Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? MONITORING

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1 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? MONITORING

2 Impressum Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz Berlin Telefon: (0 30) Telefax: (0 30) Internet: emissionshandel@dehst.de Stand:

3 INHALT 1 Einleitung Übergang von den Monitoring Leitlinien 2007 zur Monitoring Verordnung 2012: Wann gilt welche Vorschrift? Begriffsbestimmungen Vorläufiger Emissionsfaktor: Klarstellung der Berechnung von Emissionen Gesetzliches Messwesen und Eichfehlergrenze: Qualität der Messung steht im Vordergrund In die Atmosphäre emittiertes CO: Behandlung wie CO Biomasse, flüssige Biobrennstoffe, Biokraftstoffe Gemischte Brennstoffe und Materialien, fossiler Anteil, biogener Anteil, fossiler Kohlenstoff Der Überwachungsplan : Was ist neu? Anforderungen an den Inhalt des Überwachungsplans Änderung eines Überwachungsplans: Wann ist sie erforderlich? Verbesserungsbericht: kontinuierliche Überprüfung der Überwachungsmethoden Überwachungsmethoden und Ebenenkonzept Ebenenkonzept für die Berechnungsansätze: Höchste Ebenenanforderung für Anlagen der Kategorie B und C ist weiterhin als Grundregel verankert Überwachungsmethoden: Berechnungsansätze und kontinuierliche Emissionsmessung gleichwertig Anforderungen an die kontinuierliche Emissionsmessung Klassifizierung in emissionsschwache und De-minimis-Stoffströme: Ergänzung der Regelungen für Massenbilanzglieder und Beantragung von Erleichterungen Unverhältnismäßig hohe Kosten : Gleiches Konzept wie in zweiten Handelsperiode mit neuen Begrifflichkeiten und einigen Ergänzungen Tätigkeitsdaten und stoffspezifische Parameter Ermittlung der Tätigkeitsdaten: Qualität der Messung ist entscheidend! Individuelle Ermittlung der stoffspezifischen Parameter: Konkretisierung der Anforderungen an Labore, Probenahme, Analyse und Anwendung von Normen Oxidationsfaktor: weiterhin Standardwert CO2-Emissionen aus Biomasse und Bestimmung von Biomasseanteilen Anlagen mit geringen Emissionen Weitergeleitetes CO Inhärentes CO Was ist neu für Luftfahrzeugbetreiber?...18 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 3

4 4 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

5 1 EINLEITUNG Das vorliegende Dokument gibt einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungen der Anforderungen an Überwachung und Berichterstattung, die sich bei Inkrafttreten der neuen EU Monitoring-Verordnung (MVO) im Vergleich zu den in der 2. Handelsperiode geltenden Monitoring Leitlinien 2007 (ML) ergeben. Nach zwei übergeordneten Kapiteln zur Überführung der Verfahrensschritte von ML zu MVO (Kapitel 2) und zu Begriffsbestimmungen (Kapitel 3) werden in den Kapiteln 4 bis 10 die wesentlichen Änderungen bei den Anforderungen an Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber dargestellt. Die wesentlichen Änderungen für Luftfahrzeugbetreiber sind in Kapitel 11 zusammengefasst. Wie für die Emissionsberichte wird auch für die Überwachungspläne das Formular Management System (FMS) bereitgestellt, um die Erfassung relevanter Informationen und Daten durch den Anlagenbetreiber zu unterstützen. Weitere Hilfestellungen zur Umsetzung und Interpretation der Regelungen in der MVO werden in einem Leitfaden und ggf. weiteren Arbeitshilfen folgen. 2 ÜBERGANG VON DEN MONITORING LEITLINIEN 2007 ZUR MONITORING-VERORDNUNG 2012: WANN GILT WELCHE VORSCHRIFT? Die in der MVO überarbeiteten Vorgaben für die Überwachung und Berichterstattung treten am dritten auf die Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag in Kraft. 1 Sie gelten für die Ermittlung von Emissionsdaten ab 1. Januar Die ML werden damit nach dem Tag der Veröffentlichung aufgehoben. Die Bestimmungen der ML gelten jedoch für die Emissionsermittlung bis Ende 2012 fort. Im Gegensatz zu den ML ist die MVO für alle Betreiber (Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber), zuständige Behörden und sachverständige Stellen unmittelbar verbindlich. In Tabelle 1 ist der Verfahrenszyklus mit den Überführungszeitpunkten von zweiter zu dritter Handelsperiode als Übersicht dargestellt. Tabelle 1: Verfahrenszyklus eines Berichtszeitraumes Überwachungspläne Fristen für die Einreichung eines Überwachungsplans nach 6 Abs. 1 Satz 1 TEHG und (für den Luftverkehr) zusätzlich nach Art. 51 Abs. 1 MVO Monitoring Überführung der Verfahrensschritte ML zur MVO Überführung Überwachungspläne bedürfen einer Überarbeitung und Genehmigung gemäß den Anforderungen der MVO. Stationäre Anlagen: Bestandsanlagen: Inbetriebnahme nach dem : vor Inbetriebnahme Luftfahrzeugbetreiber: Inbetriebnahme bis : Inbetriebnahme nach : unverzüglich, möglichst vier Monate vor Beginn emissionshandelspflichtiger Flüge, spätestens aber sechs Wochen nach Aufnahme der Luftfahrttätigkeit bzw. unmittelbar nach Bekanntwerden des zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats Änderungen der Überwachungsmethoden wegen neuer oder geänderter Anforderungen der MVO müssen ab dem praktisch umgesetzt werden. 1 Die MVO wird voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 2012 in Kraft treten Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 5

6 Verfahrenszyklus eines Berichtszeitraumes Berichterstattung Überführung Stationäre Anlagen: Emissionen, die bis Ende 2012 entstehen, müssen gemäß den Anforderung der ML ermittelt und bis zum 01. März 2013 der zuständige Landesbehörde berichtet werden. Emissionen, die ab dem entstehen, sind vom Anlagenbetreiber auf Basis der Anforderungen der MVO zu ermitteln. Der Emissionsbericht für das Jahr 2013 ist bis 31. März 2014 direkt bei der DEHSt einzureichen. Damit verlängert sich die Frist zur Abgabe von Emissionsberichten um einen Monat. Luftfahrzeugbetreiber: Emissionen, die bis Ende 2012 entstehen, müssen gemäß den Anforderungen der ML ermittelt und bis zum 31. März 2013 der DEHSt berichtet werden. Verifizierung Emissionen, die ab dem entstehen sind vom Luftfahrzeugbetreiber auf Basis der Anforderungen der MVO zu ermitteln und bis zum 31. März 2014 der DEHSt zu berichten. Die Bestimmungen der ML gelten für den Emissionsbericht 2012 fort. Für die Verifizierung der Emissionsberichte ab 2013 gilt die parallel zur MVO in Kraft tretende Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (AVR). 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Die MVO enthält eine Vielzahl zusätzlicher Definitionen. Teilweise wurden diese aus einzelnen Abschnitten des Anhang I und der branchenspezifischen Anhänge der ML entnommen und im einführenden Kapitel I Artikel 3 MVO zusammengeführt. In vielen Bereichen konkretisieren neue Definitionen Begriffsinhalte, z.b. für vorläufiger Emissionsfaktor, biogener Anteil oder maximal zulässiger Fehler. Darüber hinaus wurden Begriffe inhaltlich ergänzt wie zum Beispiel Stoffstrom oder inhärentes Risiko. Außerdem wurden Definitionen gestrichen, wie zum Beispiel für den Begriff rein oder mit Erläuterungen im Verordnungstext verankert, wie für Überwachungsplan De-minimis oder emissionsschwach. Einige wichtige Definitionen werden im Folgenden beschrieben; auf weitere Begriffsbestimmungen wird im anwendungsbezogenen Kontext der folgenden Kapitel eingegangen. 3.1 VORLÄUFIGER EMISSIONSFAKTOR: KLARSTELLUNG DER BERECHNUNG VON EMISSIONEN Mit der Einführung der Definition für den vorläufigen Emissionsfaktor (engl.: preliminary emission factor ) wird die Berechnung von Emissionen konkretisiert. Der vorläufige Emissionsfaktor bezieht sich auf den Gesamtkohlenstoffgehalt eines gemischten Stoffes (fossil und biogen). Unter Berücksichtigung des biogenen Anteils (Anteil biogener Kohlenstoff am Gesamtkohlenstoff) ergibt sich der Emissionsfaktor, der für den fossilen Anteil in einem Stoff steht. Das Formular Management System (FMS) für die Emissionsberichterstattung berücksichtigt diesen Rechenweg bereits seit der 1. Handelsperiode. 6 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

7 3.2 GESETZLICHES MESSWESEN UND EICHFEHLERGRENZE: QUALITÄT DER MESSUNG STEHT IM VORDERGRUND Mehr noch als die ML legt die MVO bei der Bestimmung von Tätigkeitsdaten Wert auf die Qualität der eingesetzten Messinstrumente und deren bestimmungsgemäßen Einsatz in der Praxis. Aus diesem Grund wird in Artikel 3 Nr. 24 MVO der maximal zulässige Fehler definiert. Dieser ist der im Anhang I und in den messgerätespezifischen Anhängen der Richtlinie 2004/22/EG beschriebene maximal zulässige Fehler. Existiert in einem Mitgliedstaat ein gesetzliches Messwesen (wie in Deutschland), so können auf Grundlage der dort festgelegten maximal zulässigen Fehler von eichpflichtigen Messgeräten (Verkehrsfehlergrenzen) vereinfachte Unsicherheitsnachweise erbracht werden (siehe Kapitel 6.1). 3.3 IN DIE ATMOSPHÄRE EMITTIERTES CO: BEHANDLUNG WIE CO 2 Artikel 3 Nr. 15 MVO (Definition des Umsetzungsfaktors) fordert, dass Kohlenmonoxid (CO), das in die Atmosphäre emittiert wird, wie die molar äquivalente Menge von CO 2 zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass in die Atmosphäre emittiertes CO vollumfänglich abgabepflichtig ist. Für Massenbilanzen wird diese Festlegung im Rahmen von Artikel 25 Abs. 2 getroffen. Das Gleiche gilt für die Methode der kontinuierlichen Emissionsmessung. Hier legt Artikel 43 Abs. 1 fest, dass in die Atmosphäre emittiertes CO wie CO 2 zu behandeln ist. Damit legt die MVO im Gegensatz zu den ML (Regelung war lediglich in Anhang III für Raffinerien vorhanden) eine einheitliche Regelung für alle Tätigkeiten und Überwachungsmethoden fest. 3.4 BIOMASSE, FLÜSSIGE BIOBRENNSTOFFE, BIOKRAFTSTOFFE In der MVO wurden die Definitionen der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (Renewable Energy Directive 2009/28/EG (RED)) für Biomasse, flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe übernommen (siehe auch Kapitel 7). 3.5 GEMISCHTE BRENNSTOFFE UND MATERIALIEN, FOSSILER ANTEIL, BIOGENER ANTEIL, FOSSILER KOHLENSTOFF Gemischte Brennstoffe und Materialien werden in Artikel 3 Nrn. 33 und 34 MVO definiert. Die MVO versteht darunter Brennstoffe bzw. Materialien, die sowohl fossilen als auch biogenen Kohlenstoff enthalten. Der in der 1. und 2. Handelsperiode oft missverstandene Begriff Biomasseanteil wurde durch die Definition des Begriffs biogener Anteil (engl. biomass fraction ) konkretisiert. Biogener Anteil bezeichnet das Verhältnis von biogenem zum gesamten Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs bzw. Materials. Analog dazu beschreibt der fossile Anteil (engl. fossil fraction ) das Verhältnis von fossilem zum gesamten Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs bzw. Materials. Ebenfalls präzisiert wurde der Begriff fossiler Kohlenstoff (engl. fossil carbon ). Fossiler Kohlenstoff umfasst sowohl fossilen organischen als auch fossilen anorganischen Kohlenstoff. Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 7

8 4 DER ÜBERWACHUNGSPLAN : WAS IST NEU? 4.1 ANFORDERUNGEN AN DEN INHALT DES ÜBERWACHUNGSPLANS Die Anforderungen an die Beschreibung der Überwachungsmethode einer Anlage im Überwachungsplan haben sich teilweise verändert und erweitert. Folgende Anforderungen an einen Überwachungsplan bestehen generell: Der Überwachungsplan ist bei der zuständigen Behörde (d.h. gemäß 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz TEHG vom 21. Juli 2011 (TEHG 2011) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)) zur Genehmigung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 MVO). Er muss eine detaillierte, vollständige und transparente Beschreibung der Überwachungsmethoden des Anlagenbetreibers und mindestens alle Elemente, die in Anhang I MVO beschrieben sind, enthalten (Art. 12 Abs. 1 MVO). Zusammen mit dem Überwachungsplan sind der Nachweis zur Einhaltung der Ebenenanforderungen für Aktivitätsdaten und Stoffparameter jedes Stoffstroms und jeder Emissionsquelle sowie das Ergebnis der Risikobewertung einzureichen. Verweist Anhang I MVO auf Verfahren, so sind diese durch den Anlagenbetreiber außerhalb des Überwachungsplans zu etablieren, zu dokumentieren und zu pflegen. Im Überwachungsplan selbst bedarf es einer Kurzzusammenfassung der Verfahrensanweisungen im Unternehmen mit den folgenden Informationen (Art. 12 Abs. 2 MVO): Titel der Verfahrensanweisung Rückverfolgbare und überprüfbare Kurzbezeichnung der Verfahrensanweisung Nennung der verantwortlichen Stelle für die Umsetzung der Verfahrensanweisung und für die Daten, die durch das Verfahren erzeugt oder verwaltet werden Beschreibung des Verfahrens, die es allen Akteuren erlaubt, dessen charakteristische Eigenschaften und Arbeitsvorgänge zu verstehen Ort der Ablage für die Aufbewahrung relevanter Aufzeichnungen und Informationen Ggf. Bezeichnung des verwendeten IT-Systems Ggf. Nennung der zur Anwendung kommenden Standards (Normen) Zusätzlich ist im Überwachungsplan das Verfahren zur Überwachung und Mitteilung von Betriebsänderungen zu erläutern (Artikel 12 Abs. 3 MVO i.v.m. 22 Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)). Das Verfahren dient der Feststellung von zuteilungsrelevanten Änderungen im Betrieb einer Anlage (vgl ZuV 2020) und damit der Umsetzung des Artikels 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. 4.2 ÄNDERUNG EINES ÜBERWACHUNGSPLANS: WANN IST SIE ERFORDERLICH? Die Umstände, unter denen es einer Änderung des Überwachungsplans bedarf, werden in der MVO detaillierter geregelt als bislang in den ML. Artikel 14 MVO nennt Beispiele, in denen der Überwachungsplan angepasst werden muss. Generell ist ein Anlagenbetreiber angehalten, seinen Überwachungsplan regelmäßig auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten seiner Anlage zu überprüfen und ggf. anzupassen. Jede beabsichtigte oder notwendige Änderung des Überwachungsplans ist der DEHSt unverzüglich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bedürfen einer Genehmigung (Art. 15 MVO). Wenn die DEHSt eine Änderung nicht als wesentlich einstuft, wird der Anlagenbetreiber darüber informiert. Eine anzeigepflichtige Anpassung des Überwachungsplans ist insbesondere erforderlich, wenn aufgrund neu durchgeführter Tätigkeiten oder neu eingesetzter Brennstoffe oder Materialien Emissionen auftreten, die bisher nicht im Überwachungsplan erfasst sind; sich die Verfügbarkeit von Daten verändert hat, was zu höherer Genauigkeit bei der Bestimmung von Emissionen führt, unter anderem aufgrund des Einsatzes neuer Messgerätetypen, Probenahmemethoden oder Analysemethoden; 8 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

9 sich herausstellt, dass Daten aus bis dahin angewendeten Überwachungsmethoden fehlerhaft sind; die Anpassung zur Verbesserung der Genauigkeit der berichteten Daten führt, soweit dies technisch machbar und verhältnismäßig ist; der Überwachungsplan nicht den Anforderungen der MVO genügt und die DEHSt eine Anpassung fordert; der Verifizierungsbericht eine Verbesserung des Überwachungsplans empfiehlt. Wesentliche, anzeige- und genehmigungspflichtige Änderungen des Überwachungsplans für Anlagenbetreiber betreffen u.a. folgende Situationen: Änderung der Kategorisierung der Anlage, Änderung bzgl. der Einstufung der Anlage als Anlage mit geringen Emissionen, Änderung der Emissionsquellen, Wechsel zwischen Berechnungs- und Messmethode für die Emissionsermittlung, Änderung der angewendeten Ebene, Änderung der Klassifizierung eines Stoffstroms als emissionsstarker, emissionsschwacher oder De-minimis-Stoffstrom, Änderung eines Standardwerts für einen Stoffparameter, wenn der Wert im Überwachungsplan niedergelegt wurde, Einführung neuer Verfahren für Probenahme, Analyse oder Kalibrierung/Eichung, wenn die Änderung dieser Verfahren direkt Auswirkung auf die Genauigkeit der Emissionsdaten hat, Umsetzung oder Anpassung eines Quantifizierungsansatzes für Emissionen aus Leckagen aus einem Speicherort. Die Liste in Art. 15 Abs. 3 MVO ist nicht abschließend. Jede Änderung in der Anlage oder der Überwachungsmethodik, die Einfluss auf die Richtigkeit oder Genauigkeit der Emissionsermittlung haben kann, ist wesentlich und macht eine unverzügliche Änderung sowie erneute Genehmigung des Überwachungsplans notwendig. 4.3 VERBESSERUNGSBERICHT: KONTINUIERLICHE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBERWACHUNGSMETHODEN Das Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung der Überwachung wird mit den neuen Regelungen des Artikels 69 MVO konsequenter als bislang verfolgt. Der Anlagenbetreiber muss nun regelmäßig seine Überwachungsmethoden überprüfen, wenn sie nicht die regulären Vorgaben der MVO erfüllen oder wenn die sachverständige Stelle im Prüfbericht zum jährlichen Emissionsbericht Überwachungsmängel feststellt oder Verbesserungen der Überwachungsmethode empfiehlt. Einen Verbesserungsbericht muss der Anlagenbetreiber erstellen und bei der DEHSt einreichen, wenn er ein Fall-Back-Konzept anwendet (Art. 22 MVO) oder die von der Verordnung geforderten Ebenen nicht einhält (Art. 26 Abs. 1 MVO). Beabsichtigt der Betreiber, die Ebenenanforderungen der MVO auch in Zukunft nicht einzuhalten, muss der Bericht den Nachweis der dafür notwendigen Voraussetzungen beinhalten. Der Betreiber muss dann erneut belegen, dass die geforderten Ebenen (bzw. bei Fall-Back mindestens Ebene 1 für emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme) technisch nicht machbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen sind. Stellt der Anlagenbetreiber jedoch fest, dass der Einhaltung der geforderten Ebenen mittlerweile nichts mehr entgegen steht, muss er im Verbesserungsbericht vorschlagen, wie und bis wann er seine Überwachungsmethode entsprechend verbessern und den Überwachungsplan anpassen will. Für den Fall, dass im Prüfbericht der sachverständigen Stelle Mängel identifiziert oder Empfehlungen zur Verbesserung der Überwachungsmethoden gegeben wurden, beschreibt der Anlagenbetreiber in seinem Verbesserungsbericht, wann und welche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Ist der Anlagenbetreiber der Ansicht, dass die Empfehlungen der sachverständigen Stelle zu keiner Verbesserung führen, muss er dies begründen. Sind die Empfehlungen der sachverständigen Stelle nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten umzusetzen, ist ein Nachweis der Unverhältnismäßigkeit erforderlich. Unter den genannten Bedingungen sind Anlagen der Kategorie C verpflichtet, den Verbesserungsbericht jährlich zu erstellen, Anlagen der Kategorie B alle zwei Jahre und Anlagen der Kategorie A alle vier Jahre. Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 9

10 5 ÜBERWACHUNGSMETHODEN UND EBENENKONZEPT 5.1 EBENENKONZEPT FÜR DIE BERECHNUNGSANSÄTZE: HÖCHSTE EBENENANFORDERUNG FÜR ANLAGEN DER KATEGORIE B UND C IST WEITERHIN ALS GRUNDREGEL VERANKERT Das seit der ersten Handelsperiode etablierte Ebenenkonzept für unterschiedliche Genauigkeitsanforderungen bei der Überwachung emissionshandelspflichtiger Anlagen (Art. 26 MVO) bleibt bestehen. Unverändert ist auch die Forderung nach Einhaltung der höchsten Ebenenkombination für alle emissionsstarken Brennstoff- und Materialströme der Anlagen mit mehr als 50 kt fossilen CO 2 -Emissionen pro Jahr (d.h. für Kategorie B- und C-Anlagen). Anhang II Abs. 1 MVO enthält die Anforderungen für die Genauigkeit bei Ermittlung der Tätigkeitsdaten und Anhang II Abs. 2-4 in Verbindung mit tätigkeitsspezifischen Besonderheiten des Anhang IV MVO die Ebenen für die Stoffparameterbestimmung. Für Anlagen mit 50 kt fossilen CO 2 -Emissionen pro Jahr oder weniger sind mindestens die in Anhang V festgelegten Ebenen maßgeblich. Abhängig von der Zustimmung durch die DEHSt können Kategorie C Emittenten also Anlagen mit fossilen CO 2 -Emissionen von mehr als 500 kt pro Jahr weiterhin die nächst niedrigere Ebene anwenden (mindestens jedoch Ebene 1), falls Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Genauigkeit technisch nicht machbar sind oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Kategorie B und A Emittenten also Anlagen mit fossilen CO 2 -Emissionen von 500 kt oder weniger pro Jahr dürfen zukünftig maximal zwei Ebenen nach unten abweichen müssen mindestens jedoch Ebene 1 anwenden falls Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Genauigkeit technisch nicht machbar sind oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Jedoch müssen Anlagen der Kategorie B und C immer dann, wenn sie nicht die höchsten Ebenen einhalten, Verbesserungsberichte im in Abbildung 1 dargestellten Turnus zur Genehmigung bei der DEHSt einreichen, vgl. Art. 69 Abs. 2 i.v.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 41 Abs. 1 MVO. Ausnahmen davon gelten für Anlagen der Kategorien B und C nur für De-minimis- und emissionsschwache Stoffströme (siehe Kapitel 5.4) sowie für die Bestimmung der Stoffparameter von kommerziellen Standardbrennstoffen. Für letztere genügt die Einhaltung der in Anhang V MVO geforderten Ebenen. Nur wenn Betreiber hinter diesen Vorgaben zurückbleiben, müssen auch für die Überwachung der Stoffparameter kommerzieller Standardbrennstoffe Verbesserungsberichte eingereicht werden. Für Anlagen der Kategorie A müssen alle vier Jahre Verbesserungsberichte zur Genehmigung bei der DEHSt eingereicht werden, wenn sie die in Anhang V genannten Ebenen oder bei kontinuierlicher Messung die Ebenen nach Art. 41 Abs. 1 i.v.m. Anhang VIII MVO unterschreiten. 10 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

11 Anlage Grundsatz Minimum Verbesserungsbericht KATEGORIE C Höchste Ebene EINE Ebene geringer mindestens Ebene 1 oder fall-back - Methode JEDES Jahr KATEGORIE B KATEGORIE A Höchste Ebene Ebene nach Anhang V ZWEI Ebenen geringer mindestens Ebene 1 oder fall-back - Methode ALLE ZWEI Jahre ALLE VIER Jahre befristete Genehmigung aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten oder technischer Nichtmachbarkeit Zur Genehmigung vorzulegender turnusmäßiger Verbesserungsbericht begründet erneute Abweichung oder sieht zeitnahe Abhilfe vor Abbildung 1: Ebenenanforderungen für emissionsstarke Stoffströme gemäß Art. 26 (1) bzw. große Emissionsquellen gemäß Art. 41 (1) MVO 5.2 ÜBERWACHUNGSMETHODEN: BERECHNUNGSANSÄTZE UND KONTINUIERLICHE EMISSIONSMESSUNG GLEICHWERTIG Im Gegensatz zur ersten und zweiten Handelsperiode wird die Methode der kontinuierlichen Emissionsmessung für die Bestimmung von CO 2 -Emissionsquellen nun als gleichwertig zu den Berechnungsmethoden angesehen. Kapitel 5.3 erläutert die für diese Methode geltenden Anforderungen. Neben der kontinuierlichen Messung ist weiterhin eine flankierende Berechnung der jährlichen CO 2 -Emissionen notwendig, jedoch ohne die Einhaltung konkreter Genauigkeitsanforderungen. Aber die flankierende Berechnung muss so genau sein, wie ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des für die jeweilige Tätigkeit geltenden Anhangs. Die Methode zur flankierenden Berechnung muss im Überwachungsplan dargelegt werden. Unberührt von dieser Vereinfachung bleiben die Vorschriften zur Ermittlung der abzugsfähigen CO 2 -Menge aus eingesetzter Biomasse. Falls ein Abzug biogener CO 2 -Emissionen vorgenommen werden soll, müssen diese weiterhin mit der Berechnungsmethode und den angegebenen Genauigkeiten bestimmt werden. Für die Bestimmung von N 2 O Emissionen gemäß Anhang IV Abs. 16 MVO und für die Bestimmung der Emissionen von weitergeleitetem CO 2 gemäß Artikel 49 MVO ist die Anwendung kontinuierlicher Emissionsmessungen verpflichtend. Eine flankierende Berechnung ist in diesen beiden Fällen ausnahmsweise entbehrlich. Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 11

12 5.3 ANFORDERUNGEN AN DIE KONTINUIERLICHE EMISSIONSMESSUNG Artikel MVO enthalten die konkreten Anforderungen an die kontinuierliche Emissionsmessung für die Bestimmung von sowohl N 2 O- als auch CO 2 -Emissionen. Für alle Emissionsquellen, die mehr als t CO 2(Ä) pro Jahr emittieren oder die für mehr als 10 % der Gesamtemissionen der Anlage verantwortlich sind, sind die höchsten Ebenenanforderungen gemäß Anhang VIII Abs. 1 MVO maßgeblich. Für alle anderen Emissionsquellen muss der Anlagenbetreiber mindestens die nächst niedrigere Ebene einhalten. Will der Anlagenbetreiber hinter diesen Anforderungen zurückbleiben, muss er nachweisen, dass die Einhaltung der höchsten Ebenen sowohl für die kontinuierliche Messung als auch für einen Berechnungsansatz technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, kann die nächst niedrigere, für die kontinuierliche Emissionsmessung vorgesehene Ebene angewendet werden. Jedoch ist das Abweichen unter Ebene 1 auch hier grundsätzlich nicht erlaubt (Art. 41 Abs. 2 MVO). Der Nachweis der erreichten Genauigkeiten erfolgt wie bisher mittels einer umfassenden Unsicherheitsanalyse. CO 2 -Emissionen können wie bisher an allen oder an ausgewählten Emissionsquellen durch kontinuierliche Emissionsmesssysteme ermittelt werden. Sowohl bei kontinuierlicher N 2 O- als auch bei kontinuierlicher CO 2 -Emissionsmessung ist nach genormten oder anderweitig anerkannten Methoden vorzugehen. Es gilt die Normenhierarchie (siehe Kapitel 6.2). Insbesondere hat der Anlagenbetreiber EN (umfassende Gesamtunsicherheitsanalyse der Messmethodik) und EN (Überwachung der Emissionen mittels Emissionsmessung an stationären Quellen) einzuhalten. Soweit Labore involviert sind, müssen diese nach EN ISO/IEC für die relevanten Analysemethoden und Kalibrierungstätigkeiten akkreditiert sein (Art. 42 MVO). Ausnahmen sind in Artikel 34 Abs. 2 und 3 geregelt (siehe Kapitel 6.2). 5.4 KLASSIFIZIERUNG IN EMISSIONSSCHWACHE UND DE-MINIMIS-STOFFSTRÖME: ERGÄNZUNG DER REGELUNGEN FÜR MASSENBILANZGLIEDER UND BEANTRAGUNG VON ERLEICHTERUNGEN Ergänzung der Regelungen für die Klassifizierung von Stoffströmen Die Definitionen aus den ML für emissionsschwach und De-minimis bezogen sich ausschließlich auf Brennstoff- und Materialströme. Aufgrund des fehlenden Bezugs zwischen den zugerechneten Emissionsmengen auf Bilanzgliedebene und den tatsächlich freigesetzten Gesamtemissionen der Anlage bei Massenbilanzansatz, war es nicht möglich, diese Definitionen eins zu eins auf Massenbilanzen zu übertragen. Mit der MVO wurde dieses Problem durch die Definition von Stoffstrom in Art. 3 Nr. 4 (auch Massenbilanzglieder sind nun von der Definition erfasst) und den neuen Wortlaut in Art. 19 Abs. 3 MVO behoben. Für die Klassifizierung von Stoffströmen vergleicht der Anlagenbetreiber jeden Stoffstrom mit der Summe aller Beträge von fossilem CO 2 und CO 2(Ä) für alle Stoffströme (im Fall von Massenbilanzen: Summe der Beträge von Input- und Outputströmen) sowie aller Emissionen aus Emissionsquellen. Dies erfolgt vor Abzug von weitergeleitetem CO 2. Damit wird die in der 2. Handelsperiode mit der FAQ Nr. M013 festgelegte Methode zur Behandlung einzelner Stoffe getrennt nach eintretenden und austretenden Stoffströmen (Input, Output) geändert. Der Artikel 19 Abs. 3 MVO legt die Grenzwerte für die Einstufung eines Stoffstroms als emissionsschwach und De-minimis-Stoffstrom fest. Diese entsprechen den Vorgaben der 2. Handelsperiode: Emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme sind die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme, die kumuliert höchstens 5 kt der jährlichen Emissionen an fossilem CO 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 kt fossilem CO 2 /Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist. De-minimis-Brennstoff-/Materialströme sind eine vom Anlagenbetreiber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 kt der jährlichen Emissionen an fossilem CO 2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 kt fossilem CO 2 /Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist. 12 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

13 Beantragung von Erleichterungen für emissionsschwache Stoffströme Eine weitere inhaltliche Änderung gibt es für emissionsschwache Stoffströme. Diese soll der Anlagenbetreiber nun mit der Ebene ermitteln, die nachweislich technisch machbar ist und nicht zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt. Minimum bleibt Ebene 1 (Art. 26 Abs. 2 MVO). Anders als für emissionsstarke Stoffströme ist dieser Nachweis bei Abweichungen von der höchsten Ebenenkombination nur einmal in der Handelsperiode zu führen. Damit unterliegen emissionsschwache Stoffströme nicht dem kontinuierlichen Verbesserungsprinzip bzw. der regelmäßigen Prüfpflicht gemäß Artikel 69 MVO auf Umsetzbarkeit der geforderten Ermittlungsmethode. Für die Untergruppe der De-minimis-Stoffströme kann weiterhin eine ebenenunabhängige Schätzmethode angewendet werden (Art. 26 Abs. 3 MVO). 5.5 UNVERHÄLTNISMÄSSIG HOHE KOSTEN : GLEICHES KONZEPT WIE IN ZWEITEN HANDELSPERIODE MIT NEUEN BEGRIFFLICHKEITEN UND EINIGEN ERGÄNZUNGEN Unverhältnismäßig hohe Kosten und technisch nicht machbar sind in der MVO weiterhin als Voraussetzungen genannt, unter denen von den geforderten Genauigkeitsanforderungen abgewichen werden kann. Artikel 18 MVO behält die bestehende Definition für unverhältnismäßig hohe Kosten weitgehend bei. Die Kosten einer Maßnahme werden als unverhältnismäßig angesehen, wenn diese den erwarteten Gesamtnutzen der Maßnahme übersteigen. Der erwartete Gesamtnutzen wird bestimmt durch die Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit dem Referenzpreis von 20 Euro für ein Emissionszertifikat. Bei den Kosten für eine Maßnahme muss eine angemessene Abschreibungsdauer berücksichtigt werden (Art. 18 Abs. 1 MVO). In Bezug auf die Wahl der Ebenen für Tätigkeitsdaten ist der Verbesserungsfaktor die Differenz zwischen der aktuell erreichten Unsicherheit und der Unsicherheit der geforderten Ebene multipliziert mit der durchschnittlichen Emissionsmenge des betroffenen Stoffstroms der letzten drei Jahre (Art. 18 Abs. 2 MVO). Bei fehlenden Emissionsmengen der letzten drei Jahre ist vom Anlagenbetreiber eine konservative Schätzung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen vorzunehmen (ohne Abzug von weitergeleitetem CO 2, aber abzüglich der CO 2 -Emissionen aus Biomasse). Konkretisiert wurde, dass wenn ein gesetzliches Messwesen existiert, die aktuell erreichte Unsicherheit durch die Verkehrsfehlergrenze ersetzt werden kann. Für Maßnahmen, die die Qualität berichteter Emissionen verbessern (Art. 18 Abs. 3 MVO), die sich jedoch nicht unmittelbar auf die Genauigkeit auswirken, entspricht der Verbesserungsfaktor 1 % der durchschnittlichen Jahresemissionen des entsprechenden Stoffstroms in den letzten drei Jahren. Mit Artikel 18 Abs. 4 MVO wurde ergänzt, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethoden einer Anlage gemäß Artikel 69 MVO immer als verhältnismäßig gelten, wenn sie Euro oder weniger kosten, bei Anlagen mit geringen Emissionen (vgl. Kapitel 8) 500 Euro oder weniger. Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 13

14 6 TÄTIGKEITSDATEN UND STOFFSPEZIFISCHE PARAMETER 6.1 ERMITTLUNG DER TÄTIGKEITSDATEN: QUALITÄT DER MESSUNG IST ENTSCHEIDEND Bei der Nachweisführung zur Einhaltung der geforderten Ebenen für jeden Stoffstrom legt die MVO den Fokus auf die Qualität der Messung (Artikel MVO). Dabei soll eine umfassende individuelle Unsicherheitsbetrachtung zur Ausnahme werden, wenn bestimmte Kriterien bezüglich der Qualität und Kontrolle des Messgeräts erfüllt sind. Wie bereits in der ersten und zweiten Handelsperiode in Deutschland praktiziert, kann der Anlagenbetreiber die Tätigkeitsdaten entweder durch eigene Messgeräte oder anhand der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmen. In jedem Fall ist jedoch der Anlagenbetreiber für die Nachweisführung verantwortlich und muss sich ggf. von seinem Lieferanten, der das Messgerät betreibt, Nachweise beschaffen (Art. 29 Abs. 2 MVO). Zur Bestimmung der Gesamtunsicherheit bei der Ermittlung der jährlichen Einsatzmengen müssen neben der Unsicherheit der Messeinrichtung ggf. weitere Unsicherheitsbeiträge betrachtet werden. Unsicherheiten, die sich aus der Bestimmung von Lagermengen ergeben, müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn das Lager mindestens 5% der jährlich verbrauchten Menge des betreffenden Stoffstroms aufnehmen kann (Art. 28 Abs. 2 MVO). Stets zu berücksichtigen sind dagegen Unsicherheitsbeiträge, die sich aus der Verteilung eines Stoffstroms auf emissionshandelspflichtige und nicht emissionshandelspflichtige Anlagen oder Tätigkeiten (Differenzbildung zur Bestimmung der Jahresmenge) ergeben. Individuelle Unsicherheitsbetrachtung Die Unsicherheit, die für die Messeinrichtungen anzugeben ist, umfasst die Unsicherheit des Messgeräts selbst, die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung und weitere Unsicherheiten, die sich aus dem Einsatz des Geräts in der Praxis ergeben. Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung bei entsprechend den Einsatzspezifikationen installierten Messgeräten Ist das Messgerät nachweislich in einer Umgebung installiert, die den Spezifikationen des Herstellers entspricht, kann die individuelle Unsicherheitsanalyse vereinfacht werden. Der Anlagenbetreiber kann seiner Unsicherheitsanalyse in diesem Fall den für das Messinstrument spezifizierten maximal zulässigen Fehler bei Einsatz in der Praxis zu Grunde legen. Alternativ kann er die Messunsicherheit (erfasst bei der Kalibrierung) multipliziert mit einem konservativen Anpassungsfaktor als Gesamtunsicherheit über den Berichtszeitraum zum Nachweis für die Einhaltung der geforderten Ebene verwenden (Art. 28 Abs. 2 Abs. 3 MVO). Mindestens einmal jährlich und nach jeder Kalibrierung muss ein Abgleich durchgeführt werden, der nachweist, dass die für den Berichtszeitraum ermittelte Gesamtunsicherheit die Unsicherheitsgrenze der geforderten Ebene einhält (Art. 28 Abs. 1 b) MVO). Zur Qualitätssicherung von Messinstrumenten muss der Anlagenbetreiber Verfahren etabliert haben, die die Kalibrierung, Justierung und Prüfung der Messinstrumente in regulären Intervallen auf Basis von möglichst internationalen Messstandards absichern (Art. 58 Abs. 3 i.v.m. Art. 59 Abs. 1 MVO). Vereinfachte Unsicherheitsbetrachtung bei Messgeräten, die dem gesetzlichen Messwesen unterliegen Auf eine individuelle Unsicherheitsbetrachtung für das Messgerät kann verzichtet werden, wenn es nachweislich der Kontrolle eines gesetzlichen Messwesens unterliegt. In diesem Fall kann die Verkehrsfehlergrenze als Unsicherheit angesetzt werden, die mit der relevanten Ebenenanforderung verglichen wird. Weitere Unsicherheitsbeiträge bezüglich des Messgeräts müssen nicht betrachtet werden (Art. 28 Abs. 3 MVO). 14 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

15 6.2 INDIVIDUELLE ERMITTLUNG DER STOFFSPEZIFISCHEN PARAMETER: KONKRETISIERUNG DER ANFORDERUNGEN AN LABORE, PROBENAHME, ANALYSE UND ANWENDUNG VON NORMEN In der MVO wurden die Vorgaben an die individuelle Ermittlung von Stoffparametern in Artikel MVO präzisiert. Für Probenahmen, Analysen, Kalibrierungen und Validierungen ist wie in der zweiten Handelsperiode die so genannte Normenhierarchie maßgebend. Soweit verfügbar sind CEN-Normen zu verwenden. Sind keine einschlägigen CEN-Normen verfügbar, so sind geeignete ISO-Normen oder nationale Normen anzuwenden. Gibt es keine gültige Norm, können gegebenenfalls andere geeignete und wissenschaftlich belegte Verfahren angewandt werden, die bereits vorliegenden Normentwürfen oder den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis (Best Practice) entsprechen. Anforderung an die Probenahme Für jeden individuell zu bestimmenden Stoffstrom ist ein Probenahmeplan zu erstellen, der das Probenahmeverfahren nachvollziehbar darlegt und die Vorgehensweise zur Probenvorbereitung, die Probenahmeorte, Probenahmehäufigkeit und Probenmenge sowie Informationen zur Lagerung und zum Transport der Proben einschließlich Zuständigkeiten enthält. Diese Probenahmepläne sind Teil des Überwachungsplans und müssen von der DEHSt genehmigt werden. Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass Probenahmen repräsentativ und frei von systematischen Fehlern sind. Relevante Elemente des Probenahmeplans sind mit dem Labor, das die Analysen für den entsprechenden Stoffstrom durchführt, abzustimmen. Der Nachweis dieser Absprache muss aus dem Probenahmeplan hervorgehen. Stellt sich anhand der Analyseergebnisse heraus, dass die Heterogenität des betroffenen Stoffstroms wesentlich von der im Probenahmeplan angenommenen Heterogenität abweicht, so ist in Abstimmung mit dem Analyselabor und unter Vorbehalt der Genehmigung der DEHSt, der Probenahmeplan anzupassen (Art. 33 MVO). Anforderung an Labore Grundsätzlich müssen Analysen zur Bestimmung der Kalkulationsfaktoren von für die relevanten analytischen Methoden nach EN ISO akkreditierten Laboren durchgeführt werden. Gemäß Artikel 34 Abs. 2 MVO ist die Inanspruchnahme nicht akkreditierter Laboratorien auf Fälle beschränkt, in denen der Anlagenbetreiber der DEHSt nachweisen kann, dass der Zugang zu einem akkreditierten Labor technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. In einem solchen Fall muss sichergestellt werden, dass das alternative Labor Anforderungen erfüllt, die denen in der EN ISO 17025:2005 gleichwertig sind. Gleichwertigkeit in Bezug auf Qualitätsmanagement muss mittels einer Zertifizierung des akkreditierten Labors nach EN ISO 9001:2000 oder nach einem anderen zertifizierten Qualitätsmanagementsystem nachgewiesen werden. Besteht kein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, muss der Anlagenbetreiber in einer anderen geeigneten Form nachweisen, dass das Labor sein Personal, seine Verfahren, Dokumente und Aufgaben zuverlässig steuert. Ferner ist zu belegen, dass das nicht-akkreditierte Labor fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch valide Ergebnisse zu erzielen. Ein derartiger Nachweis muss mindestens folgende Aspekte abdecken: Management der fachlichen Fähigkeiten des Personals für die zugewiesenen besonderen Aufgaben Eignung der Räumlichkeiten und der Umgebungsbedingungen Auswahl der Analysemethoden und einschlägigen Standards Ggf. Handhabung der Probenahme und Probevorbereitung, einschl. Kontrolle der Unversehrtheit und Fehlerfreiheit der Probe Ggf. Entwicklung und Bewertung neuer Analysemethoden oder Anwendung von Methoden, die nicht von internationalen oder nationalen Standards abgedeckt sind Unsicherheitsbewertung Gerätemanagement, einschl. Verfahren für Kalibrierung, Justierung, Wartung und Reparatur von Geräten sowie Führung entsprechender Aufzeichnungen Management und Kontrolle von Daten, Dokumenten und Software Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 15

16 Management von Kalibrierungselementen und Referenzmaterialien Qualitätssicherung für Kalibrierungs- und Untersuchungsergebnisse einschließlich regelmäßiger Eignungsprüfungen, bei denen die Analysemethoden des nicht akkreditierten Labors an zertifizierten Referenzmaterialien untersucht werden oder durch Vergleichsuntersuchungen mit einem akkreditierten Labor erfolgen Management von ausgelagerten Prozessen Management von Aufträgen, Kundenbeschwerden und Gewährleistung von zeitnahen Korrekturmaßnahmen Sofern im Ergebnis der Eignungsprüfungen Unterschiede festgestellt werden, die auf die mangelnde Eignung der Verfahren des nicht akkreditierten Labors schließen lassen, muss der Betreiber korrigierend eingreifen und zudem sicherstellen, dass eine Unterschätzung der Emissionen des oder der betroffenen Kalenderjahre vermieden wird, vgl. Art. 63 Abs. 1 MVO. Anforderung an die Analyse Den Regelungen zur Analyse wurden zwei Grundsätze vorangestellt: Bei der individuellen Bestimmung der Stoffparameter sind alle Analyseergebnisse zu diesem Stoffparameter heranzuziehen. Außerdem dürfen alle Analyseergebnisse nur für die Lieferperiode oder die Charge des Brennstoffs oder Materials verwendet werden, für die die Proben entnommen wurden und für die die Proben repräsentativ sind (Art. 32 Abs. 3 MVO). Im Gegensatz zu der in Abschnitt 13.6 Anhang I der ML geforderten Einhaltung der 1/3-Unsicherheit, wurden in der MVO Mindesthäufigkeiten für Analysen in Anhang VII MVO als höchste Ebene festgelegt. Die Mindesthäufigkeiten müssen von der EU Kommission regelmäßig erstmalig binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der MVO überprüft werden (Art. 35 Abs. 1 MVO). Abweichend von dieser Tabelle kann die DEHSt andere Analysehäufigkeiten zulassen, wenn die Tabelle in Anhang VII MVO keine Analysehäufigkeit für den betroffenen Stoff enthält, der Anlagenbetreiber nachweist, dass die Varianz der Analyseergebnisse (historische Analysedaten des betreffenden Stoffs einschließlich Analysedaten aus dem unmittelbar vorangegangenen Berichtsjahr) 1/3 der maximal für den Stoffstrom zugelassenen Unsicherheit für die Tätigkeitsdaten nicht überschreitet oder die in der Tabelle in Anhang VII MVO geforderte Analysehäufigkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. 6.3 OXIDATIONSFAKTOR: WEITERHIN STANDARDWERT 1 Gemäß Artikel 37 Abs. 1 MVO i.v.m. Anhang 2 Teil 2 TEHG ist in Deutschland stets ein Oxidationsfaktor von 1 zu verwenden. 7 CO 2 -EMISSIONEN AUS BIOMASSE UND BESTIMMUNG VON BIOMASSEANTEILEN Wie auch in der 2. Handelsperiode muss der biogene Anteil eines Brennstoffs oder Materials generell mittels einschlägiger Analysemethoden ermittelt werden. Neu ist die Regelung, dass wenn die analytische Bestimmung des biogenen Anteils unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, der Anlagenbetreiber seine Berechnung auf Basis der von der Kommission noch zu veröffentlichenden Standard-Emissionsfaktoren, biogenen Anteile und Berechnungsmethoden zu erstellen hat. Sind derartige Standardfaktoren nicht vorhanden, muss der Anlagenbetreiber entweder einen biogenen Anteil von 0 % voraussetzen oder der DEHSt eine konservative Schätzmethode zur Genehmigung vorschlagen (Art. 39 Abs. 2 MVO). Konkretisiert wurde, dass für Stoffe, die ausschließlich Biomasse (biogener Anteil = 100 %) aufweisen und bei denen der Anlagenbetreiber sicherstellt, dass keine Verunreinigung vorliegt, die Tätigkeitsdaten und relevanten Stoffparameter ebenenunabhängig (d.h. ohne analytischen Nachweis) bestimmt werden können (Art. 38 Abs. 1 MVO). 16 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

17 Für Stoffe, deren biogener Anteil mindestens 97 % ausmacht oder bei denen die CO 2 -Emissionen des fossilen Anteils einen De-minimis-Stoffstrom darstellen, kann ebenfalls ein ebenenunabhängiger Ansatz gewählt werden, es sei denn, der betreffende Wert soll dazu verwendet werden, die CO 2 -Emissionen aus Biomasse von den durch kontinuierliche Messung ermittelten CO 2 -Emissionen zu subtrahieren. CO 2 -Emissionen aus fossilen Verunreinigungen in Brennstoffen und Materialien werden als Teil des Biomassestoffstroms mitgeteilt und können ebenfalls nach ebenenunabhängigen Verfahren geschätzt werden (Art. 38 Abs. 4 MVO). Art. 38 Abs. 3 MVO stellt aufgrund vereinzelter Missverständnisse in der Vergangenheit nunmehr ausdrücklich klar, dass Torf, Xylit und andere fossile Anteile von Brennstoffmischungen und Materialien keine Biomasse sind. Die MVO enthält neue Definitionen zu Biomasse, flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe wie sie in der europäischen Richtlinie zur Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2009/28/EG, engl.: Renewable Energy Directive (RED)) definiert sind. Eine weitere Neuerung betrifft auch Biogas, das in Erdgasnetze eingespeist wird. Dieses kann und muss zukünftig nicht mehr durch Analysen am Abnahmeort bestimmt werden. Stattdessen kann der Biogasbezug nur dann berücksichtigt werden, wenn der Einkauf des Biogases nachgewiesen und seine Herkunft gemäß Art. 15 Abs. 2 RED garantiert ist (Art. 39 Abs. 3 MVO). 8 ANLAGEN MIT GERINGEN EMISSIONEN Für Anlagen mit geringen Emissionen sieht Art. 47 MVO für die Überwachung verschiedene vereinfachende Ausnahmen vor. Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind Anlagen, die wegen N 2 O-Emissionen in den Emissionshandel aufgenommen wurden. Anlagen mit geringen Emissionen sind Anlagen für die während der vorangegangenen Handelsperiode geprüfte Emissionen von weniger als 25 kt CO 2(Ä) im Jahresdurchschnitt berichtet wurden (vor Abzug von weitergeleitetem CO 2, nach Abzug von CO 2 aus Biomasse) oder deren, konservativ prognostizierte fossile Emissionen für die kommenden fünf Jahre weniger als 25 kt CO 2(Ä) pro Jahr betragen (vor Abzug von weitergeleitetem CO 2, nach Abzug von CO 2 aus Biomasse), wenn die unter dem ersten Anstrich gemeldeten durchschnittlichen Jahresemissionen nicht mehr gültig sind, weil sich die Grenzen der Anlage oder deren Betriebsbedingungen geändert haben. Neu ist, dass der Anlagenbetreiber der DEHSt das Überschreiten der oben genannten Schwelle unverzüglich anzuzeigen hat. Ebenso unverzüglich muss der Betreiber seinen Überwachungsplan ändern und zur Genehmigung übersenden oder nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Fortführung der erleichterten Überwachung gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber belegen kann, dass der Schwellenwert von 25 kt CO 2(Ä) /a nicht bereits innerhalb der letzten fünf Berichtsjahre überschritten wurde und zukünftig nicht wieder überschritten wird. Für Anlagen mit geringen Emissionen gibt es keine Pflicht, Begleitdokumente nach Art. 12 Abs. 1 b) MVO (Nachweise zur Einhaltung der Unsicherheiten, Ergebnisse der Risikoanalyse) zusammen mit dem Überwachungsplan einzureichen. Es kann auch auf den Verbesserungsbericht nach Art. 69 Abs. 4 MVO verzichtet werden. Des Weiteren sieht die MVO folgende, größtenteils bereits bekannte Ausnahmen vor: Der Brennstoff- und/oder Materialverbrauch kann anhand von Rechnungsunterlagen und Schätzungen der Lagerbestandsveränderungen bestimmt werden, ohne dass eine Unsicherheitsanalyse durchgeführt werden muss. Der Anlagenbetreiber kann für alle Stoffströme und relevanten Variablen als Minimum Ebene 1 anwenden, soweit nicht höhere Genauigkeiten ohne zusätzlichen Aufwand erreicht werden können. Ein Nachweis, dass es technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig wäre, höhere Ebenen einzuhalten, ist nicht erforderlich (neu). Bezüglich Analysen von Stoffparametern kann der Anlagenbetreiber jedes Labor verwenden/ beauftragen (auf die Akkreditierung nach EN ISO 17025:2005 kann verzichtet werden), wenn das betreffende Labor Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 17

18 schlüssig nachweist, dass es fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und schlüssig nachweist, dass es Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Art. 34 Abs. 3 MVO vornimmt. 9 WEITERGELEITETES CO 2 Eine weitere Neuerung in der MVO ist, dass weitergeleitetes CO 2 nur noch dann von den CO 2 -Emissionen der weiterleitenden Anlage abgezogen werden kann, wenn es an eine CCS-Anlage zur dauerhaften Speicherung von CO 2 weitergeleitet wird (Art. 49 Abs. 1 MVO). Für alle anderen Weiterleitungen ist ein Abzug des weitergeleiteten CO 2 von den tatsächlichen CO 2 Emissionen nicht zulässig. Die weiterleitende Anlage muss in ihrem Emissionsbericht die Anlage, die das weitergeleitete CO 2 empfängt, identifizieren. Umgekehrt gilt das Gleiche. 10 INHÄRENTES CO 2 Inhärentes CO 2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, kann von den CO 2 -Emissionen der weiterleitenden Anlage abgezogen werden. Im Gegensatz zu den ML, darf nach MVO inhärentes CO 2, das an eine nicht emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, nicht von den CO 2 -Emissionen der weiterleitenden Anlage abgezogen werden. Stattdessen müssen die weitergeleitete Menge als eigene Emission berichtet und entsprechend Emissionsberechtigungen abgegeben werden (Art. 48 MVO). Wird das inhärente CO 2 sowohl bei der weiterleitenden als auch bei der empfangenden Anlage bestimmt, muss aus beiden Messergebnissen der Mittelwert gebildet werden. Der Mittelwert ist dann den Berichten beider Anlagen zugrunde zu legen. Weichen die Werte voneinander ab und lässt sich dieser Unterschied nicht durch die genehmigte Unsicherheit der verwendeten Messgeräte erklären, sind beide Werte konservativ anzupassen. Diese Anpassung ist von der DEHSt zu genehmigen (Art. 48 Abs. 3 MVO). 11 WAS IST NEU FÜR LUFTFAHRZEUGBETREIBER? Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen in der MVO gegenüber den ML für den Luftverkehr zusammengefasst. Der Überwachungsplan (Art. 12 MVO) Bezüglich des Inhalts des Überwachungsplans gelten die in Kapitel 4.1 dargestellten Anforderungen mit der Ausnahme, dass die in Art. 12 Abs. 3 MVO geforderte Erläuterung zur Überwachung und Mitteilung von Betriebsänderungen nicht für den Luftverkehr erforderlich ist. Die Umstände, unter denen es einer Änderung des Überwachungsplans eines Luftverkehrsbetreibers bedarf (Art. 14 MVO), sind die gleichen wie für stationäre Anlagen und in Kapitel 4.2 aufgezeigt. Wie im stationären Bereich ist jede beabsichtigte oder notwendige Änderung des Überwachungsplans der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wesentliche, anzeige- und genehmigungspflichtige Änderungen des Überwachungsplans für Luftverkehrsbetreiber sind in Art. 15 Abs. 4 MVO genannt. Dies sind u.a.: Änderung der gewählten Ebene für die Bestimmung der Treibstoffmenge Änderung des im Überwachungsplan hinterlegten Emissionsfaktors Änderung der Methode zur Berechnung des Treibstoffverbrauchs Einführung eines neuen Brennstoffstroms Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers (gewerblich/nicht gewerblich, Kleinemittent ja/nein) 18 Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013?

19 Das in Kapitel 4.3 dargestellte Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung der Überwachung in Artikel 69 MVO gilt auch für den Luftverkehr. Der Luftfahrzeugbetreiber muss regelmäßig seine Überwachungsmethoden überprüfen, wenn die sachverständige Stelle im Prüfbericht zum jährlichen Emissionsbericht Überwachungsmängel feststellt oder Verbesserungen der Überwachungsmethode empfiehlt. Unverhältnismäßig hohe Kosten Unverhältnismäßig hohe Kosten und technisch nicht machbar sind im Luftverkehr - wie im stationären Bereich - die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Genauigkeitsanforderungen der MVO. Daher gelten die Ausführung in Kapitel 5.5 zum Konzept für unverhältnismäßig hohe Kosten mit der Ausnahme der in Art. 18 Abs. 4 MVO festgelegten Verhältnismäßigkeitsschwellen analog. Bestimmung der Dichte (Art. 52 Abs. 6 MVO) Im Vergleich zu den ML ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Dichte des eingesetzten Treibstoffs in der MVO die Möglichkeit, die Dichte mittels Dichte-Temperatur-Korrelationstabellen zu bestimmen, weggefallen. Kleinemittenten (Art. 54 Abs. 1 MVO) In Bezug auf Kleinemittenten wurde der Schwellenwert geändert. Erleichterungen für Kleinemittenten können damit von nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern in Anspruch genommen werden, die weniger als 243 Flüge innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Viermonats-zeiträumen durchführen und deren jährliche Gesamtemissionen weniger als t CO 2 betragen (in den ML galt der Schwellenwert von t CO 2 ). Biotreibstoffe (Art. 53 MVO) Der biogene Anteil eines Treibstoffs ist - wie im stationären Bereich auch - analytisch zu ermitteln. Die Regelung in Art. 39 gelten gemäß Art. 53 MVO entsprechend (siehe Kapitel 7). Die Ermittlung kann auch vom Lieferanten vorgenommen werden, sofern er die Vorgaben der MVO nachweislich einhält. Neu ist, dass die Methode zur Ermittlung der relevanten Parameter auf einem noch zu veröffentlichenden Leitfaden der Kommission basieren muss. Damit soll eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleitet werden. Monitoring-Verordnung: Was ist neu ab 2013? 19

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