Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang ### in der Gemarkung: St. Georg Nord

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### GZ.: M/BP/01512/2012 Hamburg, den 30. April 2013 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang ### Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: St. Georg Nord Abbruch Dach und Aufstockung mit Wohnungen, Umbau Keller, Anbau von Balkonen, Anbringung einer Wärmedämmung GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sprechzeiten: Mo-Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Erlaubnis nach 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung für die Sondernutzung des öffentlichen Weges durch eine Wärmedämmung ABH ab 1.OG, Länge 34,77m, Tiefe 0,16m Nebenbestimmung Diese Erlaubnis ist befristet vom ### bis zum 31.###.2042 Hinweis 1. Die Sondernutzung ist erst dann beendet, wenn der öffentliche Weg tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen wird. Sofern die Sondernutzung benutzungsgebührenpflichtig ist, sind die Gebühren bis zum tatsächlichen Nutzungsende zu entrichten. 2. Ergänzend zu Hinweis 2.3 wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Sondernutzung benutzungsgebührenpflichtig ist. 2. Genehmigung nach 173 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Städtebauliche Erhaltungsverordnung St. Georg Süd / Hansaplatz und Gestaltung nach ### Abs. 2 HBauO (SL 1) 3. Genehmigung nach 173 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Sozialen Erhaltungsverordnung St. Georg Nebenbestimmung Bedingung: die Genehmigung nach 173 BauGB (Sozialen Erhaltungsverordnung St. Georg) für das o.g. Bauvorhaben in der Rostocker Straße 4 wird unter folgenden Auflagen erteilt: 1. Die Nettokaltmieten von insgesamt fünf Wohnungen im 4. und 5. Obergeschoss mit einer Gesamtwohnfläche von mindestens 248 Quadratmetern dürfen über einen Zeitraum von drei Jahren ab Bezug der Wohnungen den oberen Spannwert des jeweils aktuell gültigen Mietenspiegels für die entsprechende Ausstattung, Baualtersklasse, Wohnungsgröße und Wohnlage nicht überschreiten. Dem Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung sind spätesten drei Monate nach Erstvermietung unaufgefordert Kopien der Mietverträge für die in Rede stehenden Wohnungen zu übersenden. 2. Für den Anbau der Balkone dürfen nach 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder über die zusätzliche Wohnfläche keine Mieterhöhungen für derzeit bestehende Mietverhältnisse verlangt werden. M/BP/01512/2012 Seite 2 von 11

3 Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan St. Georg mit den Festsetzungen: W 4 Vorbescheid Gz.: M/BP01113/2011 vom Erhaltungsverordnung St. Georg- Süd/ Hansaplatz Soziale Erhaltungsverordnung Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0/ 5, 7, 35, 36, 43-47, 0/ 9, 13, 14, 29, 31, Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 4. Folgende planungsrechtliche Befreiung/en wird/werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 4.1. für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse von 4 um 1auf 5 Vollgeschosse Bedingung Die entfallenen Wohnungen sind mit gleicher Zimmeranzahl und gleicher Wohnungsgröße und gleicher Struktur wieder herzustellen. Das Vorhaben liegt in einem Bereich für eine soziale Erhaltungsverordnung nach 172 BauGB. 5. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung/en wird/werden nach 69 HBauO zugelassen 5.1. für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 0,76 m über die Straßenmitte ( 6 Abs. 2 HBauO) für den Verzicht die Brandwände 0,30 m über die Bedachung zu führen, bzw. für die beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen ( 28 Abs.5 HBauO), stattdessen soll die feuerbeständige Platte einseitig um 1,00m auskragen Bedingung An jeweils der Brandwand rechts und links muß die feuerbeständige Platte um mindestens 1,00m auskragen M/BP/01512/2012 Seite 3 von 11

4 Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 6. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 6.1. Standsicherheit 6.2. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Bauherrenwechsel Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ( 54 Abs. 2 HBauO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Anforderungen Anlage - immissionsschutzrechtliche Anforderungen Anlage - wegerechtliche Anforderungen ### Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme M/BP/01512/2012 Seite 4 von 11

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Auflagen und Hinweise Ausführungsbeginn 7. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 8. Die Baugenehmigung und die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen ( 72a Abs. 3 HBauO). 9. Vor Baubeginn sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Nachweise vorzulegen: 9.1. Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden waren ( 20 BauVorlVO) Diese Vorschriften verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Durchführung 10. Wechselt die Bauleiterin oder der Bauleiter während der Bauausführung, so hat die Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ( 54 Abs. 2 HBauO). M/BP/01512/2012 Seite 5 von 11

6 Folgeeinrichtungen 11. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 5 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: 5 Stpl. für 9 Wohnungen (zusätzlich) Aus den früher erteilten Genehmigungen wurden 6 Stpl. gefordert und in der Tiefgarage hergestellt Erforderlich sind somit: = 11 Stpl. für das Gesamtgebäude Es sind 11 Stellplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 41 auf dem Baugrundstück herzustellen ( 48 Abs.1 HBauO). Nutzungsbeginn 12. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). M/BP/01512/2012 Seite 6 von 11

7 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN 13. Auflagen und Hinweise IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Dienststelle Abteilung und Sachbearbeiter Bezirksamt Hamburg-Mitte Abteilung für techn. Umweltschutz, Wohnraumschutz Fachamt für Verbraucherschutz, Marc Nieländer, Dipl.-Ing. Gewerbe und Umwelt Telefon: Klosterwall 2 E-Fax: Hamburg Marc.Nielaender@hamburg-mitte.hamburg.de Immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise 14. Luftreinhaltung Die Emission schädlicher Luftverunreinigungen durch den Betrieb der natürlichen Garagenlüftung, der Garage und durch anlagenbedingte Fahrzeuggeräusche ist durch nachstehende Auflagen begrenzt Der Abstand der Lüftungsschächte der Tiefgarage sind so zu verlegen, dass die Mindestabstände von 3 Meter horizontal oder 2 Meter vertikal nach oben zu den anliegenden, zu öffnenden Fenstern von Wohnräumen, Terrassen sowie von Kinderspielplätzen eingehalten werden. 15. Lärmschutz Die Geräuschentwicklung durch den allgemeinen Betrieb der Garage und durch anlagenbedingte Fahrzeuggeräusche auf dem Grundstück ist durch nachstehende Auflagen begrenzt Alle vorstehend beschriebenen Geräuschquellen sind so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die emittierten Geräusche nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik begrenzt sind. Insbesondere sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen: Auskleidung der Tiefgarageneinfahrt, sowie gegebenenfalls weiterer wirksamer Bereiche mit schallabsorbierendem Material (Absorbtionsgrad 0,6 oder besser) Einbau eines besonders geräuscharmen Garagentores nach dem Stand der Lärmminderungstechnik. Das Garagentor ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch einen Fachbetrieb warten zu lassen. Dabei ist insbesondere der bei der Errichtung ausgewiesene Geräuschpegel der Anlagen einzuhalten. Die Wartung ist zu dokumentieren Installation einer emissionsarmen Regenrinne mit gummigelagerten Rosten und verschraubten, schweren Gusseisenrosten oder Ausbildung als Schlitzrinne Für die im Geltungsbereich dieser Auflagen beschriebenen Geräuschquellen werden die an den als Misch- oder Kerngebiet ausgewiesenen Beurteilungsorten der anliegenden Wohn- und Geschäftshäuser verursachten Geräuschimmissionen wie nachstehend begrenzt. Für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden, gemessen jeweils 0,5 Meter vor einem der M/BP/01512/2012 Seite 7 von 11

8 Garagenausfahrt zugewandten geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raums, werden folgende Grenzwerte festgelegt: An den Beurteilungsorten der Wohngebäude Rostocker Straße 3 und 8 wird jeweils ein Grenzwert von: tagsüber (6-22 Uhr) 60 db(a) und nachts (22-6 Uhr) 45 db(a) festgelegt. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten Für die im Geltungsbereich dieser Auflagen beschriebenen Geräuschquellen wird die in betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen verursachte Geräuschimmission innerhalb von Gebäuden begrenzt. Bei der Übertragung innerhalb des Gebäudes oder Körperschallübertragung gilt am Beurteilungsort Rostocker Straße 4 folgender Grenzwert: tagsüber (6-22 Uhr) 35 db(a) und nachts (22-6 Uhr) 25 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsgrenzwerte bei der Übertra-gung innerhalb des Gebäudes oder Körperschallübertragung um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. 16. Immissionsschutzrechtliche Hinweise Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat nach 24 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach der TA-Lärm in der gültigen Fassung Die Beurteilung der verursachten Geruchsstoffimmissionen erfolgt auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom mit einer Ergänzung vom unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinien 3788 Bl.1 (Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre), sowie der VDI-Richtlinien 3940 Bl. 1 (Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehung). Die Probenahme und Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration aus gasförmigen Geruchsstoffproben erfolgt nach der DIN EN13725 (Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie). 17. Gründe Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen erfolgen als Anordnung nach 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgrund der Anforderungen des 22 BImSchG in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk (hier u.a. TA- Lärm). M/BP/01512/2012 Seite 8 von 11

9 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE ANFORDERUNGEN 18. Auflagen und Hinweise Zuständige Stelle für die Überwachung: Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Klosterwall Hamburg Fax.-Nr.: (040) Sondernutzungen@hamburg-mitte.hamburg.de Holland Tel: Die Anlage ist so zu bauen und zu unterhalten, dass Gefahren für den öffentlichen Verkehr oder den Bestand des öffentlichen Weges nicht entstehen. Unterhaltungsarbeiten sind dem Fachamt Management des öffentl. Raumes/Straßenbaurevier rechtzeitig schriftlich anzuzeigen Die erforderlichen Arbeiten können ohne vorherige Ankündigung vom Straßenbaurevier auf Kosten des Erlaubnisinhabers durchgeführt werden, wenn eine Gefahr im vorstehend genannten Sinne eintritt oder einzutreten droht Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang die vorstehende Sondernutzung Neueinrichtungen und/oder Änderungen der öffentlichen Beleuchtung erforderlich macht. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu erstatten Straßenpassanten dürfen durch die Arbeiten nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Baustellen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Polizeirevier zu kenn-zeichnen und bei Dunkelheit oder Nebel ausreichend zu beleuchten Das auf der Anlage anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf den öffentlichen Gehweg abgeleitet werden ( 23 HWG). Eine Entwässerung ist an die private Hausentwässerung anzuschließen Der Erlaubnisinhaber hat durch erhöhte Sorgfalt und ggf. zusätzlichen Aufwand bei der Schnee- und Eisbeseitigung - auch über den Bereich des Pflichtstreifens gem. 33 HWG hinaus - sicherzustellen, dass vor der Anlage keine Rutschgefahr für die Passanten entsteht. Diese Verpflichtung gilt in einem gesteigerten Maße, wenn die Anlage - in Überein-stimmung mit der Baugenehmigung - nicht mit einer Einrichtung zur Ableitung von Regen- oder Schmelzwasser versehen ist. M/BP/01512/2012 Seite 9 von 11

10 18.7. Bei Erlöschen der Erlaubnis ist die Anlage vom Erlaubnisinhaber auf dessen Kosten zu beseitigen, ohne dass Ansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg dafür geltend gemacht werden können. Eine Beseitigung ist nicht erforderlich, solange nicht rechtswirksam über einen Verlängerungsantrag negativ entschieden wurde oder wenn ein anderer die Anlage übernehmen will und sich der Allgemeinen Verwaltung gegenüber bereit erklärt, die notwendige Erlaubnis zu beantragen sowie die Gebührenpflicht anzuerkennen. Der Erlaubnisinhaber bleibt so lange verantwortlich für die Rechte und Pflichten aus dieser Erlaubnis, wie die Nutzung noch besteht und die Erlaubnis für den Dritten noch nicht erteilt ist Änderungen der Anlage dürfen nur aufgrund einer vorher beantragten Baugenehmigung vorgenommen werden. Wird durch eine Änderung der Umfang der erlaubten Sondernutzung berührt, so ist außerdem eine neue Sondernutzungserlaubnis zu beantragen Die Kosten zur Beseitigung von Schäden am Wegekörper, die sich durch Freibzw. Unterspülung oder Versackung ergeben, sind in voller Höhe vom Erlaubnisinhaber zu tragen Diese Erlaubnis ist nur in Zusammenhang mit der rechtskräftigen Baugenehmigung gültig Auf die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und der Hamburger Hochbahn Aktien-gesellschaft (HHA) ist beim Aufstellen von Gerüsten und Bauplanken Rücksicht zu nehmen; vor Beginn der Arbeiten sind die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt -Öffentliche Beleuchtung - (Tel ) und die HHA (Tel ) zu verständigen, wenn deren Anlagen durch Arbeiten betroffen werden Arbeiten für Freileitungen sind einem von Vattenfall Europe Hamburg AG zugelassenen Installateur zu übertragen. Sie müssen nach den Vorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und den Anschlussbedingungen der HEW ausgeführt werden. Diese Erlaubnis ist nur in Zusammenhang mit der rechtskräftigen Baugenehmigung gültig. Die dort enthaltenen Auflagen sind unbedingt einzuhalten Das auf der Anlage anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf den öffentlichen Gehweg abgeleitet werden ( 23 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)). Eine Entwässerung ist an die private Hausentwässerung anzuschließen Der Erlaubnisinhaber hat durch erhöhte Sorgfalt und ggf. zusätzlichen Aufwand bei der Schnee- und Eisbeseitigung - auch über den Bereich des Pflichtstreifens gem. 33 HWG hinaus - sicherzustellen, dass vor der Anlage keine Rutschgefahr für die Passanten entsteht. Diese Verpflichtung gilt in gesteigertem Maße, wenn die Anlage - in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung - nicht mit einer Einrichtung zur Ableitung von Regen- oder Schmelzwasser versehen ist. M/BP/01512/2012 Seite 10 von 11

11 Die Kosten zur Beseitigung von Schäden am Wegekörper, die sich durch Freibzw. Unterspülung oder Versackungen ergeben, sind in voller Höhe vom Erlaubnisinhaber zu tragen Die Anlage ist so zu unterhalten, dass Gefahren für den öffentlichen Verkehr oder den Bestand des öffentlichen Weges nicht entstehen. Die erforderlichen Arbeiten können ohne vorherige Ankündigung vom Fachamt Management des öffentl. Raumes auf Kosten des Erlaubnisinhabers durchgeführt werden, wenn eine Gefahr im Sinne des vorstehenden Satzes eintritt oder einzutreten droht Bei Erlöschen der Erlaubnis ist die Anlage vom Erlaubnisinhaber auf dessen Kosten zu beseitigen, ohne dass Ansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg dafür geltend gemacht werden können. Eine Beseitigung ist nicht erforderlich, wenn ein anderer die Anlage übernehmen will und sich dem Fachamt Management des öffentl. Raumes gegenüber bereit erklärt, die notwendige Erlaubnis zu beantragen sowie die Gebührenpflicht anzuerkennen. Der Erlaubnisinhaber bleibt so lange verantwortlich für die Rechte und Pflichten aus dieser Erlaubnis, wie die Nutzung besteht und die Erlaubnis für den Dritten noch nicht erteilt ist Sofern Veränderungen an der Anlage beabsichtigt sind, ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bei der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes eine Baugenehmigung zu beantragen. Wird dadurch der Umfang der Sondernutzung berührt, so ist außerdem eine Änderung der Sondernutzungserlaubnis erforderlich. M/BP/01512/2012 Seite 11 von 11

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