Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO in der Gemarkung: Eilbek

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Wan ds bek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 22 Bauprüfung Bramfeld Schloßgarten Hamburg Telefon Telefax wbz22@wandsbek.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### GZ.: W/WBZ/10338/2013 Hamburg, den 24. Juli 2014 Verfahren Eingang Grundstück Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Eilbek Umbau eines Bunkers zu 13 Wohneinheiten GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. WC Sprechzeiten nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Sielanschlussgenehmigung nach 7 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der geltenden Fassung Begründung Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgrund Ihrer Anfrage vom wird genehmigt: Grundstück: Papenstr. 137, Hamburg, Gemarkung: Eilbek, Flurstück: 2064 Anschlüsse: Lfd.Nr.1 Techn. Platz: E0102-HSEKANAL Nutzungsart: Mischwasser DN 150 Aktivität Wiederinbtr. Abrechn.art Entfällt Für dieses Grundstück wird die Einleitungsmenge für Niederschlagswasser auf 4 l/s begrenzt. Die Grundstücksentwässerungsanlage für Niederschlagswasser ist mit einer entsprechenden Drossel auszurüsten, Lage siehe Anlage 29/65. Rechtsgrundlage: 7 Hamburgisches Abwassergesetz vom 24. Juli 2001 sowie Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung. Säumniszinsen werden gem. 19(1) des GbG erhoben. Nebenbestimmung Aufgrund der festgelegten Einleitungsmenge ist eine Einleitungsgenehmigung nach 11aHmbAbwG erforderlich. Diese erteilt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt: (Tel /-5252). 2. Genehmigung nach 8 des Denkschutzgesetzes in der geltenden Fassung für die Veränderungen an der Umgebung eines Denkmals. Begründung Das Gebäude befindet sich in der Umgebung eines gemäß 4 DSchG (Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S. 142)) geschützten Denkmals (Baudenkmal, Ensemble, Gartendenkmal). Gemäß 8 DSchG sind Veränderungen genehmigungspflichtig. Planungsrechtliche Grundlagen Durchführungsplan 225 mit den Festsetzungen: Grünanlage Baugesetzbuch Vorbescheid Gz.: W/WBZ/00796/2013 vom W/WBZ/10338/2013 Seite 2 von 20

3 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 1 Antrag / 1 Antrag / Befreiung - Balkone 29 / 2 Antrag / Befreiung - Treppenhaus 29 / 3 Antrag / Befreiung Staffelgeschoss 29 / 5 Antrag / Abweichung Kinderspielplatz 29 / 24 Berechnung / Umbauter Raum 29 / 26 Auszug aus Liegenschaftskataster 29 / 28 Lageplan Feuerwehrzufahrt 29 / 43 Flurkartenauszug 29 / 44 Berechnung / Nutz- und Wohnflächen 29 / 65 Entwässerung - Schmutzwasser Grundriss / Untergeschoss 29 / 70 14_01994_1_Lageplan 29 / 71 Registerführung / 82 Brandschutzkonzept 29 / 83 Lageplan I Abstände 29 / 86 Grundriss / Untergeschoss Brandschutz 29 / 87 Grundriss / Erdgeschoss Brandschutz 29 / 88 Grundriss / 1. Obergeschoss 29 / 89 Grundriss / 2. Obergeschoss 29 / 90 Grundriss / 3. Obergeschoss 29 / 91 Grundriss / 4. Obergeschoss 29 / 92 Grundriss / 5. Obergeschoss 29 / 93 Grundriss / 6. Obergeschoss 29 / 94 Grundriss / Dachaufsicht 29 / 95 Schnitt 1 29 / 96 Schnitt 2 29 / 97 Schnitt 3 29 / 98 Ansicht / Nord 29 / 99 Ansicht / Süd 29 / 100 Ansicht / Ost 29 / 101 Ansicht / West 29 / 102 Antrag / Abweichung - Abstandsflächen 29 / 107 Lüftungsunterlagen 29 / 108 Nachbarzustimmung - die im Prüfbericht vom benannten Vorlagen Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 3.1. Für die Umnutzung des vorhandenen Bunkers auf der Grünfläche zu einer Wohnnutzung ( 10 BPVO) Begründung Die Befreiung wurde im Vorbescheid am erteilt. W/WBZ/10338/2013 Seite 3 von 20

4 3.2. von den Erläuterungen zum Durchführungsplan D225 Punkt 5 a für den Anbau von Balkonen ( 10 AufbauG-Erläuterungen zum D-Plan) 3.3. von den Erläuterungen zum Durchführungsplan D225 Punkt 5 a für den Anbau eines Treppenhauses ( 10 AufbauG-Erläuterungen zum D-Plan) von den Erläuterungen zum Durchführungsplan D225 Punkt 5 a für die Aufstockung eines Staffelgeschosses ( 10 AufbauG-Erläuterungen zum D- Plan). Bedingung Als Verblendstein wird roter Klinker verwandt. Die Bemusterung der Fassade des Hauptbaukörpers und des Staffelgeschosses ist unter Vorlage grundverschiedener 1/4 m² Tafeln mit der Stadtplanung abzustimmen. Die Brüstung des Staffelgeschossgeländers wird von der Gesims Kante auf die Flucht des Verblendsteins nach innen zurückgesetzt. 4. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 4.1. für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe und das Unterschreiten der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m nach Norden ( 6 Abs. 5 HBauO). Begründung Die Abweichung wird erteilt unter der Bedingung die Abstandsfläche auf dem Flurstück 2386 durch Baulast zu sichern für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe nach Osten ( 6 Abs. 5 HBauO). Begründung Die Abweichung wird erteilt unter der Bedingung die Abstandsfläche auf dem Flurstück 2386 durch Baulast zu sichern für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe nach Westen ( 6 Abs. 5 HBauO). Begründung Der Eigentümer des benachbarten Flurstücks 1376 hat seine Zustimmung gegeben. W/WBZ/10338/2013 Seite 4 von 20

5 4.4. für den Verzicht der notwendigen Kinderspielfläche von 130 m² ( 10 HBauO). Begründung Die Kinderspielfläche wird durch einen öffentlich- rechtlichen Vertrag im benachbarten Jacobipark gesichert. Bedingung Unterzeichnung des öffentlich- rechtlichen Vertrages vor Nutzungsbeginn. Aufschiebende Bedingung 5. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn 5.1. die Baulasterklärung nach 79 Absatz 1 HBauO über die Sicherung der Abstandsflächen nach Norden ( 6 Abs. 2 HBauO) vorliegt. Vor Baubeginn muss die unterschriebene Verpflichtungserklärung in der Bauprüfung vorliegen die Baulasterklärung nach 79 Absatz 1 HBauO über die Sicherung der Abstandsflächen nach Osten ( 6 Abs. 2 HBauO) vorliegt. Vor Baubeginn muss die unterschriebene Verpflichtungserklärung in der Bauprüfung vorliegen. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 6. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 6.1. Standsicherheit der baulichen Zwischenzustände 6.2. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung 6.3. Prüfung der abwasserrechtlichen Belange (Anforderungen an die Grundstücksentwässerunganlage) 6.4. Baustelleneinrichtung Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). W/WBZ/10338/2013 Seite 5 von 20

6 Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise ### Anlage - denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - Prüfbericht Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG W/WBZ/10338/2013 Seite 6 von 20

7 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten Hamburg AUFLAGEN Brandschutz - Rettungswege 7. Aus hiesiger Sicht bestehen gegen den geplanten 2. Rettungsweg - über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr gem. den eingereichten Unterlagen keine Bedenken. 8. Hinweis: Die Zufahrt zur Aufstellfläche 2 ist mit den Kurvenradien der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr beidseits auszuführen. HINWEISE 9. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 10. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 11. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " W/WBZ/10338/2013 Seite 7 von 20

8 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 12. K 11 - Technische Bauherrenberatung Grundlagen und Systementwicklung HAMBURG WASSER 13. Billhorner Deich 2, Hamburg Telefon +49 (0) 40 / Telefax +49 (0) 40 / Mail: sielanschluss@hamburgwasser.de Internet: AUFLAGEN 14. Mit der Herstellung der Grundleitung darf erst begonnen werden, wenn die Sielanschlussleitung betriebsfertig hergestellt ist. Bei Nichtbeachten trägt der Bauherr bzw. der von ihm bevollmächtigte Vertreter das Risiko ev. später notwendiger Änderungen. Vor Inbetriebnahme ist die Freigabe des Sielbezirks einzuholen. 15. Teilen Sie der HSE die endgültige Fertigstellung Ihres Anschlusses an die Sielanschlussleitung mit, siehe anliegende Fertigstellungsmeldung. Über Schmutz- bzw. Mischwassersielanschlüsse darf nur Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, das den Allgemeinen Einleitungsbedingungen entspricht. Niederschlagswasser sowie Sickerwasser aus Gebäudedränagen darf nicht in das Schmutzwassersiel eingeleitet werden. 16. Über Regenwassersielanschlüsse darf nur nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser eingeleitet werden. 17. Wird durch Änderung oder Abbruch einer Grundstücksentwässerungsanlage ein vorhandener Sielanschluss nicht mehr benötigt, teilen Sie dieses der HSE unverzüglich mit. 18. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist auf dem privaten Grundstück eine Revisionsöffnung (Übergabeschacht oder Reinigungsöffnung) herzustellen. Die Grundleitung zwischen der Sielanschlussleitung und dem ersten Revisionsschacht ist in dem Querschnitt der Sielanschlussleitung herzustellen. Eine Reduzierung darf erst nach der Reinigungsöffnung in Richtung des Grundstückes erfolgen. 19. Als Rückstauebene gilt die vorhandene oder endgültige vorgesehene Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlage unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Alle über der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mit natürlichem Gefälle zu entwässern. W/WBZ/10338/2013 Seite 8 von 20

9 HINWEISE 20. Hinweis zur Kostentragung Aufgrund dieses Bescheides kommen nach vorliegenden Informationen keine weiteren Kosten für die Anschlussleitung auf öffentlichem Grund seitens der HSE auf Sie zu. Ob ggf. noch Beiträge durch die Finanzbehörde (Sielbaubeiträge in Hamburg) bzw. durch die HSE (Anschlussbeiträge im Umland) festzusetzen sind, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. W/WBZ/10338/2013 Seite 9 von 20

10 Anlage zum Bescheid ### ### W/WBZ/10338/2013 Seite 10 von 20

11 Anlage zum Bescheid DENKMALSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 21. Kulturbehörde Ämter Kultur Große Bleichen Hamburg W/WBZ/10338/2013 Seite 11 von 20

12 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 22. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau 333 Bearbeitung: Frank Weinrich 23. Telefon: Fax : Frank.Weinrich@bsu.hamburg.de HINWEISE 24. Aus Sicht von ABH 333 stehen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. 25. Da auf dem Grundstück noch Bestandsbebauung vorhanden ist, ist für die durchzuführenden Rückbauarbeiten grundsätzlich eine schriftliche Abbruchanweisung zu erarbeiten, welche vor Aufnahme der Abbrucharbeiten auf der Baustelle vorliegen muss. ABH 333 bittet für den Rückbau um eine Vorort- Besprechung. 26. Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Passanten und/oder Nachbarn zu treffen. Geeignete Schutzmaßnahmen können sowohl organisatorischer Art (kurzzeitige oder andauernde Absperrungen) als auch baulicher Art (Schutzdächer oder Schutztunnel) sein. Weitere Informationen können unter: abgerufen werden. 27. Beim Betrieb von Baumaschinen sind die Vorgaben des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beachten. Im Zuge des Rückbaus bedeutet dies insbesondere die Einhaltung der gemäß AVV-Baulärm geltenden Immissionsrichtwerte 28. Darüber hinaus sind dem Bauherrn folgende Präventions- und Verfahrensgrundsätze zu vermitteln: Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) die Gesamtverantwortung obliegt den gesamten Bauablauf sicher und gesundheitsgerecht zu gestalten. Oberstes Gebot ist es dabei bereits bei der Bauplanung Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der auf der Baustelle Beschäftigten vorausschauend zu erkennen und diese durch ein systematisches Vorgehen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des 4 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu vermeiden bzw. nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die Grundsätze des ArbSchG ( 4) zu berücksichtigen. W/WBZ/10338/2013 Seite 12 von 20

13 b. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 BaustellV ist spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Baustellenvorankündigung an das Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33) zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I der BaustellV enthält. Detaillierte Hinweise hierzu enthält das Merkblatt über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen der Freien und Hansestadt Hamburg, welches über nachfolgenden Internet-Link zum Download zur Verfügung steht. c. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 BaustellV hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt werden oder er diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Dies beinhaltet u.u., dass gemäß 2 Absatz 3 der BaustellV vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist. 29. Während des Abbruchs und beim Umschlag des Abbruchmaterials ist die Entstehung von Staubimmissionen nach dem Stand der Technik zu verhindern. Dies kann insbesondere gewährleistet werden, indem z.b. -eine Wasservernebelung beim Abbruch zum Einsatz kommt -der Feuchtegehalt des Abbruchmaterials erhöht wird -Abbrucharbeiten bei hohen Windgeschwindigkeiten eingestellt werden 30. Da Abbrucharbeiten gegenüber anderen Bauarbeiten ein sehr hohes Gefährdungspotenzial aufweisen, empfiehlt ABH 333 dem Bauherrn darüber hinaus, Hinweise zum präventiven Handeln auf der Grundlage der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichten Broschüre Selektiver Abbruch und verwendungsorientierter Rückbau (5. Überarbeitete Auflage Oktober 2010) einzuholen und sich mit den dort veröffentlichten Checklisten auf die Abbrucharbeiten vorzubereiten. 31. Der Schutz der Beschäftigten ist insbesondere zu beachten, die Vorschriften und Gesetzte sind einzuhalten. HBauO, ArbSchG, BetrSichV, ArbStättV,TRBS 2121 Ziffer 4, DIN Normen, ASR, 32. Bei Lärmimmissionen während der Bauarbeiten ist ABH 3 zu befragen. VS 33 ist nicht für Baustellenlärm zuständig. W/WBZ/10338/2013 Seite 13 von 20

14 Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 33. Zuständige Dienststelle für die Überwachung zum Thema: KampfmittelVO - Verdachtsfläche Behörde für Inneres Feuerwehr F04 F046 Billstrasse Hamburg GEKV@feuerwehr.hamburg.de AUFLAGEN 34. Auflage zum Thema: KampfmittelVO - Verdachtsfläche Nach 5 KampfmittelVO ist der Eigentümer bei Eingriffen in den Baugrund verpflichtet ein geeignetes Unternehmen mit der Sondierung der betroffenen Flächen zu beauftragen. Die Verdachtsflächen sind dabei nach Maßgabe der TA- KRD Hamburg 2013 zu untersuchen. Nach 12 HmbVermG (Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen) wird die Belastung Bombenblindgängerverdacht im ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) eingetragen. Bei Auftragserteilung ist dem Unternehmen eine Kopie dieser Stellungnahme inklusive des Lageplans auszuhändigen. Eine Liste der geeigneten Unternehmen liegt diesem Schreiben bei. HINWEISE 35. Die Gefahrenerkundung/ Luftbildauswertung anhand historischer Aufnahmen der Alliierten aus dem II.Weltkrieg ergab, dass auf den im anliegenden Lageplan rot dargestellten Flächen der Verdacht auf Bombenblindgänger besteht. Der Bombenblindgängerverdacht beruht auf einem registrierten Verdachtspunkt. Die zugehörigen Koordinaten sind angegeben. Allgemeine Bombenblindgängerverdachtsflächen wie z.b. Trümmerflächen, nicht abgesuchte Wasserflächen oder nicht auswertbare stark bombardierte Flächen sind rot schraffiert abgebildet. Bombenkrater sind auf dem Lageplan mit roter Kreuzschraffur versehen. Sollte es Bürgerhinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem II. Weltkrieg geben, werden diese Flächen mit gezahntem Umring dargestellt. Die genannten Sachverhalte werden gemäß 1 (4) KampfmittelVO (Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel) als Verdachtsflächen eingestuft. Auf den im Lageplan ggf. grün abgebildeten Flächen liegt kein Hinweis auf noch nicht beseitigte Bombenblindgänger und/oder vergrabene Kampfmittel vor. Anlagen zur Stellungnahme: 14_01994_1_Lageplan.pdf und Registerführung pdf W/WBZ/10338/2013 Seite 14 von 20

15 Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 36. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Naturschutz@wandsbek.hamburg.de AUFLAGEN 37. Vorschriften / Rechtsgrundlagen 9 HBauO (über die gärtnerische Gestaltung der Vorgartenzone) Planungsrechtliche Befreiung verbunden mit Sicherung der städtebaulichen Vertretbarkeit: Umsetzung der Anforderungen des Fachamtes der Stadt- und Landschaftsplanung an eine Grundstücksbegrünung: Hier. Verzicht auf Dachbegrünung. Stattdessen gärtnerische Gestaltung des Grundstücks, u.a. Anlegung einer heimischen Hecke im Westen, Süden und östlichen Grenze, Gestaltung der Vorgartenzone, Abstimmung des Freiflächenplanes vor Ausführung (vgl. u.a. Baukommission vom ) Im Vorbescheid wird explizit die noch erforderliche Abstimmung naturschutzrechtlicher Belange benannt. 38. Naturschutzrechtliche Anforderungen 39. BEGRÜNUNGSMASSNAHMEN: 40. Im Vorfeld der Ausführung ist ein qualifizierter Freiflächenplan, M 1:200, erstellt durch einen Fachplaner zur Zustimmung einzureichen. Arten, Anzahl und Pflanzqualitäten sind entsprechend der Anforderungen an die Begrünung anzugeben. 41. Die Grundstücksgrenzen im Westen, Süden und Osten sind dichtwachsend mit heimischen Sträuchern, in Form einer geschnittenen oder frei wachsenden Hecke einzugrünen. Pflanzung in Baumschulqualität: zwei oder drei mal verpflanzt m. B., Mindestpflanzhöhe cm). Für die Hecken ist ein durchwurzelbarer Pflanzstreifen mit Mindestbreite von 1m vorzuhalten. Dazu sind zum Teil Planungsanpassungen erforderlich (u.a. Verschiebung der Zufahrt zwecks Vorhaltung der Heckenpflanzstreifens entlang der östlichen Grundstücksgrenze). Bei Anlegung einer Schnitthecke sind mind. 3 Pflanzen pro laufenden Meter zu setzen. Es sind heimische, standortgerechte Arten zu verwenden, wie z.b. Hainbuche, Buche, Feldahorn, Weißdorn. Die Pflanzungen sind auf Dauer zu erhalten und bei W/WBZ/10338/2013 Seite 15 von 20

16 Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen ( 36 HmbVwVfG). Pflanzenverwendung: entsprechend der anliegenden Gehölzliste ( 36 HmbVwVfG). 42. Die sonstige Vorgartenzone ist gärtnerisch zu begrünen. 43. Die Begrünungsmaßnahmen sind in der ersten Pflanzperiode nach Baufertigstellung durchzuführen ( 36 HmbVwVfG), d.h. bis zum folgenden Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der im Briefkopf genannten Dienststelle innerhalb einer Woche zwecks Überprüfung schriftlich anzuzeigen ( 36 HmbVwVfG). 44. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt auch für den Rechtsnachfolger. 45. ARTENSCHUTZ / SCHUTZFRIST: 46. Im Zuge des geplanten Bauvorhabens, insbesondere bei Abriss am Bestandsgebäude, ist nicht auszuschließen, dass artenschutzrechtliche Belange betroffen sind (insbesondere hinsichtlich tierökologischer Aspekte, wie Vogelwelt, Fledermausvorkommen). 47. Artenschutzrechtliche Belange sind daher zu berücksichtigen und deren Nichtbetroffenheit ist durch die Hinzuziehung eines fachkundigen Dipl.-Biologen / Landschaftsökologen im Vorfeld des baulichen Eingriffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch ein tierökologisches Fachgutachten und in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde (BSU / Abt. Naturschutz, Neuenfelder Straße 19, Hamburg) zu erbringen. 48. Insbesondere ist darzulegen, dass Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes BNatSchG einschließlich von Verbotstatbeständen des 44 (1) BNatSchG nicht berührt werden. Ggf. sind erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich bzw. zur Minimierung sind im Rahmen des Gutachtens zu erarbeiten festzusetzen (z.b. Aufhängung von Fledermauskästen o.ä.). 49. Während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September dürfen keine Gehölze abgeschnitten oder gefällt werden. Lassen sich die Schneide- oder Rodungsmaßnahmen nicht in die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar legen, ist eine Ausnahme bzw. Befreiung nach dem BNatSchG beim Servicezentrum Naturschutz mit Begründung zu beantragen ( 67 BNatSchG). 50. Eine Befreiung nach 67 BNatSchG von der gültigen Schutzfrist zur Durchführung genehmigter Gehölzrodungen wird hiermit vom bis zum erteilt. Die Nichtbetroffenheit von artenschutzrechtlichen Belangen (insbesondere Verstöße gegen 44 BNatSchG) ist im Vorfeld sicherzustellen. Vor Beginn der Rodung ist in zeiträumlichem Zusammenhang (von max. 10 Tagen) mit dem geplanten Fällzeitpunkt - fachkundig zu kontrollieren, ob der Baumbestand von Brutvögeln, Fledermäusen o. ä. bewohnt ist. Sollte dies der Fall sein, muss mit der Rodung bis zum Ende der Brutzeit gewartet bzw. mit dem Fachamt eine Alternative abgestimmt werden. Für Ausnahmegenehmigungen in diesem Fall ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig (BSU/Abt. Naturschutz). W/WBZ/10338/2013 Seite 16 von 20

17 51. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN: 52. Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken auf dem Baugrundstück, auf Nachbargrundstücken im Grenzbereich sowie betroffene Gehölzbestände und Grünflächen im Straßenraum sind dauerhaft zu erhalten. Sie dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Das gilt für alle Pflanzenteile: Wurzeln, Stämme und Äste. Während der gesamten Bauzeit sind alle Schutzmaßnahmen der DIN (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) anzuwenden; die Baumschutzmaßnahmen sind der o. g. Dienststelle vor Beginn der Bauarbeiten zur Abnahme anzuzeigen. 53. Vor Beginn der Abbruch- bzw. Bauarbeiten sind die Wurzelbereiche von Bäumen sowie geschützte Vegetationsflächen mit einem festen Bauzaun zu schützen (gem. DIN 18920, Ziffer 4.5 und 4.6 umfasst der Wurzelbereich die Kronentraufe zuzüglich eines Streifens von 1,5 m). 54. Ist dies in Abstimmung mit dem Servicezentrum-Naturschutz nicht möglich, ist ein Stammschutz gem. DIN 18920, Ziffer 4.6 herzustellen und der Wurzelbereich gem. DIN 18920, Ziffer 4.12 durch Auslegen von Stahlplatten auf einer Kiesbettschüttung mit Fließ-Unterlage zu schützen 55. Während der gesamten Bauzeit sind Wurzelbereiche bzw. Baumscheiben von Bauund sonstigen Materialien frei zu halten 56. Vor Grundwasserabsenkungen in der Vegetationsperiode ist für jeden Baum ein ständig nachzufüllendes 200-Liter-Bewässerungsfass aufzustellen. Bei vorliegender Genehmigung zur Abgrabung im Wurzelbereich ist rechtzeitig vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten ein Wurzelvorhang gem. DIN 18920, Ziffer zu erstellen. Der Baumstandort ist ggf. vor Erstellung der Baugrube mit einem sog. Berliner Verbau als verlorene Schalung zu sichern. 57. In Wurzelbereichen von geschützten Bäumen dürfen Leitungen grundsätzlich nicht verlegt werden. Ist dies nicht zu vermeiden, sind sie gem. DIN 18920, Ziffer im grabenfreien Verfahren (z. B. Pressverfahren) zu verlegen bzw. sind unvermeidbare Aufgrabungen in Handarbeit oder Absaugtechnik durchzuführen. Abgeschnittene Wurzeln sind baumpflegerisch fachgerecht nachzubehandeln. 58. Jegliche sonstige Eingriffe in den Kronenbereich / Wurzelbereich (Kronentraufbereich zzgl. 1,5 m) von geschütztem Gehölzbestand, wie Auf- und Abgrabungen, Befahrungen und sonstige Verdichtungen sind zu vermeiden. Dies gilt für alle betroffenen geschützten Gehölze, d. h. auch auf Nachbargrundstücken im Grenzbereich sowie auf Grünflächen im Straßenraum. 59. Besondere Anforderungen Baumschutz: Sind Eingriffe in den Kronen-/ Wurzelbereich nicht zu vermeiden, dann ist die Maßnahme im Vorfeld durch einen vom Bauträger hinzuzuziehenden öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen auf Machbarkeit zu prüfen, sowie bei Freigabe in Begleitung des Baumgutachters vorzunehmen (Fachbauleitung Baumschutz). Ggf. sind Planungs- / Bauanpassungen nach Maßgabe des Baumsachverständigen erforderlich. Die durch den Baumsachverständigen unter Baumschutzgesichtspunkten bestätigte Planung ist einschließlich Baumschutzmaßnahmenkatalog mit dem W/WBZ/10338/2013 Seite 17 von 20

18 Bauantrag / Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BaumSchVO einzureichen. Der Baumsachverständige ist dem WBZ-Naturschutz im Vorfeld zu benennen. Im Vorfeld auf Machbarkeit geprüfte Eingriffe in den Wurzelbereich sind nach Maßgabe und in Begleitung des hinzuzuziehenden ö.b.u.v. Baumsachverständigen vorzunehmen (Fachbauleitung). Die Ausführung ist nur durch eine zertifizierte Fachfirma der Baumpflege durchzuführen (Mindestanforderung für den Ausführenden vor Ort: Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung). Das gleiche gilt für unvermeidbare Schnittarbeiten in der Krone (fachgerechte Ausführung gemäß ZTV-Baumpflege 2006). 60. Alle erforderlichen Maßnahmen an geschützten Bäumen und während der Schutzfrist sind genehmigungspflichtig (Ausnahmegenehmigung). 61. Alle Maßnahmen an Straßenbäumen, sowie die Lage von Zufahrten sind im Vorwege mit der Abteilung Straßengrün des Bezirksamts Wandsbek vor Ort abzustimmen. Auskunft erteilen Herr Rexroth (Tel ) oder Herr v. Zedlitz (Tel ). 62. Während der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September dürfen keine Gehölze abgeschnitten oder gefällt werden. Lassen sich die Schneide- oder Rodungsmaßnahmen nicht in die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar legen, ist eine Ausnahme bzw. Befreiung beim WBZ Naturschutz mit Begründung zu beantragen ( 67 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Belang sind zu beachten. W/WBZ/10338/2013 Seite 18 von 20

19 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 63. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Am Alten Posthaus Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: MR@wandsbek.hamburg.de AUFLAGEN 64. MR 23 genehmigt die Fällung und Rodung des Gehölzstreifens nördlich des Grundstückes auf öffentlichem Grund. Eine Befreiung nach 67 BNatSchG von der gültigen Schutzfrist zur Durchführung der genehmigten Baumfällung und Gehölzrodungen wird durch WBZ 42 erteilt 65. Die Fläche ist nach Fertigstellung wieder herzurichten und mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Nach Fertigstellung und einer Wachstumsperiode ist eine Abnahme der Fläche erforderlich. Für die Nutzung dieser und der angrenzenden Fläche als Baustelleneinrichtung bzw. Kranstandort ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. W/WBZ/10338/2013 Seite 19 von 20

20 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 6 Vollgeschosse W/WBZ/10338/2013 Seite 20 von 20

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