Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang , in der Gemarkung: Ottensen

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: Zimmer Telefon Telefax GZ.: A/WBZ/00018/2015 Hamburg, den 1. April 2015 Verfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit Baublock Flurstücke 01561, in der Gemarkung: Ottensen Nutzung der sanierten Gewerbefläche EG rechts als Friseursalon GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht die gegebenenfalls notwendige Einholung anderer öffentlich - rechtlicher Zulassungsentscheidungen ersetzt. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Ottensen mit den Festsetzungen: W 4 g Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer S 1 Antrag S 6 Fachbauleitererklärung 14 / 1 Flurkartenauszug 14 / 2 Grundriss / Erdgeschoss Friseursalon 14 / 3 Nachweis / Stellplätze 14 / 4 Betriebsbeschreibung 14 / 5 Erdgeschoss Ausschnitt Laden 2 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. A/WBZ/00018/2015 Seite 2 von 7

3 Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/00018/2015 Seite 3 von 7

4 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE HINWEISE 1. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 2. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 3. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " AUFLAGEN Brandschutz 4. Die Decke der Nutzungseinheit ist unterseitig mindestens hoch Feuer hemmend herzustellen. 5. Feuerlöscher nach DIN EN 3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Die Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher sind mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache Altona, Mörkenstraße 36, 2276 Hamburg, Tel. 040/ , Fax , WF@feuerwehr.hamburg.de abzustimmen. 6. Die in den technischen Baubestimmungen Brandschutz von Leitungsanlagenvom 26. Januar 2007 (Amtl. Anzeiger Seite 369) Fassung November 2006 festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen sind zu beachten, und zwar bei der Installation in Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie sowie in notwendigen Fluren (Abschnitt 3 der Richtlinien) der Führung von Leitungen durch Wände und Decken, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden (Abschnitt 4 der Richtlinien) dem Erhalt der Funktion der Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 5 der Richtlinien, 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 HBauO) A/WBZ/00018/2015 Seite 4 von 7

5 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. 7. Die ausgewiesenen Fluchtwege und Notausgänge sind gut sichtbar mit Rettungszeichen (Piktogrammen) gemäß Anlage 1 ASR A1.3 zu kennzeichnen (Ziff. 2.3 Anhang zur ArbStättV i.v.m. Anlage 1 ASR A1.3). 8. Für die Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen. Für deren Auslegung ist die Anzahl der Mitarbeiter maßgeblich. Sofern die Gefährdungsermittlung keine anderen Hinweise ergibt, ist von einer Frischluftmenge von 100 m³/h je Mitarbeiter auszugehen. Die Lüftung kann als natürliche Querlüftung oder eine Raumlufttechnische Anlage (RTL-Anlage) erreicht werden und muss jederzeit, auch im Winter, gewährleistet sein (Anhang zu 3 Abs.1 ArbStättV Ziffer 3.6 und TRGS 530 Friseurhandwerk Ziffer 5.2 (1)). 9. Für die Beschäftigten muss ein spezieller Handwasch- und Hautpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. (TRGS 530 Ziffer 5.2(3)) 10. Damit Beschäftigte vor Gefährdungen durch zersplitternde Flächen von Türen und Toren geschützt sind, müssen diese bruchsicher sein. Werkstoffe für durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher; wenn sie den baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen.(z.b. Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas) (ASR A 1.7 Türen und Tore Ziffer 5 (6) ) 11. Flügel von Türen und Tore, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. (ASR A 1.7 Türen und Tore Ziffer 5 (7) ) 12. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Anhang zur ArbStättV, Ziffer 3.4, Abs. 2). 13. Der Pausenraum ist mit einem Tisch, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen, sowie mit Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln einzurichten ( 6 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV). A/WBZ/00018/2015 Seite 5 von 7

6 14. Den Beschäftigten sind im Betrieb persönliche Ablagen für Wertsachen zur Verfügung zu stellen ( 3 ArbStättV). 15. Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nicht rauchende Mitarbeiter wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen ( 5 ArbStättV). 16. Die Sanitärräume müssen von innen verschließbar sein, damit sie für weibliche und männliche Beschäftigte getrennt genutzt werden können (Ziffer 4 Abs. 7 ASR A4.1). 17. Die lüftungstechnischen Anlagen für die Toilettenräume sind so auszulegen, dass sie einen Luftwechsel von 30 m3 /h je Toilette und 15 m3 /h je Bedürfnisstand ermöglichen. Insgesamt darf der Luftwechsel das 5-fache des Rauminhalts nicht unterschreiten (Ziff. 4.1 Abs. 1 Anhang zur ArbStättV i.v.m. Ziff. 6 ASR 37/1) A/WBZ/00018/2015 Seite 6 von 7

7 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Gewerbe (Erdgeschoss) A/WBZ/00018/2015 Seite 7 von 7

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