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1 L 96/44 VERORDNUNG (EU) 2017/627 R KOMMISSION vom 3. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für Fenpyroximat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden RHG ) festgelegt. Für Triadimenol und Triadimefon wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. (2) Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die Behörde ) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ( 2 ) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Hagebutten, Maulbeeren, Azarole, Holunderbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Hopfen, Rinderleber und -nieren, Schafleber und -nieren sowie Ziegenleber und -nieren nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schalenfrüchte, Kumquats, Avocadofrüchte, Kartoffeln, Knollensellerie, Okra, Melonen, Kürbisse und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung zusätzlicher, von den Vereinigten Staaten nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis sollten die RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen und Cranbeeren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. (3) Für Triadimenol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ( 3 ) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Tafel- und Weintrauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Artischocken, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner, Hopfen, Zuckerrüben, Schwein (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG ( 1 ) ABl. L 70 vom , S. 1. ( 2 ) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fenpyroximate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015;14(1):4382. ( 3 ) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for triadimenol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(1):4377.

2 L 96/45 für Bananen, Ananas, Okra, Rosenkohl, Porree, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Sorghum (Körner) und Kaffeebohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. (4) Die Nichtaufnahme von Triadimefon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2004/129/EG der Kommission ( 1 ) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Triadimefon wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden. (5) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. (6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. (7) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. (8) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. (11) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Für Erzeugnisse, die vor dem 27. Oktober 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Fenpyroximat, Triadimenol und Triadimefon in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. ( 1 ) Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 37 vom , S. 37).

3 L 96/46 Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Sie gilt ab dem 27. Oktober Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. April 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

4 L 96/47 ANHANG Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert: (1) Anhang II wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Spalten für Fenpyroximat und Triadimenol werden eingefügt: Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) Code- Nummer Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten ( a ) Fenpyroximat (A) (F) (R ) Triadimenol (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile) (1) (2) (3) (4) FRÜCHTE, FRISCH OR GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE Zitrusfrüchte 0,5 (+) 0,01 (*) Grapefruits Orangen Zitronen Limetten Mandarinen Sonstige Schalenfrüchte 0,01 (*) Mandeln 0,05 (*) (+) Paranüsse 0,01 (*) Kaschunüsse 0,01 (*) Esskastanien 0,01 (*) Kokosnüsse 0,01 (*) Haselnüsse 0,01 (*) Macadamia-Nüsse 0,01 (*) Pekannüsse 0,01 (*) Pinienkerne 0,01 (*) Pistazien 0,01 (*) Walnüsse 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) Kernobst Äpfel 0,3 (+) 0,2 (+) Birnen 0,3 (+) 0,01 (*) Quitten 0,2 (+) 0,01 (*) Mispeln 0,2 (+) 0,01 (*) Japanische Wollmispeln 0,2 (+) 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,01 (*) Steinobst 0,01 (*) Aprikosen 0,3 (+) Kirschen (süß) 2 (+) Pfirsiche 0,3 (+)

5 L 96/48 (1) (2) (3) (4) Pflaumen 0,1 (+) Sonstige 0,01 (*) Beeren und Kleinobst a) Trauben 0,3 0,3 (+) Tafeltrauben (+) Keltertrauben (+) b) Erdbeeren 0,3 (+) 0,5 (+) c) Strauchbeerenobst 0,01 (*) Brombeeren 0,7 (+) Kratzbeeren 0,5 (+) Himbeeren (rot und gelb) 1,5 (+) Sonstige 0,01 (*) d) Anderes Kleinobst und Beeren Heidelbeeren 0,4 (+) 0,9 (+) Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren 0,5 (+) 0,01 (*) Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) 0,4 (+) 0,9 (+) Stachelbeeren (grün, rot und gelb) 0,4 (+) 0,9 (+) Hagebutten 0,4 (+) 0,01 (*) Maulbeeren (schwarz und weiß) 0,4 (+) 0,01 (*) Azarole/Mittelmeermispel 0,4 (+) 0,01 (*) Holunderbeeren 0,4 (+) 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,01 (*) Sonstige Früchte mit 0,01 (*) 0,01 (*) a) genießbarer Schale Datteln Feigen Tafeloliven Kumquats Karambolen Kakis/Japanische Persimonen Jambolans Sonstige b) nicht genießbarer Schale, klein Kiwis (grün, rot, gelb) Lychees (Litschis) Passionsfrüchte/Maracujas Stachelfeigen/Kaktusfeigen Sternäpfel Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis Sonstige c) nicht genießbarer Schale, groß Avocadofrüchte Bananen Mangos Papayas

6 L 96/49 (1) (2) (3) (4) Granatäpfel Cherimoyas Guaven Ananas Brotfrüchte Durianfrüchte Saure Annonen/Guanabanas Sonstige GEMÜSE, FRISCH OR GEFROREN Wurzel- und Knollengemüse 0,01 (*) a) Kartoffeln 0,01 (*) b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse 0,01 (*) Kassawas/Kassaven/Manioks Süßkartoffeln Yamswurzeln Pfeilwurz Sonstige c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben Rote Rüben 0,01 (*) Karotten 0,01 (*) Knollensellerie 0,01 (*) Meerrettiche/Kren 0,01 (*) Erdartischocken 0,01 (*) Pastinaken 0,01 (*) Petersilienwurzeln 0,01 (*) Rettiche 0,01 (*) Haferwurz/Purpur-Bocksbart 0,01 (*) Kohlrüben 0,3 (+) Weiße Rüben 0,3 (+) Sonstige 0,01 (*) Zwiebelgemüse 0,01 (*) 0,01 (*) Knoblauch Zwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln Sonstige Fruchtgemüse a) Solanaceae Tomaten 0,2 (+) 0,3 (+) Paprikas 0,3 (+) 0,5 (+) Auberginen/Eierfrüchte 0,2 (+) 0,3 (+) Okras/Griechische Hörnchen 0,01 (*) 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,01 (*)

7 L 96/50 (1) (2) (3) (4) b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale 0,08 0, Schlangengurken (+) (+) Gewürzgurken (+) (+) Zucchinis (+) (+) Sonstige c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale 0,01 (*) 0, Melonen (+) Kürbisse (+) Wassermelonen (+) Sonstige d) Zuckermais 0,01 (*) 0,01 (*) e) Sonstiges Fruchtgemüse 0,01 (*) 0,01 (*) Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse) a) Blumenkohle Broccoli Blumenkohle Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohle/Kohlsprossen Kopfkohle Sonstige c) Blattkohle Chinakohle Grünkohle Sonstige d) Kohlrabi Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten 0,01 (*) 0,01 (*) a) Kopfsalate und andere Salatarten 0,01 (*) 0,01 (*) Feldsalate Grüne Salate Kraussalate/Breitblättrige Endivien Kressen und andere Sprossen und Keime Barbarakraut Salatrauken/Rucola Roter Senf Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) Sonstige b) Spinat und verwandte Arten (Blätter) 0,01 (*) 0,01 (*) Spinat Portulak Mangold Sonstige c) Traubenblätter und ähnliche Arten 0,01 (*) 0,01 (*)

8 L 96/51 (1) (2) (3) (4) d) Brunnenkresse 0,01 (*) 0,01 (*) e) Chicorée 0,01 (*) 0,01 (*) f) Frische Kräuter und essbare Blüten 0,02 (*) 0,02 (*) Kerbel Schnittlauch Sellerieblätter Petersilie Salbei Rosmarin Thymian Basilikum und essbare Blüten Lorbeerblätter Estragon Sonstige Hülsengemüse 0,01 (*) Bohnen (mit Hülsen) 0,7 (+) Bohnen (ohne Hülsen) 0,01 (*) Erbsen (mit Hülsen) 0,01 (*) Erbsen (ohne Hülsen) 0,01 (*) Linsen 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) Stängelgemüse 0,01 (*) Spargel 0,01 (*) Kardonen 0,01 (*) Stangensellerie 0,01 (*) Fenchel 0,01 (*) Artischocken 0,7 (+) Porree 0,01 (*) Rhabarber 0,01 (*) Bambussprossen 0,01 (*) Palmherzen 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) Pilze, Moose und Flechten 0,01 (*) 0,01 (*) Kulturpilze Wilde Pilze Moose und Flechten Algen und Prokaryonten 0,01 (*) 0,01 (*) HÜLSENFRÜCHTE 0,01 (*) 0,01 (*) Bohnen Linsen Erbsen Lupinen Sonstige

9 L 96/52 (1) (2) (3) (4) ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE 0,01 (*) Ölsaaten Leinsamen 0,01 (*) Erdnüsse 0,01 (*) Mohnsamen 0,01 (*) Sesamsamen 0,01 (*) Sonnenblumenkerne 0,01 (*) Rapssamen 0,05 (*) (+) Sojabohnen 0,01 (*) Senfkörner 0,01 (*) Baumwollsamen 0,01 (*) Kürbiskerne 0,01 (*) Saflorsamen 0,01 (*) Borretschsamen 0,01 (*) Leindottersamen 0,01 (*) Hanfsamen 0,01 (*) Rizinusbohnen 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) Ölfrüchte 0,01 (*) Oliven für die Gewinnung von Öl Ölpalmenkerne Ölpalmenfrüchte Kapok Sonstige GETREI 0,01 (*) Gerste 0,05 (*) (+) Buchweizen und anderes Pseudogetreide 0,01 (*) Mais 0,01 (*) Hirse 0,01 (*) Hafer 0,05 (*) (+) Reis 0,01 (*) Roggen 0,1 (+) Sorghum 0,01 (*) Weizen 0,1 (+) Sonstige 0,01 (*) TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT 0,05 (*) 0,05 (*) Tees Kaffeebohnen Kräutertees aus a) Blüten Kamille Hibiskus

10 L 96/53 (1) (2) (3) (4) Rose Jasmin Linde Sonstige b) Blättern und Kräutern Erdbeere Rooibos Mate Sonstige c) Wurzeln Baldrian Ginseng Sonstige d) anderen Pflanzenteilen Kakaobohnen Johannisbrote/Karuben HOPFEN 15 (+) 15 (+) GEWÜRZE Samengewürze 0,05 (*) 0,05 (*) Anis/Anissamen Schwarzkümmel Sellerie Koriander Kreuzkümmel Dill Fenchel Bockshornklee Muskatnuss Sonstige Fruchtgewürze 0,05 (*) 0,05 (*) Nelkenpfeffer Szechuanpfeffer Kümmel Kardamom Wacholderbeere Pfeffer (schwarz, grün und weiß) Vanille Tamarinde Sonstige Rindengewürze 0,05 (*) 0,05 (*) Zimt Sonstige

11 L 96/54 (1) (2) (3) (4) Wurzel- und Rhizomgewürze Süßholzwurzeln 0,05 (*) 0,05 (*) Ingwer 0,05 (*) 0,05 (*) Kurkuma 0,05 (*) 0,05 (*) Meerrettich/Kren (+) (+) Sonstige 0,05 (*) 0,05 (*) Knospengewürze 0,05 (*) 0,05 (*) Nelken Kapern Sonstige Blütenstempelgewürze 0,05 (*) 0,05 (*) Safran Sonstige Samenmantelgewürze 0,05 (*) 0,05 (*) Muskatblüte Sonstige ZUCKERPFLANZEN 0,01 (*) Zuckerrübenwurzeln 0,1 (+) Zuckerrohre 0,01 (*) Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte 0,01 (*) Sonstige 0,01 (*) ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS LANDTIERE Gewebe von a) Schweinen 0,01 (*) Muskel 0,01 (*) (+) Fettgewebe 0,05 (*) (+) Leber 0,05 (*) (+) Nieren 0,05 (*) (+) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) b) Rindern Muskel 0,01 (*) 0,01 (*) (+) Fettgewebe 0,01 (*) 0,05 (*) (+) Leber 0,08 (+) 0,05 (*) (+) Nieren 0,09 (+) 0,05 (*) (+) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,09 0,05 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,05 (*) c) Schafen Muskel 0,01 (*) 0,01 (*) (+) Fettgewebe 0,01 (*) 0,05 (*) (+) Leber 0,08 (+) 0,05 (*) (+) Nieren 0,09 (+) 0,05 (*) (+)

12 L 96/55 (1) (2) (3) (4) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,09 0,05 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,05 (*) d) Ziegen Muskel 0,01 (*) 0,01 (*) (+) Fettgewebe 0,01 (*) 0,05 (*) (+) Leber 0,08 (+) 0,05 (*) (+) Nieren 0,09 (+) 0,05 (*) (+) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,09 0,05 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,05 (*) e) Einhufern Muskel 0,01 (*) 0,01 (*) Fettgewebe 0,01 (*) 0,05 (*) Leber 0,08 0,05 (*) Nieren 0,09 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,09 0,05 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,05 (*) f) Geflügel 0,01 (*) Muskel 0,01 (*) (+) Fettgewebe 0,05 (*) (+) Leber 0,05 (*) (+) Nieren 0,05 (*) (+) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) g) sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren Muskel 0,01 (*) 0,01 (*) Fettgewebe 0,01 (*) 0,05 (*) Leber 0,08 0,05 (*) Nieren 0,09 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,09 0,05 (*) Sonstige 0,01 (*) 0,05 (*) Milch 0,01 (*) 0,01 (*) Rinder Schafe Ziegen Pferde Sonstige (+) (+) (+) (+) Vogeleier 0,01 (*) 0,01 (*) (+) Huhn Ente Gans Wachtel Sonstige

13 L 96/56 (1) (2) (3) (4) Honig und sonstige Imkereierzeugnisse 0,05 (*) 0,05 (*) Amphibien und Reptilien 0,01 (*) 0,01 (*) Wirbellose Landtiere 0,01 (*) 0,01 (*) Wildlebende Landwirbeltiere 0,01 (*) 0,01 (*) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. (**) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. ( a ) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden. (F) = Fettlöslich Fenpyroximat (A) (F) (R ) (A) Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für den Metaboliten M-3 kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 7. April 2018 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen. (R) = Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code- Nummer: Fenpyroximat Code-Nummern , , , , , , , , , : Fenpyroximat (Metabolit M-3, ausgedrückt als Fenpyroximat (F)) (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Zitrusfrüchte Grapefruits Orangen Zitronen Limetten Mandarinen Sonstige Mandeln Äpfel Birnen (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Quitten Mispeln Japanische Wollmispeln (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Aprikosen Kirschen (süß)

14 L 96/57 (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Pfirsiche (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Pflaumen (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Tafeltrauben Keltertrauben (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben b) Erdbeeren Brombeeren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Kratzbeeren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Himbeeren (rot und gelb) Heidelbeeren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) Stachelbeeren (grün, rot und gelb) Hagebutten Maulbeeren (schwarz und weiß) Azarole/Mittelmeermispel Holunderbeeren Tomaten (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Paprikas

15 L 96/58 (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Auberginen/Eierfrüchte (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Schlangengurken Gewürzgurken Zucchini (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Bohnen (mit Hülsen) (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus, zu den Analysemethoden, zum Metabolismus in Folgekulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben HOPFEN (+) Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Meerrettich/Kren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Leber Nieren Leber Nieren Leber Nieren Triadimenol (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile) (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu Rückstandsuntersuchungen, bei denen die Rückstände gleichzeitig entsprechend der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung und derjenigen für die Risikobewertung analysiert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Äpfel a) Trauben Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren Heidelbeeren

16 L 96/ Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) Stachelbeeren (grün, rot und gelb) Kohlrüben Weiße Rüben (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Tomaten Paprikas Auberginen/Eierfrüchte Schlangengurken Gewürzgurken (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu Rückstandsuntersuchungen, bei denen die Rückstände gleichzeitig entsprechend der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung und derjenigen für die Risikobewertung analysiert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Zucchini (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Melonen Kürbisse Wassermelonen (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu Rückstandsuntersuchungen, bei denen die Rückstände gleichzeitig entsprechend der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung und derjenigen für die Risikobewertung analysiert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Artischocken Rapssamen Gerste Hafer Roggen Weizen HOPFEN (+) Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Meerrettich/Kren (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu Rückstandsuntersuchungen, bei denen die Rückstände gleichzeitig entsprechend der Rückstandsdefinition für die Durchsetzung und derjenigen für die Risikobewertung analysiert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Zuckerrübenwurzeln

17 L 96/60 (+) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben Muskel Fettgewebe Leber Nieren Muskel Fettgewebe Leber Nieren Muskel Fettgewebe Leber Nieren Muskel Fettgewebe Leber Nieren Muskel Fettgewebe Leber Nieren Rinder Schafe Ziegen Pferde Vogeleier Huhn Ente Gans Wachtel Sonstige b) Die Spalte für Triadimefon und Triadimenol wird gestrichen. (2) Anhang III wird wie folgt geändert: a) In Teil A wird die Spalte für Fenpyroximat gestrichen. b) In Teil B wird die Spalte für Triadimefon und Triadimenol gestrichen.

18 L 96/61 (3) Anhang V wird wie folgt geändert: Die folgende Spalte für Triadimefon wird eingefügt: Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) Code- Nummer Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten ( a ) Triadimefon (F) (1) (2) (3) FRÜCHTE, FRISCH OR GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE 0,01 (*) Zitrusfrüchte Grapefruits Orangen Zitronen Limetten Mandarinen Sonstige Schalenfrüchte Mandeln Paranüsse Kaschunüsse Esskastanien Kokosnüsse Haselnüsse Macadamia-Nüsse Pekannüsse Pinienkerne Pistazien Walnüsse Sonstige Kernobst Äpfel Birnen Quitten Mispeln Japanische Wollmispeln Sonstige Steinobst Aprikosen Kirschen (süß) Pfirsiche Pflaumen Sonstige

19 L 96/62 (1) (2) (3) Beeren und Kleinobst a) Trauben Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren c) Strauchbeerenobst Brombeeren Kratzbeeren Himbeeren (rot und gelb) Sonstige d) Anderes Kleinobst und Beeren Heidelbeeren Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) Stachelbeeren (grün, rot und gelb) Hagebutten Maulbeeren (schwarz und weiß) Azarole/Mittelmeermispel Holunderbeeren Sonstige Sonstige Früchte mit a) genießbarer Schale Datteln Feigen Tafeloliven Kumquats Karambolen Kakis/Japanische Persimonen Jambolans Sonstige b) nicht genießbarer Schale, klein Kiwis (grün, rot, gelb) Lychees (Litschis) Passionsfrüchte/Maracujas Stachelfeigen/Kaktusfeigen Sternäpfel Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis Sonstige c) nicht genießbarer Schale, groß Avocadofrüchte Bananen Mangos

20 L 96/63 (1) (2) (3) Papayas Granatäpfel Cherimoyas Guaven Ananas Brotfrüchte Durianfrüchte Saure Annonen/Guanabanas Sonstige GEMÜSE, FRISCH OR GEFROREN Wurzel- und Knollengemüse 0,01 (*) a) Kartoffeln b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse Kassawas/Kassaven/Manioks Süßkartoffeln Yamswurzeln Pfeilwurz Sonstige c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben Rote Rüben Karotten Knollensellerie Meerrettiche/Kren Erdartischocken Pastinaken Petersilienwurzeln Rettiche Haferwurz/Purpur-Bocksbart Kohlrüben Weiße Rüben Sonstige Zwiebelgemüse 0,01 (*) Knoblauch Zwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln Sonstige Fruchtgemüse 0,01 (*) a) Solanaceae Tomaten Paprikas Auberginen/Eierfrüchte Okras/Griechische Hörnchen Sonstige

21 L 96/64 (1) (2) (3) b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale Schlangengurken Gewürzgurken Zucchinis Sonstige c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais e) Sonstiges Fruchtgemüse Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse) 0,01 (*) a) Blumenkohle Broccoli Blumenkohle Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohle/Kohlsprossen Kopfkohle Sonstige c) Blattkohle Chinakohle Grünkohle Sonstige d) Kohlrabi Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten a) Kopfsalate und andere Salatarten 0,01 (*) Feldsalate Grüne Salate Kraussalate/Breitblättrige Endivien Kressen und andere Sprossen und Keime Barbarakraut Salatrauken/Rucola Roter Senf Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) Sonstige b) Spinat und verwandte Arten (Blätter) 0,01 (*) Spinat Portulak Mangold Sonstige

22 L 96/65 (1) (2) (3) c) Traubenblätter und ähnliche Arten 0,01 (*) d) Brunnenkresse 0,01 (*) e) Chicorée 0,01 (*) f) Frische Kräuter und essbare Blüten 0,02 (*) Kerbel Schnittlauch Sellerieblätter Petersilie Salbei Rosmarin Thymian Basilikum und essbare Blüten Lorbeerblätter Estragon Sonstige Hülsengemüse 0,01 (*) Bohnen (mit Hülsen) Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) Linsen Sonstige Stängelgemüse 0,01 (*) Spargel Kardonen Stangensellerie Fenchel Artischocken Porree Rhabarber Bambussprossen Palmherzen Sonstige Pilze, Moose und Flechten 0,01 (*) Kulturpilze Wilde Pilze Moose und Flechten Algen und Prokaryonten 0,01 (*) HÜLSENFRÜCHTE 0,01 (*) Bohnen Linsen Erbsen

23 L 96/66 (1) (2) (3) Lupinen Sonstige ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE 0,01 (*) Ölsaaten Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Baumwollsamen Kürbiskerne Saflorsamen Borretschsamen Leindottersamen Hanfsamen Rizinusbohnen Sonstige Ölfrüchte Oliven für die Gewinnung von Öl Ölpalmenkerne Ölpalmenfrüchte Kapok Sonstige GETREI 0,01 (*) Gerste Buchweizen und anderes Pseudogetreide Mais Hirse Hafer Reis Roggen Sorghum Weizen Sonstige TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT 0,05 (*) Tees Kaffeebohnen Kräutertees aus a) Blüten Kamille Hibiskus

24 L 96/67 (1) (2) (3) Rose Jasmin Linde Sonstige b) Blättern und Kräutern Erdbeere Rooibos Mate Sonstige c) Wurzeln Baldrian Ginseng Sonstige d) anderen Pflanzenteilen Kakaobohnen Johannisbrote/Karuben HOPFEN 0,05 (*) GEWÜRZE Samengewürze 0,05 (*) Anis/Anissamen Schwarzkümmel Sellerie Koriander Kreuzkümmel Dill Fenchel Bockshornklee Muskatnuss Sonstige Fruchtgewürze 0,05 (*) Nelkenpfeffer Szechuanpfeffer Kümmel Kardamom Wacholderbeere Pfeffer (schwarz, grün und weiß) Vanille Tamarinde Sonstige Rindengewürze 0,05 (*) Zimt Sonstige

25 L 96/68 (1) (2) (3) Wurzel- und Rhizomgewürze Süßholzwurzeln 0,05 (*) Ingwer 0,05 (*) Kurkuma 0,05 (*) Meerrettich/Kren (+) Sonstige 0,05 (*) Knospengewürze 0,05 (*) Nelken Kapern Sonstige Blütenstempelgewürze 0,05 (*) Safran Sonstige Samenmantelgewürze 0,05 (*) Muskatblüte Sonstige ZUCKERPFLANZEN 0,01 (*) Zuckerrübenwurzeln Zuckerrohre Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte Sonstige ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS LANDTIERE Gewebe von a) Schweinen Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) b) Rindern Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) c) Schafen Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*)

26 L 96/69 (1) (2) (3) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) d) Ziegen Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) e) Einhufern Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) f) Geflügel Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) g) sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren Muskel 0,01 (*) Fettgewebe 0,05 (*) Leber 0,05 (*) Nieren 0,05 (*) Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 (*) Sonstige 0,05 (*) Milch 0,01 (*) Rinder Schafe Ziegen Pferde Sonstige Vogeleier 0,01 (*) Huhn Ente Gans Wachtel Sonstige

27 L 96/70 (1) (2) (3) Honig und sonstige Imkereierzeugnisse 0,05 (*) Amphibien und Reptilien 0,01 (*) Wirbellose Landtiere 0,01 (*) Wildlebende Landwirbeltiere 0,01 (*) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. ( a ) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden. (F) = Fettlöslich Triadimefon (F) (+) Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Meerrettich/Kren

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