BAB-Verfahren. Lösung Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast. Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast. Lösung

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1 BAB-Verfahren Lösung Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast Ausserhalb der Bauzone soll im Wald ein ca. 40m hoher Mobilfunkantennenmast mit einem Betonsockel von ca. 40m 2 realisiert werden. Dagegen wurden Einsprachen erhoben. Aufgabe: Schildern oder zeigen Sie die einzelnen Verfahrensschritte von der Prüfung des BAB-Gesuches bis zu dessen Weiterleitung an das ARE inkl. die Entscheideröffnung (positiver Entscheid) auf. Lösung Eingang Gesuchsakten 1 BAB-Gesuche 1. Vorläufige Prüfung a) Vollständigkeitsprüfung (Art. 44¹ KRVO) 6 BAB-Gesuche ( komplexer Fall ) mit Unterlagen gemäss BAB-Gesuchsformular ( kommunale Baugesuche (Anzahl gemäss BauG) 6 Rodungsgesuche (Anzahl Gesuche für Zusatzbewilligungen richtet sich nach Anzahl BAB-Gesuche; zur Rodung vgl. Infoblatt: Evtl. innert 20 Tagen Frist ansetzen zur Vervollständigung Unterlagen resp. Korrektur von offensichtlichen Mängeln (Art KRVO) Baugesuche Rodungsgesuche b) Materielle Vorprüfung (Art. 44² KRVO) Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG) - Bedarf / technisch, betrieblich standortgebunden (vgl. Schreiben ARE Sept an Konzessionäre) Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG)

2 2 FAX AF 5 BAB-Gesuche / 5 Rodungsgesuche - Walderhaltungsinteressen, Interessen Konzessionäre etc. 2. Anmeldung zur Publikation / Weiterleitung BAB-Gesuch Fax BAB-Anmeldeformular an ARE (bis Fr Uhr) Weiterleitung BAB-Gesuchsakten (während Publikation; Art KRVO) mit Antrag an ARE 3 Kant. Amtsblatt z.b. Engadiner Post 3. Auflage / Publikation (Art und 2 KRVO) Auflage während 20 Tagen in der Gemeinde Publikation durch die Gemeinde im amtl. Publikationsorgan (Donnerstag) Publikation durch ARE im kant. Amtsblatt (Donnerstag) Einsprache 4 FAX 4. Mitteilung Einsprache an ARE Umgehende Mitteilung Eingang Einsprachen an ARE (Tel. / / Fax; Art und 2 KRVO) 5 Stellungnahme Gesuchsteller 5. Stellungnahme Gesuchsteller zur Einsprache Aufforderung an Gesuchsteller zu den Einsprachepunkten innert 20 Tg. schriftlich Stellung zu nehmen (Art KRVO) 6 Stellungnahme Gemeinde 6. Stellungnahme Gemeinde zur Einsprache Schriftliche Stellungnahme mit Antrag und Begründung inkl. Zustellung Einsprache an ARE (Art KRVO) 7 BAB-Gesamtentscheid (ARE) - BAB-Bewilligung - Einspracheentsch. - Rodungsbewilligung 7. Gesamtentscheid ARE an Gemeinde ARE erlässt BAB-Gesamtentscheid (BAB-Bewilligung, Einspracheentscheid und Rodungsbewilligung) (Art KRG) 8 BAB-Gesamtentscheid (ARE) - BAB-Bewilligung - Einspracheentsch. - Rodungsbewilligung Kommunale Baubewilligung 8. Eröffnung Gesamtentscheid inkl. Baubewilligung durch Gemeinde an Parteien Gemeinde eröffnet Gesamtentscheid inkl. Baubewilligung (BauB) an Parteien (Art KRVO) 9 9. Baubeginn bei Vorliegen schriftlicher Baubewilligung Baubeginn sobald BauB schriftlich vorliegt (Art KRG)

3 Beachte: Bei Rodungsbewilligung darf erst nach Ablauf der Rekursfrist mit dem Bau begonnen werden (Art. 47 WaG) Lösung Fallbeispiel 2: Maiensässhütte 80m Fallbeispiel 2: Maiensäss (Abbruch/Wiederaufbau inkl. Standortverschiebung und Erweiterung) Eine in der Landwirtschaftszone resp. Gefahrenzone 1 (GFZ 1) gelegene, intakte Maiensässhütte (ohne angebauten Ökonomieteil) mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 40m 2, welche schon in den frühen 70er Jahren teilweise für Ferienzwecke genutzt und seither nie baulich verändert wurde, soll wegen Rutschgefahr / Lawinengefahr abgebrochen und ausserhalb der GFZ 1, d.h. um ca. 80 m verschoben resp. wieder aufgebaut und nach Aussen für die Vergrösserung der Schlafzimmer zu Ferienzwecken erweitert werden. Fragen : 1. Ist der Abbruch und Wiederaufbau zulässig? 2. Ist die Standortverschiebung zulässig? 3. Ist die Erweiterung zulässig; wie gross darf die höchstzulässige BGF-Erweiterung in m² sein? Lösung Frage 1: Ist der Abbruch und Wiederaufbau zulässig? Ja, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 24c RPG u. Art. 41/42 1 und 4 RPV erfüllt sind, d.h.: Bestehende zonenwidrige Baute (Art. 24c 1 RPG), d.h. Baute bestand schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) am 1. Juli 1972 und wurde mit diesem Erlass zonenwidrig (Art. 41 RPV). Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit (d.h. tragende Konstruktionen, Fussböden und Dach sind mehrheitlich intakt; keine Bauruine ; Art. 24c 1 u RPV). Wahrung der Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung (Art RPV): Da das Bauvorhaben hinsichtlich Erscheinungsbild, Nutzungsart und Auswirkungen auf die Erschliessung in etwa der ehemaligen Maiensässbaute entspricht und sich an bereits bestehende Bauten ausserhalb der GFZ 1 angliedert, bleibt Identität der Baute incl. ihrer Umgebung im Wesentlichen gewahrt. Frage 2: Ist die Standortverschiebung zulässig? Ja. Rutsch- und Lawinengefahr sind objektive Gründe für eine Standortverschiebung im Sinne von Art RPV. Eine geringfügige Standortverschiebung von bis zu max. 100 m wird praxisgemäss als zulässig erachtet, sofern dies mit der Identität der Baute und ihrer Umgebung resp. mit den wichtigen

4 Anliegen der Raumplanung im Sinne von Art. 1 und 3 RPG vereinbar ist (Art. 24c 2 RPG). Dies trifft hier zu. Frage 3: Ist die Erweiterung zulässig? Wie gross darf die höchstzulässige BGF-Erweiterung in m 2 sein? Ja; 12m 2. Gestützt auf Art lit. a RPV darf die massgebliche, d. h. die beim Inkrafttreten des GschG am 1. Juli 1972 bestehende BGF (Art RPV) max. um 30% nach Aussen erweitert werden, sofern die Identität der Baute incl. ihrer Umgebung im Wesentlichen gewahrt bleibt. Dies trifft hier zu. Bestehende, massgebliche BGF = 40m² 40 m² BGF 12m² (30%) Max. zulässige Erweiterung nach Aussen (30% von 40m² (Art. 42³ lit. a RPV) = 12m² Zur BGF-Berechnung (vgl. Berechnungstabelle ARE: ( unter Bauten ausserhalb der Bauzone, BAB Formulare)

5 Lösung Fallbeispiel 3: Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb Fallbeispiel 3: Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb Ein Landwirt mit ca. 20 Grossvieheinheiten und 25 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche resp. einem Nettoeinkommen von CHF /Jahr will in seinem Grossviehstall, d.h. in einer landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Remise, eine Landmaschinenwerksatt (ca. 40m²) einbauen und diese selber führen. Fragen: 1. Welches sind die Bewilligungsvoraussetzungen für die Einrichtung von nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben? 2. Ist das Vorhaben bewilligungsfähig? 3. Welches sind die hauptsächlichsten Ziele/Massnahmen der RPG-Teilrevision 2005? Wann tritt diese voraussichtlich in Kraft? Lösung Frage 1: Bewilligungsvoraussetzungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe Nach Art. 24b RPG und 40 RPV müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Vorliegen eines Gewerbes im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; d.h Arbeitsstunden/Jahr = halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie; bei herkömmlichen Viehwirtschaftsbetrieben müssen mind. ca. 11 Grossvieheinheiten gehalten und mind. rund 11 ha Land bewirtschaftet werden; Art. 24b 1 RPV): Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister befindet in einer förmlichen Feststellungsverfügung über das Vorliegen eines Gewerbes (Art. 84 BGBB; unter Bäuerliches Bodenrecht, Formulare). Einrichtung in bestehende Bauten und Anlagen: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (NlwNb) sind nur in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen zulässig (Art RPV). Angewiesensein auf Zusatzeinkommen zur Existenzsicherung. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss, um weiter bestehen zu können, auf das durch den NlwNb erzielte Einkommen angewiesen sein, was mit einem Betriebskonzept ( unter Bauten ausserhalb der Bauzone/Betriebskonzept für nichtlandw. Nebenbetriebe) darzulegen ist (Art RPV). Als überlebensfähig gilt ein bäuerlicher Familienbetrieb in der Regel dann, wenn der Arbeitslohn (nach Abzug der betriebsnotwendigen Sachausgaben, d.h. Amortisation, Verzinsung, Rückstellungen) noch mind. ca. 70'000 Fr. Arbeitslohn für die 2100 durchschnittlichen Arbeitsstunden erzielt. Betriebsnähe: NlwNb müssen betriebsnah sein, d.h. innerhalb des Hofbereiches liegen (Betriebszentrum), so beschaffen sein, dass Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet ist ( Bauer bleibt Bauer ) und der Bauernhofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (Art RPV). NlwNb müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen (Umweltschutz, Gesundheits- und Gewerbepolizei) genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen (Art RPV). Führung durch Bewirtschafter des landw. Gewerbes: Der Betriebsleiter oder der Ehegatte selbst müssen die notwendige fachliche Qualifikation zur Führung des NlwNb mitbringen. Daher dürfen keine Personen angestellt werden, welche überwiegend für den NlwNb tätig sind (Art. 24b 2 RPG / Art RPV).

6 Frage 2: Ist das Bauvorhaben bewilligungsfähig Der Landwirt verfügt über ein landw. Gewerbe und beabsichtigt auf seinem Hof im bestehenden Grossviehstall, d.h. in einer für bisherige landw. Zwecke nicht mehr benutzte Remise, einen existenzsichernden NlwNB einzurichten, den er selber führt. Deshalb ist Bauvorhaben bewilligungsfähig. Frage 3: Hauptsächlichste Ziele und Massnahmen RPG-Teilrevision Inkrafttreten a) Hauptsächlichstes Ziel Lockerung der Raumplanungsvorschriften, damit landw. Gewerbe ihr Einkommen durch Nebenerwerbstätigkeiten etwa im Agrotourismus (z.b. Gästezimmer auf Bauernhof, Besenwirtschaften, Wellnessangebote) resp. im sozialtherapeutischen Bereich ( Betreuung auf Bauernhof ) aufbessern können, welche eng mit landw. Gewerbe verbunden sind. b) Hauptsächlichste Neuerungen Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe können ohne Nachweis des Bedarfes an Zusatzeinkommen zur Existenzsicherung des landw. Gewerbes eingerichtet werden Massvolle Erweiterungen nach Aussen sind zulässig Falls die im Nebenbetrieb anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet wird, darf auch Personal angestellt werden, das nur im nichtlandw. Nebenbetrieb arbeitet Bauten und Anlagen für die Produktion von Energie aus der Biomasse sind unter best. Voraussetzungen zonenkonform Bestehende und für die Landwirtschaft nicht mehr benötigte Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen für Hobbylandwirtschaft genutzt werden. c) Inkrafttreten per 1. Januar 2007 vorgesehen Die vorgeschlagene Teilrevision des RPG, welche nach erfolgter Vernehmlassung im Frühjahr / Sommer 2005 in der Frühlings- / Herbstsession 2006 im National- und Ständerat behandelt wurde, soll voraussichtlich auf Beginn 2007 in Kraft treten.

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