilfestellung dar. Es hat für die Rechtsanwendung keine präjudizierende Wirkung und begründet keinerlei Rechtsansprüche. Herausgeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Postfach Berlin Dieses Benutzerhandbuch ist im Internet zu beziehen über -Emissionen 2
3 INHALT Teil 1: Allgemeines Akteure und ihre Aufgaben Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Sachverständige Stelle Landesbehörden Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) Das Monitoringkonzept Grundlage für die Überwachung und die jährliche Berichterstattung Monitoringkonzept Funktion und Bedeutung Aufbau und Inhalte des Monitoringkonzepts Grundlegende Aspekte bei der Beschreibung der Überwachungsmethode Einordnung einer Anlage in die Kategorien A, B oder C und Ebenenkonzept Abweichende Bestimmungen des Anhang 2 TEHG von den Monitoring Leitlinien Behördliche Genehmigung von Monitoringkonzepten Abweichungen und Erleichterungen Anlagen mit geringen Emissionen (Kleinemittenten) Vorübergehende Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorgaben der Monitoring Leitlinien Änderungen des Monitoringkonzepts Wie wirkt sich die Genehmigung des Monitoringkonzepts auf die Prüfung durch die sachverständige Stelle aus? Eine Genehmigung des Monitoringkonzepts liegt vor Der Betreiber ist im Emissionsbericht von einer genehmigten Methodik abgewichen Eine Genehmigung des Monitoringkonzepts liegt nicht oder nur teilweise vor Abweichende Rechtsauffassung des Betreibers in Auslegungsfragen Emissionsbericht das Monitoringkonzept in Zahlen Der jährliche Emissionsbericht Funktion und Bedeutung Inhalte und Struktur des jährlichen Emissionsberichts Die elektronische Berichterstattung Das Formular-Management-System (FMS) Virtuelle Poststelle (VPS) Emissionen 3
4 Signatur Vollständigkeit des Emissionsberichts Einzelne Aspekte des Emissionsberichts Berichts- und Abgabepflicht beim Wechsel des Betreibers einer Anlage Änderung des Monitoringkonzepts im Berichtsjahr Umgang mit Nachweislücken und Schätzungen Anlagen ohne CO 2 -Emissionen im Berichtsjahr Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Eintrag der geprüften Emissionen ins Register (VET-Eintrag) Durchsetzung der Berichts- und Abgabepflicht Kontosperrung Sanktionsverfahren Bußgeldverfahren...37 Teil 2: Spezielle Anforderungen an die Emissionsberichterstattung Grundlagen zur Ermittlung und Prüfung von Stoffmengen und Stoffdaten Mess- und Analysedaten Qualifikation der messenden oder analysierenden Institution Mess- und Analysemethoden Mess- und Analysegeräte Mess- und Analysenergebnisse Stoffe mit Biomasseanteilen, reine Biomasse und Abfälle Stoffe mit Biomasseanteilen Reine Biomasse Abfälle Angaben im Emissionsbericht im einzelnen Zuordnung und Beschreibung der Anlage Betriebszeitraum und CO 2 -emissionsrelevante Änderungen der Anlage Angaben zur Tätigkeit Zuordnung der Anlage Angaben zu Anlagenkapazität und Produktion Angaben zu Brennstoff- und Materialströmen Stoffchargen Beschreibung der Brennstoff- und Materialströme Zuordnung von Brennstoff- und Materialströmen Genauigkeiten (Ebenen) Emissionen 4
5 Einheiten und Nachkommastellen Fall-back-Konzept Stoffmengen Stoffdaten Kohlenstoffbilanzen Kontinuierliche Kohlendioxid-Messungen Weiterleitung von Kohlendioxid und Kuppelgasen Kuppelgase (Gichtgas, Konvertergas, Kokereigas) Weitergeleitetes CO Branchenspezifische Anforderungen Energieanlagen (Anhang 1 Nr. I bis V TEHG) Brennstoffe Materialströme Feuerungswärmeleistung Mineralölraffinerien (Anhang 1 Nr. VI TEHG) Kokereien, Röst- und Sinteranlagen sowie Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Roheisen oder Stahl (Anhang 1 TEHG Nr. VII - IXb) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (Anhang 1 Nr. X TEHG) Anlagen zur Herstellung von Branntkalk oder Dolomit (Anhang 1 Nr. XI TEHG) Anlagen zur Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 1 Nr. XIII TEHG) Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen (Anhang 1 Nr. XVI TEHG)...69 Teil 3: Sachverständige Stellen Vorbemerkung Testaterteilung bei der Prüfung des Emissionsberichts Rahmenvorschriften für ein Tätigwerden als Sachverständige Stelle Berechtigung zur Verifizierung von Emissionsberichten Unabhängigkeit Allgemeiner Prüfungsmaßstab Prüfplan, System-, Prozess- und Risikoanalyse Stichprobenartige Prüfung von Angaben Richtigkeit von Angaben und Wesentlichkeit von Fehlern Berücksichtigung anderer Prüfungen/Sachverständigengutachten Zuteilungsanträge, frühere Emissionsberichte und Datenmitteilung Ergebnisse anderer Prüfungen Inhalt der Emissionsberichtsprüfung Emissionen 5
6 12.1. Zu prüfende Unterlagen und Nachweise Besichtigung der Anlage vor Ort, Vor-Ort-Einsichtnahme Abgleich mit rechtlicher und tatsächlicher Situation Datenfluss- und Datenkontrollsystem Prüfberichte Anhang 1: Tabellarischer Überblick über veröffentlichte FAQs Anhang 2: Hinweise an die Probenahme und Analyse bei der spezifischen Ermittlung von Brennstoffdaten anhand von Berechnungen (Abschnitt 5 i.v.m. Abschnitt 13 Anhang I Monitoring Leitlinien )...95 Anhang 3: Gesetzliches Messwesen in Deutschland Anhang 4: Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Klassifizierung der Wirtschaftszweige (NACE-Codes) Anhang 5: Übersicht Veröffentlichungen Emissionen 6
7 EINLEITUNG Anfang 2009 müssen Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erstmalig in der zweiten Zuteilungsperiode einen CO 2 - Emissionsbericht erstellen. Die Überwachung der CO 2 -Emissionen sowie die jährliche Berichterstattung über die Höhe der tatsächlichen CO 2 -Emissionen sind neben der Zuteilung der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode die wichtigsten Bausteine im Emissionshandelssystem. Grundlage für die jährliche Abrechnung, d. h. die Ermittlung der jährlichen Abgabemenge, sind die tatsächlichen CO 2 -Emissionen einer emissionshandelspflichtigen Anlage im vorangegangenen Jahr. Der jährlichen CO 2 -Emissionsberichterstattung kommt somit eine große Bedeutung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und damit der Glaubwürdigkeit des Emissionshandels zu. Deshalb sind sowohl in den europäischen als auch den deutschen Rechtsnormen umfassende und detaillierte Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung der CO 2 -Emissionen für emissionshandelspflichtige Anlagen festgelegt. Besonders wichtig sind die europäischen Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen (Monitoring Leitlinien). Die Monitoring Leitlinien wurden für die zweite Zuteilungsperiode überarbeitet und dienen als Grundlage für die jährliche Berichterstattung. Wesentliche Änderungen der Monitoring Leitlinien gegenüber den Monitoring Leitlinien hat die DEHSt in ihrer Publikation im Internet Was ist neu in den Monitoring Leitlinien ? beschrieben. Bei Anwendung der Monitoring Leitlinien legen Sie bitte neben diesem Leitfaden die weiteren Informationen zum Vollzug und zur Auslegung der Monitoring Leitlinien zugrunde, die Sie im Internetangebot der DEHSt finden, insbesondere die FAQs (vgl. Überblick FAQs im Anhang 1). Bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Leitlinien wie auch der FAQs sollten Sie Rücksprache mit der zuständigen Landesbehörde oder der DEHSt halten. Weitere Veröffentlichungen der DEHSt finden Sie im Anhang 5. Dieser Leitfaden ist in drei Hauptteile gegliedert, die die Erstellung von Emissionsberichten von allgemeinen Grundlagen bis zu spezifischen Anforderungen darlegen. Sie stellen die Aufgaben der beteiligten Akteure heraus und gehen auf einzelne Aspekte des Monitoring und der Emissionsberichterstattung ein. -Emissionen 7
8 Anders als in den Leitfäden und der separat veröffentlichten Prüfungsrichtlinie für die erste Zuteilungsperiode, fasst dieser Leitfaden alle Aktivitäten der Emissionsberichterstattung und - prüfung zusammen und liefert sowohl für Anlagenbetreiber als auch für sachverständige Stellen zu beachtende Informationen. Teil 1 gibt einen Überblick über den Ablauf bei der Erstellung eines Emissionsberichts und die Grundlagen für die Überwachung und jährliche Berichterstattung. Teil 2 liefert detaillierte Informationen und Hinweise zur korrekten Erfassung und Berichterstattung relevanter Daten des Anlagenbetreibers sowie der Prüfung der sachverständigen Stelle. Besonderheiten einzelner Tätigkeiten nach TEHG werden separat aufgegriffen. Teil 3 beschreibt weitere Anforderungen an die sachverständigen Stellen. Wesentliche Ergänzungen in diesem Leitfaden gegenüber der im Dezember 2008 veröffentlichten Version sind im Text farbig hervorgehoben. Des Weiteren sind im Anhang 1 die neuen und überarbeiteten FAQs ergänzt worden. Hinweis: Neuere Dokumente wie FAQs, Leitfäden und Arbeitshilfen stellen einen wesentlich aktuelleren Stand der Auslegung der Monitoring Leitlinien dar, so dass das Dokument Was ist neu in den Monitoring Leitlinien als überholt erachtet werden kann. Das Dokument Was ist neu in den Monitoring Leitlinien wurde daher auf der DEHSt-Homepage ins Archiv verschoben. -Emissionen 8
9 TEIL 1: ALLGEMEINES 1. AKTEURE UND IHRE AUFGABEN 1.1. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach 5 Abs. 1 Satz 1 TEHG verpflichtet, ihre CO 2 -Emissionen auf der Grundlage des Anhang 2 TEHG und im Übrigen nach den von der EU-Kommission am verabschiedeten Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß Richtlinien 2003/87/EG (Monitoring Leitlinien ) zu ermitteln und zu berichten. Diese gesetzliche Berichtspflicht gilt auch für emissionshandelspflichtige Anlagen, die keine Zuteilung erhalten haben. Die Methoden zur Überwachung der CO 2 -Emissionen sind in einem anlagenspezifischen Monitoringkonzept zu beschreiben, das Grundlage für die Emissionsüberwachung und - berichterstattung ist (siehe Abschnitt 4.3 Anhang I Monitoring Leitlinien ). Das Monitoringkonzept konkretisiert die Umsetzung der Anforderungen des TEHG und der Monitoring Leitlinien für die jeweilige Anlage (vgl. Kapitel 2). Auf der Basis des anlagenspezifischen Monitoringkonzepts und der darin beschriebenen Überwachungsmethode ermitteln Betreiber die CO 2 -Emissionen ihrer Anlagen und erstellen ihren jährlichen Emissionsbericht. Diesen übermitteln sie ihrer zuständigen Landesbehörde jeweils zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr. Die jährlichen Emissionsberichte müssen vor Abgabe durch eine sachverständige Stelle geprüft (verifiziert) werden (vgl. Kapitel 3). Der Anlagenbetreiber muss die Zahl der Emissionsberechtigungen, die den durch seine Tätigkeit(en) verursachten Emissionen im Berichtsjahr entsprechen, bis zum 30. April des Folgejahres abgeben. -Emissionen 9
10 1.2. Sachverständige Stelle Aufgabe der sachverständigen Stelle ist es gemäß 5 Abs. 3 TEHG, den Emissionsbericht und die Daten, die ihm zugrunde liegen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Über die Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben hinaus muss die sachverständige Stelle den Emissionsbericht als Ganzes prüfen sowie die Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit der vorgelegten Nachweise. Die Daten gleicht sie mit der tatsächlichen und der Genehmigungssituation ab. Das Ergebnis ihrer Prüfung muss sie in einem Prüfbericht dokumentieren und erläutern. Maßgebend für die Prüfung ist das Monitoringkonzept, wenn und soweit es genehmigt ist (vgl. Kapitel 2), ansonsten sind es unmittelbar die Vorgaben des TEHG und der Monitoring Leitlinien Ferner trägt die sachverständige Stelle gemäß Art. 51 EG-Registerverordnung (Nr. 2216/2004 vom geändert durch die Verordnung Nr. 994/2008 vom und ) die geprüften CO 2 -Gesamtemissionen einer Anlage im Berichtsjahr in die Tabelle der geprüften Emissionen (Verified Emission Table, VET) des deutschen Emissionshandelsregisters bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Berichtsjahr ein (vgl. Kapitel 3.6) Landesbehörden Die nach dem Immissionsschutzrecht zuständigen Landesbehörden sind auch für die Erteilung der Emissionsgenehmigung und die Entscheidung über Fragen zum Monitoring im Vorfeld der Emissionsberichterstattung zuständig (vgl. 4 Abs. 5 und 7 TEHG und 20 Abs. 1 Satz 1 TEHG). Soweit das Monitoringkonzept einer Genehmigung bedarf (vgl. Kapitel 2.4), wird sie von den Landesbehörden erteilt. Darüber hinaus nehmen die Landesbehörden die Emissionsberichte einschließlich der Prüfberichte der sachverständigen Stelle jeweils bis zum 01. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres entgegen. Sie prüfen beide Berichte stichprobenartig und leiten sie gegebenenfalls mit entsprechenden Hinweisen bis zum 31. März des Jahres an die DEHSt weiter. Die Landesbehörden geben nach 5 Abs. 3 TEHG auch die sachverständigen Stellen bekannt, die die Prüfung der Emissionsberichte vornehmen dürfen. Name, Adresse und Prüfungsberechtigung (siehe Kapitel 10.1) der von den Ländern bekannt gegebenen sachverständigen Stellen sind auf der Internetseite der DEHSt nachrichtlich veröffentlicht. -Emissionen 10
11 1.4. Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) Der DEHSt obliegt im Verwaltungsverfahren die abschließende Bewertung der Berichte. Sie erhält sie von den Landesbehörden bis zum 31. März jedes Jahres. Liegt der DEHSt bis zu diesem Zeitpunkt kein den Anforderungen des 5 TEHG und somit auch dem Anhang 2 TEHG sowie den Monitoring Leitlinien entsprechender Emissionsbericht vor, oder wurde die Abgabepflicht nicht bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erfüllt, muss sie Berichts- und Abgabepflichten durchsetzen (siehe Kapitel 4). Die DEHSt koordiniert die fachliche Umsetzung der Anforderungen des TEHG und der Monitoring Leitlinien zwischen Bund und Ländern, vorwiegend in einem dafür eingerichteten Arbeitskreis. Ziel ist es - Wettbewerbsverzerrungen wegen unterschiedlicher Umsetzung der rechtlichen Vorgaben in den Ländern zu vermeiden, - Verzerrungen wegen unterschiedlicher Mess- und Bewertungsvorschriften bei Zuteilung und Emissionsbericht zu verhindern, - den Verwaltungsaufwand bei den beteiligten Behörden zu minimieren, - eine hohe Rechtssicherheit und geringe Transaktionskosten für Unternehmen und sachverständige Stellen sicherzustellen und - gemeinsame Positionen gegenüber der EU-Kommission, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Emissionsberichterstattung, zu erarbeiten. Im Arbeitskreis wurden u. a. Anforderungen an Monitoringkonzept und Emissionsbericht für die zweite Zuteilungsperiode abgestimmt. Wie in der ersten Zuteilungsperiode bietet die DEHSt auf der Basis des mit den Ländern abgestimmten Formats für die Emissionsberichterstattung eine den Anforderungen der Monitoring Leitlinien entsprechende CO 2 -Berichterstattungssoftware an, die Anlagenbetreibern und sachverständigen Stellen kostenlos zur Verfügung steht (vgl. Kapitel 3.3.1). -Emissionen 11
12 2. DAS MONITORINGKONZEPT GRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND DIE JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG 2.1. Monitoringkonzept Funktion und Bedeutung Das Monitoringkonzept ist die Basis des jährlichen Emissionsberichts. In ihm wird festgelegt und beschrieben, wo und auf welche Weise die CO 2 -Emissionen einer Anlage ermittelt werden. Die Anforderungen an die Emissionsermittlung sind in Anhang 2 TEHG und den Monitoring Leitlinien geregelt. Mit dem Monitoringkonzept werden diese Anforderungen konkretisiert. Zu beachten ist, dass das TEHG von den Monitoring Leitlinien abweichende und diesen im Range vorgehende Bestimmungen beinhaltet. Besonders bedeutsam ist dabei vor allem Anhang 2 Teil I Nr. 3 TEHG. Dieser schreibt die Verwendung vereinheitlichter Berechnungsmethoden und Rechengrößen (insbesondere der einheitlichen Stoffwerte in Anhang 1 ZuV 2012) vor, wenn diese der Zuteilungsentscheidung aufgrund entsprechender Regelungen zugrunde gelegt wurden. (vgl. Kapitel 2.3 und FAQ Nr. 30). Das Monitoringkonzept muss vor Beginn des Berichtsjahres vom Betreiber erstellt werden. In bestimmten Fällen bedarf es einer Genehmigung (vgl. Kapitel 2.4 und FAQ Nr. 4) Aufbau und Inhalte des Monitoringkonzepts Die Grundsätze der Überwachung und Berichterstattung von CO 2 -Emissionen sind in Anhang I Monitoring Leitlinien beschrieben. Um die Erstellung der Monitoringkonzepte zu erleichtern, hat die DEHSt gemeinsam mit den Ländern ein Muster-Monitoringkonzept erarbeitet, das die erforderlichen Angaben, Daten und Informationen vorstrukturiert und übersichtliche Tabellendarstellungen vorschlägt. Diese Handreichung, verfügbar auf den Internetseiten der DEHSt, ist ein Muster eines Monitoringkonzepts, das gegebenenfalls auf die branchen- und anlagenspezifischen Gegebenheiten angepasst werden muss. Ergänzend dazu sind dort auch Branchenbeispiele für Monitoringkonzepte für Energie-, Raffinerie-, Glas-, Keramik-, Zement- und Kalkanlagen sowie für Kleinemittenten der Energiewirtschaft und für Elektrostahlwerke als weitere Hilfestellung veröffentlicht. -Emissionen 12
13 Grundlegende Aspekte bei der Beschreibung der Überwachungsmethode Eine vollständige, transparente und genaue Überwachung der CO 2 -Emissionen setzt voraus, dass anlagenspezifische Festlegungen zur Überwachungsmethode getroffen und im Monitoringkonzept beschrieben werden. Diese Beschreibung enthält mindestens folgende Punkte (vgl. Abschnitt 4.3 Anhang I Monitoring Leitlinien ): - die detaillierte Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten, - Informationen über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage, - eine Liste der zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird, - eine Beschreibung der angewandten Berechnungs- oder Messmethodik (vgl. FAQ Nr. 12), - eine Liste und Beschreibung der Ebenen zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Zusammensetzungsdaten und Umsetzungsfaktoren für alle zu überwachenden Stoffströme (vgl. FAQ Nrn. 7 und 50), - eine Beschreibung der Messsysteme sowie der Spezifikation und des exakten Standorts der Messgeräte, die für die Stoffstromüberwachung eingesetzt werden sollen (in Fällen, in denen geeichte Messgeräte zur Bestimmung der Aktivitätsrate nicht vom Anlagenbetreiber selbst, sondern vom Lieferanten nach den Regelungen des gesetzlichen Messwesens betrieben werden, müssen die Angaben nach FAQ Nr. 11 im Monitoringkonzept dargelegt werden), - einen Nachweis darüber, dass die auf die einzelnen Stoffströme angewandten Ebenen mit den Unsicherheitsschwellwerten für Tätigkeitsdaten und (gegebenenfalls) andere Parameter konform sind (vgl. FAQ Nrn. 24, 29 und 47), - eine Beschreibung des Ansatzes für die Beprobung von Brennstoffen und Materialien, um die stoffspezifischen Parameter und gegebenenfalls den Biomasseanteil der einzelnen Stoffströme zu ermitteln (vgl. FAQ Nr. 28), - eine Beschreibung der vorgesehenen Bezugsquellen oder der Analysemethoden, die für die Ermittlung der stoffspezifischen Parameter und gegebenenfalls des Biomasseanteils der einzelnen Stoffströme herangezogen werden sollen (vgl. FAQ Nrn. 42, 44 und 47), - gegebenenfalls eine Liste und Beschreibung nicht akkreditierter Laboratorien und maßgeblicher Analyseverfahren, einschließlich einer Liste aller relevanten Qualitätssicherungsmaßnahmen (vgl. FAQ Nr. 10), -Emissionen 13
14 - gegebenenfalls eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung (vgl. FAQ Nr. 25), die für die Überwachung einer Emissionsquelle eingesetzt werden sollen, d. h. Angaben zu Messpunkten, Häufigkeit der Messungen, Ausrüstung, Kalibrierverfahren, Datenerfassung und -speicherung und des Verfahrens für die flankierende Berechnung zur Bestätigung der Messung und für die Berichterstattung über Tätigkeitsdaten, - bei Anwendung des Fall-back-Konzepts : eine umfassende Beschreibung des Konzepts und der Unsicherheitsbewertung, sofern dies nicht bereits durch die zuvor genannten Punkte abgedeckt wird, - eine Beschreibung der Verfahren zur Datenerhebung und -verwaltung, der Kontrollaktivitäten sowie der Beschreibung der Tätigkeiten, gegebenenfalls Angaben über relevante Verbindungen zu Aktivitäten, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und anderer Umweltmanagementsysteme durchgeführt werden, insbesondere Angaben über Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und deren Berichterstattung von Belang sind Einordnung einer Anlage in die Kategorien A, B oder C und Ebenenkonzept In Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien wird nach Tätigkeiten und nach der Höhe der jährlichen Gesamtemissionen einer Anlage differenziert. Grundlage für die Einstufung in die Spalten A bis C der Tabelle 1 sind die durchschnittlichen Jahresemissionen der vorangegangenen Handelsperiode (ohne biogenen Anteil und vor Abzug von weitergeleitetem CO 2 ) der Anlage. Die Bestimmung des Schwellenwerts und die Einordnung der Anlagen in diese Kategorien sind der FAQ Nr. 1 oder der FAQ Nr. 8 (kleine Emittenten) zu entnehmen. Eine der wesentlichen Änderungen für die Handelsperiode ist, dass für die Ermittlung der Emissionen von Anlagen der Kategorien B und C grundsätzlich die höchste Ebene gewählt werden muss (vgl. FAQ Nr. 7). Im Gegensatz zu den in der ersten Handelsperiode maßgebenden Ebenen nach Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien ist z. B. für ein kohlebefeuertes Kraftwerk der Kategorie B nicht mehr Ebene 2 (höchst zulässige Unsicherheit von weniger als fünf Prozent), sondern grundsätzlich die Ebene 4 (höchst zulässige Unsicherheit von weniger als 1,5 Prozent) die nach Monitoring Leitlinien geforderte Ebene. Für Anlagen der Kategorie A sind die in Tabelle 1 Anhang I Monitoring Leitlinien festgelegten Ebenen maßgebend (vgl. FAQ Nr. 7). -Emissionen 14
15 2.3. Abweichende Bestimmungen des Anhang 2 TEHG von den Monitoring Leitlinien Die Regelungen des TEHG gehen denen der Monitoring Leitlinien vor. Das gilt etwa, wenn Anhang 2 Teil I Nr. 2 TEHG, weitergehend als die Monitoring Leitlinien in ihrem Abschnitt 5.6 Anhang I, die Anwendung eines Oxidationsfaktors von 1 für die Emissionsberichterstattung verbindlich vorschreibt. Betroffen sind alle Anlagen, die zumindest auch eine Zuteilung nach 6 ZuG 2012 erhalten haben, d. h. Bestandsanlagen der Industriebranchen und Kleinemittenten der Energiewirtschaft (auch wenn sie eine Härtefallzuteilung nach 6 Abs. 6 ZuG 2012 erhalten haben). Soweit in diesen Anlagen Brennstoffe oder Materialien eingesetzt werden, die in Anhang 1 ZuV 2012 genannt sind, müssen die dort festgelegten Parameter (Emissionsfaktor, unterer Heizwert oder Kohlenstoffgehalt) auch zur Bestimmung der jährlichen Emissionsmenge verwendet werden. Die Vorgaben der Monitoring Leitlinien gelten insoweit nicht, z. B. ist die Verwendung individuell ermittelter Werte nicht zulässig. Die von der Zuteilung einerseits und den eingesetzten Brennstoffen und Materialen andererseits abhängigen unterschiedlichen Vorgaben für die Emissionsberichterstattung sind in Tabelle 1 dargestellt. Tabelle 1: Verbindliche Anwendung von Anhang 1 ZuV 2012 oder der Monitoring Leitlinien Industrieanlagen (Tätigkeiten VI bis XVIII Anhang 1 TEHG) Zuteilung (Inbetriebnahme) 6 ZuG 2012 (bis ) auf Basis historischer Emissionen 8, 9 Abs. 5 ZuG 2012 (Bestandsanlagen mit Kapazitätserweiterungen zwischen bis ) auf Basis historischer Emissionen und Benchmarkzuteilung 8 Abs. 1, 9 ZuG 2012 (Neuanlagen ab bis ) Benchmarkzuteilung Emissionsberichterstattung auf Basis einheitlicher Stoffwerte gemäß Anhang 1 ZuV 2012 obligatorisch; für Einsatz dort nicht gelisteter Brennstoffe und Materialien gelten Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 auf Basis einheitlicher Stoffwerte gemäß Anhang 1 ZuV 2012 obligatorisch; für Einsatz dort nicht gelisteter Brennstoffe und Materialien gelten Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 nach Vorgaben der Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 -Emissionen 15
16 Zuteilung (Inbetriebnahme) Emissionsberichterstattung Energieanlagen (Tätigkeiten I bis V Anhang 1 TEHG) Härtefälle 6 Abs. 9 ZuG 2012 (bis ) auf Basis historischer Emissionen (Kleinemittenten) 8 bzw. 9 ZuG 2012 (Kleinemittent mit Kapazitätserweiterungen zwischen bis ) auf Basis historischer Emissionen und Benchmarkzuteilung 7 ZuG 2012 (bis ) Benchmarkzuteilung 8 bzw. 9 ZuG 2012 (Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen ab bis ) nur Benchmarkzuteilung (keine Kleinemittenten) Zuteilung nach 6 Abs. 6 ZuG 2012 Zuteilung nach 7 Abs. 5 i.v.m. 6 Abs. 6 ZuG 2012 (ohne Kleinemittenten) Zuteilung nach 7 Abs. 5 i.v.m. 6 Abs. 6 ZuG 2012 (i.v.m. 6 Abs. 9, Kleinemittenten) Zuteilung nach 12 ZuG 2012 auf Basis einheitlicher Stoffwerte gemäß Anhang 1 ZuV 2012 obligatorisch; für Einsatz dort nicht gelisteter Brennstoffe und Materialien gelten Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 auf Basis einheitlicher Stoffwerte gemäß Anhang 1 ZuV 2012 obligatorisch; für Einsatz dort nicht gelisteter Brennstoffe und Materialien gelten Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 nach Vorgaben der Monitoring Leitlinien ; Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagen der Kategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 nach Vorgaben der Monitoring Leitlinien ; Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagen der Kategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 auf Basis einheitlicher Stoffwerte gemäß Anhang 1 ZuV 2012 obligatorisch; für Einsatz dort nicht gelisteter Brennstoffe und Materialien gelten Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 nach Vorgaben der Monitoring Leitlinien ; Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagen der Kategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 auf Basis einheitlicher Stoffwerte gemäß Anhang 1 ZuV 2012 obligatorisch; für Einsatz dort nicht gelisteter Brennstoffe und Materialien gelten Monitoring Leitlinien , d. h. Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagenkategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 nach Vorgaben der Monitoring Leitlinien ; Grundsatz: höchste Ebenen für Anlagen der Kategorien B und C, für A mindestens Ebenen nach Tabelle 1 Kleinemittenten im Sinne dieser Tabelle sind Anlagen mit durchschnittlichen CO 2 -Emissionen in der zuteilungsrelevanten Basisperiode von maximal t/a -Emissionen 16
17 Anhang 2 Teil I Nr. 3 schreibt aber nicht nur die Verwendung einheitlicher Stoffwerte für bestimmte Anlagen vor. Auch die der Zuteilungsberechnung gemäß ZuV 2012 zugrunde gelegten vereinheitlichten Berechnungsmethoden müssen bei der Emissionsberichterstattung verbindlich verwendet werden (vgl. FAQ Nr. 30). Sämtliche der im TEHG vorgeschriebenen Abweichungen von den Vorgaben der Monitoring Leitlinien bedürfen keiner behördlichen Genehmigung. Die sachverständigen Stellen sind gehalten, besonders auf die Einhaltung der erläuterten Regelungen des TEHG zu achten. Sie müssen auch dann auf Abweichungen von den Vorgaben des Anhangs 2 TEHG hinweisen, wenn diese im Monitoringkonzept von der zuständigen Landesbehörde genehmigt wurden. Sind Abweichungen von Anhang 2 TEHG im Monitoringkonzept genehmigt worden, kann die sachverständige Stelle den Emissionsbericht trotz Rechtswidrigkeit der ihm zugrunde liegenden Genehmigung als ordnungsgemäß testieren. Im Prüfbericht selbst muss jedoch gemäß Abschnitt 3 a.e. Anhang I Monitoring Leitlinien auf die festgestellte Notwendigkeit einer Anpassung des Konzepts an die rechtlichen Vorgaben hingewiesen werden (Formular Angaben zu Berichtszeitraum und Monitoringkonzept, Textfeld Stellungnahme zum Monitoringkonzept ). Weicht der Betreiber ohne Genehmigung von den Vorgaben des Anhangs 2 TEHG ab, muss die sachverständige Stelle ihn zu einer Korrektur seines Berichts auffordern. Kommt der Betreiber dem nicht nach, kann der Bericht von der sachverständigen Stelle nicht testiert werden (Formular Verifizierung, Auswahlfeld Prüfungsentscheidung/Testat : Nein, Erläuterung im Textfeld Ergänzungen zum o. g. Testat... ) Behördliche Genehmigung von Monitoringkonzepten Andere als in Kapitel 2.3 beschriebene Erleichterungen oder Abweichungen von den Monitoring Leitlinien bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (siehe Kapitel und vgl. FAQ Nr. 4). Die meisten Landesbehörden genehmigen nicht das Monitoringkonzept insgesamt, sondern nur ebendiese Abweichungen oder Erleichterungen. Die Wirkung der Genehmigung ist in diesen Fällen entsprechend eingeschränkt. D. h. soweit die Genehmigung fehlt, richtet sich die Bewertung des Emissionsberichts nicht nach dem Monitoringkonzept, sondern unmittelbar nach den Vorgaben des TEHG und der Monitoring Leitlinien 2008 (vgl. 5 Abs. 1 TEHG). Die Reichweite einer Genehmigung bestimmt sich nach ihrem Wortlaut einerseits und dem Inhalt des genehmigten Monitoringkonzepts andererseits. -Emissionen 17
18 Überwachungs- und Ermittlungsmethoden die nicht ausdrücklich im Konzept genannt sind, gelten nie als genehmigt. Ihre Ordnungsgemäßheit bestimmt sich unmittelbar nach den rechtlichen Vorgaben des TEHG und der Monitoring Leitlinien Anlagenbetreibern, die sich in Anspruch genommene Abweichungen und Erleichterungen entsprechend der Teilgenehmigungspraxis der Mehrzahl der Landesbehörden genehmigen lassen, drohen keine Nachteile in der Emissionsberichtsprüfung der DEHSt. Die DEHSt respektiert diese Praxis und bewertet einen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erstellten Emissionsbericht nicht etwa deswegen als fehlerhaft, weil eine Genehmigung des Monitoringkonzepts fehlt (vgl. Kapitel 2.7). Hinweis: Nimmt der Anlagenbetreiber jedoch Abweichungen und Erleichterungen in Anspruch, die von der zuständigen Landesbehörde nicht genehmigt sind, läuft er Gefahr, dass die DEHSt ein Sanktionsverfahren einleitet, die Höhe der berichteten Gesamtemissionen korrigiert und darüber hinaus ggf. eine Zahlungspflicht nach 18 TEHG festsetzt. Abweichend von der missverständlichen Formulierung in Abschnitt 4.3 Absatz 3 Anhang I Monitoring Leitlinien muss das Monitoringkonzept nicht jedes Jahr neu zur Genehmigung vorgelegt werden. Das gilt nur unter den in Kapitel 2.6 beschriebenen Umständen oder wenn die Monitoring Leitlinien dies für eine bestimmte Überwachungsmethodik ausdrücklich verlangen, z. B. in Abschnitt 5.3 Anhang I für das sog. Fall-back-Konzept Abweichungen und Erleichterungen Informationen zu genehmigungsbedürftigen Erleichterungen, die die Monitoring Leitlinien vorsehen, finden sich in der gleichnamigen Publikation sowie diversen FAQs auf den Internetseiten der DEHSt (vgl. insbesondere FAQ Nrn. 2, 49 und 51). Voraussetzung für ein Abweichen von den Monitoring Leitlinien ist neben der Genehmigung in der Regel, dass die an sich verlangte Methodik für den Betreiber technisch nicht machbar und/oder wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. insbesondere FAQ Nrn. 7, 25, 47 und 48). Sofern Abweichungen von den Anforderungen der Monitoring Leitlinien in Anspruch genommen werden, die nicht im TEHG angelegt sind, sollte ferner erläutert werden, wie das anlagenspezifische Monitoringkonzept weiterentwickelt und die strengeren Vorgaben der Monitoring Leitlinien zukünftig eingehalten werden sollen. -Emissionen 18
19 Anlagen mit geringen Emissionen (Kleinemittenten) Die in FAQ Nr. 9 genannten Erleichterungen für Anlagen mit geringen Emissionen bedürfen ebenso wie die im TEHG verankerten und in Kapitel 2.3 beschriebenen Ausnahmen keiner Genehmigung der Landesbehörde. Nicht in FAQ Nr. 9 genannte Erleichterungen unterliegen dagegen uneingeschränkt den Bestimmungen der Monitoring Leitlinien und bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (z. B. bei Nutzung des De-minimis-Ansatzes oder wenn eine Prognose die Basis für die Einordnung als Anlage mit geringer Emission sein soll). Die sachverständige Stelle kann nur ausnahmsweise und unter den allgemeinen Voraussetzungen auf die jährliche Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten, vgl. Kapitel Achtung: Die Erleichterungen im Sinne von Abschnitt 16 Anhang I Monitoring Leitlinien können nur in Anspruch genommen werden, solange die Schwelle von t CO 2 /a unterschritten wird (siehe FAQ Nr. 8). Übersteigen die Emissionen diese Schwelle im Laufe eines Berichtsjahres kann im folgenden Jahr von den Erleichterungen kein Gebrauch mehr gemacht werden. Für die verbindliche Emissionsberichterstattung auf Basis einheitlicher Stoffwerte nach Anhang 2 TEHG ist ein Überschreiten des Schwellenwertes im Laufe der Zuteilungsperiode dagegen unerheblich. Auch wenn die Emissionen einer Anlage, die eine Zuteilung als Kleinemittent nach 6 Abs. 9 ZuG 2012 (ggf. i.v.m. 7 Abs. 4 ZuG 2012) erhalten hat, t/a übersteigen, müssen die einheitlichen Stoffwerte des Anhang 1 ZuV 2012 und sonstige der Zuteilung zugrunde gelegte vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen in der Emissionsberichterstattung verwandt werden Vorübergehende Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorgaben der Monitoring Leitlinien Werden Mess- und Analysegeräte im Berichtszeitraum ausgetauscht, z. B. weil aus technischen Gründen die Anwendung der genehmigten variablen spezifischen Ebenenkombination vorübergehend nicht mehr möglich ist, kann der Anlagenbetreiber die nächst höchste erreichbare Ebene anwenden (vgl. Abschnitt 5.2 Anhang I Monitoring Leitlinien ). Diese Abweichung ist jedoch nur solange möglich, bis die Bedingungen für die Anwendung der höheren Ebene wieder hergestellt sind. -Emissionen 19
20 Der Anlagenbetreiber muss der zuständigen Behörde die Änderung der Ebenenkombination und Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode anzeigen und entsprechend eventueller Vorgaben der Landesbehörde weiter verfahren. Zur Darstellung im Emissionsbericht siehe Kapitel zum Umgang mit Abweichungen trotz bestehender Möglichkeit zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben vgl. Kapitel 3.5.3) Änderungen des Monitoringkonzepts Grundsätzlich ist der Anlagenbetreiber bei der Ermittlung und Berichterstattung über die gesamte Zuteilungsperiode zur Methodenkonsistenz verpflichtet (vgl. Abschnitt 3 Anhang I Monitoring Leitlinien ). Soweit er nicht ohnehin durch die in Kapitel 2.3 erläuterten Regelungen auf eine bestimmte Methodik festgelegt ist, trifft er seine Wahl mit dem Monitoringkonzept, soweit dieses genehmigt wird, anderenfalls mit seinem ersten Emissionsbericht für die Jahre Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Änderungen, die die Genauigkeit der Berichtsdaten verbessern (und Anhang 2 TEHG nicht widersprechen) oder infolge einer emissionsrelevanten Änderung der Anlage notwendig werden. Genehmigt werden muss die Änderung eines Monitoringkonzepts nicht, wenn die Anforderungen der Monitoring Leitlinien oder bereits genehmigte Abweichungen oder Erleichterungen vor und nach der Änderung eingehalten werden. D. h. die Änderung darf nicht zu einer Verschlechterung der Genauigkeit der emissionsrelevanten Daten führen. Fälle, in denen eine behördliche Genehmigung der Änderung des Monitoringkonzepts erforderlich ist, sind der FAQ Nr. 5 zu entnehmen. Allerdings ist der Betreiber verpflichtet, die Änderung seines Monitoringkonzepts bei der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Alle Änderungen im Monitoringkonzept müssen unabhängig von deren Genehmigungsbedürftigkeit mit Datum des Wirksamwerdens klar dargelegt, begründet und umfassend dokumentiert werden. Das geänderte Monitoringkonzept ist mit dem Emissionsbericht zu übermitteln Wie wirkt sich die Genehmigung des Monitoringkonzepts auf die Prüfung durch die sachverständige Stelle aus? Monitoringkonzepte von Anlagen, die ab dem 15. Juli 2004 (vgl. 4 Abs. 7 TEHG) immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden, müssen von den Landesbehörden regelmäßig vollumfänglich - ggf. mit Nebenbestimmungen - genehmigt werden. Die Genehmigung von -Emissionen 20
21 Monitoringkonzepten für Bestandsanlagen beschränkt sich dagegen in den meisten Bundesländern auf vom Anlagenbetreiber explizit beantragte Abweichungen von den Monitoring Leitlinien und die Inanspruchnahme dort vorgesehener Erleichterungen (vgl. FAQ Nr. 4 und Kapitel 2.4) Eine Genehmigung des Monitoringkonzepts liegt vor Die sachverständige Stelle legt ihrer Bewertung des Emissionsberichts die Genehmigung, d. h. die im Monitoringkonzept aufgeführten und genehmigten Überwachungs- und Ermittlungsmethoden, zugrunde. Das gilt nicht, für im Monitoringkonzept nicht genannte Sachverhalte, z. B. dort nicht aufgeführte Quellen und Stoffströme oder von der Genehmigung ausgenommene Methoden zur Überwachung und Berichterstattung. In diesen Fällen muss die sachverständige Stelle den Bericht unmittelbar auf Einhaltung der in Anhang 2 TEHG und den Monitoring Leitlinien genannten Vorgaben prüfen. Enthält die Genehmigung Auflagen oder Bedingungen, prüft die sachverständige Stelle, ob sie im Berichterstattungszeitraum erfüllt worden sind. Ist das nicht der Fall, muss sie den Betreiber zu entsprechenden Korrekturen auffordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, muss sie im Formular Verifizierung, Textfeld Prüfungsentscheidung/Testat Nein auswählen. Soweit der Emissionsbericht im Einklang mit einer Genehmigung steht, kann die sachverständige Stelle in der Prüfungsentscheidung Ja auswählen. Das gilt auch, wenn sie der Meinung ist, die Genehmigung selbst sei nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erteilt worden. Diesen Fall bildet sie im Formular Berichtszeitraum und Monitoringkonzept durch Aktivierung des Auswahlfelds Nein bei der Prüfabfrage zur Vereinbarkeit des Konzepts mit den rechtlichen Vorgaben ab. Im Textfeld Stellungnahme zum Monitoringkonzept muss sie erläutern, warum das Konzept den rechtlichen Vorgaben ihrer Meinung nach nicht entspricht. Im Textfeld Stellungnahme zum Monitoringkonzept vermerkt die sachverständige Stelle auch sonstige, die Verbesserung des Monitoring betreffende Hinweise Der Betreiber ist im Emissionsbericht von einer genehmigten Methodik abgewichen. Hier ist zu unterscheiden. Führt die Abweichung dazu, dass den Anforderungen des TEHG und der Monitoring Leitlinien besser Rechnung getragen wird, macht die Abweichung von der Genehmigung den Emissionsbericht nicht fehlerhaft. Wird nach unten von der Genehmigung abgewichen, werden beispielsweise weniger genaue Emissionsdaten berichtet, -Emissionen 21
22 muss der Betreiber den Emissionsbericht korrigieren, erforderlichenfalls mittels konservativer Schätzung. Ohne eine solche Korrektur darf die sachverständige Stelle den Emissionsbericht nicht als ordnungsgemäß bewerten (vgl. Kapitel 3.5.3), zur Darstellung von zulässigen Methodenwechseln während des Berichtsjahr vgl. Kapitel und Kapitel 6) Eine Genehmigung des Monitoringkonzepts liegt nicht oder nur teilweise vor Soweit eine Genehmigung nicht vorliegt, prüft die sachverständige Stelle, ob der Emissionsbericht in Einklang mit den Vorgaben des Anhang 2 TEHG 8 (vgl. Kapitel 2.3) und der Monitoring Leitlinien erstellt wurde. Das nicht oder nicht vollumfänglich genehmigte Konzept muss in diese Prüfung einbezogen werden. Stellt die sachverständige Stelle fest, dass das Konzept von den Vorgaben der Monitoring Leitlinien abweicht, vermerkt sie dies, wie im vorangegangenen Kapitel beschrieben, im Formular Berichtszeitraum und Monitoringkonzept durch Verneinen der Frage nach der Vereinbarkeit des Konzepts mit den rechtlichen Vorgaben und erläutert ihre Einschätzung im Freitextfeld für die Stellungnahme. Hinsichtlich des Emissionsberichts selbst geht sie wie folgt vor: Die dem Emissionsbericht zugrunde liegende Methodik ist nicht genehmigungspflichtig Das Vorgehen des Betreibers entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die sachverständige Stelle kann den Emissionsbericht daher bestätigen Die dem Emissionsbericht zugrunde liegende Methodik ist genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig Die gewählte Methodik weicht von den rechtlichen Vorgaben ab oder nimmt dort vorgesehene Erleichterungen in Anspruch und die Voraussetzungen dafür sind erfüllt. Der Betreiber muss die Genehmigung umgehend einholen. Ihr Fehlen hindert die sachverständige Stelle jedoch nicht, ein positives Testat zu erteilen. Eine Überwachungs- oder Ermittlungsmethode ist genehmigungsfähig, wenn a) mit ihr von Vorgaben abgewichen wird, für die das in den Veröffentlichungen der DEHSt, insbesondere ihren FAQs, gestattet ist, oder -Emissionen 22
23 b) sie durch eine positive Stellungnahme der Landesbehörde oder der DEHSt für zulässig erachtet wurde oder c) mit ihr lediglich in den Monitoring Leitlinien vorgesehene Erleichterungen in Anspruch genommen werden, deren Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen. Bleiben Zweifel an der Zulässigkeit der gewählten Methodik, kann die sachverständige Stelle ein Testat nur unter Vorbehalt erteilen. Stets zweifelhaft ist die Genehmigungsfähigkeit, wenn ein Entscheidungsspielraum verbleibt, wenn etwa die zuständige Landesbehörde über die Unverhältnismäßigkeit strengerer Vorgaben der Monitoring Leitlinien befinden muss. Dem Betreiber sollte in diesen Zweifelsfällen bewusst sein, dass die in Kapitel 4.2 erläuterten Sanktionen drohen, wenn die zuständigen Behörden die Genehmigungsfähigkeit der Methode verneinen. Er sollte sich daher um eine Klärung des Sachverhalts noch vor Ende der Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bemühen und dem Emissionsbericht entsprechende behördliche Schreiben oder Telefonnotizen unter Nennung des Datums und des Auskunft gebenden Behördenmitarbeiters beifügen. Die sachverständige Stelle sollte den Betreiber zur eigenen Absicherung auf diese Risiken hinweisen Die dem Emissionsbericht zugrunde liegende Methodik ist genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig Ist die dem Emissionsbericht zugrunde gelegte Methode nicht genehmigungsfähig, muss die sachverständige Stelle den Betreiber auffordern, die Daten erforderlichenfalls auch nach den Vorgaben des Kapitel zu korrigieren. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, muss die sachverständige Stelle im Formular Verifizierung eine negative Prüfungsentscheidung treffen Abweichende Rechtsauffassung des Betreibers in Auslegungsfragen Soweit der Betreiber bei der Auslegung der rechtlichen Vorgaben eine von den veröffentlichten Positionen der DEHSt abweichende Rechtsauffassung vertritt, kann die sachverständige Stelle diese ihrer Prüfung zugrunde legen. Sie muss in diesem Fall jedoch ihr Testat mit dem Hinweis versehen, dass die Testaterteilung auf einer abweichenden Grundlage erfolgt, und den Sachverhalt nachvollziehbar erläutern (Formular Verifizierung Textfeld Ergänzungen zum -Emissionen 23
24 Testat ). Auch hier sollte der Sachverhalt mit der DEHSt möglichst vorab geklärt werden. Der Betreiber muss bei einer Berichterstattung entgegen der veröffentlichten Rechtsauslegung durch die DEHSt mit der Zurückweisung seines Berichts und den in Kapitel 4.2 beschriebenen Sanktionen rechnen. Hinweis: Die Pflicht, auf von der Auslegung der DEHSt abweichende Rechtsanwendungen hinzuweisen, folgt aus den Monitoring Leitlinien Nach Abschnitt lit. d und e Anhang I sind sachverständige Stellen verpflichtet, in ihrem Prüfbericht (in den FMS-Formularen) auf alle wesentlichen Falschangaben hinzuweisen. Als wesentlich definiert Abschnitt 2.5 lit. j Anhang I alle Falschangaben, die die Bewertung des jährlichen Emissionsberichts durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte. Mit ihren in diesem Leitfaden und den FAQ veröffentlichten Hinweisen hat die DEHSt zu erkennen gegeben, welche Sachverhalte sie nicht akzeptiert und ggf. zum Anlass für eine Korrektur des Emissionsberichts nimmt. Sachverständige Stellen, die diese Rechtsauslegung ignorieren und die DEHSt nicht auf von ihr als fehlerhaft eingestufte Sachverhalte hinweisen, verletzen ihre Pflichten, vor allem nach dem TEHG. -Emissionen 24
25 3. EMISSIONSBERICHT DAS MONITORINGKONZEPT IN ZAHLEN Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über Bedeutung und Inhalt der CO 2 - Emissionsberichterstattung und die Komponenten der Softwarelösung der DEHSt Der jährliche Emissionsbericht Funktion und Bedeutung Der jährliche Emissionsbericht baut auf dem für die emissionshandelspflichtige Anlage erstellten Monitoringkonzept auf. Er ist das aggregierte Ergebnis des Monitoring im Berichtsjahr entsprechend den Festlegungen zu Überwachungs- und Berechnungsmethoden für die betreffende Anlage im Monitoringkonzept. Deshalb gehören Monitoringkonzept (gegebenenfalls einschließlich einer Genehmigung der Landesbehörde) und Emissionsbericht inhaltlich immer zusammen. Hinweis: Für jede Anlage ist grundsätzlich ein eigener Emissionsbericht abzugeben. Wie bei der Zuteilung von Berechtigungen gemäß 9 Abs. 2 TEHG ist für die Abgrenzung, was als zugehörig zu einer bestimmten Anlage zu betrachten ist, grundsätzlich die Genehmigungssituation nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zugrunde zu legen. Anlagen und Anlagenteile, die in einer Anlagengenehmigung nach BImSchG (insbesondere im Wege von Änderungsgenehmigungen nach 15, 16 BImSchG) zusammengefasst sind, sind bei der Emissionsberichterstattung zu berücksichtigen, besonders also Anlagenteile und Verfahrensschritte sowie Nebeneinrichtungen im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TEHG Inhalte und Struktur des jährlichen Emissionsberichts In Anhang 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie im Abschnitt 8 Anhang I Monitoring Leitlinien werden konkrete Anforderungen an den Inhalt der zu berichtenden Emissionsdaten beschrieben. So sind u. a. die folgenden Informationen und Daten im Emissionsbericht erforderlich: - Angaben zur Anlage und zum Betreiber der Anlage (Name, Anschrift, Ansprechpartner einschließlich Kontaktdaten, Genehmigungsnummer der Anlage), - Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I TEHG sowie die entsprechenden Codes für die Berichterstattungssysteme des Common Reporting -Emissionen 25
26 - Angaben zu den Gesamtemissionen aller Emissionsquellen und/oder Stoffströme, dem gewählten Ansatz (Berechnung oder Messung), zu gewählten Ebenen sowie gegebenenfalls zur gewählten Methode, zu den Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Zusammensetzungsdaten und Umsetzungsfaktoren, - Proxywerte für den durchschnittlichen jährlichen unteren Heizwert, falls sich Emissionsfaktoren für Brennstoffe auf Masse oder Volumen und nicht auf den Energiegehalt beziehen, - bei Anwendung eines Massenbilanzansatzes: Angaben zu den Massenströmen, dem Kohlenstoff- und Energiegehalt eines jeden Brennstoff- und Materialstroms in die oder aus der Anlage einschließlich Änderungen des Lagerbestands, - bei kontinuierlicher Emissionsmessung (Anhang XII Monitoring Leitlinien ): Angaben zu den fossilen CO 2 -Jahresemissionenen sowie alle CO 2 -Emissionen aus der Verwendung von Biomasse, ergänzend hierzu Übermittlung von Proxywerten für den durchschnittlichen jährlichen unteren Heizwert und Emissionsfaktor für die einzelnen Brennstoffe oder andere relevante Parameter für Materialien und Produkte, die durch flankierende Berechnung bestätigt wurden, - bei Zurückgreifen auf ein Fall-back-Konzept: ergänzende Proxywerte zu jedem Parameter, für den das Konzept die gemäß den Anhängen I bis XI Monitoring Leitlinien erforderlichen Daten nicht erbringt, - bei Einsatz von Brennstoffen, jedoch Berechnung der Emissionen als Prozessemissionen: ergänzende Proxywerte zu den diesbezüglichen Variablen der Standardemissionsberechnung von Verbrennungsemissionen für diese Brennstoffe - Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen in Bezug auf das gewählte Ebenenkonzept, Beginn, Ende und Gründe für die zeitweiligen Änderungen, - Angaben zu allen anderen Änderungen, die während des Berichtsjahres an der Anlage vorgenommen wurden und für den Emissionsbericht von Bedeutung sind, - Informationen in Form so genannter Memo-Items zu eingesetzter Biomasse, zu weitergeleitetem CO 2 und zu inhärentem CO 2, welches die Anlage als Teil eines Brennstoffs verlässt, - Angaben zu eingesetzten Abfallarten gemäß der Klassifikation des europäischen Abfallverzeichnisses und zu den Emissionen, die aus ihrem Einsatz als Brenn- oder Einsatzstoff entstehen. -Emissionen 26
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