Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

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1 Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen Am 25. März 2015 hat der Bundesrat beschlossen, die teilrevidierte Aufsichtsverordnung (AVO) am 1. Juli 2015 in Kraft zu setzen. Damit ergeben sich Änderungen in der Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen sowie der Versicherungsgruppen und -konglomerate. Andreas Felber Dr. phil. II Partner, InCube Advisory AG Die Auswirkungen auf die Versicherer betreffen insbesondere die Bereiche Solvabilität, qualitatives Risikomanagement und Offenlegung. Daneben erfolgen Anpassungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen, dem gebundenen Vermögen und der Vermittleraufsicht sowie bei einigen branchenspezifischen Bestimmungen. Christoph Mayer Consultant, InCube Advisory AG Mit dem Beschluss, dass die teilrevidierte AVO am 1. Juli in Kraft treten wird, anerkennt die Europäische Kommission das Versicherungsaufsichtssystem der Schweiz umfassend und unbefristet als gleichwertig mit der in der EU massgeblichen Solvency II-Richtlinie. In diesem Beitrag geben wir einen vertieften Einblick in die wesentlichen Änderungen in den Bereichen Solvabilität, qualitatives Risikomanagement und Offenlegung und erläutern die zu erwartenden Auswirkungen. Ausgangslage Die Revision der Versicherungsverordnung (AVO) tritt am 1. Juli 2015 in Kraft Seit dem 1. Januar 2006 ist in der Schweiz das totalrevidierte Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR ) in Kraft. Seither sind weltweit zahlreiche neue Regulierungen hinzugekommen, weshalb die Schweiz ihr Regelwerk an die internationalen Normen anpassen muss. Dabei stellt die Anpassung an Seite 1

2 die Solvency II-Richtlinie der EU ein zentraler Punkt (ab 1. Januar 2016) dar. Wesentlicher Änderungsbedarf besteht in den zentralen Themen: Solvabilität, qualitatives Risikomanagement und Offenlegung. Daneben erfolgen Anpassungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen, dem gebundenen Vermögen und der Vermittleraufsicht sowie bei einigen branchenspezifischen Bestimmungen. Anpassung der FINMA-Praxis Die FINMA wird ihre Aufsichtspraxis gestützt auf die revidierte Verordnung schrittweise entwickeln und kommunizieren. Bis zum 1. Januar 2017 sollen verschiedene Rundschreiben angepasst und neue Rundschreiben erstellt werden. Solvabilität Der Schweizer Solvenztest (SST) wird Solvabilität I ersetzen Momentan bestehen in der Schweiz zwei Methoden zur Bestimmung der Solvabilität von Versicherungsunternehmen: Solvabilität I und Schweizer Solvenztest (SST) Solvabilität I hat die Schwäche, dass das Risikoprofil der einzelnen Versicherung keine Berücksichtigung findet. Mit der Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO soll: ein einheitliches Solvenzprüfinstrument etabliert, internationale Standards erfüllt und Solvabilität I aufgegeben werden. Im Schadensversicherungsbereich erfordern staatsvertragliche Bestimmungen noch Solvabilität I. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass diese zügig durch erneuerte Staatsverträge ersetzt werden. Mit Ausnahme der Krankenkassen werden alle Versicherungsunternehmen SST-pflichtig Zusätzliche SST- Berechnungen und standardisierte Stresstests Neu werden alle Versicherungsunternehmen in der Schweiz SSTpflichtig. Krankenkassen sind allerdings weiterhin nicht nach VAG bzw. AVO SST-pflichtig, weil sie nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen. Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen sind ebenfalls nicht SST-pflichtig, weil sie über kein Eigenkapital verfügen. Dagegen unterliegen Rückversicherungscaptives neu der SST-Pflicht, wobei diesen zur Umsetzung zwei Jahre eingeräumt werden. Die FINMA erhält im Weiteren die Kompetenz, zusätzliche SST- Berechnungen für Marktvergleiche verlangen zu können und für diese einheitliche Standards festzulegen. Standardisierte Stresstests, welche die quantitativen Auswirkungen bestimmter adverser Ereignisse auf Seite 2

3 das risikotragende Kapital einer Gesellschaft untersuchen, bilden weitere Instrumente, über deren Anwendung die FINMA entscheiden wird. Risikoabsorbierende Instrumente können neu auch das Zielkapital des SST mindern Durch die Einführung von Standardmodellen will die FINMA eine Harmonisierung erreichen Inhaltliche Anpassungen im Bereich der Solvabilität wird es im Bereich der Hybriden Instrumente, welche durch den Begriff Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente ersetzt werden, geben. Dadurch sollen beispielsweise Wandelanleihen eingeschlossen werden und sie sollen die Funktionalität besitzen, das Zielkapital des SST mindern zu können. Dies ist in dieser Form neu, da bisher risikoabsorbierende Instrumente nur im risikotragenden Kapital berücksichtigt werden konnten. Die vorgesehene Entwicklung des SST soll in Richtung von Standardmodellen gehen. Die FINMA wird entscheiden, welches Standardmodell passend für die einzelne Versicherungsgesellschaft ist und zur Anwendung kommen soll. Da die FINMA in ihrer Praxis bislang eher interne Modelle gefördert hat, sollen die Versicherungsunternehmen ein heute bereits genehmigtes internes Modell weiterhin verwenden können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Etablierung des SST als alleiniges Solvenzprüfinstrument und die Ausrichtung angelehnt an Solvency II wird zu einer weiteren Harmonisierung führen. Standardmodelle werden ein grösseres Gewicht bekommen, da Versicherungsunternehmen, die bisher nicht SST-pflichtig waren, sich voraussichtlich für ein Standardmodell entscheiden werden. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass die FINMA von den angekündigten potentiellen Anordnungen Gebrauch machen wird, nach denen einzelne oder alle Module eines noch nicht genehmigten Modells mit weiteren Auflagen versehen und gewisse Auf- oder Abschläge anzuwenden sein werden. In der Zukunft werden potentiell weitere SST-Berechnungen und standardisierte Stresstests auf die Versicherungsgesellschaften zukommen. Qualitatives Risikomanagement Veränderungen im Bereich der Unternehmensführung (Corporate Governance) Das qualitative Risikomanagement umfasst die sogenannte «non financial performance», d.h. die Organisation, die Struktur und die Prozesse eines Unternehmens. Neben dem eigentlichen Risikomanagement werden die Corporate Governance mit der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, die Kontrollfunktionen und die Einhaltung des Rechtsrahmens erfasst. Seite 3

4 Im Vergleich zum EU-Recht war das schweizerische Aufsichtsrecht im Bereich qualitatives Risikomanagement wenig konkret und es gab praktisch keine Bestimmungen zur Compliance-Funktion. Insbesondere hervorzuheben sind die neuen Bestimmungen in den Bereichen: Compliance-Funktion, ORSA (Own Risk and Solvency Assessment) sowie Liquidität. Fehlende Bestimmungen zur Compliance-Funktion Eine einschneidende Veränderung ergibt sich im Bereich der Unternehmensführung: Der Verwaltungsrat muss bereits heute über genügend Know-how verfügen, um seine Tätigkeit auszuüben. In Zukunft werden die entsprechenden Anforderungen weiter steigen und jedes einzelne Mitglied eines Verwaltungsrats braucht vertieftes Fachwissen in seinem Bereich. Hinzu kommt die Bedingung, dass ein Verwaltungsrat innerhalb der Organisation keine operative Funktion mehr innehaben darf. Im Weiteren müssen neu zwei verschiedene Funktionen für die interne Revision sowie für den verantwortlichen Aktuar geschaffen werden. Die Risikomanagement- und Compliance-Funktion müssen sowohl für Gruppen sowie auch für Einzelunternehmen unabhängig sein und sind entsprechend der Grösse, der Geschäfts- und der Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Für die Umsetzung der geforderten Massnahmen besteht eine Frist von drei Jahren. Fehlende Bestimmungen zu ORSA Damit eine Äquivalenz mit Solvency II erreicht werden kann, wird eine Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (ORSA) eingeführt. Dieser Prozess ist Teil des Risikomanagements einer Gesellschaft und wird in die Geschäftsplanung und -strategie eingebettet. In diesem Zusammenhang muss eine Versicherungsgesellschaft der FINMA jährlich einen ORSA-Report abliefern, welche folgende Kernelemente umfassen muss: Abbildung des Risikoprofils der Gesellschaft inklusive aktueller und zukünftiger Risiken Einschätzung des gesamten Kapitalbedarfs unter Berücksichtigung der nicht bereits im SST betrachteten Risiken Einhaltung der technischen Vorschriften sowie der Anforderungen an das gebundene Vermögen Nachweis eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements Die Einführung des ORSA stellt eine Herausforderung dar. Die Einführung ist möglicherweise aufwendig, da entsprechende Prozesse gegebenenfalls neu aufgesetzt werden müssen. Seite 4

5 Fehlende Bestimmungen zur Liquidität Ein solides Liquiditätsmanagement entspricht in der Versicherungswirtschaft einer Notwendigkeit, führen doch ernsthafte Liquiditätsprobleme grundsätzlich zur Konkurseröffnung. Versicherungsunternehmen werden dazu verpflichtet, verschiedene ungünstige Szenarien aufzustellen und Stresstests durchzuführen. Zudem müssen sie ein adäquates Notfallkonzept ausarbeiten. Das bereits bestehende FINMA-RS 2013/5 «Liquidität Versicherer» gibt zur Liquidität hauptsächlich Berichterstattungspflichten vor. Weitere Anforderungen an das Liquiditätsmanagement werden in entsprechenden Erweiterungen des Rundschreibens publiziert. Grosse Herausforderung für Kleine und deutlicher Mehraufwand Obwohl insbesondere im Bereich Risikomanagement und Compliance das Proportionalitätsprinzip eingeführt wird, ist zu erwarten, dass vor allem für kleinere Versicherungsgesellschaften der Verwaltungsaufwand durch die AVO-Revision erheblich steigen wird. Darunter sind insbesondere die gestiegenen Anforderungen im Bereich Governance zu erwähnen. Neben diesen organisatorischen Anpassungen steigt mit der revidierten AVO auch der Verwaltungsaufwand für das Reporting zuhanden der Aufsichtsbehörden. Offenlegung Die Offenlegung orientiert sich neu an anerkannten internationalen Standards Bisher genügt das schweizerische Versicherungsaufsichtsregime anerkannten internationalen Standards nicht ausreichend. Im Gegensatz zu Solvency II werden qualitative und quantitative Informationen von Versicherungsunternehmen nicht entsprechend offengelegt. Das neue Offenlegungskonzept wird äquivalent zu den internationalen Standards eingeführt. Damit soll diese Regulierungslücke geschlossen werden. Der Bundesrat legt dabei allerdings Wert darauf, Wettbewerbsnachteile für schweizerische Versicherungsunternehmen zu vermeiden. Deshalb wird er Artikel 111a voraussichtlich zeitgleich mit Solvency II in Kraft setzen. Alle Versicherungsunternehmen müssen zukünftig einen Bericht zur Finanzlage veröffentlichen Neu müssen die Versicherungsunternehmen einen Bericht zur Finanzlage veröffentlichen der qualitative und quantitative Informationen enthält und folgende Punkte beschreibt: Geschäftstätigkeit Unternehmenserfolg Risikomanagement und dessen Angemessenheit Risikoprofil Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht Seite 5

6 Kapitalmanagement Solvabilität Der Bericht muss von den Unternehmen jeweils bis spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sofern Versicherungsunternehmen über keine eigene Internetseite verfügen, müssen diese den Bericht auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung stellen. Zusätzlich wird die Meldepflicht für wesentliche Beteiligungen und für wichtige gruppeninterne Vorgänge (in Analogie zur Einzelaufsicht) zeitlich vorverlegt, damit die FINMA nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder erst nach den ausländischen Aufsichtsbehörden informiert wird. Solvenz-Ergebnisse werden zukünftig veröffentlicht Im Bereich der Offenlegung wird durch die Teilrevision der Aufsichtsverordnung mehr Transparenz dadurch erreicht, dass die Solvenz-Ergebnisse einzelner Versicherungsunternehmen zukünftig veröffentlicht werden. Weitere Einzelheiten zur Veröffentlichungspflicht werden durch die FINMA geregelt. EU Anerkennung des Versicherungsaufsichtssystems der Schweiz Die Europäische Kommission anerkennt das Versicherungsaufsichtssystem der Schweiz als gleichwertig mit der in der EU massgeblichen Solvency II- Richtlinie Die Bestimmungen der Schweiz werden von der EU als vollständig gleichwertig betrachtet, und dies in allen drei definierten Bereichen von Solvency II: Berechnung der Solvabilität, Gruppenaufsicht und Rückversicherung. Nach Inkrafttreten der revidierten AVO sind somit die schweizerischen Vorschriften für den Versicherungssektor vollständig mit Solvency II gleichwertig. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit stärkt den Ruf und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes. Für international tätige Versicherer und Rückversicherer können so Wettbewerbsnachteile und aufsichtsrechtliche Doppelspurigkeiten vermieden werden. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit ein wichtiger Schritt, um eine wirksame, effiziente und international abgestimmte Versicherungsaufsicht zu gewährleisten. Seite 6

7 Ansprechpartner Gerne stehen Ihnen Dr. Andreas Felber und Christoph Mayer bei Fragen zu dieser Publikation zur Verfügung. Dr. Andreas Felber Christoph Mayer Sie finden weitere Publikationen und Informationen zu unseren Dienstleistungen unter This publication has been written in general terms and therefore cannot be relied on to cover specific situations; application of the principles set out will depend upon the particular circumstances involved and we recommend that you obtain professional advice before acting or refraining from acting on any of the contents of this publication. InCube Group AG would be pleased to advise readers on how to apply the principles set out in this publication to their specific circumstances. InCube Group AG accepts no duty of care or liability for any loss occasioned to any person acting or refraining from action as a result of any material in this publication. June 2015 InCube Group AG. All rights reserved. Seite 7

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