Wehrpflicht Deutscher im Ausland Stand: August 2011

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1 Wehrpflicht Deutscher im Ausland Stand: August 2011 Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Im Folgenden finden Sie auszugsweise die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen aus dem Wehrpflichtgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Passgesetz: Wehrpflichtgesetz (WPflG) Abschnitt 1 Wehrpflicht 1 Allgemeine Wehrpflicht (1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder 2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. (2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- und Verteidigungsfall. 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen. (2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 WPflG bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. [...] (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.

2 Seite 2 von 6 (5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet. 5 Grundwehrdienst (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. [...] (2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst 54 Freiwilliger Wehrdienst (1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. (2) 10 gilt entsprechend. 55 Verpflichtung (1) Die Verpflichtungserklärung nach 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab 12 Monaten ist die Abgabe der Verfpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich. (2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde. (3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 59 Beratung und Untersuchung (1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an. (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben. 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes (1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend 29 oder durch Ausschluss entsprechend 30. (2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. 62 Übergangsvorschrift

3 Seite 3 von 6 (1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst ( 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben. Zivildienstgesetz (ZDG) 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt. (5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 28 Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist. Passgesetz (PassG) 7 Passversagung (1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber 7. als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will; 8. als Wehrpflichtiger ohne die nach 48 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder 48 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will; 9. als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach 23 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;

4 Seite 4 von eine in 89a des Strafgesetzbuches beschriebene Handlung vornehmen wird. Erläuterungen und Hinweise Der neu eingeführte 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) setzt die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 aus. Die Wehrpflicht wird nicht abgeschafft, sie lebt nur auf, wenn der grundgesetzlich geregelte Spannungs- und Verteidigungsfall festgestellt wird. Wehrpflichtig bleiben somit weiterhin alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche, im Sinne des Grundgesetzes sind. Artikel 12 A des Grundgesetzes bleibt insoweit unangetastet. Freiwilliger Wehrdienst Die Aussetzung zur Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes geht mit der Fortentwicklung des Freiwilligen Wehrdienstes einher. Nach 54 Abs. 1 WPflG können sowohl Männer als auch Frauen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, ihre Diensttauglichkeit vorausgesetzt, sich für die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes verpflichten. Der freiwillige Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und einem bis zu 17 Monate dauernden zusätzlichen Wehrdienst. Nach 61 II WPflG kann während der anfänglichen Probezeit von 6 Monaten die Entlassung aus dem Wehrdienst von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen herbeigeführt werden. Frauen erhalten damit die Möglichkeit, im militärischen Bereich staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr zu machen, ohne sich als Soldat auf Zeit zu verpflichten. Auswirkungen der Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes für Doppelstaater Mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist eine doppelte Heranziehung de facto weggefallen. Ob die Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Deutschland in den Staaten mit weiterhin bestehenden Pflichtdiensten zur Einziehung zum Wehrdienst im anderen Staat führt, muss ebenso wie die Anerkennung des Bundesfreiwilligendienstes als Wehrersatz bei den zuständigen Wehrbehörden des jeweiligen Staates erfragt werden. Auch mögliche Konsequenzen einer Ableistung des neuen Freiwilligen Wehrdienstes in Deutschland auf die andere Staatsangehörigkeit (z.b. Aberkennung kraft Gesetzes) sollten rechtzeitig mit den zuständigen Behörden des betreffenden Staates geklärt werden.

5 Seite 5 von 6 Auswirkungen auf den Zivildienst, Einführung des Bundesfreiwilligendienstes Auch der den Grundwehrdienst ersetzende Zivildienst wird ausgesetzt. Alle Zivildienstleistenden sind auf ihren Wunsch mit Ablauf des 30. Juni 2011, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011, zu entlassen, vgl. 83 Zivildienstgesetz. Zeitgleich wird ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt, der ergänzend zum Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und zum Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) möglichst viele Menschen für ein soziales Engagement und den Einsatz für die Allgemeinheit gewinnen soll. Zum Bundesfreiwilligendienst können sich Männer und Frauen allen Alters, nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht melden. Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ist in sozialen Einrichtungen, aber auch in anderen Bereichen wie Umweltschutz, Sport und Kultur im Inland möglich und umfasst eine Regeldauer von einem Jahr. Federführendes Ressort für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFS). Bei konkreten Anfragen sollte an das BMFSGJ verwiesen werden. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der so genannte Andere Dienst im Ausland (ADiA) zur Verfügung. Wehrdienst in fremden Streitkräften Deutsche, die freiwillig ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetz ( 28 Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte wird in der Regel nur Deutschen und deutschen Mehrstaatern erteilt, die sich ständig im Ausland aufhalten oder dorthin auswandern wollen. Die nach 28 Staatsangehörigkeitsgesetz erforderliche Zustimmung wird erteilt für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder Staaten der Länderliste nach 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 98 vom 5. Juli 2011 S. 2379) besitzen und in einem dieser Staaten Wehrdienst leisten. Dies gilt für deutsche Mehrstaater, die ihren Dienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung ab dem antreten. Auswirkungen der Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes für das Passrecht Die Passversagungsgründe nach 7 Abs. 1 Nr. 7-9 Passgesetz sind ab dem 1. Juli 2011 im Gleichlauf mit der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt (vgl. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 sowie 1a II des

6 Seite 6 von 6 Zivildienstgesetzes). Dementsprechend werden sie nur im Spannungs- und Verteidigungsfall wirksam. Die Texte der zitierten Gesetze Wehrpflichtgesetz (WPflG) Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Passgesetz (PassG) Zivildienstgesetz (ZDG) Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) finden Sie bei Bedarf im Internet unter: Zusätzliche Auskünfte erteilen die Kreiswehrersatzämter und in Ungarn der Militärattachéstab der Deutschen Botschaft: 1014 Budapest, Úri utca Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest Tel info@budapest.diplo.de Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Budapest Rechts- und Konsularreferat Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest, Ungarn Telefax: oder 570, Internet: Öffnungszeiten für Besucher: Montag bis Freitag von 9.00 bis Uhr, Donnerstag, bis Uhr von Juni bis August zusätzlich von Montag bis Donnerstag, bis Uhr sowie nach Terminvereinbarung Telefonische Auskünfte unter (Zentrale) info@budapest.diplo.de

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