Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Standard-Software

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Standard-Software Stand: 1. Februar Gegenstand 1.1 Sämtlichen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Standard- Software durch debis Systemhaus Industry GmbH (im folgenden dsh genannt) im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. 1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von dsh erforderlich. Alle Bestellungen sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch dsh. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Die in Prospekten und sonstigen Unterlagen genannten Eigenschaften gelten nicht als zugesichert. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt. 1.4 Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen ist der Abschluß eines wirksamen schriftlichen Vertrags durch den Kunden und dsh. 2. Angebote 2.1 Alle Angebote von dsh sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von dsh verbindlich. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich dsh auch nach der Annahme des Angebots durch den Kunden vor. 2.2 Der Kunde wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch dsh Dritten zugänglich machen. 3. Liefer- und Leistungsumfang 3.1 Der Liefer- und Leistungsumfang ist im Vertrag im einzelnen beschrieben. Die Funktionen der überlassenen Software sind in der technischen Produktbeschreibung aufgeführt. 3.2 Die Software wird auf einem für das entsprechende Rechnersystem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form als Objektcode geliefert. 3.3 Im Lieferumfang sind die technische Produktbeschreibung, eine Bedienungsanleitung und eventuell allgemeine Informationen (z.b. für die Installation der Software) enthalten. Die Unterlagen werden in gedruckter Form in deutscher Sprache oder in der Sprache des Hauptlizenzgebers geliefert. 3.4 Der Quellcode (Sourcecode) wird nur dann dem Kunden überlassen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. 4. Inplementierung Die Implementierung wird, sofern nicht etwas anderes im Vertrag festgelegt, vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt. 5. Termine, Fristen 5.1 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Kunden und von dsh schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine/Fristen unverbindlich. dsh/rv/agb Überlassung v. Standard-Software I.doc -BKR/af- Seite 1 von 5

2 5.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die dsh nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert. 5.3 Liefertermine sind dann von dsh eingehalten, wenn dsh den Datenträger und die dazugehörige Dokumentation bis zu den vereinbarten Terminen dem Kunden übergeben hat. 5.4 Kommt dsh mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug, kann der Kunde für die Zeit des Verzugs je vollendete Woche 0,7 % des Werts der Lieferung oder Leistung, mit der sich dsh in Verzug befindet, höchstens jedoch 7 % dieses Werts, als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt dsh im Fall des Verzugs nicht; in keinem Fall haftet dsh über die in der Bestimmung festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 6. Vergütung und Fälligkeit 6.1 Vergütung und Nebenkosten gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 6.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist mit sieben Prozent (7%) über dem Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz Überleitungs Gesetzes vom 9. Juni 1998 jährlich zu verzinsen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt. 7. Gewährleistung 7.1 dsh gewährleistet, daß die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. 7.2 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, daß der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und für dsh bestimmbar ist festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vereinbarten Form gemeldet werden erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung dsh zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden der Kunde nicht in die Software in der Weise eingegriffen oder sie geändert hat, daß hierdurch der Fehler entstanden ist die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird. 7.3 Bei einem Mangel der Dokumentation stellt dsh dem Kunden einen mangelfreien Ersatz zur Verfügung. 7.4 Weist die Software einen Mangel auf, kann der Kunde Nachbesserung von dsh verlangen. Hat der Kunde dsh nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine angemessene Nachfrist gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wegen desselben Mangels fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Sofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 7 % des Werts der vom Fehler betroffenen Lieferung oder Leistung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 7 % der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung In keinem Fall haftet dsh im Rahmen der Gewährleistung über die in der Bestimmung festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei arglistigem Verschweigen eines dsh/rv/agb Überlassung v. Standard-Software I.doc -BKR/af- Seite 2 von 5

3 Fehlers sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 7.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Ablieferung der Dokumentation. 7.6 Tritt nach einer Fehlerbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist eine auf derselben Ursache beruhende Störung auf, ist dieser Mangel von dsh ohne Vergütung zu beseitigen. Dies gilt entsprechend, wenn infolge der Mängelbeseitigungsarbeiten ein anderer Mangel entsteht. 7.7 Hat dsh nach Meldung einer Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und liegt kein Gewährleistungsfall vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von dsh zugrunde gelegt. 8. Nutzungsrechte 8.1 dsh erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung an der Software und der dazugehörigen Dokumentation ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf den im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen zum eigenen, internen Gebrauch. 8.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen; der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu kopieren. 8.3 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. 8.4 Der Kunde stellt sicher, daß ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dsh die Lieferungen und Leistungen und die zu diesen gehörenden Unterlagen Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. 9. Verletzung Schutzrechte Dritter 9.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Software entsprechend der Dokumentation durch den Kunden Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon dsh unverzüglich schriftlich zu unterrichten und dsh zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der Kunde aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, hat dsh den Kunden von solchen Ansprüchen freizustellen und diese Beträge dem Kunden zu erstatten. 9.2 Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird dsh unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten die Software oder die dazugehörige Dokumentation derart ändern oder austauschen, daß deine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluß eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen. Soweit eine solche Abhilfe nicht möglich oder dsh wirtschaftlich nicht zumutbar sein sollte, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz im Rahmen der Bestimmung zu verlangen. 9.3 dsh haftet nicht, wenn eine solche Verletzung auf einer Verwendung der überlassenen Software in dsh/rv/agb Überlassung v. Standard-Software I.doc -BKR/af- Seite 3 von 5

4 Verbindung mit einer anderen Software oder einer Änderung der überlassenen Software durch den Kunden beruht. 10. Haftung für sonstige Schäden 10.1 Die Haftung von dsh aus Verzug, Gewährleistung und Verletzung von Schutzrechten Dritter ist in den Bestimmungen 5, 7 und 9 abschließend geregelt, soweit diese Bestimmungen nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung 10 verweisen Im übrigen haftet dsh für Schäden wie folgt: Für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von dsh oder auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen ist, haftet dsh unbegrenzt dsh haftet für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluß des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. In den Fällen leicht fahrlässiger Kardinalpflichtverletzung ist die Haftung je Schadensereignis bei Personen- und Sachschäden auf EUR 1 Million und bei sonstigen Schäden auf EUR begrenzt, für alle Schäden innerhalb eines Kalenderjahrs jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge; ist die Gesamtvergütung eines Vertrags niedriger als EUR , haftet dsh für sonstige Schäden jedoch insgesamt nur bis zur Höhe der Gesamtvergütung. Für Datenverlust beim Kunden haftet dsh nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei täglicher Datensicherung entstanden wäre Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von dsh, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer von dsh Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Durchführung der nicht vertragsmäßigen Leistung. 11. Pflege der Software dsh ist bereit, auf der Grundlage eines Pflegevertrags die Software zu pflegen. 12. Aufrechnung Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von dsh aufrechnen. 13. Übertragung von Rechten und Pflichten Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung von dsh auf Dritte übertragen. 14. Änderungen und Ergänzungen 14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegenbestätigt wird. 15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 15.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht; soweit Kaufrecht angewendet werden sollte, ist das Einheitliche UN-Kaufrecht jedoch ausgeschlossen Als Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von dsh vereinbart. dsh/rv/agb Überlassung v. Standard-Software I.doc -BKR/af- Seite 4 von 5

5 16. Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücke im Vertrag Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten. dsh/rv/agb Überlassung v. Standard-Software I.doc -BKR/af- Seite 5 von 5

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