Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
|
|
- Frieder Knopp
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen Am 25. März 2015 hat der Bundesrat beschlossen, die teilrevidierte Aufsichtsverordnung (AVO) am 1. Juli 2015 in Kraft zu setzen. Damit ergeben sich Änderungen in der Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen sowie der Versicherungsgruppen und -konglomerate. Andreas Felber Dr. phil. II Partner, InCube Advisory AG Die Auswirkungen auf die Versicherer betreffen insbesondere die Bereiche Solvabilität, qualitatives Risikomanagement und Offenlegung. Daneben erfolgen Anpassungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen, dem gebundenen Vermögen und der Vermittleraufsicht sowie bei einigen branchenspezifischen Bestimmungen. Christoph Mayer Consultant, InCube Advisory AG Mit dem Beschluss, dass die teilrevidierte AVO am 1. Juli in Kraft treten wird, anerkennt die Europäische Kommission das Versicherungsaufsichtssystem der Schweiz umfassend und unbefristet als gleichwertig mit der in der EU massgeblichen Solvency II-Richtlinie. In diesem Beitrag geben wir einen vertieften Einblick in die wesentlichen Änderungen in den Bereichen Solvabilität, qualitatives Risikomanagement und Offenlegung und erläutern die zu erwartenden Auswirkungen. Ausgangslage Die Revision der Versicherungsverordnung (AVO) tritt am 1. Juli 2015 in Kraft Seit dem 1. Januar 2006 ist in der Schweiz das totalrevidierte Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR ) in Kraft. Seither sind weltweit zahlreiche neue Regulierungen hinzugekommen, weshalb die Schweiz ihr Regelwerk an die internationalen Normen anpassen muss. Dabei stellt die Anpassung an Seite 1
2 die Solvency II-Richtlinie der EU ein zentraler Punkt (ab 1. Januar 2016) dar. Wesentlicher Änderungsbedarf besteht in den zentralen Themen: Solvabilität, qualitatives Risikomanagement und Offenlegung. Daneben erfolgen Anpassungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen, dem gebundenen Vermögen und der Vermittleraufsicht sowie bei einigen branchenspezifischen Bestimmungen. Anpassung der FINMA-Praxis Die FINMA wird ihre Aufsichtspraxis gestützt auf die revidierte Verordnung schrittweise entwickeln und kommunizieren. Bis zum 1. Januar 2017 sollen verschiedene Rundschreiben angepasst und neue Rundschreiben erstellt werden. Solvabilität Der Schweizer Solvenztest (SST) wird Solvabilität I ersetzen Momentan bestehen in der Schweiz zwei Methoden zur Bestimmung der Solvabilität von Versicherungsunternehmen: Solvabilität I und Schweizer Solvenztest (SST) Solvabilität I hat die Schwäche, dass das Risikoprofil der einzelnen Versicherung keine Berücksichtigung findet. Mit der Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO soll: ein einheitliches Solvenzprüfinstrument etabliert, internationale Standards erfüllt und Solvabilität I aufgegeben werden. Im Schadensversicherungsbereich erfordern staatsvertragliche Bestimmungen noch Solvabilität I. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass diese zügig durch erneuerte Staatsverträge ersetzt werden. Mit Ausnahme der Krankenkassen werden alle Versicherungsunternehmen SST-pflichtig Zusätzliche SST- Berechnungen und standardisierte Stresstests Neu werden alle Versicherungsunternehmen in der Schweiz SSTpflichtig. Krankenkassen sind allerdings weiterhin nicht nach VAG bzw. AVO SST-pflichtig, weil sie nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen. Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen sind ebenfalls nicht SST-pflichtig, weil sie über kein Eigenkapital verfügen. Dagegen unterliegen Rückversicherungscaptives neu der SST-Pflicht, wobei diesen zur Umsetzung zwei Jahre eingeräumt werden. Die FINMA erhält im Weiteren die Kompetenz, zusätzliche SST- Berechnungen für Marktvergleiche verlangen zu können und für diese einheitliche Standards festzulegen. Standardisierte Stresstests, welche die quantitativen Auswirkungen bestimmter adverser Ereignisse auf Seite 2
3 das risikotragende Kapital einer Gesellschaft untersuchen, bilden weitere Instrumente, über deren Anwendung die FINMA entscheiden wird. Risikoabsorbierende Instrumente können neu auch das Zielkapital des SST mindern Durch die Einführung von Standardmodellen will die FINMA eine Harmonisierung erreichen Inhaltliche Anpassungen im Bereich der Solvabilität wird es im Bereich der Hybriden Instrumente, welche durch den Begriff Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente ersetzt werden, geben. Dadurch sollen beispielsweise Wandelanleihen eingeschlossen werden und sie sollen die Funktionalität besitzen, das Zielkapital des SST mindern zu können. Dies ist in dieser Form neu, da bisher risikoabsorbierende Instrumente nur im risikotragenden Kapital berücksichtigt werden konnten. Die vorgesehene Entwicklung des SST soll in Richtung von Standardmodellen gehen. Die FINMA wird entscheiden, welches Standardmodell passend für die einzelne Versicherungsgesellschaft ist und zur Anwendung kommen soll. Da die FINMA in ihrer Praxis bislang eher interne Modelle gefördert hat, sollen die Versicherungsunternehmen ein heute bereits genehmigtes internes Modell weiterhin verwenden können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Etablierung des SST als alleiniges Solvenzprüfinstrument und die Ausrichtung angelehnt an Solvency II wird zu einer weiteren Harmonisierung führen. Standardmodelle werden ein grösseres Gewicht bekommen, da Versicherungsunternehmen, die bisher nicht SST-pflichtig waren, sich voraussichtlich für ein Standardmodell entscheiden werden. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass die FINMA von den angekündigten potentiellen Anordnungen Gebrauch machen wird, nach denen einzelne oder alle Module eines noch nicht genehmigten Modells mit weiteren Auflagen versehen und gewisse Auf- oder Abschläge anzuwenden sein werden. In der Zukunft werden potentiell weitere SST-Berechnungen und standardisierte Stresstests auf die Versicherungsgesellschaften zukommen. Qualitatives Risikomanagement Veränderungen im Bereich der Unternehmensführung (Corporate Governance) Das qualitative Risikomanagement umfasst die sogenannte «non financial performance», d.h. die Organisation, die Struktur und die Prozesse eines Unternehmens. Neben dem eigentlichen Risikomanagement werden die Corporate Governance mit der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, die Kontrollfunktionen und die Einhaltung des Rechtsrahmens erfasst. Seite 3
4 Im Vergleich zum EU-Recht war das schweizerische Aufsichtsrecht im Bereich qualitatives Risikomanagement wenig konkret und es gab praktisch keine Bestimmungen zur Compliance-Funktion. Insbesondere hervorzuheben sind die neuen Bestimmungen in den Bereichen: Compliance-Funktion, ORSA (Own Risk and Solvency Assessment) sowie Liquidität. Fehlende Bestimmungen zur Compliance-Funktion Eine einschneidende Veränderung ergibt sich im Bereich der Unternehmensführung: Der Verwaltungsrat muss bereits heute über genügend Know-how verfügen, um seine Tätigkeit auszuüben. In Zukunft werden die entsprechenden Anforderungen weiter steigen und jedes einzelne Mitglied eines Verwaltungsrats braucht vertieftes Fachwissen in seinem Bereich. Hinzu kommt die Bedingung, dass ein Verwaltungsrat innerhalb der Organisation keine operative Funktion mehr innehaben darf. Im Weiteren müssen neu zwei verschiedene Funktionen für die interne Revision sowie für den verantwortlichen Aktuar geschaffen werden. Die Risikomanagement- und Compliance-Funktion müssen sowohl für Gruppen sowie auch für Einzelunternehmen unabhängig sein und sind entsprechend der Grösse, der Geschäfts- und der Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Für die Umsetzung der geforderten Massnahmen besteht eine Frist von drei Jahren. Fehlende Bestimmungen zu ORSA Damit eine Äquivalenz mit Solvency II erreicht werden kann, wird eine Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (ORSA) eingeführt. Dieser Prozess ist Teil des Risikomanagements einer Gesellschaft und wird in die Geschäftsplanung und -strategie eingebettet. In diesem Zusammenhang muss eine Versicherungsgesellschaft der FINMA jährlich einen ORSA-Report abliefern, welche folgende Kernelemente umfassen muss: Abbildung des Risikoprofils der Gesellschaft inklusive aktueller und zukünftiger Risiken Einschätzung des gesamten Kapitalbedarfs unter Berücksichtigung der nicht bereits im SST betrachteten Risiken Einhaltung der technischen Vorschriften sowie der Anforderungen an das gebundene Vermögen Nachweis eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements Die Einführung des ORSA stellt eine Herausforderung dar. Die Einführung ist möglicherweise aufwendig, da entsprechende Prozesse gegebenenfalls neu aufgesetzt werden müssen. Seite 4
5 Fehlende Bestimmungen zur Liquidität Ein solides Liquiditätsmanagement entspricht in der Versicherungswirtschaft einer Notwendigkeit, führen doch ernsthafte Liquiditätsprobleme grundsätzlich zur Konkurseröffnung. Versicherungsunternehmen werden dazu verpflichtet, verschiedene ungünstige Szenarien aufzustellen und Stresstests durchzuführen. Zudem müssen sie ein adäquates Notfallkonzept ausarbeiten. Das bereits bestehende FINMA-RS 2013/5 «Liquidität Versicherer» gibt zur Liquidität hauptsächlich Berichterstattungspflichten vor. Weitere Anforderungen an das Liquiditätsmanagement werden in entsprechenden Erweiterungen des Rundschreibens publiziert. Grosse Herausforderung für Kleine und deutlicher Mehraufwand Obwohl insbesondere im Bereich Risikomanagement und Compliance das Proportionalitätsprinzip eingeführt wird, ist zu erwarten, dass vor allem für kleinere Versicherungsgesellschaften der Verwaltungsaufwand durch die AVO-Revision erheblich steigen wird. Darunter sind insbesondere die gestiegenen Anforderungen im Bereich Governance zu erwähnen. Neben diesen organisatorischen Anpassungen steigt mit der revidierten AVO auch der Verwaltungsaufwand für das Reporting zuhanden der Aufsichtsbehörden. Offenlegung Die Offenlegung orientiert sich neu an anerkannten internationalen Standards Bisher genügt das schweizerische Versicherungsaufsichtsregime anerkannten internationalen Standards nicht ausreichend. Im Gegensatz zu Solvency II werden qualitative und quantitative Informationen von Versicherungsunternehmen nicht entsprechend offengelegt. Das neue Offenlegungskonzept wird äquivalent zu den internationalen Standards eingeführt. Damit soll diese Regulierungslücke geschlossen werden. Der Bundesrat legt dabei allerdings Wert darauf, Wettbewerbsnachteile für schweizerische Versicherungsunternehmen zu vermeiden. Deshalb wird er Artikel 111a voraussichtlich zeitgleich mit Solvency II in Kraft setzen. Alle Versicherungsunternehmen müssen zukünftig einen Bericht zur Finanzlage veröffentlichen Neu müssen die Versicherungsunternehmen einen Bericht zur Finanzlage veröffentlichen der qualitative und quantitative Informationen enthält und folgende Punkte beschreibt: Geschäftstätigkeit Unternehmenserfolg Risikomanagement und dessen Angemessenheit Risikoprofil Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht Seite 5
6 Kapitalmanagement Solvabilität Der Bericht muss von den Unternehmen jeweils bis spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sofern Versicherungsunternehmen über keine eigene Internetseite verfügen, müssen diese den Bericht auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung stellen. Zusätzlich wird die Meldepflicht für wesentliche Beteiligungen und für wichtige gruppeninterne Vorgänge (in Analogie zur Einzelaufsicht) zeitlich vorverlegt, damit die FINMA nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder erst nach den ausländischen Aufsichtsbehörden informiert wird. Solvenz-Ergebnisse werden zukünftig veröffentlicht Im Bereich der Offenlegung wird durch die Teilrevision der Aufsichtsverordnung mehr Transparenz dadurch erreicht, dass die Solvenz-Ergebnisse einzelner Versicherungsunternehmen zukünftig veröffentlicht werden. Weitere Einzelheiten zur Veröffentlichungspflicht werden durch die FINMA geregelt. EU Anerkennung des Versicherungsaufsichtssystems der Schweiz Die Europäische Kommission anerkennt das Versicherungsaufsichtssystem der Schweiz als gleichwertig mit der in der EU massgeblichen Solvency II- Richtlinie Die Bestimmungen der Schweiz werden von der EU als vollständig gleichwertig betrachtet, und dies in allen drei definierten Bereichen von Solvency II: Berechnung der Solvabilität, Gruppenaufsicht und Rückversicherung. Nach Inkrafttreten der revidierten AVO sind somit die schweizerischen Vorschriften für den Versicherungssektor vollständig mit Solvency II gleichwertig. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit stärkt den Ruf und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes. Für international tätige Versicherer und Rückversicherer können so Wettbewerbsnachteile und aufsichtsrechtliche Doppelspurigkeiten vermieden werden. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit ein wichtiger Schritt, um eine wirksame, effiziente und international abgestimmte Versicherungsaufsicht zu gewährleisten. Seite 6
7 Ansprechpartner Gerne stehen Ihnen Dr. Andreas Felber und Christoph Mayer bei Fragen zu dieser Publikation zur Verfügung. Dr. Andreas Felber Christoph Mayer Sie finden weitere Publikationen und Informationen zu unseren Dienstleistungen unter This publication has been written in general terms and therefore cannot be relied on to cover specific situations; application of the principles set out will depend upon the particular circumstances involved and we recommend that you obtain professional advice before acting or refraining from acting on any of the contents of this publication. InCube Group AG would be pleased to advise readers on how to apply the principles set out in this publication to their specific circumstances. InCube Group AG accepts no duty of care or liability for any loss occasioned to any person acting or refraining from action as a result of any material in this publication. June 2015 InCube Group AG. All rights reserved. Seite 7
Geschäftsmodelle im Asset Management Was sind die Erfolgsfaktoren?
Geschäftsmodelle im Asset Management Was sind die Erfolgsfaktoren?. November 0 Interne und externe Vier Schlüsseltrends beeinflussen die Wahl des Geschäftsmodells. Der zunehmende Fokus auf das Preis-/Leistungsverhältnis
MehrSchadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens
CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrSST: - In Kraft - Ab 2011 verbindlich - Modellabhängig
Standardmodell oder internes Modell in der Lebensversicherung? Prüfungskolloquium zum Aktuar SAV 2010 Caroline Jaeger, Allianz Suisse Ursprung der Fragestellung Solvency I: - Risikounabhängig - Formelbasiert
MehrDie neue Transparenz im Schweizer Versicherungsmarkt. 30. September 2015
Die neue Transparenz im Schweizer Versicherungsmarkt 30. September 2015 Chancen und Herausforderungen des FINMA RS 2016/xx Offenlegung Versicherer (Public Disclosure) Diese Publikation ist Teil unserer
MehrDominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH
Dominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH Peter Cullen, Microsoft Corporation Sicherheit - Die Sicherheit der Computer und Netzwerke unserer Kunden hat Top-Priorität und wir haben
MehrAnforderungen an Krankenversicherer unter SST und Solvency II. Prüfungskolloquium zum Aktuar SAV Michele Casartelli, 16.
Anforderungen an Krankenversicherer unter SST und Solvency II Prüfungskolloquium zum Aktuar SAV Michele Casartelli, 16. November 2012 Grundlagen Hauptziele von Solvenzvorschriften: Schutz von Versicherungsnehmern
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrGrundlagen für die Erfassung von Liquiditätsrisiken sowie für die Berichterstattung zur Liquidität durch Versicherer
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrSwiss Quality Assessment (SQA)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Privatversicherungen BPV Swiss Quality Assessment (SQA) Informationen zu den Tools betreffend Corporate Governance (CG) und Risikomanagement/Internes
MehrMünchen, 17.08.2011. Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht
München, 17.08.2011 Themenvorschläge für Abschlussarbeiten Zur Abstimmung mit Prof. Brecht Am 04.08.2011 in Ulm wurde das Themengebiet als der zentrale Anknüpfungspunkt für Abschlussarbeiten definiert
MehrLeitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG. zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der Demag Cranes AG zu den Angaben nach 289 Abs. 5 und 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands 1 Rechtlicher Hintergrund Das
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrReglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
MehrWIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER
02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrDie vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante
ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
Mehrzur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrKolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union
Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Nationalrat Herbstsession 007 e-parl 8.09.007 5:5 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Beschluss des es Anträge
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrFührungsgrundsätze im Haus Graz
;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen
MehrVereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland
FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrVermeidung von Risiken im Umgang mit elektronischen Kundendaten
Vermeidung von Risiken im Umgang mit elektronischen Kundendaten Herausforderungen bei der Umsetzung der Bestimmungen des Anhangs 3 des FINMA-Rundschreibens 2008/21 Operationelle Risiken Banken Christoph
MehrKIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen
KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrReformbedarf des liechtensteinischen BPVG
Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrI n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000
Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrAnzuwendende Vorschriften
Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden,
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
Mehrwww.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung 3. Juni 2014
www.pwc.com Vermögensanlagen aus Sicht der Revisionsstelle Norbert Kühnis, Partner Wirtschaftsprüfung Agenda Einleitende Bemerkungen welche gesetzlichen Vorschriften gibt es? Rechnungslegung Interne Kontrolle
Mehr9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3
9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
Mehr[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL
[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBU-ReSys Das Leistungsprüfungssystem für biometrische Risiken
BU-ReSys Das Leistungsprüfungssystem für biometrische Risiken Optimierte Prozesse mit BU-ReSys Mit dem Service-Tool BU-ReSys zeigt die Deutsche Rück seit 2008 ihre besondere Kompetenz in der Leistungsprüfung.
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ)
An wen wende ich mich im Schadensfall? Egal für welche Versicherungsgesellschaft Sie sich entschieden haben, Sie wenden sich bitte immer an uns. Wir leiten Ihre Schadensmeldung sofort an die zuständige
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrLassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen
https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrCompliance in Versicherungen
Compliance in Versicherungen André Pfanner Compliance Day 24. September 2014 Universität Liechtenstein Compliance in Versicherungen Bedeutung von Compliance Rechtliche Grundlagen Einrichtung und Unterstellung
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrWie gewohnt einfach. Oder einfach nur smart. Die Führerscheinkontrolle von Alphabet.
Wie gewohnt einfach. Oder einfach nur smart. Die Führerscheinkontrolle von Alphabet. Die Alphabet Führerscheinkontrolle. Zwei Möglichkeiten. Immer die passende Lösung. Mehr Möglichkeiten für Ihr Unternehmen.
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrFotobedingungen. Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl
Fotobedingungen Bedingungen für Lieferanten zum Anhängen von Produktfotos bei PlantConnect.nl Wollen Lieferanten Produktfotos an die Partie-Informationen anhängen, gelten folgende Bestimmungen: Das Foto
MehrAdvigon stellt sich vor. HanseMerkur und Advigon starke Partner für ein gemeinsames Ziel
Advigon stellt sich vor HanseMerkur und Advigon starke Partner für ein gemeinsames Ziel HANSEMERKUR UND ADVIGON: ZWEI STARKE PARTNER Die Advigon-Versicherung wurde vor über zehn Jahren vom größten Schweizer
MehrCVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.
Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
MehrÄnderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG
CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts
MehrTest zur Bereitschaft für die Cloud
Bericht zum EMC Test zur Bereitschaft für die Cloud Test zur Bereitschaft für die Cloud EMC VERTRAULICH NUR ZUR INTERNEN VERWENDUNG Testen Sie, ob Sie bereit sind für die Cloud Vielen Dank, dass Sie sich
MehrHausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule
Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrCOMMISSION DE SURVEILLANCE
COMMISSION DE SURVEILLANCE DU SECTEUR FINANCIER Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Verordnung 12-01 der CSSF zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten des Artikels 42bis des Gesetzes
MehrVorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer. Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV
Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer Andreas Zingg Vorsitzender der Kommission für Soziale Fragen des SVV Vorsorge in der Schweiz Die Sicht der Lebensversicherer 3-Säulen-Konzept Sozialpartnerschaft
MehrDer nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes
Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung
MehrSelbstreinigung bei IVECO Magirus Brandschutztechnik GmbH (Ulm) Verfahren des Bundeskartellamtes bei Löschfahrzeugen und Drehleitern
Brandschutztechnik GmbH (Ulm) Verfahren des Bundeskartellamtes bei Löschfahrzeugen und Drehleitern Inhaltsübersicht IVECO Magirus hat schon vor Abschluss der Verfahren des Bundeskartellamtes einen umfassenden
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
MehrAndersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S. value beyond financial advice
Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S value beyond financial advice Schaffen Sie die Basis für eine erfolgreiche Zukunft. Mit
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
Mehr