Allgemeine Lieferbedingungen der Firma Euromate für Verträge mit gewerblichen Kunden ( Stand )
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- Luisa Krüger
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeine Lieferbedingungen der Firma Euromate für Verträge mit gewerblichen Kunden ( Stand ) 1: Geltung Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma (Euromate) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma mit ihren gewerblichen Kunden, sowohl Mietern als auch Auftraggebern, über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an diese Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Firma ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Zeitlich gelten diese Bedingungen bis sie durch neue Lieferbedingungen der Firma ersetzt und dem Kunden bekannt gegeben wurden. 2: Angebot und Vertragsabschluss Alle Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Firma innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen; sie wird den Kunden im Falle der Nichtannahme unterrichten. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Firma und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand und den Leistungsbedingungen vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Firma vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht im Vertrag oder diesen Bedingungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Firma nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt, was die Parteien hiermit vereinbaren, die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per , sofern das Original der unterschriebenen Erklärung übermittelt oder unsere Leistung erbracht wird. Angaben der Firma zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.b. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten, Gebrauchszustand) sowie die Darstellung der Firma (z.b. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, kann die Firma vornehmen. 3: Preise und Zahlung Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben auch soweit diese erst künftig vom Gesetzgeber vorgesehen und bestimmt werden. Soweit nicht anders vereinbart gilt der aktuelle Listenpreis bei Vertragsschluss. Soweit den vereinbarten Aufträgen die Preisen wie in der Preisliste Listenpreise der Firma zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Firma (jeweils nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung ).
2 Rechnungsbeträge sind zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug grundsätzlich aufrechnungsfrei zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ausnahmsweise kommt eine Aufrechnung in Betracht, wenn die Forderung, die der Kunde gegengerechnet unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Firma. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. Die Firma ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Firma durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 4: Lieferung und Lieferzeit Lieferungen erfolgen ab Werk. Von der Firma in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets als nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Firma kann -unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden- vom Kunden eine Verlängerung von Lieferund Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Firma gegenüber nicht nachkommt; dasselbe gilt, wenn ein allgemeiner, d.h. nicht von der Firma zu vertretender Lieferengpass besteht. Die Firma haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.b. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Verzögerungen der Abfertigung durch Behörden) verursacht worden sind, die die Firma nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse oder Umstände der Firma die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Firma ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und - dem Auftraggeber/Kunden hierdurch keine erheblichen Mehraufwendungen oder zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, die Firma erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Gerät die Firma mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung der Firma auf Schadensersatz nach Maßgabe des 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrtragung, Abnahme Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Sitz der Firma. Schuldet die Firma auch die Anbringung oder Aufstellung erfolgt diese nach örtlicher und technischer Anweisung des Kunden. Auch hierfür ist der Gerichtstand das für den Sitz der Firma zuständige Gericht. -3- Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz der Firma und im Falle der Ausführung des Geschäftes durch eine Tochtergesellschaft der Sitz der Tochtergesellschaft.
3 Die Bestimmung von Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen der Firma. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma noch andere Leistungen (z.b. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei der Firma liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über an dem der Vertragsgegenstand Versand bereit ist und die Firma dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Firma betragen die Lagerkosten 0,25 % des netto Rechnungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuer und weitere Abgaben der zu lagernden Liefergegenständen pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Die Sendung wird von der Firma nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die gelieferte Sache als abgenommen, wenn - die Lieferung und, sofern die Firma die Anbringung oder Aufstellung schuldet, diese abgeschlossen sind, - die Firma dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem 5 Z. 6 mitteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, - seit der Lieferung oder Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache des Liefergegenstandes begonnen hat (z.b. die gelieferte Raucherkabine in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage (sechs Werktage) vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Firma angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 6: Gewährleistung, Sachmangel Die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Bei gebrauchten Sachen gilt Ziff 7. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an von ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Firma nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zu geht und der Firma zugleich die Untersuchung des Liefergegenstandes angeboten wird. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Firma ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Firma zurückzusenden. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, vergütet die Firma die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Auslieferungs-, Anbringungs- oder Aufstellort befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Firma nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig 14 Werktage ab Mangelrüge beträgt,zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Mietzins bzw. die Vergütung angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Firma, kann der Kunde unter den in 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Firma aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Firma nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden gelten machen oder diese an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
4 Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Firma gehemmt. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Firma den Liefergegenstand oder Lieferort ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 7. Einem im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 7: Schutzrechte Die Firma steht nach Maßgabe dieses 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Firma nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Firma dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den das Nutzungsentgelt angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Bei Rechtsverletzungen durch von der Firma gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Firma nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden gelten machen oder ihre Rechte an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die Firma selbst bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens Die Haftung der Firma auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt nach Maßgabe dieses 8 eingeschränkt. Die Firma haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertrags wesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratung-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit die Firma gemäß 8 Z. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Firma bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus gesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Firma für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag beschränkt, der dem dreifachen Wert ( Nettopreis )des Liefergegenstandes entspricht. Besteht für den Liefergegenstand einer Produkthaftpflichtversicherung oder eine Haftpflichtversicherung, so ist die Haftung auf deren Deckungssumme begrenzt. Die Beschränkung der Höhe auf den dreifachen Wert ( Nettopreis )des Liefergegenstands gilt auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfange zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Firma. Soweit die Firma technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zudem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Lieferumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 7. Die Einschränkungen dieses 8 gelten nicht für die Haftung der Firma wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 9: Schlussbestimmungen Der Kunde der Firma an den sich dieser allgemeinen Bedingungen richten, ist Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, deshalb ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma bzw. der Tochtergesellschaft der Firma und ihren Sitz. Abweichungen gelten ausschließlich im Falle zwingender gesetzlich abweichender Regelung. Soweit der Vertrag oder dieser allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelung Lücke gekannt hätten. Die Firma ist berechtigt diese allgemeinen Lieferbedingungen anzupassen. Das die Firma Lieferbedingungen an und zeigt sie dies in Textform dem Kunden einen gilt die Neufassung, sofern nicht innerhalb von fünf Werktagen einen Widerspruch schriftlich erfolgt. Erfolgte Widerspruch verbleibt es bei diesen allgemeinen Lieferbedingungen. Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Firma Daten aus dem Vertragsverhältnis nach 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.b. Tochtergesellschaften, Versicherungen, Herstellern und Hilfspersonen) zu übermitteln. Hümmerich, den Oktober 2015
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