Erläuterungshinweise zur Durchführung der Freistellung der Helfer vom Wehrdienst nach 13 a WPflG bzw. Zivildienst nach 14 ZDG Stand: Januar 2007

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1 Erläuterungshinweise zur Durchführung der Freistellung der Helfer vom Wehrdienst nach 13 a WPflG bzw. Zivildienst nach 14 ZDG Stand: Januar 2007 Überarbeitete Fassung Urteil BVerwG 6 C 11.98; Inkrafttreten BwNeuAusrG zum bzw ; Inkrafttreten 2. ZDGÄndG zum , Urteile VG Leipzig vom , 3 K 942/01, 3 K 1020/01, 3 K 1720/03 und 3 K 1721/03, Inkrafttreten SkResNOG zum

2 2 Inhaltsverzeichnis I. Gesetzliche Grundlagen - Auszüge - II. III. Begriffsbestimmungen Erläuterungen 1. Bedingungen der Freistellung 2. Persönliche Voraussetzungen 2.1 Wehrpflicht 2.2 Altersgrenzen 2.3 Körperliche Eignung 3. Gesetzliche Voraussetzungen 3.1 Tatbestandsmerkmal Verpflichtung 3.2 Tatbestandsmerkmal Mitwirkung 3.3 Tatbestandsmerkmal Zustimmung 3.4 Öffentliche Organisationen 3.5 Private Organisationen 4. Verwaltungsverfahren 4.1 Verpflichtungsverfahren 4.2 Zustimmungsverfahren Zustimmungsregelungen Freistellungsplätze Unterrichtung der Wehrersatzbehörden Gewöhnlicher Aufenthalt des Wehrpflichtigen Zustimmungshindernisse Zustimmungsverbote Einberufungsbescheid/Ankündigung der Einberufung Reservisten

3 Bundeswehrbeschäftigte Hauptberufliche Mitarbeiter im Zivilschutz oder Katastrophenschutz Ausnahmen vom Zustimmungsverbot Versagung der Zustimmung 4.3 Gesetzliche Mindestverpflichtungszeit 4.4 Freistellung 5. Dienstverhältnis des Helfers nach 13 a WPflG/ 14 ZDG 5.1 Rechte und Pflichten 5.2 Mitwirkungspflicht aus 21 Abs. 2 ZSG 5.3 Pflichtverletzung Verstoß gegen Pflichten Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht aus 21 Abs. 2 ZSG Bußgeld 5.4 Dienstbefreiung/Erholungsurlaub/Sonderurlaub Dienstbefreiung Erholungsurlaub Sonderurlaub 5.5 Wechsel in der Mitwirkung Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts Wechsel der Organisation 6. Soziale Sicherung 6.1 Unfallversicherung 6.2 Haftung 6.3 Arbeits-/ Dienstverhältnisse Grundsätze Arbeitnehmer

4 Beamte und Richter Schüler/Studenten, Volontäre/Berufspraktikanten Private Arbeitgeber Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Weitergewährtes Arbeitsentgelt Verdienstausfall bei Selbstständigen Erstattung notwendiger Auslagen 7. Rechtsschutz 7.1 Allgemeine Grundsätze Rechtsanspruch Rechtsschutz aus 13 a WPflG / 14 ZDG Rechtsschutz des freigestellten Wehrpflichtigen als Helfer in einer Organisation Rechtsschutz bei Unfall/Haftung 7.2 Rechtsweg 8. Bußgeldverfahren 9. Beendigung der Freistellung 9.1 Ablauf der Verpflichtungszeit 9.2 Vorzeitige Beendigung der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit 9.3 Zurücknahme der Zustimmung 9.4 Anrechnungsregelung 9.5 Mitwirkung über die gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit hinaus Anlagen: Anlage 1 - Formblattmuster 1 (Verpflichtungserklärung) - Anlage 2 - Formblattmuster 2 (Erstattungsantrag für weitergewährtes Arbeitsentgelt) - Anlage 3 - Zivilschutzanzeigen-VwV vom (GMBl 1997, S. 305 und 308) -

5 - 5 - I. Gesetzliche Grundlagen Wehrpflichtrecht Zitierhinweise/Geltung Ausfertigungsdatum: 21. Juli 1956 Verkündungsfundstelle: BGBl I 1956, 651 Sachgebiet: FNA 50-1 Stand: Stand: Neu gefasst durch Bek. v I 954; zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 1106! Neufassung durch Bek. v I 1465 (Nr. 31) WehrPflG 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern oder dem nach 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden. (2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.

6 - 6 - Zivildienstrecht Zitierhinweise/Geltung Ausfertigungsdatum: 13. Januar 1960 Verkündungsfundstelle: BGBl I 1960, 10 Sachgebiet: FNA 55-2 Stand: Stand: Neu gefasst durch Bek. v I 2811; zuletzt geändert durch Art. 16 G v I 1106! Neufassung durch Bek. v I 1346 (Nr. 29) ZDG 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres erfüllt werden kann. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird. (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.

7 - 7 - Zivilschutzrecht Zitierhinweise/Geltung Ausfertigungsdatum: 25. März 1997 Verkündungsfundstelle: BGBl I 1997, 726 Sachgebiet: FNA Stand: Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v I 630 ZSG 1 Aufgaben des Zivilschutzes (1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. (2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des 11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. ZSG 4 Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung (1) Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zugewiesen. Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe obliegen insbesondere 1. die Unterstützung der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden bei einer einheitlichen Zivilverteidigungsplanung, 2. a) die Unterweisung des mit Fragen der zivilen Verteidigung befassten Personals sowie die Ausbildung von Führungskräften und Ausbildern des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer Zivilschutzaufgaben, b) die Entwicklung von Ausbildungsinhalten des Zivilschutzes, einschließlich des Selbstschutzes, c) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung der Aufgaben nach 5 Abs. 1 dieses Gesetzes, 3. die Mitwirkung bei der Warnung der Bevölkerung, 4. die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten, 5. die Aufgabenstellung für technisch-wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit den Ländern, die Auswertung von Forschungsergebnissen sowie die Sammlung und Auswertung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, 6. die Prüfung von ausschließlich oder überwiegend für den Zivilschutz

8 - 8 - bestimmten Geräten und Mitteln sowie die Mitwirkung bei der Zulassung, Normung und Qualitätssicherung dieser Gegenstände. (2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Zivilschutzes zustehenden Befugnisse werden auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen. ZSG 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes (1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest. (2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1. ZSG 14 Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägern der Einheiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und angeordneten Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und ermächtigt ist, technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten. ZSG 20 Mitwirkung der Organisationen (1) Die Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. (2) Die mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher. (3) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten nach Maßgabe des 23 Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können die ihnen zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und Stellen des

9 - 9 - Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet. ZSG 21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer (1) Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz, soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist. (2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet. ZSG 24 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 1, 15 Abs. 4 oder 16 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach 16 Abs. 2 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer Vorschrift des 21 Abs. 2 über die Mitwirkung oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die Anordnung erlassen hat, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Agentur für Arbeit, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für ihre Helfer, im übrigen und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde 9 Abs. 2 und Abs. 3 Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG i.d.f. BGBl. I 1995 S. 1726, Artikel 7 ZSNeuOG, BGBl. I 1997 S. 726, Artikel 2 Abs. 7 BegleitG, BGBl. I 1997 S. 3113) - Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz - (2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. Ihnen ist auch das

10 Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend. (3) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten. (4)...

11 Verwaltungsverfahrensrecht Zitierhinweise/Geltung Ausfertigungsdatum: 25. Mai 1976 Verkündungsfundstelle: BGBl I 1976, 1253 Sachgebiet: FNA Stand: Stand: Neu gefasst durch Bek. v I 102; geändert durch Art. 4 Abs. 8 G v I 718 VwVfG 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären. (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. VwVfG 3 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; 2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; 3. in anderen Angelegenheiten, die a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt

12 hatte, b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte; 4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. VwVfG 35 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. VwVfG 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. VwVfG 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

13 (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. (3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. (4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. (5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

14 II. Begriffsbestimmungen 1. Erfüllung der Wehrpflicht Die Wehrpflicht nach 1 WPflG kann entweder durch den Wehrdienst oder durch den Zivildienst Ersatzdienst - gemäß 3 Abs. 1 S. 1 WPflG erfüllt werden. 2. Wehrdienst Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst den Grundwehrdienst, die Wehrübungen, die besondere Auslandsverwendung, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst, die Hilfeleistung im Inneren und den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall - 4 Abs. 1 WPflG Wehrpflichtiger Wehrpflichtiger ist, wer die Bedingungen des 1 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 S. 1 WPflG erfüllt. 4. Zivildienstpflichtiger Zivildienstpflichtiger ist, wer die Bedingungen des 1 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 S. 1 WPflG als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz erfüllt. 5. Zivildienst Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich - 1 ZDG Wehrersatzbehörde Wehrersatzbehörde ist das für den Wehrpflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt. Bei Zivildienstpflichtigen hat das Bundesamt für den Zivildienst die Funktion der Wehrersatzbehörden. 7. Verpflichtung Verpflichtung ist die auf der freien Willensentscheidung beruhende rechtsverbindliche Willenserklärung des Wehrpflichtigen auf die Begründung des Dienstverhältnisses als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz. 8. Annahme der Verpflichtung Annahme der Verpflichtung ist die Erklärung der im Zivilschutz oder Katastrophenschutz anerkannt mitwirkenden öffentlichen oder privaten Stellen, dass mit dem Wehrpflichtigen ein ehrenamtliches Dienstverhältnis als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz besteht bzw. zustande gekommen ist. 9. Mitwirkung Mitwirkung ist die aufgrund der Verpflichtung dem Wehrpflichtigen obliegende tatsächliche Ausübung des ehrenamtlichen Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.

15 Zustimmung Zustimmung ist die der Wehrersatzbehörde anzeigepflichtige Feststellung der zuständigen Behörde im öffentlichen Interesse des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Verpflichtung und Mitwirkung als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz vorliegen. 11. Verpflichtungszeit Verpflichtungszeit ist der Zeitraum, auf den sich die Verpflichtung zur Mitwirkung entweder beziehen muß (gesetzliche Mindestverpflichtungszeit) oder beziehen kann (Verpflichtung auf unbestimmte Zeit). 12. Freistellung Freistellung ist die qualitativ von der tatsächlichen Mitwirkung des Verpflichteten abhängende und mit der Zustimmung der zuständigen Behörde konstituierte gesetzliche Befreiung des Wehrpflichtigen von der Heranziehung zur Ableistung von Wehrdienst bzw. Zivildienst mit der Maßgabe, dass mit Ablauf der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes erlischt. 13. Mitwirkungspflicht aus 21 Abs. 2 ZSG Mitwirkungspflicht aus 21 Abs. 2 ZSG ist die dem freigestellten Wehrpflichtigen aus Gründen der Wehrdienstgerechtigkeit gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Mitwirkung als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz und Katastrophenschutz. (Art. 3 Abs. 1 GG) 14. Zuständige Behörde Zuständige Behörde sind die in der Zivilschutzanzeigen-VwV benannten öffentlich-rechtlichen Stellen der Bundesverwaltung und der Länderverwaltungen. 15. Erholungsurlaub Erholungsurlaub ist die von dem freigestellten Helfer anzuzeigende und für die Dauer eines tarifrechtlichen oder aus anderen rechtlichen Bestimmungen heraus bestehenden Anspruches auf jährlichen Erholungsurlaub aus einem bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis genehmigte Befreiung von der Mitwirkung unter Fortdauer der Freistellung. Bei freigestellten Helfern, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, gelten für die Dauer des jährlichen Mindesterholungsurlaubes anstelle anderer Vereinbarungen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend. 16. Sonderurlaub Sonderurlaub ist die über den jährlichen Erholungsurlaub hinausgehende, von der zuständigen Behörde zu genehmigende Befreiung von der Mitwirkung aus besonderen, in der Person des freigestellten Helfers liegenden Gründen unter Fortdauer der Freistellung und grundsätzlicher Verlängerung der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit um den Zeitraum der sechs Monate übersteigt. 17. Dienstbefreiung Dienstbefreiung ist die von der Organisation im Einzelfall zu genehmigende Befreiung des freigestellten Helfers unter Fortdauer der Freistellung von der tatsächlichen Mitwirkung bei einzelnen Ausbildungsund Übungsveranstaltungen im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.

16 Rückmeldung Rückmeldung ist die nach der Zivilschutzanzeigen-VwV vorgegebene Mitteilung der zuständigen Behörde über den Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen der Freistellung an die Wehrersatzbehörde. 19. Zurücknahme der Zustimmung Zurücknahme der Zustimmung ist die der Wehrersatzbehörde anzeigepflichtige Feststellung der zuständigen Behörde, dass die im öffentlichen Interesse des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes begründete Zustimmung zu der Verpflichtung in dem ehrenamtlichen Dienstverhältnis als freigestellter Helfer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr gegeben ist. 20. Organisationen Organisationen sind die öffentlich-rechtlichen und privaten Träger der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes und/oder Katastrophenschutzes, bei denen der Wehrpflichtige seine Mitwirkung zur Freistellung erfüllen kann. 21. Anrechnung Anrechnung ist die gesetzlich zugelassene Verrechnung von abgeleisteter Verpflichtungszeit mit Zeiten des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes vor Ablauf der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit. 22. Gewöhnlicher Aufenthalt Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige mit dem Willen niederlässt, auf Dauer zu bleiben und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden. Hinweis: In den Erläuterungen ist von dem wehrpflichtigen Helfer die Rede. Die Erläuterungen gelten für den zivildienstpflichtigen Helfer sinngemäß, Besonderheiten sind hervorgehoben.

17 III. Erläuterungen 1. Bedingungen der Freistellung Die Wehrdienstausnahme nach 13 a WPflG/14 ZDG setzt das kumulative Vorliegen von drei gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen voraus: - rechtsverbindlich begründete Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz auf die gesetzliche Mindestverpflichtungszeit, - tatsächliche Ausübung des Dienstes in der qualitativen Mitwirkung des Wehrpflichtigen als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, - den Wehrersatzbehörden angezeigte und für die Freistellung im öffentlichen Interesse des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes konstitutive Zustimmung der zuständigen Behörde nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Wehrpflichtigen. Solange diese drei Tatbestandsmerkmale gegeben sind, wird der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen - Freistellung -. Entfällt eines dieser Tatbestandsmerkmale, kann der Wehrpflichtige sofern die gesetzliche Mindestverpflichtungszeit nicht erfüllt ist, zur Ableistung von Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden. 2. Persönliche Voraussetzungen 2.1 Wehrpflicht Der Wehrpflichtige muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich zur Erfüllung der Wehrpflicht zur Verfügung stehen. Wehrpflichtige, die Ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik haben, können nicht freigestellt werden. (vgl. 1 Abs. 2 WPflG) 2.2 Altersgrenzen Der Wehrpflichtige muss das 18. Lebensjahr vollendet und darf das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altershöchstgrenze ist eine Ausschlussfrist. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. 2.3 Körperliche Eignung Die allgemeine körperliche Eignung zur Übernahme von Aufgaben in der freiwilligen ehrenamtlichen Dienstleistung als freigestellter Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ist nachzuweisen. 3. Gesetzliche Voraussetzungen 3.1 Tatbestandsmerkmal Verpflichtung Das Tatbestandsmerkmal der Verpflichtung liegt vor, wenn der Wehrpflichtige freiwillig und rechtsverbindlich die Willenserklärung zur Begründung des ehrenamtlichen Dienstverhältnisses als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz abgegeben hat.

18 Tatbestandsmerkmal Mitwirkung Das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung liegt vor, wenn der verpflichtete Wehrpflichtige mit Wissen und Wollen der Organisation tatsächlich ständig an den im Zivilschutz oder Katastrophenschutz angeordneten Ausbildungen, Übungen sowie an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilnimmt. 3.3 Tatbestandsmerkmal Zustimmung Das Tatbestandsmerkmal der Zustimmung liegt vor, wenn die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes festgestellt hat, dass der Wehrpflichtige die Tatbestandsmerkmale der Verpflichtung und der Mitwirkung erfüllt. 3.4 Öffentliche Organisationen Öffentliche Organisationen sind die öffentlichen Feuerwehren und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Die Mitwirkung dieser Organisationen im Zivilschutz und Katastrophenschutz richtet sich nach 11, 20 ZSG i.v.m. THW-HelfRG und den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. 3.5 Private Organisationen Private Organisationen sind insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. Ihre Mitwirkung im Zivilschutz und Katastrophenschutz regeln 20 ZSG und die landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. 4. Verwaltungsverfahren 4.1 Verpflichtungsverfahren Die vom Wehrpflichtigen freiwillig eingegangene Verpflichtung in der Regel als Mitglied einer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz anerkannt mitwirkenden öffentlichen oder privaten Stelle ist der Beginn für den verwaltungsmäßigen Verfahrensablauf zu den 13 a WPflG/ 14 ZDG. Mit der Verpflichtung initiiert der Wehrpflichtige das Verfahren zur Feststellung der Bedingungen der 13 a WPflG/14 ZDG. (s. Anlage 1) Die Verpflichtung bedarf der Annahme durch die jeweilige Organisation. Mit der Annahme wird die Verpflichtung für den Wehrpflichtigen und die Organisation rechtsverbindlich; d.h. der Wehrpflichtige ist zur ehrenamtlichen Dienstleistung als Helfer verpflichtet und die Organisation muß ihm die Mitwirkung ermöglichen. Die Organisation legt unverzüglich die Verpflichtung mit der Erklärung der Annahme der zu ständigen Behörde zur Zustimmung vor. 4.2 Zustimmungsverfahren Die Zustimmung der zuständigen Behörde dient im Zusammenwirken mit den zuständigen Wehrersatzbehörden einerseits der Sicherung und Abstimmung des Personalbedarfs der Bundeswehr und andererseits der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes. Die zuständige Behörde entscheidet über ihre Zustimmung gemäß 13 a WPflG/14 ZDG nach pflichtgemäßem Ermessen im ausschließlichen öffentlichen Interesse des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht.

19 Die Anzeige der Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Sicherung und Abstimmung des Personalbedarfs der Bundeswehr an die zuständige Wehrersatzbehörde bzw. BAZ ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG. Besonderheit für den Zivildienst: Die Zweckbestimmung der Zustimmung im Verhältnis Zivildienst und Zivilschutz oder Katastrophenschutz hat lediglich die Bedeutung einer verwaltungsmäßigen Abstimmung Zustimmungsregelungen Die Vereinbarung über die Freistellung von Wehrpflichtigen nach 13 a Abs. 1 WPflG vom zwischen BMI und BMVg (GMBl 1997, S.19) ist mit Inkrafttreten des BwNeuAusrG zum rechtlich entfallen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Anwendung der grundsätzlichen Regelungen des Verfahrens wie folgt empfohlen (vgl. Art. 85 Abs. 4 GG i.v.m. 4 Abs. 2, 14 und 21 Abs. 2 ZSG,): Für die Freistellung nach 14 ZDG gelten diese Empfehlungen entsprechend mit folgenden Besonderheiten: - ein Kräfteausgleich im Sinne einer Personalbedarfsplanung zwischen Zivildienst und Zivilschutz oder Katastrophenschutz besteht nicht, - im Freistellungsverfahren tritt an die Stelle der zuständigen Wehrersatzbehörden das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), Sibille-Hartmann-Str. 2-8, Köln Freistellungsplätze Die zuständige Behörde soll grundsätzlich nur im Rahmen der vorhandenen Freistellungsplätze (Soll- Besatzungsplätze der ergänzenden Ausstattung nach 12 ZSG bzw. vergleichbarer anerkannter Einheiten) zustimmen Unterrichtung der Wehrersatzbehörden Die zuständigen Behörden (KatS-Behörden) teilen der zuständigen Wehrersatzbehörde (Kreiswehrersatzamt -KWEA-) unverzüglich die Personaldaten sowie die Wohnanschrift der Wehrpflichtigen mit, deren Verpflichtung ihnen zur Zustimmung vorgelegt worden ist. Innerhalb einer 2-Wochenfrist teilt das KWEA der KatS-Behörde mit, wenn es die Voraussetzungen für eine Freistellung für nicht gegeben hält. Bis zur Entscheidung über die Zustimmung sieht das KWEA zunächst von einer Einberufung ab. Wird die Zustimmung durch die KatS-Behörde nicht erteilt, unterrichtet sie hiervon unverzüglich das KWEA Gewöhnlicher Aufenthalt des Wehrpflichtigen Der Wehrpflichtige kann grundsätzlich nur in einer Einheit/Einrichtung des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes im Bereich der für ihn zuständigen Behörde, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, tatsächlichen mitwirken.

20 Zustimmungshindernisse Bei Wehrpflichtigen, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen häufigen Ortswechsel durchführen und deshalb für den Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht ständig zur Verfügung stehen, können diese Umstände als Hinderungsgründe der Zustimmung herangezogen werden. Von einem häufigen Ortswechsel ist z.b. auszugehen, wenn eine abwechselnde Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen an seiner auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstätte und seinem gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt (z.b. Montagetätigkeit, Handelsvertreter, Student), die einen auf Dauer ausgerichteten auswärtigen Aufenthalt beinhaltet bzw. Ausbildungsberufe, die mit ständig wechselnden längeren auswärtigen Aufenthalten verbunden sind. Die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen ist gegeben, wenn die Arbeits- oder Ausbildungsstätte zwar außerhalb seines gewöhnlichen Aufenthalts liegt, er aber üblicherweise täglich an seinen gewöhnlichen Aufenthalt zurückkehrt (z.b. Pendler, Student). Bei der Entscheidung über die Zustimmung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für Einsatzzwecke im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde abzuwägen Zustimmungsverbote Die Zustimmung soll grundsätzlich nicht erteilt werden für: Einberufungsbescheid/Ankündigung der Einberufung Wehrpflichtige, denen bereits vor Eingang der Verpflichtungserklärung nach 13 a Abs. 1 WPflG bei der zuständigen Behörde ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine bevorstehende Einberufung im Wege der Anhörung nach 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung (MustVO) oder der Vorbenachrichtigung nach 21 Abs. 3 Satz 2 WPflG unter Angabe eines oder mehrerer Diensteintrittstermine schriftlich angekündigt worden ist, und zwar auch dann, wenn eine der vorstehenden Maßnahmen wegen Vorliegens einer Wehrdienstausnahme nicht wirksam geworden ist. Besonderheit für den Zivildienst: Dem Zivildienstpflichtigen darf der Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes zum Zeitpunkt der Zustimmung noch nicht zugestellt sein. Die Vorankündigung einer Heranziehung zum Zivildienst steht der Zustimmung nicht entgegen Reservisten Reservisten der Bundeswehr, die in einem Beorderungsverhältnis stehen. Reservisten sind Wehrpflichtige, die als Soldat in einem Dienstverhältnis zur Bundeswehr gestanden haben Bundeswehrbeschäftigte Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr.

21 Hauptberufliche Mitarbeiter im Zivilschutz oder Katastrophenschutz Hauptberufliche Mitarbeiter im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, da sie wegen ihrer Berufspflichten für den Dienst als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht ständig zur Verfügung stehen können Ausnahmen vom Zustimmungsverbot Im Einvernehmen zwischen der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde (KatS-Behörde) und dem zuständigen KWEA kann von den vorstehenden Nr. n abgewichen werden, wenn es unter Berücksichtigung der Belange beider Seiten (Bundeswehr/ Zivilschutz) geboten ist Versagung der Zustimmung Besteht außerhalb der Zustimmungshindernisse und -verbote Grund zu der Annahme, dass der Wehrpflichtige aus Gründen, die in seiner Personen oder seinem Verhalten liegen, für den ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ungeeignet erscheint, kann die Zustimmung versagt werden. Vor der Entscheidung über die Versagung der Zustimmung ist die beteiligte Organisation anzuhören Hinweis: Solche Gründe können z.b. sein, Krankheit oder rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat (z.b. Trunkenheit im Straßenverkehr, Jugendstraftaten) oder die bevorstehende Verurteilung wegen einer Straftat (z.b. U-Haft, Strafhaft), sofern diese Umstände Einfluss auf die Einsatz- und Verwendungsfähigkeiten des Wehrpflichtigen im Zivilschutz oder Katastrophenschutz haben könnten. 4.3 Gesetzliche Mindestverpflichtungszeit Stellt die zuständige Behörde in ihrer Zustimmung zur Verpflichtung auf den Beginn der tatsächlichen Dienstaufnahme des Wehrpflichtigen in der Mitwirkung als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ab, rechnet der maßgebliche Mitwirkungszeitraum für den Beginn der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit frühestens ab diesem Zeitpunkt. Fallen Beginn der Mitwirkung des verpflichteten Wehrpflichtigen als ehrenamtlicher Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz und Zustimmung der zuständigen Behörde nicht in dieser Weise zusammen, beginnt der maßgebliche Mitwirkungszeitraum für den Beginn der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit spätestens mit dem Datum, das sich aus der dem Wehrpflichtigen zugegangenen Mitteilung der Wehrersatzbehörde über den Zeitpunkt, von dem ab er nicht mehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes herangezogen wird, ergibt, sofern der Wehr-pflichtige zu diesem Zeitpunkt seine tatsächliche Mitwirkung erbringt. Für den Beginn der Mindestverpflichtungszeit ist es daher unerheblich, wann das Dienstverhältnis zwischen der privaten oder öffentlichen Organisation und dem Wehrpflichtigen nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Organisations- / Dienstrechtes zustande gekommen ist. Insoweit ist alleine der Zeitpunkt der tatsächlichen Dienstaufnahme im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mit Wissen und Wollen der öffentlichen oder privaten Organisation für den Beginn der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit die vorausgesetzte Anforderung - qualitative Mitwirkung -.

22 Freistellung Erst mit dem Zugang der Anzeige über den Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst/Zivildienst nach 13 a WPflG/14 ZDG bei der Wehrersatzbehörde beginnt die Wehrdienstausnahme der Freistellung. Die Mitteilung hierüber an den Wehrpflichtigen ( 13 a WPflG/14 ZDG) ist ein gebundener feststellender Verwaltungsakt der Wehrersatzbehörde im Sinne des VwVfG. Beginn der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit und Beginn der Wehrdienstausnahme können was die Regel sein wird- zeitlich auseinander fallen. Die Zustimmung der zuständigen Behörde bestimmt den maßgeblichen Mitwirkungszeitraum und zugleich als anzeigepflichtige Voraussetzung den Eintritt der Wehrdienstausnahme. Die Zustimmung ist sowohl für den Beginn der Mindestverpflichtungszeit als auch für den Beginn der Freistellung konstitutiv. 5. Dienstverhältnis des Helfers nach 13 a WPflG/ 14 ZDG Unbeschadet der Rechte und Pflichten gegenüber der Organisation aufgrund organisations- und/oder landesrechtlicher Bestimmungen ( 21 Abs. 1 ZSG) begründet die Wehrdienstausnahme der Freistellung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art, das den Grundsätzen der Wehrdienstgerechtigkeit entsprechen muss. (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) 5.1 Rechte und Pflichten Dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besonderer Art ist weder ein Dienst aufgrund Art. 12 a GG (Abs. 1, in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband; Abs. 2, oder Ersatzdienst ), d.h. er wird unter Fortbestand eines evtl. anderweitigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses unentgeltlich ohne Sold oder Arbeitsentgelt geleistet, noch eine herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht aufgrund Art. 12 Abs. 2 GG, weil die Pflicht zur Dienstleistung sich alleine aus der freiwilligen Entscheidung des Wehrpflichtigen zur Übernahme des ehrenamtlichen Dienstes als freigestellter Helfer herleitet. Daraus folgt, dass der freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst verpflichtete freigestellte Wehrpflichtige zwar zur ständigen Dienstleistung angehalten, aber nicht zwangsweise zu Tätigkeiten herangezogen werden kann. (vgl. Art. 12 Abs. 3 GG) Der freigestellte Wehrpflichtige ist zum ehrenamtlichen Dienst verpflichtet, d.h. er hat an den angeordneten Ausbildungen, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen KatS-Behörde bei den zur Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz geeigneten Organisationen oder der KatS-Behörde selbst teilzunehmen - Mitwirkungspflicht aus freiwilliger Verpflichtung -. ( 13 a WPflG/14 ZDG) Außerhalb der Mitwirkung zur ehrenamtlichen Dienstleistung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz hat der freigestellte Wehrpflichtige aufgrund organisations- und/oder landesrechtlicher Bestimmungen in der Regel zusätzliche Pflichten als Helfer für organisationseigene Aufgaben übernommen, die keine Aufgaben des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes sind. Aufgrund der unterschiedlichen Pflichten unterliegt der freigestellte Wehrpflichtige als Helfer daher einem Weisungsrecht seiner Organisation und/oder im Zivilschutz und Katastrophenschutz der zuständigen Behörde nach organisations- und/oder landesrechtlichen Bestimmungen. ( 21 Abs. 1 ZSG)

23 Aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Freistellung ergibt sich keine rechtliche Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Übernahme von Führungsfunktionen. Die Bereitschaft der freigestellten Helfer zur Übernahme von ehrenamtlichen Führungsfunktionen soll - Eignung vorausgesetzt- gefördert werden. 5.2 Mitwirkungspflicht aus 21 Abs. 2 ZSG Art und Umfang der durch den freigestellten Wehrpflichtigen insgesamt zu erbringenden Tätigkeiten hängen ab von der Mitwirkung in der ehrenamtlichen Dienstleistung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz und den daneben übernommenen Pflichten als Mitglied einer öffentlichen oder privaten Organisation nach Organisations- und/oder Landesrecht. Die für den freigestellten Wehrpflichtigen in 21 Abs. 2 ZSG durch den Gesetzgeber vorgegebene Mitwirkungspflicht kraft gesetzlicher Anordnung legt den Umfang der ehrenamtlichen Dienstleistung im Zivilschutz und Katastrophenschutz auf alle angeordneten Übungen, Lehrgänge und sonstige dienstlichen Veranstaltungen fest. 21 Abs. 2 ZSG folgt damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Wehrdienstleistenden und den freigestellten Helfern, die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz anstelle des Wehrdienstes mitwirken. Überschreiten Fehlzeiten des freigestellten Wehrpflichtigen in der Mitwirkung im Zivilschutz und Katastrophenschutz ein Drittel der Gesamtzahl der dazu angeordneten Dienstveranstaltungen innerhalb eines halben Jahres, so kann für diesen Zeitraum von einer Mitwirkung im Sinne von 13 a WPflG/14 ZDG nicht mehr gesprochen werden - fehlende Mitwirkung -; der Tatbestand der Wehrdienstausnahme ist nicht mehr gegeben. Auf ein Verschulden oder ein Vertretenmüssen des freigestellten Wehrpflichtigen kommt es nicht an. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit liegt es nicht mehr im öffentlichen Interesse des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes, dass der Wehrpflichtige unter Beibehaltung der Freistellung seine Mitwirkung nach 21 Abs. 2 ZSG erfüllt. Die zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen zurückzumelden (vgl. Zivilschutzanzeigen-VwV). Eine weitere Mitwirkung des Wehrpflichtigen im Zivilschutz und Katastrophenschutz nach organisationsund/oder landesrechtlichen Regelungen bleibt unberührt. 5.3 Pflichtverletzung Eine Pflichtverletzung in dem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Wehrdienstausnahme der Freistellung liegt vor, wenn der freigestellte Wehrpflichtige gegen Vorschriften über die Mitwirkung zur ehrenamtlichen Dienstleistung in den angeordneten Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen im Zivilschutz und Katastrophenschutz verstößt. Nicht jede Pflichtverletzung muss zur Beendigung der Freistellung führen fehlende Mitwirkung Verstoß gegen Pflichten Ein Verstoß gegen Pflichten, die der freigestellte Wehrpflichtige aufgrund organisations- und/oder landesrechtlicher Bestimmungen übernommen hat, ist daher für die Pflichtverletzung im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis der Freistellung grundsätzlich insoweit unbeachtlich, als dieser Verstoß

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